Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7222/2013
Urteil vom31. Oktober 2014
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren (...),
Iran,
Parteien
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (...)
Sachverhalt:
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. September 2011 und gelangte über B._______ nach C._______, von wo er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt mit dem Flugzeug in die Schweiz einreiste und am Flughafen D._______ am 7. März 2012 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des BFM vom 7. März 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.b Mit Verfügung vom 22. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg, ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und beauftragte gleichzeitig den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diesen Entscheid am 30. März 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1743/2012 vom 13. April 2012 abgewiesen.
A.c Mit Haftverfügung der Kantonspolizei E._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft gesetzt und dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E._______ die Bestätigung der Aus-schaffungshaft bis (...) beantragt. Mit Verfügung vom (...) des Zwangsmassnahmengerichts wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft bestätigt und die Haft bis (...) bewilligt. Nachdem der Beschwerdeführer am (...) ein Haftentlassungsgesuch eingereicht hatte, verfügte die Kantonspolizei E._______ am (...) dessen Haftentlassung per (...). Gleichzeitig wurde ihm eine viertägige Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums eingeräumt.
B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 28. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 22. März 2012 im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten und der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons E._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Diese Kundgebungen würden von den iranischen Behörden scharf überwacht und bei einer Rückkehr wäre er als politischer Aktivist an Leib und Leben gefährdet, was durch die zwei beiliegenden Haftbefehle veranschaulicht werde. Ferner befinde er sich aktuell in psychiatrischer Behandlung und ein ausführlicher ärztlicher Bericht werde nachgereicht.
B.b Mit Eingaben vom 9. November 2012 und 27. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen (Nennung Beweismittel) zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz in den Jahren (...) 2012/13 sowie (Nennung Beweismittel) zwei ärztliche Zeugnisse der (...) vom (...) und (...) zu den Akten.
B.c Am 4. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er mache die gleichen Asylgründe wie im ersten Gesuch geltend. Fünf bis sechs Monate nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft habe er von einem entfernten Verwandten seiner Mutter, der ein höheres Mitglied des Etelaats respektive (Nennung Funktion) in der Provinz F._______ gewesen sei, erfahren, dass er nicht in den Iran zurückkehren solle, da alle seine Dokumente und Filmaufnahmen während der Demonstration noch immer aktuell seien. So sei er in einer Filmaufnahme während einer Kundgebung zu sehen. Zudem existiere eine weitere Filmaufnahme von ihm und weiteren Kollegen, welche zeige, dass sie zu dritt oder zu viert versucht hätten, die Wand des Kommandaturamtes in G._______ in der Provinz F._______ abzureissen. Anhand dieses Beweismaterials werde er gemäss dem erwähnten Verwandten noch immer verfolgt. Etwa einen Monat nach seiner Ausreise sei das Haus seines in H._______ wohnhaften Cousins von den Behörden durchsucht und diesem ein gegen ihn ausgestellter Haftbefehl ausgehändigt worden, weil er in einem bestimmten Zeitraum - den er jedoch nicht mehr wisse - bei diesem Cousin gewohnt habe. Er habe von seiner Frau erfahren, dass während seiner Ausschaffungshaft eine Razzia durch bewaffnete Personen in Zivil bei seinen Eltern stattgefunden habe, bei welcher auch das Haus komplett durchsucht worden sei. Etwa zwei bis drei Monate nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft ([...]) habe er dann noch von einer zweiten Razzia im elterlichen Haus erfahren. Er habe sich für die I._______ seit seiner Einreise in die Schweiz an sehr vielen respektive an sämtlichen Kundgebungen gegen die iranische Regierung beteiligt. Im Übrigen wies er darauf hin, dass er in der Schweiz zum Christentum übergetreten sei. Dies sei jedoch seine Privatsache und er beantrage die Änderung seiner Konfession in seiner Akte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er bei der Anhörung eine CD-ROM zu den Akten, welche seine sämtlichen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz enthalte. Zudem reichte er zwei Gerichtsdokumente (Nennung Beweismittel) ein, die ihm vom Befrager mit der Begründung, diese befänden sich bereits in den Akten des BFM, wieder ausgehändigt wurden. Ebenso gab er einen Taufschein und eine Aufnahmebescheinigung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons E._______, je vom (...) datierend, und ein Arztzeugnis vom (...) zu den Akten, wonach er an (Nennung Diagnose und empfohlene Behandlung) leide.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - lehnte das BFM das zweite Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zudem verfüge er hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe über kein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Zudem habe er auch aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben nicht mit asylbeachtlichen Massnahmen zu rechnen. Die angeführten subjektiven Nachfluchtgründe würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf den Verfahrensantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht weiter eingegangen zu werden brauche. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 28. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er infolge Bedürftigkeit um Erlass des Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Eingabe vom 24. April 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
I.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das fremdsprachige (Nennung Beweismittel) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, da die im Begleitschreiben vom 24. April 2014 enthaltene fragmentarische Inhaltserklärung keine genügende Übersetzung darstelle, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde.
J.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des fremdsprachigen Schreibens von J._______ zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von J._______ als Zeuge (recte: Auskunftsperson), dessen Unterschrift am 26. Mai 2014 notariell beglaubigt wurde, zu den Akten. J._______ sei bereit, seine Aussagen auch vor Gericht zu wiederholen.
L.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer einen vom (...) datierenden ärztlichen Bericht der (...) ein, wonach (Nennung Diagnose).
M.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
In der Beschwerdeschrift wurde die Durchführung von Abklärungen über die schweizerische Vertretung in L._______ beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 32 Abs. 1 VwVG) - nichts ersichtlich, das zusätzlicher Abklärungen vor Ort bedürfte. Da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, fallen weitere Abklärungen oder eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich in seinem zweiten Gesuch nach wie vor auf dieselben Verfolgungsvorbringen berufen, die er bereits in seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht habe. Diese seien jedoch im Rahmen seines ersten Asylgesuchs geprüft und als unglaubhaft qualifiziert worden. Sie vermöchten daher weder seine geltend gemachte Teilnahme an der Demonstration in G._______ vom (...) noch die behördliche Suche nach seiner Person überzeugend darzulegen. Seine in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Gründe, wonach die iranischen Behörden über Filmaufnahmen verfügten, auf denen zu sehen sei, wie er beispielsweise mit Mitstreitern die Mauer des Kommandatur-amtes in G._______ niederreisse, sei deshalb von der Hand zu weisen. Bezeichnenderweise habe er ein solches Vorkommnis anlässlich seiner ersten Gesuchstellung nie erwähnt, so dass dieses Vorbringen auch als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Des Weiteren seien auch die geltend gemachten Razzien bei seinen Eltern nicht glaubhaft, zumal seine Schilderungen hierzu äusserst vage ausgefallen seien. Demzufolge sei vollumfänglich auf die Ausführungen der Verfügung vom 22. März 2012 und diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2012 zu verweisen, denen nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit zukomme. An dieser Erkenntnis vermöchten auch die Faxkopien des eingereichten Haftbefehls vom (...) und der Mitteilung vom (...) nichts zu ändern, da deren Authentizität in Zweifel zu ziehen sei.
Soweit der Beschwerdeführer darlege, seit (...) ein Mitglied der I._______ zu sein und an sämtlichen Demonstrationen derselben, welche sich gegen das iranische Regime gerichtet hätten, teilgenommen zu haben, was er mit verschiedenen Internetauszügen und Fotoaufnahmen dokumentiert habe, und in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert zu haben, seien subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Mitgliedschaft in der I._______ nicht zu begründen vermöge, dass er bei einer Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. So seien den Akten keine Hinweise auf eine Kenntnisnahme dieser Mitgliedschaft durch die iranischen Behörden oder gar gestützt darauf eingeleitete Massnahmen zu seinem Nachteil zu entnehmen. Gerade seine Beweismitteleingaben - aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben - würden aufzeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese - oftmals schlecht erkennbaren - Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts deren hoher Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publikation von Pressartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, weshalb es sich erübrige, auf diese weiter einzugehen. Wie bereits im ersten Asylgesuch festgestellt worden sei, habe er zudem eine Vorverfolgung durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft machen können, wodurch feststehe, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes auch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei. Es sei zusammenfassend davon auszugehen, dass er über kein politisches Profil verfüge, dass er bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Zur angeführten Konversion sei zu bemerken, dass der Übertritt zu einer anderen Religion im Iran grundsätzlich zu keiner staatlichen und individuellen Verfolgung führe, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch des Irans akzeptiere und nicht missionierend tätig sei. Da der Beschwerdeführer erst in der Schweiz konvertiert sei, könne zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis von seiner Konversion hätten und er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb auch nicht mit asylbeachtlichen Massnahmen zu rechnen habe. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, entgegen den bisherigen Annahmen der Vorinstanz sei das Gerichtsverfahren im Iran nicht abgeschlossen. Er werde diesbezüglich in den kommenden Tagen als Beweis versuchen, ein Schreiben des Grundbuchamtes betreffend den Arrest der Wohnung einzureichen, welche als Kaution für seine Freilassung hinterlegt worden sei. Ob das Informationsministerium die zehntägige Beschwerdefrist wahrgenommen habe oder nicht, habe er nicht mehr weiterverfolgt. Ob derzeit ein Verfahren beim "Etelaat" oder aber beim Gericht laufe, könne man jedoch herausfinden. Er habe nach (...)monatiger Ausschaffungshaft schon aus Fairness ein Recht darauf, dass die Angelegenheit im Iran im Rahmen einer Botschaftsabklärung geprüft werde. Es sei ihm bekannt, dass die Informanten und Mittelsmänner der Schweizer Vertretung rasch und praktisch kostenlos die Angelegenheit beim zuständigen Gericht abklärten. Er habe bereits mehrere authentische Dokumente eingereicht und es sei die Sache Wert, diese einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen. Jedenfalls sei auch unter dem neuen iranischen Präsidenten nicht mit einem anderen Ausgang seines Verfahrens zu rechnen, da weder eine Amnestie ausgesprochen noch Gesetze ausser Kraft gesetzt worden seien.
5.1 Es ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Fortdauer seines Gerichtsverfahrens im Iran insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. So ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1743/2012 vom 13. April 2012 die Unglaubhaftigkeit der damaligen Asylvorbringen festgestellt und die diesbezüglich eingereichten gerichtlichen Unterlagen - soweit nicht Zweifel an deren Authentizität bestanden - insgesamt als nicht beweiskräftig erachtet wurden. Deshalb ist auch die Glaubhaftigkeit der Folgeprobleme im Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren bereits als eingeschränkt zu betrachten. Sodann ist aus dem gleichen Grund den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Nennung Beweismittel), die im Verlaufe des zweiten Asylgesuchs ins Recht gelegt wurden, vorneweg lediglich eine eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal diese auch nur in leicht manipulierbaren Kopien vorliegen. Zudem handelt es sich beim Haftbefehl vom (...) um eine an alle Polizeireviere des Gerichtsbezirks K._______ gerichtete Aufforderung des Obergerichts, somit um ein internes Dokument, dessen Erhalt dem Beschwerdeführer als Privatperson gar nicht möglich gewesen wäre. Sodann führte er zum Erhalt dieses Haftbefehls bei der Anhörung aus, sein Cousin väterlicherseits habe diesen in Empfang genommen, da er dort gewohnt habe (vgl. act. B10/14 S. 7). Demgegenüber führte er im Rahmen seines ersten Asylgesuchs an, er habe zwar die letzten (...) Monate vor seiner Ausreise in L._______ bei seinem Cousin und dessen Familie gewohnt, sei dort aber nicht offiziell registriert gewesen (vgl. act. A8/43 S. 5), weshalb es als realitätsfremd zu erachten ist, dass die iranischen Behörden den Haftbefehl beim Cousin deponiert hätten, zumal im erwähnten Dokument auch keine Aufforderung an etwaige Verwandte des Gesuchten enthalten ist, wonach diese quasi ersatzweise für die Staatsgewalt den Beschwerdeführer bei allfälligem Auftauchen an die Behörden ausliefern oder zumindest seinen aktuellen Aufenthaltsort mitteilen oder den fraglichen Haftbefehl an ihn aushändigen müssten. Gemäss Übersetzung soll der vom (...) datierende Haftbefehl einen Monat lang gültig sein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass zu einem späteren Zeitpunkt dieser Haftbefehl erneuert wurde, weshalb gegenwärtig nicht vom Bestehen eines solchen Haftbefehls auszugehen ist. Hinsichtlich der Mitteilung vom (...) ist zudem logisch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst mehrere Jahre nach einer angeblichen Tatbeteiligung im Jahre (...) vor Gericht hätte erscheinen müssen. Das undatierte Schreiben von J._______(eingereicht am 24. April 2014) und seine am 4. Juni 2014 zu den Akten gereichte Bestätigung, worin in allgemeiner Form die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration gegen die erste Zählung der Wahlen des iranischen Parlamentes bestätigt wird, die mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 eingereichte Bestätigung vom
(...), welche sich auf eine nicht näher genannte iranische Flüchtlingsgruppe in der Schweiz bezieht, und die mit gleicher Eingabe ins Recht gelegte Bestätigung vom (...), worin in pauschaler Weise auf das politische Engagement des Beschwerdeführers und die damit verbundene Repression durch das iranische Regime hingewiesen wird, sind angesichts obiger Ausführungen und Schlussfolgerungen sowie ihres allgemein gehaltenen Inhalts als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Den erwähnten Beweismitteln kann somit zusammenfassend ebenfalls keine Beweiskraft für die Glaubhaftigkeit der angeführten und angeblich weiter andauernden Probleme des Beschwerdeführers mit den iranischen Behörden beigemessen werden. Eine Befragung von J._______ durch das Gericht ist bei dieser Sachlage nicht durchzuführen. Sodann vermochte der Beschwerdeführer bei der Anhörung die behördliche Suche nach seiner Person nicht näher zu konkretisieren und blieb in seinen Ausführungen vage sowie unbestimmt (vgl. act. B10/14 S. 7 ff.). Erfahrungsgemäss ist aber eine tatsächlich verfolgte Person bestrebt, möglichst genaue Details einer behördlichen Verfolgung in Erfahrung zu bringen, so insbesondere auch, um allenfalls Schutzmassnahmen für sich und seine Familienangehörigen treffen zu können. Der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beim BFM, er habe diese Informationen von seiner Frau erhalten, kenne die Vorfälle also nur vom Hörensagen (vgl. act. B10/14 S. 9), vermag als Entschuldigung für mangelndes Detailwissen nicht zu überzeugen, zumal er seiner Frau Nachfragen hätte stellen können und dies aufgrund seiner Interessenlage als angeblich verfolgte Person von ihm auch hätte erwartet werden dürfen. Die entsprechenden Schilderungen im Protokoll der Anhörung lassen vielmehr den Eindruck einer gewissen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Umstand, ob überhaupt und wann und wie oft er denn behördlich gesucht worden sei, aufkommen. Überdies ist festzustellen, dass er das in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Schreiben des Grundbuchamtes betreffend Arrest der Wohnung, welche als Kaution für seine Freilassung hinterlegt worden sei, bezeichnenderweise bis dato nicht nachgereicht hat. Die Einreichung einer solchen Bestätigung braucht nicht abgewartet zu werden, zumal diese zu keiner anderen Erkenntnis führen würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.2 Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
6.
6.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er zum einen vorbringt, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Zum andern machte der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten für die I._______ geltend, deren Mitglied er seit dem Jahre (...) sei.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.5.1 Was die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum betrifft, liegen ein Taufschein der (...) sowie eine Aufnahmebestätigung in die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons E._______, jeweils vom (...) datierend, vor. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen, dass nicht jede christliche Religionszugehörigkeit zu einer Verfolgung im Iran führt. Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3 und E-6369/2013 vom 26. März 2014 E. 5.2.5).
6.5.2 Der Beschwerdeführer begann sich den Akten zufolge erst während seines Aufenthaltes in der Schweiz mit dem christlichen Glauben zu beschäftigen, zumal er im Rahmen des ersten Asylgesuchs bei der Befragung zur Person (BzP) im März 2012 bei der Frage nach der Religionszugehörigkeit noch "Schiite" anführte (vgl. act. A8/43 S. 3) und bei der Anhörung angab, er habe sich nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft entschlossen, zu konvertieren. Kein einziger Muslim habe ihm geholfen und nur die Christen hätten ihn aufgenommen, ihm zugehört und ihn unterstützt. Da er seinen Glauben für sein Asylverfahren nicht habe missbrauchen wollen, habe er anlässlich des ersten Asylgesuchs nichts gesagt und diesen Umstand sogar seinem Anwalt verschwiegen (vgl. act. B10/14 S. 11). Der Beschwerdeführer wurde am (...) in der Schweiz getauft. Er bringt vor, dass seine Konversion Privatsache sei und er seine Konfession in seiner Akte geändert haben wolle (vgl. act. B10/14 S. 2). Aus den Akten sind diesbezüglich keine weiteren Angaben, auch nicht zum Umfang seiner religiösen Aktivitäten ersichtlich. Es ist aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers zu seiner Konversion, welche er als Privatsache erachtet, nicht von einer aktiven und sichtbar nach aussen praktizierten Glaubensausübung im oben skizzierten Sinne auszugehen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies im Iran bekannt geworden wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung.
6.6
6.6.1 Was das geltend gemachte exilpolitische Engagement betrifft, führte der Beschwerdeführer aus, er habe für die I._______, deren Mitglied er seit dem Jahre (...) sei, an sehr vielen, gegen die iranische Regierung gerichteten Kundgebungen teilgenommen. In diesem Zusammenhang reichte er sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Bundesverwaltungsgericht (Auflistung Beweismittel) ein. Auf den Bildaufnahmen ist er bei der Teilnahme an Demonstrationen an verschiedenen Standorten, jeweils ein Plakat tragend, zu erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Urteile des BVGer
E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011, E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 3.4.2).
6.6.2 Den bei den Akten liegenden Bildern und aus den weiteren Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Diese Erwägungen entsprechen auch seinen Aussagen an der Anhörung, wonach er als einfacher Teilnehmer an den Kundgebungen teilgenommen und die Übernahme eines "Postens" abgelehnt habe, auch wenn er einmal zu einer solchen Demonstration aufgerufen habe, jedoch im Aufruf nicht persönlich erwähnt werde (vgl. act. B10/14 S. 10). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte.
6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Was die in den ärztlichen Zeugnissen der (...) vom (...) und (...) diagnostizierte (Nennung Diagnose) und die dadurch bedingte ambulante Behandlung und Medikation sowie die im vom (...) datierenden ärztlichen Bericht der (...) diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat mittels geeigneter medizinischer Massnahmen und entsprechender Betreuung wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
8.3.2 In den ärztlichen Kurzberichten (vgl. Sachverhalt B.b sowie B.c und Erwägung 8.2.2) werden aufgrund der (Nennung Diagnose) regelmässige psychiatrische Konsultationen empfohlen. Gemäss dem Bericht der (...) vom (...) (vgl. Sachverhalt L. und Erwägung 8.2.2) stehen die psychischen Schwierigkeiten im Kontext (Nennung Kontext und Behandlung).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in den beiden Asylverfahren nicht geltend machte, im Jugendalter (Nennung Misshandlung) worden zu sein, ist festzustellen, dass die vom ihm benötigte Behandlung aufgrund der im Iran vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Im Bedarfsfall könnte einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
8.3.3 Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt er in seiner Heimat über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz und langjährige Berufserfahrung auf verschiedenen Gebieten (vgl. act. A8/43 S. 4 f.), weshalb er bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann und es ihm zuzumuten ist, wieder eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Somit ist davon auszugehen, dass er in Würdigung sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden übernehmen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
Es steht somit fest, dass weder aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers noch dessen wirtschaftlicher Situation auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der vorgebrachten Bedürftigkeit abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 wurde unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung lediglich um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht, worauf mit Verfügung vom 24. Januar 2014 diesem Gesuch entsprochen wurde. Bei dieser Sachlage sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 -3 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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