Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6772/2016
Urteil vom 31. August 2018
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
A._______, geboren am (...),
Syrien,
Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Am 17. August 1998 reichte der aus al-Qamishli, Syrien, stammende kurdische Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK). Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2001 ab. Auch das Revisionsgesuch vom 21. Juni 2001 lehnte die ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2001 ab.
C.
Die am 14. Oktober 2001 beim UN-Anti-Folter-Komitee (CAT) erhobene Individualbeschwerde wurde vom CAT mit Mitteilung vom 29. April 2003 abgewiesen.
D.
Aufgrund von Drohungen gegenüber der damaligen Ehefrau verfügte das Migrationsamt des Kantons B._______ am 21. Februar 2003 eine Eingrenzung des Beschwerdeführers innerhalb des Kantons B._______.
E.
Am 5. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer inhaftiert und vom Geschworenengericht des Kantons B._______ am (...) 2005 wegen mehrfacher Anstiftung zum Mord, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord, mehrfacher Drohung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (heute AuG, SR 142.20) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Geschworenengericht reduzierte die Freiheitsstrafe mit Urteil vom (...) 2007 auf neun Jahre.
F.
Nach seiner Entlassung am 20. März 2012 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugeführt und in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht stellte er am 22. März 2012 ein zweites Asylgesuch. Am 3. Mai 2012 fand im (...) in kombinierter Form eine Befragung zur Person (BzP) und eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, in Syrien herrsche Krieg und er könne deshalb nicht zurückkehren.
G.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Mit Strafbefehl vom (...) 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer wegen Missachtung der Eingrenzung.
I.
Am 22. April 2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich sein drittes Asylgesuch (bezeichnet als zweites Asylgesuch) ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner Haftentlassung politisch betätigt und seine politischen Aktivitäten fortgesetzt. Er habe überdies Kontakt mit Menschenrechts- und Hilfsorganisationen aufgenommen, um an der Verbesserung der humanitären Lage in Syrien mitzuwirken. Aufgrund der dort vorherrschenden Lage sei eine Rückkehr unzumutbar. Als Beweismittel reichte er ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Organization in Syria (MAF), Sektion Ausland, zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er sein Asylgesuch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zurückziehen wolle. Das BFM informierte ihn mit Schreiben vom 21. Januar 2015, dass ein Rückzug nur bedingungslos erfolgen könne und sein Schreiben deshalb als gegenstandslos erachtet und das Asylverfahren fortgesetzt werde. Ein Gesuch um Gewährung eines Kantonswechsels wies das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ab.
K.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
L.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit, subeventualiter wegen der Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
M.
Mit Schreiben vom 4. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
O.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 hielt die Vorinstanz - unter zusätzlichen Ausführungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2017 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik.
Q.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Replik sowie eine Honorarnote ein.
R.
Nach seiner Heirat am 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2017 eine Kopie der Trauungsurkunde sowie eine Kopie des Ausweises F seiner Ehefrau zu den Akten.
S.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 wies der Beschwerdeführer auf die lange Verfahrensdauer hin und ersuchte um Vornahme weiterer Verfahrensschritte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die am 3. November 2016 eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Entsprechend bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung (in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft) im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die allgemeine Lage in Syrien betreffen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Weiter mache er geltend, dass er sich seit seiner Haftentlassung exilpolitisch betätige. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements vom syrischen Staat als regimefeindliche Person identifiziert worden sei. Das eingereichte Schreiben der MAF sei als Unterstützungsschreiben zu qualifizieren. Daraus gehe in keiner Weise hervor, dass er sich in exponierter Weise exilpolitisch betätige. Weitere Beweismittel habe er nicht eingereicht und den übrigen Akten seien auch keine Hinweise für ein exilpolitisches Engagement zu entnehmen. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat ihn als potentielle Bedrohung wahrnehme. Damit habe er keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.2 Der Beschwerdeführer moniert, er habe sich bereits vor seiner Einreise in die Schweiz für die Yekiti-Partei engagiert und setze sich nach seiner Haftentlassung nun exilpolitisch aktiv für eine Verbesserung der humanitären Lage in Syrien ein, was mit einer Kritik am Assad-Regime untrennbar verbunden sei. Daraus resultiere sehr wohl eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen sei. In seiner Replik vom 1. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und macht einige zusätzliche Anmerkungen zum Vollzug der Wegweisung, auf welche, sofern erheblich, nachfolgend einzugehen sein wird.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und die vorinstanzliche Einschätzung deshalb vollumfänglich zu bestätigen ist.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6).
5.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines schriftlichen dritten Asylgesuchs lediglich ausführt, sich politisch zu betätigen und an Protestaktionen gegen das syrische Regime mitzuwirken. Ausserdem stehe er in Kontakt zu verschiedenen Menschenrechts- und Hilfsorganisationen, um an der Verbesserung der humanitären Lage in Syrien mitzuwirken. Auch die Beschwerdeschrift beschränkt sich sodann auf die allgemeine und wenig substantiierte Aussage, dass er sich seit seiner Entlassung exilpolitisch aktiv für eine Verbesserung der humanitären Lage in Syrien einsetze. Den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers sind im Übrigen keine weiteren Hinweise bezüglich dieses (angeblichen) Engagements zu entnehmen. Weiter ist - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - auch dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben der MAF nichts dergleichen zu entnehmen. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in besonderem Masse (das heisst über die Teilnahme an Veranstaltungen und über den Kontakt mit den besagten Organisationen hinaus, sofern überhaupt glaubhaft) exponiert und er deshalb als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer führt sodann in der Beschwerdeschrift (S. 4) selber aus, dass seine exilpolitischen Aktivitäten für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Seine Erklärung, weshalb er dennoch die Flüchtlingseigenschaft erfülle (nämlich die Kombination dieses exilpolitischen Engagements mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren) überzeugt nicht. Die angesprochenen Vorfluchtgründe wurden im Rahmen des ersten Asylverfahrens (inkl. ordentliches und ausserordentliches Rechtsmittelverfahren bei der ARK) bereits beurteilt und als unglaubhaft befunden. Inwiefern diese Vorfluchtgründe im vorliegenden Verfahren dennoch Relevanz entfalten könnten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.6 Insgesamt erscheint es somit nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner (angeblichen) exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Er kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
5.7 Aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist zwar damit zu rechnen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da in seinem Fall aber, wie oben erwähnt, nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit auch ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er als staatsgefährdend eingestuft wird und bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hat (vgl. auch das Urteil des BVGer
E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 6.3).
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht zulässig oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien wird ein Wegweisungsvollzug momentan als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
|
1 | Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
a | auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder |
b | auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |
1bis | Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60 |
a | Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. |
b | Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. |
c | Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61 |
2 | Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62 |
3 | Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63 |
4 | Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.).
8.2.3 Der Beschwerdeführer wurde vom Geschworenengericht des Kantons B._______ unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (neun Jahre, vgl. Sachverhalt Bst. E.) in obgenanntem Sinne verurteilt (Art. 83 Abs. 7 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.2.4 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.2.5 Die Vorinstanz erwägt, angesichts der Schwere der Tat des Beschwerdeführers sei das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug höher zu werten, als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme sei daher verhältnismässig.
8.2.6 Der Beschwerdeführer führt aus, sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse. Ein Wegweisungsvollzug nach Syrien sei aufgrund des Bürgerkriegs trotz seiner Freiheitsstrafe zumindest momentan als unzumutbar zu qualifizieren. Bei einer solchen würde für ihn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehen. Seine Tat habe sich zudem gegen seine Exfrau gerichtet. Es habe sich um ein Beziehungsdelikt gehandelt. Es bestehe keine Gefahr für die Allgemeinheit und er habe für seine Tat gebüsst. Seither lebe seine Exfrau von ihm unbehelligt und zu seinen erwachsenen Kindern habe er normalen Kontakt. Ein Risiko für neue Straftaten sei nicht auszumachen. Ferner sei ein Wegweisungsvollzug aufgrund des faktischen Aufenthaltsbestimmungsrechts seiner neuen Ehefrau und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
8.2.7
8.2.7.1 Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und damit am Ausschluss der vorläufigen Aufnahme ist im vorliegenden Fall erheblich, zumal der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde. Er hat mit seiner Tat besonders wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet (vgl. Sachverhalt Bst. E.; Art. 121 Abs. 3 Bst. a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
|
a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |
8.2.7.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen:
Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass seine jetzige Ehefrau in der Schweiz (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) über eine vorläufige Aufnahme verfügt. Allerdings lässt sich aus dem Umstand allein, dass seiner Ehefrau eine Rückkehr nach Syrien momentan nicht zugemutet werden kann, noch kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten. Vielmehr ist dieser Umstand in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (vgl. Urteil des BVGer E-6942/2015 vom 21. September 2017 E. 5.3.2, m.w.H.).
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Der Beschwerdeführer hat gemäss Trauungsurkunde vor gut einem Jahr, am 12. April 2017, eine syrische Staatsangehörige geheiratet. Die Heirat hat mithin nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom 5. Oktober 2016 bezüglich des Beschwerdeführers und in Kenntnis seines asyl- und ausländerrechtlichen Status stattgefunden. Die Ehefrau verfügt wie erwähnt lediglich über die vorläufige Aufnahme wegen momentaner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (gemäss Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015) und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Angesichts der relativ kurzen Dauer ihres Aufenthalts und mangels konkreter Hinweise auf besonders intensive Bindungen in der Schweiz, der kurzen Ehedauer sowie des seit Beginn der Ehe bekannten und absehbaren Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Beschwerdeführers kann nicht von einer Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn ausgegangen werden. Bezüglich der Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen geordneten Kontakt mit ihnen pflegt (vgl. SEM-Akte D14 F33). Zudem kann ihm zugemutet werden, auch ausserhalb der Schweiz über elektronische Medien in Kontakt mit den Kindern zu treten (vgl. u.a. Urteil F-177/2016 E. 5.5). Der Beschwerdeführer kann mit dem Hinweis auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
8.2.8 Insgesamt ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug im vorliegenden Einzelfall höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
8.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3.3 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien in der angefochtenen Verfügung als zulässig und begründete dies damit, weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht hätten eine generelle Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festgestellt (Urteil des EGMR L.M. und andere gegen Russland vom 15. Oktober 2015, 40081/14, 40088/14, 40127/14; Urteil des BVGer D-6111/2015 vom 15. Februar 2016). Die in der Schweiz begangenen Straftaten des Beschwerdeführers seien den syrischen Behörden bekannt und würden das nationale Interesse Syriens nicht tangieren. Zudem gelte das Prinzip ne bis in idem auch in Syrien. Der Beschwerdeführer verfüge ferner nicht über ein geeignetes politisches Profil, um die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Die im Rahmen des ersten Asylgesuchs erklärte Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei sei als unglaubhaft eingestuft worden. Auch die vorliegend geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Aufgrund einer längeren Landesabwesenheit und einer Asylgesuchstellung im Ausland sei zwar davon auszugehen, dass syrische Rückkehrende bei einer Wiedereinreise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Bei Personen wie dem Beschwerdeführer, ohne exponiertes politisches Profil und ohne glaubhaft gemachte politische Verfolgung, sei aber nicht anzunehmen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden und deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. Im Übrigen konzentrierten sich die syrischen Behörden weitgehend auf Personen, die sie als Bedrohung empfinden könnten. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Er weise keine personenbezogenen Risikofaktoren auf, die ein "real risk" (Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3.4 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, ein Wegweisungsvollzug nach Syrien sei generell unzulässig. Dafür sprächen die Ausführungen des EGMR in seinem Urteil L.M. und andere gegen Russland (a.a.O.). Die Entwicklung in ganz Syrien sei aufgrund des Bürgerkriegs nicht einzuschätzen und völlig unstabil. Ein Wegweisungsvollzug wäre daher mit einem hohen Risiko an unmenschlicher Behandlung verbunden. Bei ihm müsse sein politisches Profil, die über (...) jährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs insgesamt betrachtet werden. Eine jetzige Rückschaffung nach Syrien komme sonst nicht vor und hätte daher Befragungen mit Folterrisiko zur Folge. Seine wenig exponierten exilpolitischen Tätigkeiten würden entdeckt werden und staatliche Hilfe wäre ausgeschlossen. Somit bestehe bei einer Rückführung ein "real risk" gemäss Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.4.1 Der EGMR hat sich bereits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt (vgl. EGMR, L.M. und andere gegen Russland, a.a.O. sowie S.K. gegen Russland vom 17. Februar 2017, 52722/15). Beiden Urteilsbegründungen kann nicht die Aussage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. |
|
a | jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; |
b | jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; |
c | einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.4.2 Bezüglich des individuellen Profils hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass nicht von einer dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgung und somit einer Haftstrafe wegen der von ihm in der Schweiz begangenen Straftat ausgegangen werden kann. Die syrischen Behörden sind über die Straftat informiert. Diese geht auf einen familiären Konflikt zurück und berührt die nationalen Interessen Syriens nicht. Weiter wurde bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine politische Tätigkeit hat glaubhaft machen können, die ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken könnte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch vor Kriegsausbruch vorgehabt hatte, nach seiner Haftentlassung freiwillig nach Syrien zurückzukehren, ohne Furcht vor Verfolgung zu äussern. Diesbezüglich ist ihm von der syrischen Botschaft in der Schweiz ein bis (...) gültiger Reisepass ausgestellt worden (vgl. SEM-Akte D14 F25-F27). Ebenfalls ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gelungen, ein exponiertes exilpolitisches Engagement in der Schweiz glaubhaft darzutun (vgl. oben E. 5.3 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über ein politisches noch exilpolitisches Profil, das geeignet wäre, ihn als potentielle Gefährdung für das syrische Regime erscheinen zu lassen. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben den Militärdienst vor seiner Ausreise absolviert (SEM-Akte D14 F65). Inwiefern ihm bei einer Rückkehr aufgrund personenbezogener Risikofaktoren ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.4.3 Zur aktuellen Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in der Stadt al-Qamishli seit längerem hauptsächlich die syrische Regierung und die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) präsent sind und sich die Kontrolle über die Stadt teilen (vgl. u.a. Knapp Michael et al., Revolution in Rojava: Democratic Autonomy and Women's Liberation in Syrian Kurdistan, 2016, S. 7). Es bestehen Spannungen und Konfliktpotential zwischen den Einheiten, da davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung längerfristig das gesamte Land wieder unter eigene Kontrolle wird bringen wollen. Bisher haben diesbezüglich jedoch nur Gespräche stattgefunden und noch keine Verhandlungen begonnen (vgl. u.a. Syrian Arab News Agency [SANA], Al-Moallem: Syria is a sovereign state and it will cooperate with whoever it wants to fight terrorism, 2.6.2018, https://sana.sy/en/?p= 139364; Northern Syria Observer [NSO], YPG Arrest Assad Regime NDF Commander in Qamishli then release him after his unit threats, 25.2.2018, https://www.nso-sy.com/Details/950/YPG-Arrest-Assad-Regime-NDF-Commander-in-Qamishli-Then-Release-him-After-his-Unit-Threats/en, abgerufen am 2. August 2018). Die Region um die Stadt al-Qamishli zählt zu einem Gebiet mit einer "akzeptablen allgemeinen Sicherheitslage", in der es zu weniger Gewalt wie in anderen Gebieten Nordsyriens gekommen ist (vgl. Khaddour Kheder, Carnegie Middle East Center, How Regional Security Concerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria, 23.3.2017, S. 18 f., http://carnegieendowment.org/files/cmec_66_khaddour_jazira_final_web.pdf; Migrationsverket, Lifos, Säkerhetsläget i Syrien, 16.1.2018, S. 28, https://lifos. migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=45410, abgerufen am 3. August 2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 hat es in al-Qamishli zwar einzelne Anschläge mit Todesopfern gegeben (vgl. u.a. The New Arab [London], Blast in Syria's Qamishli kills four, 18.02.2018, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2018/2/19/blast-in-syrias-qamishli-kills-four, abgerufen am 2. August 2018). Weitgehende Zerstörungen, wie sie in anderen Teilen Syriens vorkommen, liegen aber nicht vor. Der Fokus liegt auf der internen Sicherheit (was sich beispielsweise in Vernachlässigungen in Bereichen wie der Infrastruktur zeigt). Etwa bei der Abwehr terroristischer Aktivitäten ist eine Zusammenarbeit der verschiedenen Einheiten auszumachen (vgl. Al-Tamimi, Aymen Jawad, Middle East Center for Reporting and Analysis [MECRA], A Visit to the Jazeera Canton: Report and Assessment, 22.2.2018, https://www.mideastcenter.org/visittothejazeera-canton; Khaddour, a.a.O., S.19, abgerufen am 3. August 2018). Die Situation in al-
Qamishli kann seit dem Jahr 2014 als relativ stabil und von grösseren Kriegshandlungen weitgehend verschont bezeichnet werden, insbesondere seitdem der Islamische Staat (IS) über keine territoriale Kontrolle in und um die Stadt mehr verfügt (vgl. u.a. Strategic Needs Analysis Project [SNAP], Regional Analysis Syria, 01.2015, S. 9, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/p-regional-analysis-for-syria---part-aii-governorate-profiles-oct-dec-2014.pdf, Institute for the Study of War (ISW), Syria Situation Report: February 17-23, 2015, 24.2.2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/2015%202 _17-24_V1.pdf, abgerufen am 6. August 2018). Die anstehenden Verhandlungen zwischen der syrischen Regierung und der PYD führen zu Spannungen, Konfliktpotential und Unsicherheit in der Bevölkerung. Von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" in Sinne der obgenannten EGMR Urteile (vgl. E. 8.4.1) kann aber zum heutigen Zeitpunkt auch in Bezug auf die Stadt al-Qamishli nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Lageveränderung in al-Qamishli in die Hauptstadt Damaskus begeben könnte, zumal die Stadt ein Zufluchtsort für viele Binnenvertriebene darstellt und auch in Bezug auf Damaskus nicht von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden kann (vgl. Urteil D-1105/2017 E. 9.3.2).
8.4.4 Ferner ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Rückkehrmöglichkeiten nach al-Qamishli beizupflichten. Auch der Zugang nach al-Qamishli stellt kein real risk dar. Dem Beschwerdeführer steht die Rückreise direkt nach al-Qamishli Airport oder über den internationalen Flughafen von Damaskus offen. Verschiedene Fluggesellschaften fliegen die Flughäfen regelmässig an (vgl. u.a. https://www.airportia.com/syria/kamishly-airport/arrivals; https://chamwings.com/where-we-fly/, abgerufen am 6. August 2018). Zwar wird der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Asylgesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle durch die syrischen Behörden zu durchlaufen haben (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3 f.). Umso mehr ist damit zu rechnen im Falle einer Zwangsrückführung. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (vgl. Urteil D-1105/2017 E. 10.3). Beim Beschwerdeführer liegen aber, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden und er hat den Militärdienst bereits absolviert, was ebenfalls gegen ein Gefährdungsrisiko spricht (vgl. a.a.O., E. 10.6). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er bei einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden Massnahmen im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.4.5 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum anhaltenden Bürgerkrieg und die daraus resultierende allgemeine Gewalt in Syrien ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien zweifelsohne als problematisch einzustufen ist. Dem Beschwerdeführer misslingt jedoch wie oben ausgeführt die Glaubhaftmachung eines realen Risikos, welches die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen würde (vgl. Urteil F-177/2016 E. 4.6).
8.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in al-Qamishli (resp. in Damaskus) noch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: