Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4694/2015

Urteil vom 31. August 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, geboren am (...),

Tunesien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland (letztmals) 1983 beziehungsweise 1986. Er lebte in den folgenden Jahren in B._______ [Europa] und C._______ [Europa]. Am 17. Februar 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 19. Februar 2015 und der Anhörung vom 5. Mai beziehungsweise 2. Juni 2015 machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei tunesischer Staatsbürger und in Tunis geboren, wo er bis im Alter von (...) Jahren gelebt habe. Im Jahr [70er Jahre] sei er mit seiner Familie beziehungsweise seinem Bruder nach B._______ gegangen, wo er bei [Verwandter] gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr [70er Jahre] habe er [zum Militär] gehen wollen, womit sein Vater nicht einverstanden gewesen sei, weshalb er im Jahr [70er Jahre] nach Tunesien zurückgekehrt sei. Dort habe er den einjährigen Militärdienst absolviert und sei später erneut nach B._______ zu [Verwandter] gegangen, um zu arbeiten. Später habe er mit einer Frau zusammengelebt, diese jedoch nicht geheiratet.

Im Jahr [80er Jahre] habe er bei einem Autounfall [schwere Verletzungen erlitten]; nach der Operation sei er sehr krank gewesen. Etwas später sei seine Schwester gestorben, woraufhin er nach Tunesien zurückgekehrt sei. Er sei im Quartier nicht willkommen gewesen und beschuldigt worden, Leute zu belästigen, wenn er Alkohol getrunken habe. Er habe auch keine Moschee besucht. Eines Tages sei er mit einem Kollegen zum Rathaus gegangen, wo er die tunesische Flagge verbrannt habe. Er könne die Religion nicht akzeptieren und die Leute würden einen nicht in Ruhe lassen; man werde andauernd beobachtet. Er habe nicht mehr in seinem Heimatland bleiben können und sei im Jahr 1983 beziehungsweise 1986 aus Tunesien ausgereist. Bis [90er Jahre] habe er wiederum in B._______ gelebt. Da er in B._______ aber keinen geregelten Aufenthaltsstatus gehabt habe, habe er dort nicht bleiben können. In der Folge sei er nach C._______ gegangen, wo er seither - zuerst in Abbruchhäusern, später in einem Heim für Obdachlose - gelebt habe.

Im Übrigen sei er mehrere Jahre drogenabhängig gewesen; seit Jahren nehme er Methadon zu sich. Er sei krank und habe [diverse gesundheitliche Beschwerden]. Er sei in der Schweiz bereits beim Arzt gewesen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Mahlzeitenkarte ein, mit welcher er bei der Caritas in C._______ Essen habe beziehen können.

B.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Arztbericht einzureichen.

Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.

C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 - eröffnet am 3. Juli 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zumal die Verfolgung - sofern der Staat überhaupt noch ein Interesse an einer solchen habe - wegen Flaggenverbrennung staatlich legitim sei. Abgesehen davon müsse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen erheblich in Zweifel gezogen werden. Namentlich habe er zuerst angegeben, letztmals im Jahr 1986 in Tunesien gewesen zu sein; später in der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass es im Jahr 1983 gewesen sei (A23/14 S. 7). Zudem seien seine Aussagen bezüglich der Verbrennung der Flagge im Rathaus anlässlich der Anhörung ohne Substanz und Tiefe geblieben. Trotz wiederholter Aufforderung, das Vorgefallene ausführlich zu schildern, sei es bei wenigen Sätzen geblieben. Oft habe er die gestellten Fragen ausweichend beantwortet respektive sich wiederholt.

Ferner sei in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung diverse medizinische Probleme geltend gemacht habe, woraufhin er aufgefordert worden sei, einen Arztbericht einzureichen; dieser Aufforderung sei er indes nicht nachgekommen. Sodann würden seine Angaben hinsichtlich seiner medizinischen Probleme in der Anhörung im Widerspruch zu seinen Aussagen in der BzP stehen, wo er erklärt habe, dass seine gesundheitlichen Probleme einer Rückkehr nach Tunesien nicht hinderlich seien. Ausserdem habe er Medikamente erhalten, welche er nicht einmal einnehme und demzufolge diese nicht brauche. Folglich würden Ungereimtheiten in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme bestehen, welche nicht nachvollziehbar belegt worden seien. Damit könne sich das SEM in dieser Hinsicht nicht konkret zu seiner medizinischen Situation äussern. Sollte er jedoch tatsächlich an den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, könne festgehalten werden, dass die diesbezügliche medizinische Versorgung in Tunesien gewährleistet sei, weshalb sein gesundheitlicher Zustand nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Auch die lange Abwesenheit in seinem Heimatland vermöge daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung erklärt, er spreche besser (...) (als Arabisch), weil er seit [vielen] Jahren in Europa gelebt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass auch in Tunesien (...) gesprochen werde und er doch einen beträchtlichen Teil seiner Sozialisation in Tunesien erlebt habe, wo er auch die Schule wie auch den einjährigen Militärdienst absolviert habe. Daher dürfte er mit seinen Arabischkenntnissen keine Schwierigkeiten haben. Weiter habe er in der BzP erklärt, nur eine Schwester und einen Bruder zu haben. In der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, er habe zwei Schwestern und zwei Brüder (A23/14 S. 8). Auch habe er einen [Verwandter] erwähnt, bei welchem er sich in B._______ aufgehalten habe. Somit könne nach wie vor davon ausgegangen werden, dass er Familienangehörige habe, die ihn unterstützen könnten. Schliesslich habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, dass er zurückkehren werde, wenn das Geld stimme. Diesbezüglich könnte er allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

D.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 (Datum Poststempel unleserlich; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 3. August 2015) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vor-instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und es sei in der Folge dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde insbesondere entgegnet, dass das SEM, da die asylrelevanten Geschehnisse vor Jahrzehnten vorgefallen seien, aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime im Asylverfahren über eine Botschaftsabklärung hätte herausfinden müssen, ob heute noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege. Er sei vor [vielen] Jahren aus Tunesien geflüchtet und nehme an, dass er auch heute noch gesucht werde.

In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auf seine medizinischen Probleme aufmerksam gemacht habe. Entgegen den Ausführungen im Protokoll - der Beschwerdeführer habe deutlich gesagt, dass er zur Zeit Medikamente einnehme (A23/14 S. 10) - behaupte das SEM, er habe Medikamente erhalten, die er nicht einmal einnehme. Ohne Kenntnis der Diagnose und ohne Wissen betreffend die aktuelle Behandlung des Beschwerdeführers halte das Staatssekretariat fest, dass die medizinische Versorgung in Tunesien - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme haben - gewährleistet sei. Obschon die medizinische Versorgung in Tunesien - sofern man in Tunis lebe und über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um Privatspitäler aufzusuchen - gut sei, sei es dennoch unerlässlich, dass eine individuelle Prüfung durch das SEM erfolge. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen. Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen, weil er nicht innert Frist einen Arztbericht eingereicht habe. Dazu sei festzuhalten, dass er das Schreiben des SEM seinem behandelnden Arzt übergeben habe, welcher das Formular entgegen genommen und dem Beschwerdeführer gesagt habe, er werde das Nötige unternehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Arzt nicht aus Nachlässigkeit vergessen habe, das Formular auszufüllen, sondern bewusst auf eine Eingabe verzichtet habe. Er habe sich im Übrigen bis dato geweigert, einen Arztbericht auszustellen (vgl. eingereichtes Telefax der Arztsekretärin von Dr. med. D._______ vom (...) Juli 2015). Dem Beschwerdeführer könne somit nicht vorgeworfen werden, dass er seinem behandelnden Arzt vertraut habe. Zudem habe das SEM ihn in der Anhörung gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufgenommen werde (A23/14 S. 11). Er sei davon ausgegangen beziehungsweise habe annehmen dürfen, dass das SEM über seine gesundheitlichen Probleme bestens informiert sei. Überdies nehme der Beschwerdeführer täglich eine Dosis Methadon ein. Er habe hierzu erklärt, er nehme seit langer Zeit Methadon und habe bereits in [Stadt in B._______ ] mit dem Konsum von Kokain begonnen. Hierzu habe eine Fachperson der Rechtsvertreterin erklärt, dass der Beschwerdeführer vermutlich sein Leben lang nicht mehr ohne Methadon auskommen werde.

Ferner weise das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland Geschwister, weshalb angenommen werden könne, dass er dort die notwendige Unterstützung erhalte. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er seit seinem (...) Lebensjahr - abgesehen von zwei kurzen Ausnahmen - immer in Europa gelebt habe. Die letzten [viele] Jahre habe er in C._______ als obdachloser "Junkie" beziehungsweise "Ex-Junkie" in einem Heim für Obdachlose gewohnt. Er habe erklärt, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern habe; er habe kein Geld zum Telefonieren, nichts Erfreuliches zu berichten und die Eltern seien auch bereits verstorben. Es sei durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, welcher zunehmend verwahrlost sei und ums tägliche Überleben habe kämpfen müssen, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Tunesien habe. Ihn einfach in seine Heimatland zu überstellen, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug des methadonabhängigen und gesundheitlich angeschlagenen - er leide unter (...) - (...)-jährigen Mannes nach [vielen] Jahren Aufenthalts in Europa zumutbar sei, verletze den Anspruch auf das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz.

Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Röntgenbilder vom Beschwerdeführer des Röntgeninstituts (...) vom (...) Juni 2015, Telefax der Arztsekretärin von Dr. med. D._______ vom (...) Juli 2015, zwei Methadonfläschchen und eine Entbindungserklärung vom 9. Juli 2015.

E.
Mit Kurzverfügung vom 7. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die weiteren Parteibegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde wurden die formellen Rügen erhoben, die Vor-instanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

3.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.). Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts soweit den Wegweisungsvollzug betreffend. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

4.

4.1 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das SEM im Asylpunkt, da die asylrelevanten Geschehnisse vor Jahrzehnten vorgefallen seien, aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime im Asylverfahren über eine Botschaftsabklärung hätte herausfinden müssen, ob heute noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatland vorliege, kann nicht gefolgt werden. Wie das SEM zu Recht festhielt, weist das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis, welches gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in den 80er Jahren stattgefunden habe, keine Asylrelevanz auf, da eine staatliche Verfolgung - sofern der Staat überhaupt noch ein Interesse an einer solchen hat - wegen Flaggenverbrennung grundsätzlich legitim ist (vgl. im Schweizer Recht die Strafbestimmung von Art. 270
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 270 - Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen diesbezüglich weitere Abklärungen hätten erfolgen sollen.

Weiter ist vorliegend bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass, zumal auch die Vorbringen auf Beschwerdestufe keine erlittene oder drohende individuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzeigen vermögen, das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

Da im Übrigen im vorliegenden Fall der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach zu Recht angeordnet.

4.2 Im Hinblick auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse und die diesbezügliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist festzuhalten, dass es sich beim (...)-jährigen Beschwerdeführer um einen gesundheitlich angeschlagen, methadonabhängigen Ex-Drogensüchtigen zu handeln scheint, der eigenen Angaben zufolge sein Heimatland letztmals - nachdem er bereits [70er Jahre] erstmals emigriert sei - im Jahr 1983 beziehungsweise 1986 verlassen habe.

Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, innert Frist ein Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen. Zudem würden Ungereimtheiten in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme bestehen, weshalb sich das Staatssekretariat nicht konkret zu seiner Gesundheitslage äussern könne. Sollte er aber tatsächlich unter den geltend gemachten Beschwerden leiden, könne gleichwohl festgehalten werden, dass die diesbezügliche medizinische Versorgung in Tunesien gewährleistet sei, weswegen sein gesundheitlicher Zustand nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Auch die lange Abwesenheit in seinem Heimatland vermöge daran nichts zu ändern. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass er Familienangehörige habe, die ihn unterstützen könnten.

4.3 Wie in der Rechtsschrift zutreffend festgehalten wurde, ist der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein Arztzeugnis eingereicht wurde, nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Mit einem auf Beschwerdestufe eingereichten Telefax der Arztsekretärin von Dr. med. D._______, welcher nach dem Diktat "verreist" sei, vom (...) Juli 2015 wurde insbesondere Folgendes festgehalten: "Unseres Erachtens ist ein Rechtshilfegesuch missbräuchlich, da es sich bei Herr A._______ primär nicht um ein medizinisches-, sondern um ein soziales Problem handelt. Wir bitten Sie um Verständnis". Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes dürfen sich die Behörden nicht mit solch einer Stellungnahme begnügen, sondern haben - unter Beachtung der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Anhand der Ausführungen im Telefaxschreiben, welche - wenn überhaupt - zusammen mit weiteren relevanten Angaben in einem Arztzeugnis festgehalten werden müssten, liegt jedenfalls noch keine entscheidreife Aktenlage vor. Im Übrigen sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm der behandelnde Arzt versichert habe, das Nötige zu unternehmen - worunter im vorliegenden Fall die Anfertigung eines Arztberichts zu verstehen ist -, durchaus glaubhaft. Gegebenenfalls hätte er sich bei der Vorinstanz informieren können, ob in der Zwischenzeit ein Arztbericht eingegangen ist. Aufgrund der vorliegenden Umstände kann ihm gleichwohl nicht vorgeworfen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

4.4 Sodann hält das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen von gesundheitlichen Probleme in seinem Heimatland behandeln lassen könnte. Demnach wäre aus dieser Aussage zu schlussfolgern, dass asylsuchende Personen aus entsprechenden Ländern gar nie ein Arztzeugnis einreichen müssten, was mithin nicht richtig sein kann.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beschwerden leidet. Da den Akten jedoch kein Arztzeugnis beiliegt, gilt der medizinische Sachverhalt infolge fehlender Entscheidreife in der Sache als nicht erstellt. Das SEM ist demnach gehalten - unter der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - ein entsprechendes Arztzeugnis einzuholen und seinem Entscheid zugrunde zu legen. Im Übrigen hielt bereits die Hilfswerksvertretung in der Anhörung fest, dass die vorgetragenen medizinischen Beschwerden für die Entscheidungsgrundlage geprüft werden sollten (A23/14 letzte Seite, Unterschriftenblatt).

4.5 Weiter ist seitens der Vorinstanz abzuklären, ob im Heimatland des Beschwerdeführers - sollte er tatsächlich keine familiäre Unterstützung erhalten, zumal aufgrund seines Alters und nach einem derart langen Auslandaufenthalt sowie angesichts seiner Lebensumstände nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass er in seinem Heimatland noch über Familienangehörige verfügt beziehungsweise diese ihn unterstützen würden - eine minimale Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdachlose vorhanden ist (vgl. zu den praxisgemäss zu berücksichtigenden Aspekten einer "konkreten Gefährdung" im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Zudem ist abzuklären, ob in Tunesien ein Methadonprogramm existiert und gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einem solchen erhält, andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut dem Konsum illegaler Drogen verfällt.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 ist betreffend Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Beschwerdeeingabe vom 30. Juli 2015 wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht, über welches im Urteilszeitpunkt zu befinden ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Folglich sind auch für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist hinfällig.

6.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - sprich hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE) auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und eine allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.3 Sodann wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und Frau lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren beigeordnet.

Folglich ist im Umfang des Unterliegens zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin persönlich zu entrichten. Demnach ist das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung unter Berücksichtigung des oben Gesagten in der Höhe von Fr. 800.-(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 sind in Rechtskraft erwachsen.

3.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.- auszurichten.

6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Frau lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren beigeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertretung ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.-.

7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4694/2015
Date : 31. August 2015
Published : 10. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015


Legislation register
AsylG: 6  8  105  106  108  110a  111a
AuG: 83
BGG: 83
StGB: 270
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  7  14
VwVG: 5  12  13  48  49  52  63  64
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Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • lower instance • tunisia • statement of affairs • cooperation obligation • medical report • medical certificate • time limit • asylum procedure • adult • remuneration • brother and sister • costs of the proceedings • fax • doctor • principle of judicial investigation • family • life • warrant of arrest • advance on costs
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