Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Cour I
A-6504/2017
Arrêt du 31 juillet 2018
Claudia Pasqualetto Péquignot (présidente du collège),
Composition Christoph Bandli, Christine Ackermann, juges,
Arnaud Verdon, greffier.
A._______,
(...),
représenté par
Parties
Maître Yannis Sakkas,
Rue de la Poste 7, case postale 935, 1920 Martigny,
recourant,
contre
Office fédéral de la justice OFJ,
Bundesrain 20, 3003 Berne,
autorité inférieure.
Objet Demande de rectification d'une inscription au casier judiciaire.
Faits :
A.
Par jugement du 12 novembre 2012, le Tribunal de police de Bonneville (France) a condamné A._______, ressortissant helvétique né (en) 1994, à une amende contraventionnelle de 728 euros et à une interdiction de conduire un véhicule à moteur pendant un mois pour "excès de vitesse d'au moins 50 km/h par conducteur de véhicule à moteur (vitesse limite autorisée : 90 km/h, vitesses mesurée : 148 km/h, vitesse retenue : 140 km/h)", dite infraction ayant été commise sur la commune de Les Houches (France) en date du 12 juillet 2012.
B.
Par avis de condamnation du 30 avril 2014, le Ministère de la justice de la République française a informé l'Office fédéral de la justice (ci-après : OFJ) de la condamnation précitée.
C.
A une date indéterminée, A._______ a requis la production d'un extrait de son casier judiciaire suisse.
Dit extrait a été produit le 23 mars 2017. Seule la condamnation du 12 novembre 2012 y figure et est intitulée "Violation grave des règles de la circulation routière. Amende 728 EUR". L'extrait précise encore que l'inscription sera effacée le 7 octobre 2019.
D.
Par courriel adressé à l'OFJ le 31 mars 2017, A._______ a estimé que l'infraction commise était une contravention sous l'angle du droit français et qu'elle ne pouvait dès lors être qualifiée de délit sous l'angle du droit suisse. De même, selon lui, l'inscription du retrait de permis devait figurer dans l'extrait du casier judiciaire suisse, dans la mesure où cela permettait à son employeur de comprendre qu'il ne s'agissait pas d'une violation grave des règles de la circulation en France.
E.
Par courriel du 5 avril 2017, A._______ a développé son argumentation du 31 mars 2017.
F.
Par prise de position du 26 avril 2017, l'OFJ a estimé que la transposition de l'infraction commise à l'étranger en droit suisse en vue de son inscription dans le casier judiciaire respectait tant l'art. 366 al. 1 et 2 let. c du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 (CP, RS 311.0) que l'art. 3 al. 1 let. e
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
G.
Par pli du 30 juin 2017, A._______ a considéré que c'était le jugement étranger et non sa transposition en droit suisse qui devait être inscrite dans le casier judiciaire suisse. Il a également requis le prononcé d'une décision.
H.
Par courrier du 1er août 2017, A._______ a adressé un rappel à juger à l'OFJ.
I.
Par décision du 11 octobre 2017, l'OFJ a considéré que l'infraction commise en France, soit un excès de vitesse de plus de 50 km/h dans une zone limitée à 90 km/h, constituait une infraction grave au sens de l'art. 90 al. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
J.
Par acte du 17 novembre 2017, A._______ (ci-après : le recourant) a interjeté recours auprès du Tribunal administratif fédéral (ci-après : le Tribunal ou le TAF) contre cette décision.
A l'appui de son pourvoi, le recourant a, en substance, réitéré sa position, à savoir que l'infraction commise en France ayant été jugée comme une contravention sous l'angle du droit français, elle ne pouvait être qualifiée de délit sous l'angle du droit suisse et donc ne devait pas être inscrite au casier judiciaire. De même, le recourant a considéré que la décision de l'OFJ violait le principe de la proportionnalité, le principe de la séparation des pouvoirs, le principe de la légalité, le principe de l'égalité de traitement, et que son retrait de permis aurait également dû être inscrit au casier judiciaire. Outre l'annulation de la décision querellée, il a conclu principalement à l'inscription dans le casier judiciaire de l'inscription "Amende contraventionnelle de 728 EUR en matière de circulation routière ; Peine accessoire : Retrait du permis de conduire d'un mois", et subsidiairement à "aucune inscription n'est faite dans le casier judiciaire" sous suite de frais et dépens.
K.
Dans sa réponse du 22 janvier 2018, l'OFJ (ci-après aussi : l'autorité inférieure) a considéré disposer des bases légales nécessaires pour transposer un avis de condamnation provenant de l'étranger et rejeté les griefs du recourant.
L.
Le 20 mars 2018, le recourant a déposé ses observations finales, rejetant tous les arguments présentés par l'OFJ.
M.
Les autres faits pertinents seront examinés dans les considérants en droit ci-dessous.
Droit :
1.
1.1 La procédure de recours est régie par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021), pour autant que la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32) n'en dispose autrement (art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. |
1.2 Sous réserve des exceptions prévues à l'art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.3 Le recourant a pris part à la procédure devant l'autorité inférieure. Etant le destinataire de la décision attaquée, il est particulièrement atteint et a un intérêt digne de protection à requérir son annulation ou sa modification (art. 48 al. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Présenté dans le délai (art. 50 al. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 La procédure de recours est régie par la maxime inquisitoire, ce qui signifie que le Tribunal définit les faits et apprécie les preuves d'office et librement (art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.2 Le recourant peut invoquer devant le Tribunal la violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation, la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents ainsi que l'inopportunité de la décision entreprise, sauf lorsqu'une autorité cantonale a statué comme autorité de recours (art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.3
2.3.1 L'objet du litige est défini par les conclusions du recours, lesquelles doivent rester dans le cadre de l'acte attaqué. Partant, le recourant ne peut que réduire l'objet du litige par rapport à l'objet de la contestation, puisque son élargissement ou sa modification mènerait à une violation de la compétence fonctionnelle de l'autorité supérieure (cf. ATF 136 II 457 consid. 4.2 ; 136 II 165 consid. 5 ; arrêt du TAF A-6810/2015 du 13 septembre 2016 consid. 1.3 ; Moser et al., op. cit., n° 2.7 ss).
2.3.2 La conclusion subsidiaire du recourant, à savoir "aucune inscription n'est faite sur le casier judiciaire" du recourant sera interprétée comme étant une demande de radiation ou d'élimination des données du casier judiciaire. En effet, les données ayant déjà été saisies, il s'agira uniquement de statuer sur le maintien, la rectification ou l'élimination de l'inscription litigieuse.
2.3.3 Les arguments du recourant sur les circonstances de sa condamnation ne seront pas traités, charge pour lui de faire valoir ses allégations auprès de la justice française dans le cadre d'une procédure de révision de sa condamnation.
2.4 Dans le présent arrêt, le terme transposition est utilisé pour désigner la "traduction" juridique de l'infraction de droit français en droit suisses et le mot traduction fait référence au passage de mot de langue étrangère dans une langue officielle suisse.
3.
3.1 Les inscriptions dans le casier judiciaire suisse constituent un traitement de données (cf. art. 367
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 14 Vertretung - 1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
|
1 | Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
a | Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz. |
b | Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung. |
c | Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung. |
d | Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich. |
2 | Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB. |
3 | Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 14 Vertretung - 1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
|
1 | Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
a | Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz. |
b | Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung. |
c | Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung. |
d | Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich. |
2 | Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB. |
3 | Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 14 Vertretung - 1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
|
1 | Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
a | Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz. |
b | Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung. |
c | Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung. |
d | Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich. |
2 | Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB. |
3 | Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 14 Vertretung - 1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
|
1 | Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
a | Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz. |
b | Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung. |
c | Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung. |
d | Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich. |
2 | Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB. |
3 | Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren - (Art. 24 Abs. 3 StReG) |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |
|
1 | Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |
2 | Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren - (Art. 24 Abs. 3 StReG) |
Il peut donc déjà ici être constaté que le traitement des données dans le casier judiciaire, de même que la procédure visant à supprimer ou rectifier des données du casier judiciaire sont de nature procédurale et matérielle purement administrative et ne sont pas couvertes par les règles de la procédure pénale (cf. notamment art. 2 ss
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. |
|
1 | Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. |
2 | Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. |
3.2
3.2.1 Au sens de l'art. 4
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
3.2.2 Selon l'art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
3.3 Pendant des principes précités, l'art. 25 al. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
3.3.1 L'art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.3.2 Comme précité, celui qui traite des données personnelles doit s'assurer qu'elles sont correctes. Si les données sont traitées par un organe fédéral, quiconque a un intérêt légitime peut exiger qu'il les rectifie lorsqu'elles sont inexactes (cf. art. 5 al. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
En d'autres termes, lorsqu'une personne demande la rectification d'une donnée personnelle inscrite dans un registre fédéral, il lui incombe, d'une part, de prouver l'exactitude de la modification demandée (cf. ATAF 2013/30 consid. 4.1 et réf. cit.) et, d'autre part, de fournir une explication suffisante pour écarter d'éventuelles objections pertinentes quant à l'authenticité des documents produits (cf. arrêt du TAF A-1582/2014 du 9 octobre 2014 consid. 4.2). Le point de savoir si une donnée est exacte ou non ne peut pas être tranché de façon abstraite, mais doit l'être en fonction des circonstances concrètes du cas d'espèce (cf. arrêts du TAF
A-4963/2011 du 2 avril 2012 consid. 3.5 et A-4116/2011 du 8 décembre 2011 consid. 3.2 ; Urs Maurer-Lambrou/Mathias Raphael Schönbächler, in : Maurer-Lambrou/Blechta [éd.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar [BSK-DSG], 3ème éd. 2014, art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
3.3.3 L'art. 25 al. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
Cela étant, si l'exactitude de la modification requise paraît plus plausible, l'autorité ordonnera que la donnée enregistrée dans le système soit rectifiée et qu'il soit fait mention de son caractère litigieux (cf. ATAF 2013/30 consid. 5.2 ; arrêt du TAF A-6741/2015 du 11 mai 2016 consid. 3.4 ; arrêts du TF 1C_11/2013 du 21 octobre 2013 consid. 4.2, 1C_240/2012 du 13 août 2012 consid. 3.2 et 1C_114/2012 du 25 mai 2012 consid. 2.2 ; Jan Bangert, in : BSK-DSG, art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
L'autorité saisie peut décider de cet ajout même en l'absence de conclusions formelles des parties sur ce point (cf. arrêt du TAF
A-3135/2017 du 6 février 2018 consid. 3.3 et réf. cit. ; Monique Sturny, op. cit., art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
3.4
3.4.1 En l'espèce, la qualité d'autorité fédérale de l'OFJ, de même que le fait que l'OFJ n'avait pas le devoir d'annoncer l'inscription dans le casier judiciaire (soit que l'OFJ a traité les données de par la loi) ne sont pas contestés.
3.4.2 Il appert de l'argumentaire et des conclusions du recourant que celui-ci estime que les données communiquées par le Ministère de la justice français ont été illicitement traitées par l'OFJ dans la mesure où dite autorité, d'une part, a inscrit uniquement la transposition de l'infraction de droit français en droit suisse dans le casier judiciaire, et d'autre part, n'a pas inscrit la peine complémentaire de droit français (le retrait de permis d'un mois) dans le casier judiciaire. Il y a donc lieu de considérer que le recourant entend exercer son droit de rectification au sens de l'art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren - (Art. 24 Abs. 3 StReG) |
3.5 Il s'agit ainsi dans un premier temps de déterminer si le fait d'inscrire uniquement la transposition de l'avis de condamnation français en droit suisse au casier judiciaire suisse constitue un traitement licite des données. Ensuite, cas échéant, il s'agira de déterminer si le fait de ne pas inscrire le retrait de permis d'un mois relève également de la licéité ou pas.
4.
4.1 Les échanges d'avis de condamnation sont réglés en premier lieu par du droit international. La Suisse a ratifié la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale du 20 avril 1959 (RS 0.351.1, ci-après : CEEJ) le 20 décembre 1966. Aux termes de l'art. 22 de cette convention, chacune des Parties Contractantes donnera à la Partie intéressée avis des sentences pénales et des mesures postérieures qui concernent les ressortissants de cette Partie et ont fait l'objet d'une inscription au casier judiciaire. Les Ministères de la Justice se communiqueront ces avis au moins une fois par an. Si la personne en cause est considérée comme ressortissante de deux ou plusieurs Parties Contractantes, les avis seront communiqués à chacune des Parties intéressées à moins que cette personne ne possède la nationalité de la Partie sur le territoire de laquelle elle a été condamnée. Cet article n'a pas été modifié par le deuxième Protocol additionnel à la CEEJ du 8 novembre 2001 (RS 0.351.12). L'Accord conclu le 28 octobre 1996 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française en vue de compléter la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale du 20 avril 1959 (RS 0.351.934.92 ; ci-après : A-CEEJ) précise l'art. 22 de la convention précitée. Selon son art. XIX, l'échange d'avis de condamnation a lieu au moins une fois par trimestre entre l'Office fédéral de la justice et le casier judiciaire national à Nantes (par. 1). Sur demande expresse, les autorités judiciaires des deux Etats se communiquent, dans des cas particuliers, copie des décisions répressives rendues contre leurs ressortissants, pour permettre à l'autorité judiciaire requérante d'examiner si des mesures doivent être prises sur le plan interne (par. 2).
4.2 Il ressort deux constats de ce qui précède. Premièrement, les données communiquées à l'OFJ l'ont été en application d'une convention internationale directement applicable, de sorte que les données litigieuses ont été licitement communiquées à l'OFJ par les autorités compétentes françaises. Secondement, les normes internationales précitées, soit la CEEJ et l'A-CEEJ, ne règlent aucunement comment les Parties à la Convention doivent inscrire les avis de condamnation dans leurs propres registres nationaux. Dès lors, au regard de la CEEJ et de l'A-CEEJ, il n'y a pas lieu de constater une quelconque illicéité dans la manière dont l'OFJ a traité les données du recourant. Il en va de même s'agissant de l'exactitude des données.
5.
Il sied ensuite d'examiner si la transposition, et son inscription dans le casier judiciaire, effectuée par l'OFJ constitue un traitement illicite des données sous l'angle du droit national.
5.1 Au sens de l'art. 366 al. 1 CP, sont mentionnées dans le casier judiciaire les personnes condamnées sur le territoire de la Confédération ainsi que les Suisses condamnés à l'étranger. Le deuxième alinéa de cette disposition prévoit que les communications provenant de l'étranger qui concernent des jugements prononcés à l'étranger et donnent lieu à une inscription en vertu du code pénal suisse sont inscrites au casier judiciaire (let. c ; "Nel casellario si iscrivono: le comunicazioni provenienti dall'estero circa condanne pronunciate all'estero e sottoposte all'obbligo dell'iscrizione secondo il presente Codice" / "Ins Register sind aufzunehmen: die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile"). Cet article est complété par l'art. 3 al. 1 let. e
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.2
5.2.1 Le recourant étant de nationalité Suisse et ayant été condamné en France, la condition de l'art. 366 al. 1 CP est réalisée en l'espèce. Ceci n'est par ailleurs pas contesté.
5.2.2 Les conditions des art. 366 al. 2 let. c
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
L'OFJ estime qu'il faut transposer l'infraction retenue par la justice du pays étranger en droit suisse et inscrire dans le casier judiciaire uniquement la correspondance de droit suisse. Pour sa part, le recourant estime qu'en procédant de la sorte, l'OFJ requalifie pénalement l'infraction commise et que l'inscription est dès lors trompeuse, celle-ci devant contenir l'infraction commise selon le droit français. A relever que la traduction d'une langue étrangère en une ou des langues officielles helvétiques ne soulève aucun grief de la part du recourant.
5.3
5.3.1 Selon une jurisprudence constante, la loi s'interprète en premier lieu selon sa lettre (interprétation littérale). Il n'y a lieu de déroger au sens littéral d'un texte clair par voie d'interprétation que lorsque des raisons objectives permettent de penser que ce texte ne restitue pas le sens véritable de la disposition en cause ; si le texte n'est pas absolument clair, si plusieurs interprétations de celui-ci sont possibles, il convient de rechercher quelle est la véritable portée de la norme, en la dégageant de tous les éléments à considérer, soit notamment des travaux préparatoires (interprétation historique), du but de la règle, de son esprit, ainsi que des valeurs sur lesquelles elle repose, singulièrement de l'intérêt protégé (interprétation téléologique) ou encore de sa relation avec d'autres dispositions légales (interprétation systématique ; cf. ATF 137 V 114 consid. 4.3.1 ; 135 II 416 consid. 2.2 ; 134 I 184 consid. 5.1 et réf. cit.).
5.3.2 Le Tribunal ne privilégie aucune méthode d'interprétation mais s'inspire d'un pluralisme pragmatique pour rechercher le sens véritable de la norme ; en particulier, il ne se fonde sur la compréhension littérale du texte que s'il en découle sans ambiguïté une solution matériellement juste (cf. ATF 138 IV 65 consid. 4.3.1 ; 135 V 249 consid. 4.1 ; 134 V 1 consid. 7.2 ; 133 III 497 consid. 4.1). En principe, même si toutes les méthodes ont la même valeur, il convient de partir malgré tout de l'interprétation littérale. Si le résultat ainsi dégagé est absolument clair et sans équivoque, le Tribunal ne peut s'en écarter que pour des motifs pertinents, qui peuvent découler des autres méthodes d'interprétation, et qui permettent de penser que ce résultat ne restitue pas la véritable portée de la norme ou n'est pas celui raisonnablement voulu par le législateur (cf. ATF 138 III 359 consid. 6.1 ; 137 V 13 consid. 5.1 et réf. cit.).
5.3.3
5.3.3.1 Au sens de l'art. 366 al. 2 let. c
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.3.3.2 Il ressort d'une interprétation littérale de l'art. 366 al. 2 let. c
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.3.3.3 La notion de "sont remplies les conditions d'enregistrement applicables (...) à des jugements suisses comparables" de l'art. 3 al. 1 let. e
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.3.3.4 Ainsi, il ressort d'une interprétation littérale de ces dispositions que la loi et l'ordonnance précisent certes qu'un jugement étranger est inscrit au casier judiciaire uniquement si les conditions du code pénal et de l'ordonnance VOSTRA sont réalisées et si un jugement suisse comparable ferait l'objet d'une inscription. Cela étant, aucune indication ne figure sur le comment un jugement étranger doit être inscrit dans le casier judiciaire suisse, n'obligeant ni n'interdisant l'unique inscription de la transposition en droit suisse.
5.3.4
5.3.4.1 L'art. 366
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
Si les travaux préparatoires ne donnent guère d'informations sur comment inscrire un jugement étranger dans le casier judiciaire, il peut toutefois être relevé que l'OFJ semble avoir interprété de manière constante l'art. 366 al. 2 let. c
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.3.4.2 Quant à l'art. 3 al. 1 let. e
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.3.4.3 Ainsi, sous l'angle historique, les interprétations de la norme formelle et de son ordonnance n'amènent pas plus d'indications quant à la manière d'inscrire des condamnations prononcées à l'étranger dans le casier judiciaire suisse. Il semble toutefois que l'OFJ a interprété de manière constante ces dispositions, à tout le moins celle du code pénal, comme lui impartissant l'obligation de transposer en droit suisse le jugement étranger et d'inscrire uniquement dite transposition dans le casier judiciaire.
5.3.5
5.3.5.1 L'alinéa premier de l'art. 366
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
|
1 | Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
a | Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt. |
b | Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags: |
b1 | zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder |
b2 | zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person. |
c | Die Bekanntgabe ist notwendig für: |
c1 | die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder |
c2 | die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde. |
d | Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. |
e | Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt. |
f | Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind. |
2 | Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.3.5.2 Les art. 3
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 8 Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten - (Art. 3 Abs. 2 Bst. b StReG) |
|
1 | Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Abfrage, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online abfragen kann. |
b | Die beabsichtigte Verwendung der VOSTRA-Daten durch die Nutzerin oder den Nutzer entspricht den im Gesetz vorgesehenen Zugangszwecken. |
c | Die für die Nutzer- und Behördenverwaltung notwendigen Angaben sind vollständig und korrekt vorhanden. |
d | Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Abfrage nicht entzogen worden. |
e | Die Erteilung des Rechts zur Online-Abfrage durch die Nutzerin oder den Nutzer ist verhältnismässig, namentlich weil: |
e1 | die Nutzerin oder der Nutzer häufig auf VOSTRA zugreifen können muss; |
e2 | erst wenige Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden Behörde online auf VOSTRA zugreifen können und die Deckung der betrieblichen Bedürfnisse, namentlich eine sinnvolle Vertretung bei Abwesenheit, damit gewährleistet werden soll; |
e3 | schnelles Handeln ausserhalb der Bürozeiten erforderlich ist; oder |
e4 | die Organisationsstruktur der Behörde es nicht erlaubt, die Online-Abfragen auf wenige Nutzerinnen und Nutzer zu zentralisieren. |
f | Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c und e schriftlich eingereicht. |
2 | Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Eintragung, sofern zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online eintragen kann. |
b | Es liegt ein Grundsatzentscheid nach Artikel 6 Absatz 2 StReG vor, dass Daten dezentral erfasst werden können, falls die Nutzerin und der Nutzer einer nicht registerführenden Behörde angehört. |
c | Die Nutzerin oder der Nutzer ist zur korrekten Datenerfassung genügend ausgebildet und hat die von der registerführenden Stelle verlangten Kurse erfolgreich absolviert. |
d | Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Eintragung nicht entzogen worden. |
e | Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c und e und 2 Buchstaben a-b schriftlich eingereicht. |
3 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Eintragungsrecht zu einem Online-Abfragerecht zurückgestuft. Eine solche Rückstufung kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung macht. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Abfragerecht den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern entzogen. Ein solcher Entzug erfolgt auch, wenn die betreffende Person ihr Online-Abfragerecht wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke nutzt. Ein Entzug des Online-Abfragerechts hat auch den Entzug des Online-Eintragungsrechts zur Folge. |
5 | Die Rückstufung und der Entzug des Zugangsrechts wird der vorgesetzten Stelle der betroffenen Nutzer und Nutzerinnen mitgeteilt. |
6 | Die registerführende Stelle kann fehlbare Nutzerinnen und Nutzer und die ihnen auferlegten Massnahmen in einer separaten Datenbank speichern, soweit dies zur Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten nötig ist. |
5.3.5.3 Il ressort de l'interprétation téléologique que si les art. 366 al. 2 let. c
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.3.6
5.3.6.1 Toutefois, les art. 366
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
5.3.6.2 Dès lors que le casier judiciaire a pour destination première d'aider les autorités administratives et judiciaires, fédérales et cantonales, dans l'accomplissement de leurs tâches respectives, il est légitime et conforme au but de la collecte des données que les jugements suisses et étrangers soient inscrits de manière standardisée et selon une terminologie qui soit compréhensible par les diverses autorités suisses. Dans ce cadre, les références au droit suisse prennent tout leur sens. En effet, l'on ne saurait attendre de toutes les autorités - lesquelles n'ont même pas nécessairement de connaissances spécifiques du droit pénal suisse - mentionnées à l'art. 367
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
5.3.6.3 En matière de circulation routière, cette transposition est d'autant plus nécessaire que l'art. 16cbis LCR dispose qu'après une infraction commise à l'étranger, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré aux conditions qu'une interdiction de conduire a été prononcée à l'étranger (let. a) et que l'infraction commise est qualifiée de moyennement grave ou de grave en vertu des art. 16b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
|
1 | Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
a | durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; |
b | in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; |
bbis | gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; |
c | ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen; |
d | ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat. |
2 | Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: |
a | mindestens einen Monat; |
b | mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war; |
c | mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; |
d | mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war; |
e | unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; |
f | immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
|
1 | Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
a | durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; |
b | in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt; |
c | wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
d | sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt; |
e | nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift; |
f | ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. |
2 | Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: |
a | mindestens drei Monate; |
abis | mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde; |
b | mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; |
c | mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; |
d | unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; |
e | immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war. |
3 | Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs. |
4 | Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
|
1 | Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
a | durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; |
b | in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt; |
c | wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
d | sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt; |
e | nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift; |
f | ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. |
2 | Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: |
a | mindestens drei Monate; |
abis | mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde; |
b | mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; |
c | mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; |
d | unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; |
e | immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war. |
3 | Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs. |
4 | Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. |
5.3.6.4 Il ressort donc de l'interprétation systématique qu'une transposition du jugement étranger en droit suisse est fondée pour permettre au casier judiciaire de servir les autorités fédérales et cantonales dans l'accomplissement de leurs tâches respectives.
5.3.7 Vu l'interprétation des art. 366 al. 2 let. c
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.4 En l'espèce, la transposition effectuée par l'OFJ de l'infraction commise par le recourant en droit suisse ne prête pas flanc à la critique, un excès de vitesse de 50 km/h hors localité constituant une infraction grave (cf. ATF 132 II 234 consid. 3.1 ; arrêt du TF 6B_3/2014 du 28 avril 2014 consid. 1.1). Par ailleurs, le recourant ne conteste pas qu'un dépassement de 50 km/h dans une zone limitée à 90 km/h aurait constitué une infraction grave aux règles de la circulation routière s'il avait été commis en Suisse. Son argument selon lequel le retrait de permis d'un mois prononcé par les autorités genevoises démontrerait que l'infraction n'était pas si grave ignore l'art. 16cbis al. 2 LCR (cf. consid. 5.3.6.3 supra). Enfin, il peut être constaté que la peine principale, à savoir une amende de 728 EUR a également été correctement transposé.
5.5
5.5.1 Il n'y a pas lieu d'y voir une "immission dans le droit étranger", les inscriptions dans le casier judiciaire français et l'exécution du jugement en France n'étant pas atteints par l'inscription au casier judiciaire suisse.
5.5.2 Le principe de la séparation des pouvoirs n'est pas non plus atteint. En effet, la compétence de gérer le casier judiciaire, et donc de traiter les données y relatives, a été octroyée exclusivement à une autorité administrative sur une base légale formelle (art. 365 ss
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 94 Grundsatz - 1 Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: |
|
1 | Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: |
a | der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss; |
b | Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre; und |
c | die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint. |
2 | Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden. |
3 | ...151 |
4 | Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten. |
Enfin, il n'y a pas lieu d'y voir une violation des principes "ne bis in idem" ou "reformatio in pejus" tels qu'invoqués par le recourant, ces principes relevant de la procédure pénale et non de la procédure administrative.
Par ailleurs, le fait que l'OFJ procède aux inscriptions dans VOSTRA sans en informer l'intéressé (ce qui est au surplus licite, dit traitement des données résultant de la loi ; cf. consid. 3.1 supra) ne constitue pas une violation des garanties offertes par la CEDH dès lors que ces données sont consultables et donc contrôlables à tout moment et que tout litige relatif à une éventuelle demande de rectification ou suppression bénéficie d'un double degré de juridiction judiciaire.
5.5.3 Le grief de la violation du principe de l'égalité de traitement doit également être écarté. En effet, comme auparavant mentionné (cf. consid. 5.1 supra), l'art. 366 al. 1 CP, soit une base légale formelle, prévoit expressément que seules les personnes condamnées sur le territoire suisse et les Suisses condamnés à l'étranger sont mentionnés dans le casier judiciaire suisse. Il peut également être souligné que la Convention prévoit la réciprocité des échanges d'avis de condamnation (art. 22 de la Convention) ainsi, un étranger qui est condamné en Suisse verra, s'il est ressortissant d'un état ayant ratifié la Convention, sa condamnation être inscrite dans le casier judiciaire de son pays d'origine pour autant que les conditions d'inscription soient réalisée sous l'angle de son droit national. L'argumentaire du recourant concernant une inégalité de traitement avec les frontaliers qui ne sont pas de nationalité suisse tombe ainsi à faux.
5.6 Sous l'angle de l'illicéité, le recourant considère que la peine accessoire française, soit le retrait de permis de conduire d'un mois, aurait dû être inscrite au casier judiciaire suisse. Dès lors, il estime que sous cet angle la transposition est illicite.
5.6.1 L'enregistrement des jugements dans VOSTRA comprend notamment l'inscription des sanctions suivantes : les peines principales (let. a) ; les peines accessoires (let. c) ; l'interdiction de conduire au sens de l'art. 67b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67b - 1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. |
|
1 | Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. |
2 | Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten: |
a | mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren; |
b | sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; |
c | sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten. |
3 | Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen. |
4 | Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen. |
5 | Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67e - Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59-64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen. |
S'agissant de l'interdiction de conduire au sens de l'art. 67e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67e - Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59-64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
|
1 | Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
2 | Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen. |
3 | Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67e - Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59-64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 4 Widerrufsentscheide - Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: |
|
a | bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; |
b | bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. |
5.6.2 Ainsi sous l'angle du droit suisse, seule l'interdiction de conduire pénale fait l'objet de l'inscription au casier judiciaire, à l'exclusion du retrait de permis administratif, lequel fait l'objet d'une inscription dans le registre idoine (cf. art. 104b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
|
1 | Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
a | durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; |
b | in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt; |
c | wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
d | sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt; |
e | nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift; |
f | ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. |
2 | Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: |
a | mindestens drei Monate; |
abis | mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde; |
b | mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; |
c | mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; |
d | unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; |
e | immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war. |
3 | Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs. |
4 | Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 4 Widerrufsentscheide - Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: |
|
a | bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; |
b | bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
|
1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 4 Widerrufsentscheide - Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: |
|
a | bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; |
b | bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
|
1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 4 Widerrufsentscheide - Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: |
|
a | bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; |
b | bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
|
1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 4 Widerrufsentscheide - Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: |
|
a | bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; |
b | bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
|
1 | Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
a | die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und |
b | der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. |
2 | Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes. |
3 | Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 4 Widerrufsentscheide - Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: |
|
a | bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; |
b | bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
La non-inscription du retrait de permis objet de la décision administrative genevoise précitée du 10 juillet 2013 ne prête pas non plus flanc à la critique.
5.7 Enfin, le recourant n'allègue pas qu'un des motifs d'exclusion de l'enregistrement dans le casier judiciaire serait réalisé, ni pour la peine principale ni pour la peine complémentaire (cf. art. 9
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 9 Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen - (Art. 3 Abs. 2 Bst. g sowie Art. 9 StReG) |
|
1 | Die registerführende Stelle kontrolliert stichprobenweise, ob Online-Abfragen von Daten in VOSTRA und Gesuche um Auszüge aus VOSTRA zweckkonform sind. |
2 | Die Ankündigung einer Kontrolle durch die registerführende Stelle sowie die praktische Durchführung dieser Kontrolle erfolgt in Absprache mit der Leitung der zu kontrollierenden Behörde. |
3 | Die Leitung der zu kontrollierenden Behörde prüft, ob und inwieweit die registerführende Stelle im konkreten Fall Einblick in Dokumente erhalten muss, aus denen sich die Zweckkonformität der Abfrage ableiten lässt. |
4 | Falls überwiegende öffentliche Interessen die Durchführung der Kontrolle durch die registerführende Stelle verunmöglichen, übermittelt die registerführende Stelle die Daten aus der Protokollierung, welche die Grundlage für die angekündigte Kontrolle bilden, an die Leitung der zu kontrollierenden Behörde. Diese führt die Kontrolle selbständig durch und meldet die fehlbaren Nutzerinnen und Nutzer der registerführenden Stelle oder bestätigt die Korrektheit der Datenbearbeitung. |
5 | Die registerführende Stelle führt pro angeschlossener Behörde und Jahr maximal zwei Kontrollen durch. Wenn Missbräuche festgestellt wurden, kann die Zahl der Kontrollen erhöht werden. |
5.8 Il ressort de ce qui précède que tant la transposition du droit français au droit suisse de l'infraction commise par le recourant que la non-inscription au casier judiciaire du retrait de permis constitue un traitement licite des données au sens des art. 4 al. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
6.
Comme précité, le traitement des données doit également répondre aux principes de l'exactitude (art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
6.1 Le principe d'exactitude est respecté lorsque les données reflètent de manière correcte, actuelle et objective les faits et autres circonstances se rapportant à la personne concernée. Il comprend à la fois une composante matérielle et une composante temporelle. Le respect du principe devra être examiné non de façon abstraite, mais au regard des circonstances concrètes du cas (cf. Philippe Meier, Protection des données, 2011, n° 745 p. 289 et réf. cit.). Si le principe de finalité et la manière de traiter les donnée sont très spécifiques et les données suffisent au principe de finalité, il n'existe alors aucun droit de rectification à la saisie de données complémentaires, qui pourraient certes être absolument exactes et utiles dans le contexte, mais qui ne sont pas indispensables pour le but et la manière de les traiter (cf. Urs Maurer-Lambrou/Mathias Raphael Schönbächler, in : BSK-DSG, art. 5 n° 6 p. 147).
6.1.1 Le principe de l'exactitude peut, de prime abord, sembler avoir été violé. En effet, comment respecter l'exactitude (au sens strict) des données lors de la transposition d'un jugement d'un ordre juridique étranger en droit suisse alors que les infractions ne répondent pas nécessairement aux mêmes définitions et conditions de réalisation et qu'elles peuvent être sanctionnées différemment. De plus, une infraction peut être sanctionnée dans le pays étranger mais pas en Suisse et inversement, la politique pénale étant propre à chaque pays, selon sa culture, ses valeurs et son histoire. Dans la présente cause, la transposition de l'infraction a pour effet de qualifier l'excès de vitesse conséquent du recourant comme une infraction grave à la LCR (soit un délit) alors qu'il a été qualifié de contravention par la justice pénale française. La peine, soit une amende de 728 Euro, a été inscrite dans le casier judiciaire comme indiquée dans l'avis de condamnation.
6.1.2 Certes, les données transposées ne sont plus tout à fait exactes (au sens strict) dans la mesure où elles sont passées au travers d'un filtre juridique qui a qualifié sous l'angle du droit suisse l'infraction commise et réprimée en fonction d'autres valeurs que celles ayant fondé le jugement. Cela étant, le casier judiciaire se destine en premier lieu aux autorités fédérales et cantonales, lesquelles doivent pouvoir percevoir le profil pénal de l'administré en fonction de l'ordre juridique et du système de valeurs dans lesquels elles évoluent, soit le système suisse, afin d'exécuter leurs tâches (cf. consid. 5.3.6 supra). Ce traitement des données et sa finalité sont donc très spécifiques. Ainsi l'inscription de la transposition dans le casier judiciaire répond au principe de l'exactitude. Le recourant ne prétend du reste pas que l'excès de vitesse eût été qualifié autrement en Suisse.
6.2 Le principe de la proportionnalité exige qu'une mesure soit apte à produire les résultats escomptés (règle de l'aptitude) et que ceux-ci ne puissent être atteints par une mesure moins incisive (règle de la nécessité) ; en outre, il interdit toute limitation allant au-delà du but visé et il exige un rapport raisonnable entre celui-ci et les intérêts publics ou privés compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit, impliquant une pesée des intérêts ; ATF 136 IV 97 consid. 5.2.2 ; 135 I 176 consid. 8.1 ; 133 I 110 consid. 7.1). En matière de protection des données, quiconque traite des données est obligé de ne collecter et de ne traiter que les seules données qui lui sont nécessaires et aptes à atteindre un but déterminé (cf. Message du 23 mars 1988 concernant la loi fédérale sur la protection des données, FF 1988 II 421, 458). De plus, il faut toujours procéder à une pondération des intérêts entre le but du traitement et l'atteinte nécessaire à la personnalité (cf. Message précitée, ibid.).
6.2.1
6.2.1.1 Comme déjà mentionné, les données sont collectées en application d'une convention internationale. Il ne ressort pas du dossier que des données non nécessaires auraient été collectées ou qu'elles ne respectent pas le but (cf. consid. 5.3.6 supra) de dite collecte. De même, les données collectées sont aptes à permettre aux autorités suisses d'exécuter leurs tâches, dans la mesure où elles correspondent aux données transmises à l'OFJ par les tribunaux suisses en vertu du droit interne.
6.2.1.2 S'agissant du traitement des données seules les données nécessaires ont été transposées, dans la mesure où c'est l'infraction commise et non la sanction qui importe aux autorités suisses, notamment pour juger de la récidive, sous réserve d'une demande d'exécution de peine ou mesure, laquelle ne fait pas simplement l'objet d'un avis de condamnation. Il en va de même de l'inscription au casier judiciaire de ces données, laquelle répond aux conditions légales.
6.2.1.3 En conséquence, la collecte et le traitement des données - transmises par les autorités françaises - par l'autorité inférieure répond aux conditions de l'aptitude et de la nécessité.
6.2.2
6.2.2.1 S'agissant de la pondération des intérêts, en substance, le recourant fait valoir, d'une part, que l'inscription au casier judiciaire de sa condamnation l'affecte sur le marché du travail. D'autre part, le fait que son infraction, jugée comme une contravention en France, soit considérée comme un délit en Suisse prolonge de manière conséquente la durée de l'inscription au casier judiciaire et lui porte préjudice.
6.2.2.2 L'autorité inférieure, dans la décision querellée, a relevé qu'au sens de l'art. 369
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
6.2.2.3 En premier lieu, il doit être constaté qu'au sens de l'art. 369 al. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
En second lieu, certes, l'inscription au casier judiciaire de sa condamnation est de nature à ne pas présenter le recourant sous son meilleur jour auprès d'éventuels futurs employeurs. Cela étant, d'une part, le recourant ne démontre pas que les démarches qu'il aurait déjà entreprises pour trouver du travail seraient restées vaines en raison de l'inscription de sa condamnation au casier judiciaire. D'autre part, mettre un poids prépondérant à cet intérêt privé reviendrait à fonder l'élimination immédiate de toute inscription au casier judiciaire.
6.2.2.4 Enfin, l'intérêt privé du recourant étant relativement ténu, il peut être constaté que l'intérêt public poursuivi par le casier judiciaire (cf. consid. 5.3.6 supra) est manifestement prépondérant et le principe de la proportionnalité au sens étroit respecté.
6.2.3 Ainsi, le traitement des données par l'autorité inférieure est conforme au principe de la proportionnalité.
7.
A titre superfétatoire, il doit encore être relevé que la nouvelle loi fédérale du 17 juin 2016 sur le casier judiciaire informatique VOSTRA (LCJ, RS 330 ; FF 2016 4703) - amené à remplacer le titre 6 (casier judiciaire) du code pénal et l'actuelle ordonnance VOSTRA - ne prévoit pas non plus comment les données des jugements étrangers seront saisies (cf. art. 19 LCJ), le Conseil fédéral devant encore adopté une ordonnance à ce propos (cf. art. 20 al. 1 let. e LCJ). Toutefois, et contrairement au système actuel, les formulaires de communication (ou avis de condamnation, la LCJ ne reprenant pas les termes de la CEEJ) seront enregistrés dans VOSTRA (cf. art. 22 al. 2 LCJ), de sorte que les autorités (cf. art. 40 al. 1 let. e LCJ) et les particuliers (cf. art. 40 al. 1 let. e LCJ par renvoi de l'art. 41 LCJ) auront accès aux données originales, pour autant que le jugement ait été communiqué sous forme de formulaires de communication et non pas de jugement.
8.
8.1 Au vu de ce qui précède, le recours est rejeté.
8.2 En application de l'art. 63 al. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Par ces motifs, le Tribunal administratif fédéral prononce :
1.
Le recours est rejeté.
2.
Les frais de procédure de 2'000 francs sont mis à la charge du recourant. Ce montant est prélevé sur l'avance de frais déjà versée du même montant.
3.
Le présent arrêt est adressé :
- au recourant (acte judiciaire)
- à l'autorité inférieure (n° de réf. ... ; acte judiciaire)
La présidente du collège : Le greffier :
Claudia Pasqualetto Péquignot Arnaud Verdon
Indication des voies de droit :
La présente décision peut être attaquée devant le Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14, par la voie du recours en matière de droit public, dans les trente jours qui suivent la notification (art. 82 ss
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Expédition :