Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-8099/2015
Urteil vom 31. Mai 2016
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Dr. rer. pol. Werner C. Hug,
Parteien
,_______',
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei BK,
Bundeshaus West, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Akkreditierung für das Medienzentrum Bundeshaus
Gegenstand
(Verfügung vom 12. November 2015).
Sachverhalt:
A.
Der Medienschaffende Dr. Werner C. Hug (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ohne zeitliche Befristung teilzeitlich für die Zeitschriften «Schweizer Personalvorsorge» und «Schweizer Sozialversicherung» und den Newsletter «Vorsorge aktuell» als Bundeshaus-Korrespondent tätig. Er war seit Januar 2003 im Besitz einer Akkreditierung für diverse Medien gemäss der Akkreditierungsverordnung vom 21. Dezember 1990, gestützt auf welche ihm ein sogenannter C-Ausweis ausgestellt wurde.
B.
Am 2. Juni 2015 richtete die Bundeskanzlei (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schreiben an den Beschwerdeführer. Darin teilte sie diesem mit, dass sein derzeit gültiger C-Ausweis für den Zutritt ins Medienzentrum Bundeshaus am 29. November 2015 ablaufe und deshalb erneuert werden müsse. Die Erneuerung der Akkreditierung erfolge nach den Bestimmungen der Verordnung vom 1. Januar 2013 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV). Dies bedeute, dass sämtliche vor dem 1. Januar 2013 akkreditierten Medienschaffenden die im zweiten Abschnitt "Akkreditierung" genannten Bestimmungen, insbesondere die Voraussetzungen gemäss Art. 2
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
|
1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
C.
Am 3. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fortführung seiner Akkreditierung als Bundeshausjournalist. Er beantragte ein Fach für die Dokumentation. Er werde im Bundeshaus durchschnittlich 20 Stunden pro Woche journalistisch tätig sein. Zudem bestätigte er, die MAkkV und die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserats zur Kenntnis genommen zu haben.
Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer eine auf den 1. Juli 2015 datierte Bestätigung des Direktors und des Chefredaktors des Verlags Personalvorsorge und Sozialversicherung (VPS) bei, dass er als Bundeshauskorrespondent der Zeitschriften «Schweizer Personalvorsorge» und «Schweizer Sozialversicherung», des dazugehörenden Newsletter «Vorsorge aktuell» und «Sozialversicherungen aktuell» mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von gut 50 % für VPS tätig sei und den Auftrag habe, insbesondere das Geschehen während den Sessionen zu bearbeiten und für die Leserinnen und Leser aufzubereiten.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 ab. Sie wies ihn darauf hin, dass ihm eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus im Sinne von Art. 7
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
|
1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
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1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
E.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben mit den sinngemässen Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die volle Bundeshaus-Akkreditierung (Ausweis C) zu gewähren sei.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er publizistisch und für Weiterbildung im Sozialversicherungsbereich mit Schwerpunkt Bundespolitik tätig sei. Er sei von der Vorinstanz nicht kontaktiert worden und sie habe ihm fristgerecht auch keine Akteneinsicht gewährt. Er sei ein selbständig erwerbender Journalist, welcher bereits eine 50%ige Tätigkeit in Form eines Dauerauftrags nachgewiesen habe. Es wäre wohl einfach gewesen, zusätzlich Kollegen von anderen Medien um eine Bestätigung anzufragen, dass er insgesamt 60 % erfüllen würde. Das habe er bewusst nicht getan. Nach seiner Berechnungsart erfülle er das 60%-Kriterium. Hinsichtlich der Liste der akkreditierten Bundeshausjournalisten entstehe der Eindruck, dass mit ungleichen Ellen gemessen werde. Das Akkreditierungsgesuch hätte angenommen werden müssen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Vorinstanz begründet ihr Rechtsbegehren damit, dass er in den Jahren 2007 und 2012 von den Übergangsbestimmungen neu erlassener Akkreditierungsverordnungen erfasst worden sei. Für die neue Legislatur seien die Akkreditierungskriterien wieder für alle Medienschaffenden inhaltlich überprüft worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz nur einen Beschäftigungsgrad von "gut 50 %" genannt und nie einen solchen von 60 % belegt. Die Tätigkeiten als Experte und im Rahmen von Weiterbildungsmandaten seien unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass sich seine journalistische Tätigkeit im Umfang einer bestimmten Stundenanzahl bewege. Aus der Beschwerde sei zu schliessen, dass der Verlust wichtiger mit der Akkreditierung verbundener Arbeitserleichterungen für den Beschwerdeführer gar kein Problem darstelle. Sogar wenn gewisse Akkreditierungen zu Unrecht erteilt worden wären, könne er daraus keinen Anspruch auf Ungleichbehandlung im Unrecht ableiten.
G.
In seiner Stellungnahme vom 29. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt er, die entstandenen Verfahrenskosten seien vollständig der Vorinstanz aufzuerlegen. Er bekräftigt seine Beschwerdebegründung und legt dar, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die zentralen Punkte dieser Begründung nicht eingegangen sei.Diese zentralen Punkte würden die Definition und Berechnung einer "Vollzeitstelle", die besondere Ausgangslage für Selbständigerwerbende, die Auslegung des Adjektivs "sinngemäss", den Inhalt der Anforderung "breites Publikum", die Kompetenzabgrenzungen zwischen Vorinstanz und Parlamentsdiensten, die Kontrolle der in der Selbstdeklaration gemeldeten 60 % und die Diskriminierung beim Eintritt ins Bundeshaus umfassen.
Diese Stellungnahme ist der Vorinstanz am 31. März 2016 zur Kenntnis gebracht worden.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2015. Gemäss Art. 31
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
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1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
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1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
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1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
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1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
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1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
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1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 7 Voraussetzungen |
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1 | Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen: |
a | Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen; |
b | festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen. |
2 | Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
Die im Bereich der parlamentarischen Anordnungen betreffend den Akkreditierungsentzug allenfalls entstehenden Rechtsschutzlücken (vgl. Barbara Brun del Re, in: Martin Graf/Cornelia Theler/Moritz von Wyss [Hrsg.], Kommentar zum Parlamentsgesetz [ParlG] vom 13. Dezember 2002,
Basel 2014, Rz. 15 zu Art. 5
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 5 Information - 1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
|
1 | Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
2 | Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt. |
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Der Beschwerdeführer ist somit gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 5 Information - 1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
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1 | Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
2 | Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt. |
1.4 Die Beschwerde wurde fristgemäss im Sinne von Art. 50 Abs. 1
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 5 Information - 1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
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1 | Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
2 | Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 5 Information - 1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
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1 | Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
2 | Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt. |
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich - die nachfolgenden Erwägungen in E. 1.4.1-3 vorbehalten - einzutreten.
1.4.1 Im Beschwerdeverfahren ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es bestritten ist, Streitgegenstand. Er wird demnach zum einen durch die angefochtene Verfügung und zum anderen durch die Parteibegehren bestimmt (BGE 131 II 200 E. 3.2, 118 V 311 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Inhalt des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1).
1.4.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung weist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 um Fortführung der Akkreditierung als Bundeshausjournalist ab. Das der Vorinstanz vorgelegte Gesuch ging nicht über das von ihr Beurteilte hinaus.
1.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Fortführung der Akkreditierung als Bundeshausjournalist (Ausweis C) zu Recht abgelehnt hat. Zulässig sind dabei im Sinne einer akzessorischen bzw. inzidenten Normenkontrolle auch Rügen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Urteil des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4.3).
Soweit der Beschwerdeführer indessen in einem Satz abschliessend erwähnt, dass die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen mit Blick auf die verschiedenen Erlasse wie Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG, SR 171.10), Geschäftsreglement vom 3. Oktober 2003 des Nationalrats (GRN, SR 171.13), Geschäftsreglement vom 20. Juni 2003 des Ständerates (GRS, SR 171.14), Art. 11 der Verordnung vom 3. Oktober 2003 der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV, SR 171.115) und MAkkV unklar und teilweise widersprüchlich seien (Beschwerde, S. 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen kann insoweit auf die Ausführungen im Urteil B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 (insbesondere E. 3.2 und E. 5.3.2.4.7) verwiesen werden.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 um Fortführung der Akkreditierung für das Medienzentrum Bundeshaus zu Recht abgewiesen hat.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 5 Information - 1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
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1 | Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
2 | Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt. |
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 5 Information - 1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
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1 | Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
2 | Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt. |
3.
3.1 Die Verordnung vom 1. Januar 2013 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV; SR 172.071) regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und die Zutrittsberechtigung zu diesem Zentrum (Art. 1 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 1 |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus (Medienzentrum) und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum. |
2 | Sie gilt nicht für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Medien; ihre Akkreditierung wird vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten geregelt. |
3.2 Art. 2
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
|
1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
"1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung."
3.3
3.3.1 Art. 2 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
|
1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 11 Wirkungen - Zutrittsberechtigte haben Anspruch auf die Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 Buchstaben a und c. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 11 Wirkungen - Zutrittsberechtigte haben Anspruch auf die Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 Buchstaben a und c. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 11 Wirkungen - Zutrittsberechtigte haben Anspruch auf die Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 Buchstaben a und c. |
3.3.2 Die MAkkV bezweckt folglich mit der Grenze von 60 % einer Vollzeitstelle, dass eine medienschaffende Person nur dann akkreditiert wird, wenn sie klarerweise mehr als 50 % einer Vollzeitstelle und damit in überwiegendem Umfang ihrer Arbeitszeit über das Geschehen im Bundeshaus berichtet (hierzu näher Urteil des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 E. 5.3.5.2 mit Hinweisen). Auch für die Akkreditierung von Journalistinnen und Journalisten an eidgenössischen Gerichten wird ein Mindestpensum vorgeschrieben (dazu Urteil des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 E. 5.3.5.3).
3.3.3 Im schriftlichen Akkreditierungsgesuch (Art. 4 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 4 Verfahren |
|
1 | Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. |
2 | Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. |
3 | Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen. |
4 | Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme. |
5 | Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
|
1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 4 Verfahren |
|
1 | Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. |
2 | Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. |
3 | Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen. |
4 | Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme. |
5 | Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 4 Verfahren |
|
1 | Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. |
2 | Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. |
3 | Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen. |
4 | Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme. |
5 | Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung. |
3.4 Anordnungen, welche die Erteilung oder Verweigerung der Akkreditierung von Medienschaffenden zur Berichterstattung aus dem Bundeshaus betreffen, ergehen in Verfügungsform (vgl. Thomas Sägesser, Die Akkreditierung von Medienschaffenden zur Berichterstattung aus dem Bundeshaus, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008, S. 188). So auch die angefochtene Verfügung.
3.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung bzw. die Anwendung von Art. 2
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Beschwerde, er habe in seinem Gesuch vom 3. Juli 2015 zur Fortführung der Akkreditierung speziell darauf hingewiesen, dass er Fragen der Vorinstanz gerne beantworten werde. Er sei allerdings auch nach Nachfragen von der Vorinstanz nicht kontaktiert worden. Es sei ihm zudem fristgerecht keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Vereinigung der Bundeshausjournalisten und -journalistinnen (VBJ) habe ihn vor ihrer Stellungnahme ebenfalls nicht angehört. Ein Versuch der VBJ, eine einvernehmliche Lösung mit der Vorinstanz zu finden, sei gescheitert, weil diese darauf nicht eingetreten sei (S. 2).
Mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
4.2 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz ein, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verwaltung und ihr Funktionieren gut kenne und ihm die Grundzüge des Verwaltungsverfahrens im Allgemeinen und die Zuständigkeiten in diesem Verfahren klar gewesen seien. Der Beschwerdeführer hätte lediglich den Text der MAkkV konsultieren müssen. Dann wäre für ihn voraussehbar gewesen, dass sein Beschäftigungsgrad das in der MAkkV klar definierte Kriterium nicht erfülle. Eine Anhörungspflicht seitens der Vorinstanz habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, im Rahmen der Einreichung seines Gesuchs seinen Standpunkt betreffend des von der MAkkV geforderten Beschäftigungsgrads geltend zu machen (S. 3).
4.3 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2015 klar gemacht hat, dass sie mit Blick auf Art. 2
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
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4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4; 132 II 257 E. 4.2).
Ein Anspruch auf Anhörung besteht aber, wenn die Rechtsanwendung nicht voraussehbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Behörde auf Rechtsnormen oder Rechtsgründe stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 530 mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 5.4.1 und 138 II 77 E. 3.4.2).
4.5 Im Formular "Gesuch um Akkreditierung", das der Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 unterschrieb, wird ausdrücklich auf die MAkkV verwiesen. Diese ist im Internet öffentlich zugänglich (unter
4.6 Der Beschwerdeführer konnte der MAkkV auch die Rolle der Vereinigung der Bundeshausjournalisten und -journalistinnen im Akkreditierungsverfahren entnehmen. Gemäss dem Text der MAkkV wird die VBJ vor einem Entscheid der Vorinstanz über die Akkreditierung einer medienschaffenden Person bloss angehört. Die Vorinstanz unterbreitet das Akkreditierungsgesuch vor ihrem Entscheid den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der VBJ zur Stellungnahme (Art. 4 Abs. 4
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1 | Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. |
2 | Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. |
3 | Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen. |
4 | Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme. |
5 | Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung. |
Mangels Entscheidbefugnis war die VBJ nicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtet. Die VBJ ist ein privatrechtlicher Verein, welcher mangels Ausübung einer Staatsaufgabe selbst nicht unmittelbar an die in der BV gewährleisteten Grundrechte gebunden ist (vgl. Art. 35 Abs. 2
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1 | Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. |
2 | Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. |
3 | Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen. |
4 | Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme. |
5 | Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung. |
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz namentlich nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer anzuhören. Dasselbe gilt erst recht für die VBJ. Damit dringt der Beschwerdeführer mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, nicht durch.
5.
5.1 Was sein konkretes Pensum als Bundeshausjournalist anbelangt, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er seit dem Jahr 2010 für den Verlag VPS insbesondere als Bundeshausredaktor der Fachzeitschrift «Schweizer Personalvorsorge» arbeite. Daneben schreibe er je nach Auftrag zu Themen der Sozialen Sicherheit auch Beiträge für Tages- und Wochenzeitungen. Neben der journalistischen Tätigkeit halte er Vorträge, habe er Seminare für kantonale Aufsichtsbehörden durchgeführt, mache er Moderationen an Seminaren, Tagungen, sei er für Hochschulen tätig und für die SGK und GPK als Experte tätig gewesen. Ebenso sei er Medienkollegen im Bundeshaus behilflich, wenn sie Fragen zu Themen zur Sozialen Sicherheit hätten. Darüber hinaus werde er von Politikern zuweilen um fachliche Unterstützung angefragt. Er sei nur im Bereich der Sozialversicherungen publizistisch und für Weiterbildung tätig, aber stets mit dem Schwerpunkt Bundespolitik (S. 2). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er die Kriterien für die Akkreditierung als Bundeshausjournalist erfülle. Er habe eine Bestätigung des Verlages VPS, dass er zu 50 % für ihn tätig sei. Ein Selbständigerwerbender, der für einen Verlag zu 50 % das Thema Soziale Sicherheit bearbeite und daneben keine andere Tätigkeiten ausübe, die zu Interessenskonflikten führen könnten, erfülle die Anforderungen für eine Akkreditierung (S. 3). Als selbständig erwerbender Journalist habe er den Nachweis für 50 % dank des Dauerauftrages bereits erbracht. Es wäre wohl einfach gewesen, zusätzlich Kollegen anderer Medien für eine Bestätigung anzufragen, dass er 60 % erfüllen würde. Das habe er bewusst nicht getan. 60 % entsprächen 960 Jahresstunden. Nach seiner Berechnungsart erfülle er dieses Kriterium (S. 4).
5.2 Dagegen legt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dar, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz nur einen Beschäftigungsgrad von "gut 50 %" genannt und nie einen Beschäftigungsgrad von 60 % belegt. Die Tätigkeiten als Experte und im Rahmen von Weiterbildungsmandaten seien für die Erfüllung des verlangten Beschäftigungsumfangs im Rahmen des Akkreditierungsentscheids unbeachtlich (S. 3). Der Beschwerdeführer habe lediglich ein Pensum von 50 % geltend gemacht. Er habe insbesondere nicht vorgebracht, dass sich seine journalistische Tätigkeit im Umfang einer bestimmten Stundenanzahl bewege (S. 4).
5.3 Dass der Beschwerdeführer für die Zeitschriften «Schweizer Personalvorsorge» und «Schweizer Sozialversicherung» und den dazugehörenden Newsletter «Vorsorge aktuell» über das Geschehen im Bundeshaus berichtet, welche einem breiten Publikum zugänglich sind, ist unbestritten. Nicht strittig ist zudem das Pensum von rund 50 % einer Vollzeitstelle, obgleich von der entsprechenden Angabe des Verlags VPS in seiner Bestätigung vom 1. Juli 2015 auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Tagungsreihe «Sozialversicherungen aktuell» (
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Akkreditierungsvoraussetzungen von Art. 2
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
5.3.1 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist eine behauptete Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese in Art. 8
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 4 Verfahren |
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1 | Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. |
2 | Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. |
3 | Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen. |
4 | Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme. |
5 | Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung. |
5.3.2 In den Akten findet sich nur eine Bestätigung vom 1. Juli 2015 des Direktors und Chefredaktors des Verlags VPS, dass der Beschwerdeführer in einem unbefristeten 50%igen Pensum beim VPS als Bundeshauskorrespondent für die Zeitschriften «Schweizer Personalvorsorge» und «Schweizer Sozialversicherung» und den dazugehörenden Newsletter «Vorsorge aktuell» und «Sozialversicherungen aktuell» tätig ist (Beschwerdebeilage 4). Für die vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Engagements für Tages- und Wochenzeitungen finden sich in den Akten keinerlei Belege, welche es allenfalls ermöglichen würden, sein möglicherweise insgesamt über 50 % liegendes Pensum objektiv abzuschätzen. Anhand der vorliegenden Akten ist es unmöglich, ein Pensum von mindestens 60 % einer Vollzeitstelle als Bundeshausjournalist zu erkennen. Da der Beschwerdeführer mitwirkungspflichtig ist, obliegt es ihm, das geltend gemachte Pensum von total mindestens 60 % einer solchen Stelle überzeugend darzulegen.
Damit kann offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten als Experte und im Rahmen von Weiterbildungsmandaten gänzlich oder teilweise Berichterstattungen über das Geschehen im Bundeshaus darstellen, die medial einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, wie dies Art. 2 Abs. 1
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
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Jedenfalls sind keine Tätigkeiten als Bundeshausjournalist im geforderten Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle belegt.
5.3.3 Der Beschwerdeführer insistiert in seiner Beschwerde (S. 4), dass nicht klar sei, wie eine Vollzeitstelle definiert werde.
5.3.3.1 Eine Legaldefinition des Begriffs "Vollzeitstelle" findet sich ebenso wenig wie eine höchstrichterliche Definition. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass eine Vollzeitstelle dann vorliegt, wenn die Arbeitszeit der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des betreffenden Betriebes oder der Branche entspricht (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 16 Rz. 13; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG], Bd. 1, 1. Aufl. 1987, Rz. 24 zu Art. 10
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5.3.3.2 Laut Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Gesamtarbeitsvertrags 2000 für Journalistinnen und Journalisten und das technische Redaktionspersonal (unter: http://www.syndicom.ch/fileadmin/_migrated/content_uploads/ GAV2000_deutsch.pdf , abgerufen am 11. Mai 2016) wird die wöchentliche Arbeitszeit im Einzelarbeitsvertrag geregelt. Der Begriff "Vollzeitstelle" wird im Gesamtarbeitsvertrag überhaupt nicht genannt. Wie viele wöchentliche Arbeitsstunden von Journalisten und Journalistinnen, die eine Vollzeitstelle innehaben, üblicherweise zu leisten sind, wird ausserhalb dieses Gesamtarbeitsvertrags - er wurde im Jahre 2004 vom Verband Schweizer Presse einseitig gekündigt - auf allgemeiner Ebene nirgends festgelegt. Eine branchenüblich verwendete Definition besteht nicht.
5.3.3.3 Demzufolge ist für die Bestimmung des Pensums einer Vollzeitstelle mit der Vorinstanz anzunehmen, dass sich dieses im Rahmen von rund 40 Stunden oder mehr pro Woche bewegt. Ob dabei höchstens von 45 Stunden auszugehen ist, wie die Vorinstanz annimmt, kann - wie sich aus dem folgenden Ausführungen ergibt - offen bleiben. Jedenfalls hat die Vorinstanz Art. 2
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
5.3.3.4 Im Formular "Gesuch um Akkreditierung" vom 3. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer unter dem Titel "Ich werde im Bundeshaus folgendermassen journalistisch tätig sein" an, dies durchschnittlich 20 Stunden pro Woche zu sein. Er begründet dies damit, für Medien hauptsächlich aus dem Bundeshaus zu berichten. Da der Beschwerdeführer keine anderen Angaben dazu gemacht hat, wie viele Stunden er durchschnittlich pro Woche als Journalist über das Geschehen im Bundeshaus berichtet, ist die Vorinstanz mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (dazu E. 5.3.1 hiervor), der nach eigenen Angaben bewusst keine weiteren Belege eingereicht hat, obwohl dies für ihn "wohl einfach" gewesen wäre (Beschwerde, S. 4), richtigerweise davon ausgegangen, dass seine entsprechende wöchentliche Stundenzahl tiefer als in etwa 24 Wochenstunden ist. Der Beschwerdeführer hat auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Belege für journalistische Tätigkeit nachgereicht.
5.3.4 Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (S. 3), dass nicht klar sei, was "im Bundeshaus" bedeute, ist zu unzureichend substantiiert, um entscheidrelevant sein zu können, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Derartige Erwägungen wären nur dann entscheiderheblich, wenn der Beschwerdeführer sachverhaltlich so viele Stunden als Bundeshausjournalist geltend gemacht hätte, dass zu prüfen wäre, ob er aufgrund der Auslegungsbedürftigkeit der anzuwendenden Norm in den Genuss einer Art "Grenzfallregelung" kommen müsste. Das hat er aber nicht getan.
5.3.5 Die Vorinstanz stellte folglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 2
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
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5.3.6 Ob der Wortlaut des Kriteriums "und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind" (Art. 2
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde ferner der Ansicht, die Liste der akkreditierten Bundeshausjournalisten lasse den Eindruck entstehen, dass mit ungleichen Ellen gemessen werde (S. 5).
6.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht weiter belege, welche Medienschaffenden seiner Meinung nach zu Unrecht akkreditiert seien. Sogar wenn gewisse Akkreditierungen zu Unrecht erteilt worden wären, könne der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten (S. 6).
6.3 Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch darauf, mit Blick auf andere gesetzwidrige Rechtsanwendungsakte ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Besteht hingegen eine eigentliche ständige gesetzwidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt werde (BGE 139 II 49 E. 7.1; Häfelin/
Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 599).
Ein ausnahmsweiser Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1
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2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
6.4 Die Liste der akkreditierten Medienschaffenden, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht, findet sich im Dokument "Akkreditierte Medienschaffende" der Vorinstanz, welches im Internet öffentlich zugänglich ist (unter:
Demgemäss fehlt ein Anlass, dem Beschwerdeführer die Akkreditierung gestützt auf Art. 8 Abs. 1
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
7.
Soweit der Beschwerdeführer in einem Satz ohne nähere Begründung geltend macht, die angefochtene Verfügung komme einem der Gewerbefreiheit im Sinne von Art. 27
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
(Beschwerde, S. 5), sind seine Rügen zu wenig substantiiert. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5) zutreffend festgestellt hat, geht aus der Beschwerde unter anderem kein Verlust wichtiger mit der Akkreditierung verbundener Arbeitserleichterungen infolge der angefochtenen Verfügung hervor.
Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.3 und E. 5 zur Verneinung eines Eingriffs in die Medien- und Wirtschaftsfreiheit teilzeitlich tätiger Medienschaffender durch Art. 2
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2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
8.
Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 700.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen |
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1 | Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
2 | Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Versand: 2. Juni 2016