Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6281/2020

Urteil vom 31. März 2021

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richter Gérald Bovier,
Besetzung
Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

Parteien Albanien,

alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Töchter ersuchten am 6. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am gleichen Tag wurden ihre Personalien durch das SEM aufgenommen. Am 18. September erfolgte ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines allfällig durchzuführenden Dublin-Verfahrens. Am 24. und am 28. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung (im Rahmen des erweiterten Verfahrens) fand zudem am 11. März 2020 statt.

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei albanische Staatsangehörige und in E._______ / Albanien bei ihrer Familie aufgewachsen. Im Alter von (...) Jahren sei sie nach Griechenland zu einer Tante gezogen und habe sich dort illegal aufgehalten. Seit dem Jahr 2003 sei sie sexueller Gewalt durch ihren Cousin ausgesetzt gewesen. Im Jahre 2006 habe sie ihren Ehemann in Griechenland kennengelernt. Weil es sich um einen (...) Staatsangehörigen handle, sei er von der Familie nicht akzeptiert worden. Sie habe sich 2006 / 2007 zusammen mit ihrem Mann in der Türkei aufgehalten. Nach einem Aufenthalt zurück in Griechenland seien sie 2008 / 2009 nach Deutschland, wo ihnen Asyl gewährt worden sei. Da der Ehemann sich in Deutschland nicht wohlgefühlt habe, seien sie nach Griechenland zurückgekehrt. Dort hätten sie im Jahr 2012 offiziell geheiratet. Der Cousin habe sie in Griechenland weiterhin bedroht und ihr sexuelle Gewalt angetan. Dem Ehemann habe sie sich bisher nicht anvertraut, da sie befürchte, dass er ihr aus einem verletzten Ehrgefühl heraus die Kinder wegnehme oder sie umbringe. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, da sie nicht wolle, dass ihr Ehemann davon erfahre. Einzig einer ihrer Schwestern habe sie sich vor Jahren anvertraut. In der Folge habe diese den Kontakt abgebrochen. Im September 2019 habe sie zusammen mit ihren Kindern Griechenland verlassen und sei in die Schweiz gereist. Sie habe damit der weiterhin bestehenden sexuellen Gewalt des Cousins entkommen wollen und auch ihre älteste Tochter in Sicherheit bringen wollen, welche ebenfalls in den Fokus des Cousins geraten sei. Sie stehe im telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann, der ihr gedroht habe, sich scheiden zu lassen, falls sie nicht nach Griechenland zurückkehre. Dieser wisse weiterhin nichts von ihren Gewalterfahrungen. Sie habe zudem Angst, dass ihr in Albanien lebender Vater durch die Schwester, allenfalls auch durch die Mutter, die ebenfalls in Kenntnis dieser Umstände sei, von den Gewalttätigkeiten erfahre und sie umbringe, weil sie die Ehre der Familie verletzt habe. Die Familie sei sehr religiös.

Zur Untermauerung des Vorbringens wurden insbesondere ein ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste G._______ vom 14. Januar 2020 sowie griechische Dokumente betreffend die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder und ihres Ehemannes in Griechenland eingereicht.

B.
Am 17. Juni 2020 veranlasste die Vorinstanz Botschaftsabklärungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin.

C.
Das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 4. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2020 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

D.
Mit Schreiben vom 18. August 2020 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Botschaftsabklärung Stellung.

E.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2020 wurde - handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin - beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren, jedenfalls deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts innert angesetzter Frist ein.

H.
Am 13. Januar 2021 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht, datierend vom 23. Dezember 2020 sowie ein ärztliches Schreiben vom 8. Januar 2021 eingereicht.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

J.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, ergänzte ihre Ausführungen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

K.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 16. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht unter Fristansetzung zur Einreichung einer allfälligen Replik.

L.
Am 3. März 2021 wurde eine entsprechende Replik eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht worden (Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG)

1.4 Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht. Das SEM hat in der Rechtsmittelbelehrung eine fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG angegeben. Diese Frist traf es in der Annahme, es handle sich bei seinem Entscheid um einen ablehnenden Asylentscheid ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG (vgl. act. (...)-46/12 Ziffer IV S. 11). Zutreffend ist dabei die Annahme des SEM, dass es sich bei Albanien um ein sog. "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
handelt. Hingegen liegt kein Asylentscheid vor, der ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG getroffen worden ist. Dies zeigt sich daran, dass das SEM aufgrund weiterer Abklärungen eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorgenommen, die Beschwerdeführerin in der Folge ergänzend angehört sowie anschliessend eine Botschaftsabklärung vorgenommen und dazu das rechtliche Gehör gewährt hat (vgl. act. [...], [...]-37/3, [...]-42/2, [...]-43/4). Mithin handelt es sich um einen Entscheid, der in Anwendung von Art. 6a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
Bst a AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31 Entscheidvorbereitung durch die Kantone - Das EJPD kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des SEM Entscheide zuhanden des SEM vorbereiten.
AsylG im erweiterten Verfahren ergangen ist und gemäss dem die Beschwerdefrist folglich nach Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG dreissig Kalendertage beträgt.

Die Rechtsmittelbelehrung des SEM erweist sich demnach als fehlerhaft. Die juristisch ausgebildete Vertreterin hätte wohl vorliegend diese Fehlerhaftigkeit erkennen können, da sie ab dem Zeitpunkt der Zuweisung ins erweiterte Verfahren als Vertreterin der Beschwerdeführerin tätig und im Besitz der entsprechenden Akten (vgl. act. [...]-32/1) war und ihr somit hätte bewusst sein sollen, dass diese sich im erweiterten Verfahren befindet. Die abschliessende Prüfung dieser Frage kann indes vorliegend offenbleiben. Denn der Mangel wurde auf Beschwerdeebene nicht gerügt, sondern vielmehr wird ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin die vom SEM verfügte Beschwerdefrist nicht angezweifelt und daher innert der vom SEM (fälschlicherweise) vorgegeben verkürzten Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ihre Beschwerde eingereicht hat (vgl. Beschwerde S. 2). Die an sich zutreffende dreissigtätige Beschwerdefrist wäre damit ohnehin gewahrt worden. Auch sonst ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil durch die falsche Rechtsmittelfrist respektive mangelhafte Eröffnung (vgl. Art. 35 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG, Art. 38
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) entstanden, zumal sie im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit hatte, zusätzliche Ausführungen anzubringen.

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Prüfung von Asylgründen erfolge stets in Bezug auf den Heimatstaat der Betroffenen (Art. 1 Bst. a Ziff. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK). Die Beschwerdeführerin sei albanische Staatsangehörige und mache geltend, in Griechenland Probleme zu haben. Die Vorbringen in Bezug auf Griechenland seien aber nur dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden.

Der Bundesrat könne gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG Staaten, in denen keine Gefahr einer Verfolgung bestehe, als sichere Herkunftsstaaten, sog. «safe countries», bezeichnen. Die Bezeichnung erfolge aufgrund landesspezifischer Faktoren und Entwicklungen, der politischen Situation und der Menschenrechtslage. Im Falle der Staaten, welche als verfolgungssicher bezeichnet würden, bestehe die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine sog. relative Verfolgungssicherheit, welche es im Einzelfall konkret und substanziiert umzustossen gelte. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien per 1. Januar 2018 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne der genannten Vorschrift erklärt. Aus den Akten seien vorliegend keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Sofern die Beschwerdeführerin die Vermutung geäussert habe, dass ihr Vater allenfalls vom erlebten Missbrauch wisse, dies als Ehrverletzung wahrnehme und sie umbringe, sei diese Vermutung objektiv betrachtet nicht begründet. Unabhängig vom Kenntnisstand des Vaters über den Missbrauch sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar ein selbstbestimmtes Leben führe, was sich auch aus der Heirat mit einem (...) Staatsangehörigen ergebe. Es würden verschiedene Umstände dafürsprechen, dass der Ehemann von der Familie akzeptiert sei. So arbeite dieser beispielsweise mit dem Mann der Tante in Griechenland auf dem Bau. Der Vater habe die Familie nach Angaben der Beschwerdeführerin sodann nach der Geburt des ersten Kindes in Griechenland besucht. Die Beschwerdeführerin stehe eigenen Angaben gemäss in einem regelmässigen Kontakt zur Familie. Es habe vonseiten der Familie bisher keine Bedrohung gegeben, dies obwohl die Schwester der Beschwerdeführerin über die erlittene sexuelle Gewalt seit mehr als zwölf Jahren Bescheid wisse. Aus der Abklärung der Botschaft im Umfeld der Familie ergebe sich ebenfalls, dass keine konkrete Gefährdung vonseiten der Familie vorliege. Der Vater habe dahingehend Auskunft gegeben, dass er in einem regelmässigen telefonischen Kontakt zur Beschwerdeführerin stehe. Als Grund für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe er angegeben, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland arbeitslos gewesen und habe sich aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz begeben. Sie habe die Absicht, nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung ihren Ehemann ebenfalls in die Schweiz kommen zu lassen. Der Vater habe überdies angegeben, dass der Schwiegersohn im Jahr 2019 versucht habe, nach Albanien zu reisen, um die Schwiegereltern zu besuchen. Die Einreise sei
ihm jedoch verweigert worden. Der Vater habe sodann ausgeführt, er könne sich die Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihre Kinder finanziell nicht leisten und sei nicht bereit, auch noch den Schwiegersohn aufzunehmen. Familiäre Probleme habe er nicht angeführt. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe ihrem Vater gegenüber angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz zu reisen, stehe dies im Widerspruch zu ihren Angaben anlässlich der Anhörung, in welcher sie explizit ausgeführt habe, dass sie ihrem Vater gegenüber von einer Flucht aus Griechenland in die Schweiz erzählt habe. Sofern geltend gemacht werde, durch die Botschaftsabklärung sei die Beschwerdeführerin in Gefahr im Heimatstaat gebracht worden, weil die Familie nunmehr ihren Aufenthaltsort kenne und über die Asylgründe Bescheid wisse, sei dies unbegründet. Die Familie habe bereits vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gewusst. Im Rahmen der Botschaftsabklärung seien sodann keine Informationen über die Gründe preisgegeben worden.

In Bezug auf den Ehemann sei festzustellen, dass sich die von der Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung, dieser bringe sie allenfalls um, wenn er von den ehrverletzenden Umständen erfahre, objektiv nicht begründen lasse. Der Ehemann habe nach Angaben der Beschwerdeführerin nachdem sie zusammen mit den Kindern Griechenland verlassen habe, einzig er Scheidung gedroht. Er sei nach Angaben der Beschwerdeführerin traurig über die Trennung und mache sich Sorgen um die Kinder. Er habe offenbar weder die Polizei eingeschaltet, nachdem sie Griechenland mit den Kindern verlassen habe noch anderweitige Drohungen ausgesprochen. Die Angaben des Vaters anlässlich der Botschaftsabklärung, wonach die Absicht bestehe, den Ehemann in die Schweiz nachkommen zu lassen, sobald sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sei, würden sodann erhebliche Zweifel amVorbringen betreffend Bedrohungsszenario durch den Ehemann aufkommen lassen.

Für den Fall, dass es in Albanien von Familienmitgliedern Drohungen oder Übergriffe auf die Beschwerdeführerin gebe, sei es der Beschwerdeführerin im Übrigen zuzumuten, solche Angriffe strafrechtlich zu verfolgen. Es sei auf das in Albanien verabschiedete Gewaltschutzgesetz zu verweisen, welches Schutzanordnungen für Opfer häuslicher Gewalt vorsehe. Es sei davon auszugehen, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme. Die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur sei ihr subjektiv zumutbar und der tatsächliche Zugang zu den Behörden sei gewährleistet. Ausserdem sei auf das Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Tirana hinzuweisen, welche Hilfe bieten könne. Die Vorbringen würden gesamthaft gesehen den Anforderungen nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter würden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen nochmals derselbe Sachvortrag wiedergegeben und geltend gemacht, dass die Familie und der Ehemann sehr traditionell eingestellt seien, weshalb die Beschwerdeführerin von ihrer Familie keinen Schutz erwarten könne. Im Gegenteil sei damit zu rechnen, dass sie entsprechende dem «Kanun» verstossen oder umgebracht werde. Diesbezüglich wurde auf einen Bericht der Organisation «Terre des Femmes» zur Situation von Frauen in Albanien (Stand 7/2020) verwiesen. Erneut wurde betont, dass die ältere Tochter der Beschwerdeführerin bereits in den Fokus des Cousins geraten sei und sexuelle Übergriffe zu befürchten habe.

4.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte die Vorinstanz aus, sofern in der Beschwerde ausgeführt werde, dass in Albanien noch das traditionelle Recht des «Kanun» gelte, weshalb die Beschwerdeführerin von Blutrache bedroht sei, wiederspreche diese Aussage in ihrer Absolutheit den Tatsachen. In Fällen der Verletzung der Ehre einer Familie durch eine Bluttat oder weiterer gesellschaftlicher Normen würden in Albanien in gewissen Regionen, insbesondere in den nördlichen, meist ländlichen Gebieten einzelne Teile des «Kanun» angewandt. Die Beschwerdeführerin stamme jedoch aus der Stadt E._______ in Zentralalbanien. Somit sei der alleinige Hinweis auf das Vorhandensein der Blutrache nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, wonach die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konnte. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen.

5.2 Als Wesentlich sieht das Gericht in diesem Zusammenhang die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz im familiären Umfeld der Beschwerdeführerin im Heimatstaat an. Aus dem dezidierten Bericht der Schweizerischen Botschaft, namentlich den Auskünften des Vaters der Beschwerdeführerin, lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie im Heimatstaat in einem guten Kontakt steht (vgl. act. [...]-42/2, [...]-43/4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie Opfer von Übergriffen oder Bedrohungen seitens der Familie werden könnte, ergeben sich nicht. Die Beschwerdeführerin hatte dem Ergebnis der Botschaftsabklärung denn auch im Rahmen ihrer Stellungnahme nichts Konkretes entgegenzusetzen (vgl. act. [...]-44/4). Die Ausführungen in Bezug auf das Verhältnis zu ihrem Vater, namentlich, dass sie diesen über die wahren Gründe ihrer Ausreise aus Griechenland in Unkenntnis gelassen habe respektive ihm wirtschaftliche Gründe als Ausreisegrund angegeben habe, sind nicht überzeugend (vgl. act. [...]-44/4 S. 4). Auf Beschwerdeebene äussert sie sich bezeichnenderweise nicht mehr dazu. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass sie vonseiten ihres in Griechenland lebenden Ehemannes frauenspezifische Verfolgungshandlungen im Heimatstaat zu befürchten hat, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 4 f). Was die sexuelle Gewalt seitens ihres Cousins anbelangt hat die Vorinstanz - ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung - zutreffend festgehalten, dass diese nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sind, wenn sie sich auf die Einschätzung in Bezug auf den Heimatstaat auswirken. Dies ist vorliegend aber zu verneinen. Im Übrigen hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass Albanien in Bezug auf Gewalt gegen Frauen zwischenzeitlich Schutzmassnahmen gesetzlich verankert hat. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, solche im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen.

5.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter, in Bezug auf welche keine eigenen Asylgründe geltend gemacht wurden, zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG [SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

Gemäss Art. 83 Abs. 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

Beim geltend machen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, ein solcher erweise sich vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf sich und ihre Kinder keine konkrete Gewahr im Sinne eines «real risk» geltend gemacht, welche den Vollzug unzulässig erscheinen lassen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch nicht als unzumutbar. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass auf eine Unzumutbarkeit nur geschlossen werden könne, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 14. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten depressiven Episode und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Es sei festgehalten worden, dass nach dem Abschlusstermin am 13. Januar 2020 keine weiteren Termine mehr geplant worden seien, da die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen wolle. Es könne mithin nicht von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden sodann in Albanien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden über ein eigenes Haus verfügen. Beide seien berufstätig. Die Verhältnisse der Familie würden gemäss Botschaftsabklärungen etwas über dem Durchschnitt liegen. Die Ehepartner der beiden Schwestern seien sodann (...) und (...). Es sei somit davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Heimatstaat gesichert sei. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin stehe der Ehemann in Griechenland kurz vor der Einbürgerung. Es stehe diesem frei, sich ebenfalls nach Albanien zu begeben und sich dort um eine Arbeit zu bemühen und somit zur wirtschaftlichen Existenzsicherung beizutragen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar. Die drei minderjährigen Kinder würden sich erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhalten. Die Kinder hätten die gesamte bisherige Sozialisation in Griechenland erfahren. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass ausserhalb der Kernfamilie
eine Assimilierung an die Schweizerischen Kultur und Lebensweise erfolgt sei, welche den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als Entwurzelung erscheinen lasse. Angesichts des Alters der drei Kinder sei das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern aber als gewichtigster Faktor ihrer bisherigen Assimilierung zu erblicken. Die Kinder würden gemäss Aktenlage zwar kein Albanisch sprechen, sondern nur Griechisch. Dieser Umstand lasse den Vollzug der Wegweisung aber nicht als unzumutbar erscheinen, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern in die Schweiz und damit in ein Land begeben habe, ohne dass sie oder die Kinder der deutschen Sprache mächtig seien. Aufgrund des Alters der Kinder, des familiären Netzes in Albanien und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Albanisch spreche, sei davon auszugehen, dass die Kinder keine grosse Mühe hätten, die albanische Sprache zu erlernen. Der Vollzug sei ausserdem praktisch durchführbar, dies auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie.

7.3 Auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber nochmals die für die Beschwerdeführerin bestehende Gefährdungslage angeführt. Zudem wurde vorgebracht, dass in Albanien der Zugang zum Arbeitsmarkt für Frauen erschwert sei. Es herrsche eine institutionalisierte Diskriminierung gegenüber alleinstehenden respektive alleinerziehenden Frauen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden in Albanien über kein tragfähiges familiäres Netz verfügen. Der Beschwerdeführerin gehe es sodann psychisch schlecht. In diesem Zusammenhang wurde ein Bericht des Psychiatriezentrums H._______ vom 23. Dezember 2020 sowie ein Begleitschreiben vom 8. Januar 2021 eingereicht. Aus diesem ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression sowie ein hochgradiger Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei jahrelangem sexuellen Missbrauch durch den Cousin zu diagnostizieren sei. Aufgrund der Schwere der psychischen Belastung sei aus psychiatrischer Sicht eine weitere umfassende psychiatrische und psychosoziale Betreuung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihrem aktuellen Lebensumfeld in der Schweiz für dringend notwendig zu erachten. Bei einer Abschiebung nach Albanien sei mit einer deutlichen Verschlechterung der Depression und Zunahme der posttraumatischen Belastungssymptome zu rechnen, da die Beschwerdeführerin in Albanien oder Griechenland befürchte, erneut vom Cousin aufgesucht zu werden.

7.4 Auf Vernehmlassungsstufe hielt die Vorinstanz dem entgegen, eine Verletzung von Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK sei nur dann gegeben, wenn die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert sei, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Eine PTBS könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Es sei davon auszugehen, dass die zurzeit schlechte Verfassung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid stehe. Allfällige gesundheitliche Probleme, auch im psychiatrisch-therapeutischen Bereich, seien in Albanien behandelbar. Das Gesundheitswesen in Albanien sei grösstenteils staatlich. Zwei Grossspitäler in Tirana könnten grundsätzlich alle gängigen Behandlungen vornehmen. Zu verweisen sei sodann auf «Community Mental Health Centres» in verschiedenen Städten, welche auf kommunaler Ebene Erstansprechpartner für Menschen mit psychischen Erkrankungen seien. Auch in staatlichen Krankenhäusern werde Psychotherapie angeboten. Darauf sei die Beschwerdeführerin zu verweisen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig und zumutbar erweise.

7.5 Dem wurde auf Replikstufe entgegengehalten, dass die psychische Verfassung nicht massgeblich mit dem negativen Asylentscheid im Zusammenhang stehe, sondern es der Beschwerdeführerin bereits in Griechenland psychisch schlecht gegangen sei, dies aufgrund des jahrelangen sexuellen Missbrauchs. Der negative Asylentscheid und drohende Wegweisungsvollzug hätten dieses Trauma massiv verstärkt. Es gehe nicht um die Frage der Behandelbarkeit in Albanien, sondern um die Auswirkung des Vollzugs der Wegweisung auf die psychische Verfassung und Gesundheit der Beschwerdeführerin. Eine Wegweisung nach Albanien würde mit einer massiven Verschlechterung einhergehen und sei deshalb unzulässig.

8.

8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich erweist. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, den Beschwerdeführerinnen würde im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen in Albanien frauenspezifische Gewalthandlungen oder sie im familiären Kontext Handlungen nach dem Ehrenkodex im Sinne eines «real risk» zu befürchten haben. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

8.3 Die Vorinstanz hielt ebenso zutreffend fest, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Albanien sprechen.

Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen an. Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen haben. (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Albanien: Behandlung von Hepatitis B, 14.03.2017, S. 3 [https:// www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Albanien/170314-alb-hepatitis-b-de.pdf],abgerufen am 22. März 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Albanien die Möglichkeit hat, eine adäquate psychotherapeutische Behandlung zu erhalten, und dass sie bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist zu anzumerken, dass im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylV 2) der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen.

Das Gericht geht im Weiteren - ebenso wie die Vorinstanz - davon aus, dass die Beschwerdeführerrinnen in Albanien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches auch in der Lage ist, sie bei Bedarf zu unterstützen. In Bezug auf die Töchter ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich vorliegend ein Vollzug der Wegweisung nach Albanien nicht als unzumutbar. Die Beschwerdeführerinnen sind angesichts des relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz hier nicht verwurzelt. Hingegen handelt es sich bei Albanien um den Heimatstaat, in welchem die Beschwerdeführerin gross geworden ist. Sie spricht Albanisch. Dass die Kinder der albanischen Sprache nicht mächtig sein sollen, wird vom Gericht bezweifelt. Aber auch wenn dies der Fall wäre, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kinder die Sprache ohne Weiteres erlernen können, zumal die sie umgebende Familie diese Sprache spricht.

8.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG zu bezeichnen ist.

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG351;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG352.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
und Abs. 3 AsylG gutgeheissen. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-11VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein Honorar im Umfang von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Lic. iur. Kathrin Stutz wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6281/2020
Date : 31. März 2021
Published : 20. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1  33
AsylG: 2  3  5  6  6a  7  31  40  44  93  102m  105  106  108
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  12  14
VwVG: 5  35  38  48  49  52  63  65
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