Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 399/2013 {T 0/2}

Urteil vom 30. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführer,

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. April 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 1941) war seit 1986 bei der Firma X.________ AG tätig und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Swiss Life (vormals Rentenanstalt) vorsorgeversichert. Mit Wirkung ab Januar 2003 bezog er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 Prozent eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Beschluss der IV-Stelle Zürich vom 9. Januar 2004). Die Vorsorgeeinrichtung richtete ihrerseits ab dem 28. Januar 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent beruhende Invalidenrente aus, die per Ende Juni 2006 von einer Altersrente abgelöst wurde. Mit Verfügungen vom 1. Juli und 24. September 2008 zog die IV-Stelle die ganze Invalidenrente in Wiedererwägung. Die Verwaltung hielt fest, B.________ habe in den Jahren 2003 bis 2005 beträchtliche Einkommen erzielt. Eine neue Bemessung der Invalidität ergebe Invaliditätsgrade von 57 Prozent (2003), 51 Prozent (2004) und 48 Prozent (2005). Zufolge einer Meldepflichtverletzung hinsichtlich der genannten Einkünfte reduziere sich der Leistungsanspruch rückwirkend. Ab Januar 2003 bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, ab Januar 2005 auf eine Viertelsrente.

A.b. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Verfügungen vom 1. Juli und 24. September 2008 mit Entscheid vom 16. Dezember 2009 (Verfahren IV.2008.847/1005). In einem weiteren Entscheid vom gleichen Datum (Verfahren IV.2009.177) stellte das kantonale Gericht derweil fest, eine weitere Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar 2009, nach welcher der Versicherte einen Betrag von Fr. 27'843.60 an die Invalidenversicherung zurückzuerstatten habe, sei nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist ergangen. Demgemäss hob das Gericht die Verfügung vom 2. Februar 2009 zufolge Verwirkung des Rückforderungsanspruchs auf.

A.c. Die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life forderte vom Versicherten zuviel bezogene Invalidenleistungen aus dem Zeitraum 28. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 in Höhe von Fr. 80'558.10 zurück (Abrechnung vom 8. März 2010). Auf Verjährungseinrede des Versicherten hin beschränkte die Vorsorgeeinrichtung die zurückzufordernden Betreffnisse auf den Zeitraum von 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 (Abrechnung vom 16. April 2010). Sie setzte den verbleibenden Rückforderungsbetrag von Fr. 53'352.- nebst Zins zu 5 Prozent seit dem 1. Juli 2010 in Betreibung. B.________ erhob am 12. Juli 2010 gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A.________ vom 7. Juli 2010 Rechtsvorschlag.

B.
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life reichte beim Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, B.________ sei zu verurteilen, ihr Fr. 53'352.- nebst Zins zu 5 Prozent seit dem 1. Juli 2010 zuzüglich Fr. 100.- Betreibungskosten zu bezahlen.
Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage teilweise gut; es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Betrag von Fr. 53'352.- nebst Zins zu 5 Prozent seit dem 7. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins vom 1. bis 6. Juli 2010 und Betreibungskosten) wies es die Klage ab (Entscheid vom 22. April 2013).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorgeversicherung anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG).

1.2. Der Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (IV.2008.847/1005), wonach die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht rückwirkend herabgesetzt hat, ist rechtskräftig. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob sich die Rechtskraft jenes Entscheids auch auf die Rückforderung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erstreckt. Verneinendenfalls ist der Rückerstattungsanspruch unabhängig vom IV-rechtlichen Entscheid materiell zu beurteilen (E. 2). Besteht dieser zu Recht, stellt sich die Verjährungsfrage (E. 3).

2.

2.1. Das kantonale Gericht erwog, der mit kantonalem Entscheid vom 16. Dezember 2009 (betreffend die Verfügungen vom 1. Juli und 24. September 2008) beurteilte Leistungsanspruch aus Invalidenversicherung sei für die berufliche Vorsorge ohne Weiteres massgebend. Die Rentenleistungen der Vorsorgeeinrichtung seien folglich ohne Rechtsgrund erfolgt, soweit sie im Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2006 den damals gültigen Invaliditätsgrad von 48 Prozent überstiegen hätten. Daher bestehe der Rückforderungsanspruch der Klägerin zu Recht (E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Entscheids).

2.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ist hier nicht die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an formell rechtskräftige Festlegungen der IV-Stelle (dazu BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4) entscheidender Punkt. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 16. Dezember 2009 (IV.2008.847/1005) nicht an das Bundesgericht weiterziehen konnte, weil das kantonale Gericht gleichentags erkannt hatte, dieser Rückerstattungsanspruch sei vollumfänglich verwirkt (Verfahren IV.2009.177) : Da zufolge inzwischen erfolgten Übertritts in das Pensionsalter die Rentenrevision ausschliesslich für die Vergangenheit von Bedeutung war, bestand damit kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der rückwirkenden Neufestsetzung des Rentenanspruchs mehr (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Ein der Rechtsauffassung des Versicherten folgender Entscheid hätte dessen Rechtsstellung nicht weiter verbessert. Ein IV-rechtliches Beschwerdeverfahren kann nicht vorsorglich angehoben werden, allein um eine mögliche berufsvorsorgerechtliche Rückforderung abzuwehren. Unter diesen besonderen Umständen ist hinzunehmen, dass Bestand und Umfang der (auf einen vergangenen Zeitraum bezogenen) Rentenrevision in der Invalidenversicherung und der
beruflichen Vorsorge letztlich unterschiedlich beurteilt werden könnten.
Fehlte dem Beschwerdeführer somit die Befugnis, gegen den erwähnten Entscheid vom 16. Dezember 2009 ein Rechtsmittel einzulegen, kann ihm jetzt nicht entgegengehalten werden, die für die Rückforderung bestimmende rückwirkende Herabsetzung des IV-Rentenanspruchs sei (wegen der Bindung an die Festlegungen der Invalidenversicherung) auch im Bereich der beruflichen Vorsorge res iudicata.

2.3.

2.3.1. Da die Vorinstanz noch davon ausging, die Herabsetzung des berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruchs stehe bereits rechtskräftig fest, enthält der angefochtene Entschied zu dieser Frage weder tatsächliche Feststellungen noch eine rechtliche Beurteilung. Der rechtserhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich dem angefochtenen Entscheid entnommen werden können (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Indes kann das Bundesgericht fehlende Feststellungen, die erst aufgrund einer anderen rechtlichen Betrachtung relevant werden, selber ergänzen (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366).

2.3.2. In der vorinstanzlichen Klageantwort hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das in den Jahren 2003 bis 2006 bezogene AHV-pflichtige Salär beruhe bloss zu 20 bis 25 Prozent auf wirtschaftlich verwertbarer Leistung; im Übrigen falle es als Soziallohn für die Bemessung des Invalideneinkommens ausser Betracht, weshalb durchgehend von einem über 70 Prozent liegenden Invaliditätsgrad auszugehen sei.

2.3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).

2.3.4. Das kantonale Gericht war mit Urteil vom 16. Dezember 2009 (IV.2008.847/1005) zum Schluss gekommen, es sei kein Fall von Soziallohn gegeben. Es besteht kein Grund zu einer abweichenden Beurteilung. Ausbezahlte Löhne sind normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung. An den Nachweis von Soziallohn werden daher praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (BGE 117 V 8 S. 18; Urteil 2A.236/2006 vom 28. September 2006 E. 5.4). Gegen Soziallohn spricht hier namentlich, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des (nicht körperlich arbeitenden) Beschwerdeführers - nach weitgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2002 infolge arthrotischer und kardiologischer Leiden - zwar durch eine Coxarthrose stark beeinträchtigt war, er jedoch bereits im Herbst 2003 aus kardiologischer Sicht beschwerdefrei war (Bericht des Spitals T.________ vom 11. September 2003; kantonaler Entscheid vom 16. Dezember 2009). Angesichts dieser Befunde kann nicht auf das Schreiben der X.________ AG vom 18. August 2008 abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2005 effektiv nur zu ungefähr 20 Prozent erwerbstätig gewesen sei, etwa 80 Prozent des Lohns dagegen unter Rücksicht auf die jahrzehntelange
Betriebszugehörigkeit, die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und mit Blick auf das nahende Pensionsalter ohne wirtschaftliche Gegenleistung erbracht worden seien. Hinzu kommt, dass, wie das kantonale Gericht im erwähnten Entscheid zutreffend festgehalten hat, der wirtschaftliche Nutzen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident, Mitbesitzer und Hauptaktionär der X.________ AG nur sehr eingeschränkt vom wahrgenommenen zeitlichen Pensum abhängig war.

3.
Strittig ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin die - nach dem Gesagten materiell begründete - Rückerstattungsforderung rechtzeitig geltend gemacht hat (Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG). Die bisher nicht entschiedene Frage (Urteil 9C 611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3 = SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93), ob es sich bei den Fristen nach Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG wie bei denjenigen nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG um Verwirkungs fristen handelt (vgl. BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinweisen; differenzierend Bettina Kahil-Wolff, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG N 12), kann auch hier offen bleiben.

3.1.

3.1.1. Die einjährige relative Frist beginnt, wenn sich der Versicherungsträger nach der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit Rechenschaft über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs geben muss (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; BGE 119 V 431 E. 3a S. 433; 111 V 14; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 147 f.). Gestützt auf diese Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG, die auf Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG anwendbar ist (erwähntes Urteil 9C 611/2010 E. 3), schloss die Vorinstanz, die relative Frist für die Rückforderung beginne mit Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids über die Rückforderung, das heisst mit dem Urteil des kantonalen Gerichts vom 16. Dezember 2009 (IV.2009.177) und nicht schon mit der in jenem Prozess überprüften Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar 2009. Mit Einleitung der Betreibung am 7. Juli 2010 habe die Klägerin die relative Verjährungsfrist gewahrt (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids).

3.1.2. Der Beschwerdeführer hält die zu Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG ergangene BGE 139 V 106 E. 7.2.2 dagegen. Nach diesem Urteil muss es bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist genügen, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und gleichzeitig die rückerstattungspflichtige Person und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruierbar sind. Das Bundesgericht fügt im zitierten Präjudiz indes an, dass dies nicht gilt, wenn die zuständige Ausgleichskasse erst noch ergänzende Abklärungsmassnahmen durchführen muss.
In der hier zu betrachtenden Konstellation geht es zunächst, anders als in BGE 139 V 106, nicht darum, unter welchen Voraussetzungen im Verhältnis unter zwei bloss organisatorisch getrennten Organen desselben Versicherungsträgers fristauslösendes Wissen anzurechnen ist. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen an einschlägige Festlegungen der Invalidenversicherung gebunden und von eigenen diesbezüglichen Abklärungen freigestellt sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 132 V 1 E. 3.2 S. 4; vgl. Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG). Nach dem erwähnten Urteil 9C 611/2010 E. 4.2 kann die Vorsorgeeinrichtung daher die Revisionsverfügung der IV-Stelle abwarten, bevor sie fristwahrende Vorkehrungen treffen muss. Darüber hinaus hat die Vorsorgeeinrichtung aber erst hinreichend sichere Kenntnis über den Rechtsgrund einer Rückerstattung, wenn die Verfügung der IV-Stelle auch rechtskräftig geworden ist. Unter dem Aspekt der Fristauslösung ist die Hängigkeit des IV-Verfahrens einer Abklärungsbedürftigkeit (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.2) gleichzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag im Übrigen die (erst nach Beginn des Fristenlaufs zum Tragen kommende) Möglichkeit, einen Verjährungsverzicht
einzuholen, das Erfordernis anrechenbarer Kenntnis über einen feststehenden Rückforderungstatbestand nicht zu ersetzen.

3.1.3. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die einjährige Frist nach Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG mit Empfang der (auf Wunsch der Swiss Life AG hin erfolgten) Mitteilung der IV-Stelle vom 22. Februar 2010 über den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Beschwerdeentscheids vom 16. Dezember 2009 zu laufen begonnen hat. Mit Einleitung der Betreibung am 7. Juli 2010 hat die Beschwerdegegnerin die relative Frist gewahrt.

3.2. Mit Bezug auf die im Zeitraum von Januar bis Juni 2005 ausbezahlten Rentenbetreffnisse stellt sich zudem die Frage der absoluten Verjährungs- resp. Verwirkungsfrist von fünf Jahren.

3.2.1. Dazu erwog die Vorinstanz, die mangelnde Kenntnis der Klägerin über die erheblichen Einkünfte, welche der Beklagte in den Jahren 2003 bis 2005 erwirtschaftet habe, und die daraus folgende Ausrichtung von zu hohen Rentenleistungen sei allein der Verletzung der Auskunftspflicht (gegenüber der Invalidenversicherung) und damit einem vorwerfbaren Verhalten des Beklagten zuzuschreiben. Die Vorsorgeeinrichtung habe mit einem Vorbescheid der IV-Stelle vom 30. Juni 2008 Kenntnis vom Herabsetzungsgrund erhalten. Da die Rückforderung hinsichtlich der einzelnen periodischen Rentenzahlungen bis dahin nicht fällig geworden sei (vgl. BGE 136 V 73), habe die Klägerin mit Einleitung der Betreibung am 7. Juli 2010 auch die fünfjährige Frist für die im Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2006 zuviel erbrachten Leistungen insgesamt eingehalten (E. 3.4).

3.2.2. Dem ist im Ergebnis ebenfalls beizupflichten. Die in BGE 136 V 73 im Zusammenhang mit rückwirkenden Beitragsforderungen aufgestellten Grundsätze kommen sinngemäss zum Tragen. Wenn ein Leistungsbezüger, wie hier, seine Meldepflicht qualifiziert, das heisst im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung, verletzt hat (zur Meldepflicht gegenüber der Invalidenversicherung Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV; vgl. auch Art. 7 des Reglements der Beschwerdegegnerin für das Vorsorgewerk der X.________ AG, gültig ab 1. Januar 2002), hängt der Eintritt der Fälligkeit (hier der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse) ausnahmsweise vom (anrechenbaren) Wissen des Gläubigers um die Grundlagen der Forderung ab. Hierin liegt eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass die Fälligkeit unabhängig davon eintritt, ob der Gläubiger von der Forderung Kenntnis hat oder haben kann. Allerdings verjährt das einzelne Rückforderungsbetreffnis auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Rückerstattungstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach seinem (virtuellen) Entstehen (vgl. BGE 136 V 73 E. 4 S. 78 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39; Urteil 9C 783/2011 vom 21. November
2011 E. 2 = SVR 2012 BVG Nr. 19 S. 79).

3.2.3. Der Zeitpunkt anrechenbaren Wissens um die Grundlagen der Forderung, bis zu welchem die Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse (im Rahmen der erwähnten absoluten Zehnjahresfrist) aufgeschoben wird, stimmt hier mit dem Beginn der relativen einjährigen Frist am 22. Februar 2010 (oben E. 3.1.3) überein. Die Fünfjahresfrist des Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG hat in dieser Konstellation mithin keine eigenständige Bedeutung.

4.
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, mit Blick auf die Meldepflichtverletzung entfalle der gute Glaube und damit die Möglichkeit des Erlasses ohne Weiteres (E. 4). Der Beschwerdeführer macht zwar an sich zutreffend geltend, dass im bisherigen Verfahren noch kein Erlassgesuch zu behandeln war (vgl. Art. 35a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
zweiter Satz BVG; Kahil-Wolff, a.a.O., Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG N 11). Dennoch durfte sich die Vorinstanz auch ohne Stellungnahme beider Parteien zu dieser Frage äussern; die Frage des guten Glaubens wurde bereits im Rahmen der Beurteilung der Verjährungs-/Verwirkungsfrage notwendigerweise mitentschieden (vgl. oben E. 3.2.2).

5.
Angesichts des Prozessausgangs trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_399/2013
Date : 30. November 2013
Published : 18. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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ATSG: 25
BGG: 66  89  105
BVG: 23  26  35a  49
IVV: 77
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111-V-14 • 117-V-8 • 119-V-431 • 132-V-1 • 133-V-67 • 135-V-297 • 136-V-362 • 136-V-73 • 138-V-32 • 138-V-74 • 139-V-106 • 139-V-6
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