[AZA 7]
H 420/00 Vr

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 30. November 2001

in Sachen
B.________, 1908, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 10. September 1999 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Anspruch der 1908 geborenen B.________ auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und stellte fest, es werde weiterhin eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet.

B.- Hiegegen liess B.________, vertreten durch ihren Sohn, Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 10. September 1999 seien ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie gegebenenfalls Hilfsmittel für Blinde und Schwerhörige zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Oktober 2000 sowie der Verfügung vom 10. September 1999 sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 1999, eventualiter ab 1. Juli 2000, eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 43bis - 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212
1    Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212
1bis    Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.213
2    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.214
3    Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.215
4    Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.216
4bis    Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.217
5    Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG218 sinngemäss anwendbar.219 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen220. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
AHVG), den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit (Art. 43bis Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 43bis - 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212
1    Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212
1bis    Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.213
2    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.214
3    Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.215
4    Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.216
4bis    Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.217
5    Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG218 sinngemäss anwendbar.219 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen220. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
AHVG und Art. 66bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 66bis - 1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961281 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.282
1    Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961281 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.282
2    Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar.283
3    Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt.284
AHVV in Verbindung mit Art. 42
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Abs. IVG und Art. 36
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV) sowie die nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 97 Erw. 3c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.

b) Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so sind Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG sowie die Art. 86 bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 86bis
88bis IVV sinngemäss anwendbar (Art. 66bis Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 66bis - 1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961281 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.282
1    Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961281 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.282
2    Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar.283
3    Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt.284
AHVV). Nach Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
c) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 1999 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu Recht verneint hat, was voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war und überdies nicht der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedurfte.

3.- a) In Würdigung der Aktenlage - insbesondere gestützt auf die Angaben im Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung vom 22. Mai 1999, die Stellungnahme des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Juli 1999 (Fragebogen für den Arzt) sowie den von Dr. med. D.________ visierten Kurzbericht der Spitex vom 31. August 1999 - gelangten Vorinstanz und Verwaltung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im September 1999 in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/ Abliegen" noch nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Während die Ausgleichskasse zusätzlich die Pflegebedürftigkeit bezüglich der Notdurftverrichtung verneint hatte, liess das kantonale Gericht die Frage offen.

b) Hiegegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, bereits im Mai 1999 habe Dr. med. D.________ unter Feststellung eines massiv eingeschränkten Visus bei Netzhautdegeneration, eines leicht zunehmenden psychoorganischen Syndroms mit teilweise paranoiden Zügen und Verwahrlosungstendenz die Verlegung in ein Pflegeheim als dringend angezeigt erachtet (Mitteilung an den Stadtärztlichen Dienst vom 14. Mai 1999). Angesichts der nahezu vollständigen Blindheit der damals 92-jährigen Beschwerdeführerin könne nicht angenommen werden, diese sei tatsächlich noch in der Lage gewesen, die in Frage stehenden alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig vorzunehmen. Namentlich bei der Notdurftverrichtung sei Hilfe unumgänglich gewesen.

c) Im Fragebogen der IV-Stelle zur Hilfeleistung vom 9. Januar 2001 stellt Dr. med. D.________ fest, die Beschwerdeführerin sei bereits ab April 1999 bei der Notdurftverrichtung auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen (Ordnen der Kleider, Überprüfen der Reinlichkeit). Dies widerspricht den Angaben im Spitex-Bericht vom 31. August 1999, laut welchem hier zwar vorübergehend Hilfe nötig gewesen sei, die Beschwerdeführerin aber nunmehr wieder in der Lage sei, selbstständig auf die Toilette zu gehen. Dem kantonalen Gericht ist indes darin beizupflichten, dass offen gelassen werden kann, wie es sich mit der Hilfsbedürftigkeit bei der Notdurftverrichtung im September 1999 verhielt. Selbst wenn eine solche bereits damals zu bejahen gewesen wäre, bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/ Abliegen" noch nicht dauernd und erheblich auf Fremdhilfe angewiesen war, was auch vom Sohn der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durfte dieser Umstand - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit andern Leistungsansprecherinnen und -ansprechern (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) - bei der Beurteilung des Hilflosigkeitsgrades nicht ausser Acht gelassen
werden. Da im Übrigen aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme bestand, dass Pflegebedürftigkeit im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" in unmittelbarer Zukunft eintreten würde, haben Vorinstanz und Verwaltung eine (bereits während mindestens dreier Monate andauernde) schwere Hilflosigkeit im September 1999 zu Recht verneint.

4.- Im Zeitpunkt der Verlegung in das Pflegeheim am 26. Juli 2000 war die Beschwerdeführerin schliesslich erwiesenermassen vollständig und andauernd pflegebedürftig, was die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur revisionsweisen Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2000, mithin dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV (vgl. Erw. 1b hievor), veranlasste (Verfügung vom 5. Februar 2001). B.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Antrag, der Beginn der erhöhten Hilflosenentschädigung sei bereits rückwirkend auf den 1. Juni 1999 festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte jenes Verfahren bis zur letztinstanzlichen Erledigung der vorliegenden Streitsache (Verfügung vom 4. September 2001). Mit heutigem Urteil H 304/01 tritt das Eidgenössische Versicherungsgericht aus prozessualen Gründen auf die gegen diese Sistierungsverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.________ nicht ein. Ob die Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche nach dem 10. September 1999 zu vollständiger Hilflosigkeit führte, allenfalls bereits vor dem Heimübertritt im Juli 2000 eingetreten war, berührt den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht (Erw. 1c hievor). Das
kantonale Gericht wird darüber - im Rahmen des dort hängigen Beschwerdeverfahrens - zu entscheiden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : H_420/00
Date : 30. November 2001
Published : 18. Dezember 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : -


Legislation register
AHVG: 43bis
AHVV: 66bis
BV: 8
IVG: 41  42
IVV: 36  86bis  88a
BGE-register
121-V-362 • 127-V-94
Weitere Urteile ab 2000
H_304/01 • H_420/00
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