Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 454/2007
1C 256/2008 /len
Urteil vom 30. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Urs Lanz,
gegen
1C 256/2008
Einwohnergemeinde Dotzigen,
handelnd durch den Gemeinderat Dotzigen,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern,
und
1C 454/2007
Einwohnergemeinde Dotzigen,
handelnd durch den Gemeinderat Dotzigen.
Gegenstand
Revision der Ortsplanung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 30. April 2008.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer der Parzelle Dotzigen Gbbl. Nr. 160 an der Schulriederstrasse. Das Grundstück liegt nordwestlich des auf der anderen Strassenseite gelegenen Areals der Landi Schweiz AG. Am 8. bzw. 15. Dezember 2003 beschlossen die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinden (EG) Dotzigen und Büetigen die Überbauungsordnung (ÜO) "Landi-Areal". Diese bezweckt namentlich die Betriebserweiterung der Landi, insbesondere für Verwaltung, Laden und Lager. X.________ und Y.________ beschritten gegen diese ÜO aus verschiedenen Gründen den Rechtsmittelweg und gelangten bis ans Bundesgericht. Mit Urteil 1A.242/2005 bzw. 1P.576/2005 vom 4. April 2006 befand das Bundesgericht die ÜO "Landi-Areal" als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ und Y.________ ab.
B.
Im gleichen Zeitraum überarbeitete die EG Dotzigen ihre Ortsplanung (Zonenplan, Schutzzonenplan und Baureglement) und legte diese vom 2. April bis 3. Mai 2004 öffentlich auf. Mehrere Personen erhoben Einsprache, u.a. auch X.________ und Y.________. Am 27. Mai 2004 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde die neue Ortsplanung. In der Folge nahm die EG Dotzigen verschiedene Korrekturen an der Planung vor und legte die jeweiligen Änderungen vom 17. März bis 18. April 2005 (zweite Auflage) und vom 4. Mai bis 5. Juni 2006 (dritte Auflage) erneut öffentlich auf. Auch gegen eine Änderung in der zweiten Auflage erhoben X.________ und Y.________ Einsprache. Am 27. Juni 2006 beschloss der Gemeinderat von Dotzigen die mit der dritten Auflage publizierten Änderungen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 122 der kantonalen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV/BE; BSG 721.1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Revision der Ortsplanung und wies die Einsprachen von X.________ und Y.________ ab.
C.
Gegen die Genehmigungsverfügung gelangten X.________ und Y.________ an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2007 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
D.
Darauf erhoben X.________ und Y.________ sowohl beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern als auch beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der JGK. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts setzte das bundesgerichtliche Verfahren (1C 454/2007) mit Verfügung vom 15. Januar 2008 bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die bei ihm anhängige Beschwerde aus.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde am 30. April 2008 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juni 2008 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils (1C 256/2008). Weiter stellen sie Antrag auf Abänderung des Art. 29 des kommunalen Baureglementes, so dass Attikageschosse vis-à-vis der Wohnzone nur bewilligt werden dürfen, wenn dadurch die gesamte Gebäudehöhe 12 m nicht übersteigt. In Art. 39 Abs. 6 des Baureglementes sei eine höhere Grünflächenziffer als 10 % vorzuschreiben und die Grünflächenziffer gemäss Art. 40 des Baureglementes sei auf 15 % zu erhöhen. Begrünte Parkierungsflächen und Wege sowie begrünte Dachflächen seien nicht an die Grünfläche anzurechnen. Die Schulriederstrasse sei der Wohnzone zuzuordnen und in deren westlichen Bereich gegenüber dem Areal "Landi" ein Grüngürtel vorzuschreiben.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dotzigen beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die JGK schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Nachdem das Verwaltungsgericht über die Sache entschieden hat und der kantonale Instanzenzug nun erschöpft ist, wird das Verfahren 1C 454/2007 gegen den Entscheid der JGK hinfällig. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, auch ihre Eingabe gegen den Entscheid der JGK sei zu behandeln, da sie darin andere Rügen vorbringen würden als in derjenigen gegen das Verwaltungsgerichtsurteil, sind sie nicht zu hören: Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
unabhängiges Gericht verlangt, namentlich zur Bestreitung des Enteignungsrechts (Art. 61a Abs. 3 Bst. a BauG/BE). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, sie hätten vor der JGK Rügen vorgebracht, welche sie aufgrund einer eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts vor diesem nicht hätten geltend machen können. Sie wenden sich in der Beschwerde gegen den Entscheid der JGK in erster Linie gegen die Immissionen, welche durch die Fahrten auf der Schulriederstrasse verursacht werden und bemängeln die Erschliessungsplanung, insbesondere die Zuweisung der Schulriederstrasse zur Gewerbezone. Dies haben sie auch vor dem Verwaltungsgericht getan. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der JGK ist darum nicht einzutreten.
1.2 Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
1.3 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252).
1.4 Die Beschwerdeführer wenden sich in erster Linie gegen Bau- und Zonenvorschriften, welche die Gewerbezone betreffen. Da ihr Grundstück an eine solche angrenzt, sind sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (E. 1.5 hienach) einzutreten.
1.5 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
1.6 Der relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb auf den beantragten Augenschein verzichtet werden kann.
2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es ebenfalls auf einen Augenschein verzichtet hat und die Akten aus dem Verfahren zur Überbauungsordnung "Landi" nicht beigezogen habe. Aufgrund des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs ist über diese Rüge vorab zu entscheiden.
2.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Verfassungsrechtlich ist dem Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen, dass es auf einen Augenschein vor Ort verzichtet hat. Die Rügen der Beschwerdeführer liessen sich - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - auch aufgrund der Akten hinlänglich beurteilen, weshalb das Verwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung von einem Ortstermin absehen durfte.
3.
Die Beschwerdeführer widersprechen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach sie durch die neue Ortsplanung nicht in ihrer Eigentumsfreiheit verletzt würden. Sämtliche in der Planung vorgesehenen Massnahmen wirken sich ihrer Meinung nach direkt auf ihr Grundeigentum aus und würden zu einer erheblichen Beeinträchtigung und zu einem Minderwert ihrer Liegenschaft führen. Es gehe nicht nur um faktische Nachteile, sondern um einen direkten Eingriff in grundeigentümerrechtliche Positionen. Die Beschwerdeführer konkretisieren ihre Rügen mit folgenden Ausführungen:
3.1 Generell sind in der Gewerbezone drei Geschosse mit einer maximalen Gebäudehöhe von 12 m zugelassen (Art. 47 des neuen Gebäudereglements [GBR]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 GBR sind in der Dorfzone auf Hauptgebäuden nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer zugelassen, in den Wohnzonen W1 und W2 zusätzlich Pultdächer. In der Wohn- und Gewerbezone wie auch in der (reinen) Gewerbezone ist die Wahl der Dachform freigestellt, Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen (Art. 29 Abs. 3 GBR). Nach Abs. 4 der zitierten Norm i.V.m. deren Abs. 7 kann auf Flachdachbauten ein Attikageschoss mit einer Fassadenhöhe von maximal 3 m erstellt werden. Das Attikageschoss wird bei der Bestimmung der Gebäudehöhe gemäss Art. 26 GBR nicht mitgezählt. Die Gesamtfläche des Attikageschosses darf zwei Drittel derjenigen des darunter liegenden Geschosses nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 5 GBR). Das Attikageschoss ist - Treppenhaus, Liftaufbauten, Kamine etc. ausgenommen - allseits um wenigstens 1.50 m von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückzunehmen (Art. 29 Abs. 6 GBR).
Dies kann nach Ansicht der Beschwerdeführer zur Folge haben, dass die Gebäude wesentlich höher werden als heute. Die bereits bestehende erhebliche Sichtbarriere werde verstärkt und eine Gewerbe- oder Industriezone gegenüber einer Wohnzone stark bevorteilt. Die Beschwerdeführer erachten den Wert der Wohnzone dadurch als wesentlich beeinträchtigt. Es müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden, die auch den Interessen der Bewohner in der Wohnzone an der Schulriederstrasse Rechnung trage.
3.2 Diese Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen den Begründungsanforderungen weitgehend nicht zu genügen. Soweit die Beschwerdeführer sich damit gegen höhere Bauten auf dem Areal der "Landi" wenden wollen, verkennen sie, dass die dortigen Gebäudehöhen bereits rechtsverbindlich festgelegt wurden: Art. 5 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften (ÜV) "Landi-Areal" vom 19. August 2004 sieht nämlich für die Baufelder 1, 3 und 5 eine maximale Gebäudehöhe von 12 m und für das Baufeld 2 eine von 14 m vor. Wenn die Beschwerdeführer die maximal zulässige Höhe auf 12 m beschränken wollen, wenden sie sich in Bezug auf das Baufeld 2 gegen eine rechtskräftige Normierung, was auf eine unzulässige akzessorische Planüberprüfung hinausliefe (vgl. grundlegend BGE 106 Ia 310 E. 3 S. 316 ff. und 106 Ia 383; vgl. auch BGE 121 II 317 E. 12c S. 346).
Zudem zeigt das Verwaltungsgericht auf, dass Attikageschosse in der Gewerbezone schon vorher möglich waren. Die ÜV verweisen in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 zur Dachgestaltung auf Art. 36ff. des Baureglementes der Einwohnergemeinde Dotzigen vom 2. Dezember 1991 (aGBR). Art. 36 Abs. 2 des alten Reglements schliesst Flachdachbauten in der Gewerbezone nicht aus, und in Art. 31 Abs. 1 aGBR wurde eine Messweise für die Gebäudehöhe bei Flachdachbauten festgelegt, die nach (unbestrittener) Meinung des Verwaltungsgerichtes auf die Zulässigkeit von Attika schliessen lässt, wurde doch für die Bestimmung der Gebäudehöhe bei Flachdachbauten oberkant die offene oder geschlossene Brüstung als massgeblich erklärt. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Argumentation nicht auseinander. Soweit sie sich generell gegen die für die gesamte Gewerbezone geltenden Vorschriften über die Dachgestaltung i.S.v. Art. 29 nGBR wenden, legen sie überdies nicht dar, inwiefern sie stärker als die Allgemeinheit davon betroffen wären.
3.3 Aber auch in dem Umfang, in dem die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem Grundeigentum und eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend machen, erfüllt ihre Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern wegen der angefochtenen Regelung die Nutzung ihres Grundstückes erschwert oder gar verunmöglicht würde, zumal sie keinen Anspruch auf unverbaute Aussicht haben. Auch ist dem Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen, dass es die diesbezüglichen Rügen ebenfalls als unzureichend substantiiert erachtet hat. Es ist unbehelflich, wenn sich die Beschwerdeführer nun darauf berufen, sie hätten am vom Verwaltungsgericht verweigerten Augenschein den Eingriff in ihre Eigentumsrechte darlegen wollen, solange sie in ihrer Beschwerdebegründung eine eingehendere Argumentation vermissen lassen.
Sodann kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Planungsmassnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Ein Grundeigentümer hat keinen aus Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Anwohner und diejenigen der "Landi Schweiz" bau- und planungsrechtlich behandelt würden. Diese Schilderung der Problematik erschöpft sich in unbelegten Behauptungen und appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht einzutreten ist.
3.4 Im Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die gegen Art. 29 GBR vorgebrachten Rügen als unbegründet abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Das zuvor Gesagte gilt auch für die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die im GBR vorgesehene Grünflächenziffer in der Gewerbezone an sich schon ungenügend sei. Zusätzlich machen sie geltend, in der Wohnzone würden höhere Ansprüche an die Wohn- und Lebensqualität gestellt als in der Gewerbezone. Da aber letztere an die Wohnzone angrenze, sei es offensichtlich falsch, die Grünflächenziffer der Gewerbezone noch von 15 % auf 10 % zu senken. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht in diesem Punkt nicht auf ihre Beschwerde eingetreten, weil es fälschlicherweise eine Betroffenheit in zivilen Rechten gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Weder wird damit Willkür noch ein widerrechtlicher Grundrechtseingriff dargetan. Zudem blenden die Beschwerdeführer aus, dass sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit ihren Argumenten auseinander gesetzt und dabei den Entscheid der JGK geschützt hat. Auf die Ausführungen in E. 3.2 des angefochtenen Urteils gehen die Beschwerdeführer nicht ein, sondern werfen dem Verwaltungsgericht lediglich pauschal vor, es habe zu Unrecht ihre Betroffenheit in zivilen Rechten verneint. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
5.
Weiter beantragen die Beschwerdeführer, die Schulriederstrasse sei der Wohnzone zuzuordnen. Gemäss dem revidierten Zonenplan befinde sich die Strasse innerhalb des Perimeters der "Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 7, Schulrieder", und damit im Gewerbegebiet. Entsprechend werde die Schulriederstrasse von der "Landi" auch genutzt. Bei Erstellung der ZPP sei für das Areal der "Landi" in südwestlicher Richtung eine Entlastungsstrasse vorgesehen und gebaut worden. Von Seiten der Gemeinde und auch der "Landi" sei immer wieder argumentiert worden, die neue Erschliessungsstrasse diene der Entlastung des Dorfes und der Schulriederstrasse. Die neue Strasse werde jedoch kaum genutzt, die Schulriederstrasse dagegen noch immer durch die Lastwagen der "Landi" befahren, was zu ganz erheblichen Beeinträchtigungen und Immissionen führe. Die "Landi" benütze die Strasse quasi als Privatstrasse und Erweiterung ihres Areals. Bei der "Landi" werde nicht nur tagsüber, sondern auch nachts gearbeitet. Somit seien die Immissionen während 24 Stunden und zum Teil sogar übers Wochenende massiv störend. Die Zuweisung der Schulriederstrasse zur Gewerbezone sei zudem erst nachträglich publiziert worden. Wäre die Publikation rechtzeitig erfolgt, hätten sich mit
Sicherheit mehr Anwohner dagegen gewehrt.
Als falsch erachten die Beschwerdeführer die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Schulriederstrasse im Perimeter der Überbauungsordnung "Landi" liege und die entsprechenden Rügen im damaligen Planverfahren hätten vorgebracht werden müssen. Dadurch, dass die Schulriederstrasse in die Zonenplanrevision mit einbezogen worden sei, könnten auch Rügen dagegen geltend gemacht werden.
5.1 Die Vorinstanzen bestreiten nicht, dass die Schulriederstrasse innerhalb des Perimeters der rechtskräftig genehmigten Überbauungsordnung "Landi Areal" liegt, welche gestützt auf die ZPP Nr. 7 "Schuelrieder" für dieses Gebiet erlassen wurde. Gemäss Art. 40 GBR sind für Art und Mass der Nutzung der ZPP die Vorschriften über die Gewerbezone massgebend. Das Verwaltungsgericht hält den Beschwerdeführern indes entgegen, dass mit der Änderung des Zonenplans vom März 2005 der Perimeter der ZPP lediglich dem Perimeter der Überbauungsordnung angepasst wurde. Die JGK habe zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss dem revidierten Zonenplan die Grenze der Gewerbezone G nach wie vor auf der Ostseite der Schulriederstrasse verlaufe und letztere im Zonenplan keiner bestimmten Zone zugewiesen worden sei. Aus Zonenplänen ergäben sich in der Regel keine rechtlichen Feststellungen bezüglich Erschliessungsstrassen. Die Schulriederstrasse gelte als Basiserschliessung und solle durch die Erschliessungsstrasse entlang der Bahn entlastet werden. Die JGK habe auch zutreffend erwogen, dass sich an den Festlegungen in der Überbauungsordnung "Landi" auch durch die Zuordnung der Schulriederstrasse zur Wohnzone nichts ändern würde. Was die Immissionen
anbelangt, verweist das Verwaltungsgericht auf seinen Entscheid vom 18. Juli 2005 und das danach ergangene Urteil 1A.242/2005 des Bundesgerichts vom 4. April 2006.
5.2 Das Verwaltungsgericht stellt die Rechtslage treffend dar. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, welche Vorteile eine Zuweisung der Schulriederstrasse zur Wohnzone für sie zur Folge hätte. Strassenareal ist in den Nutzungsplänen meist als zur Bauzone gehörige weisse Fläche ausgeschieden. Es ist der Zone zuzurechnen, in der es liegt (vgl. BGE 114 Ib 344 E. 3b S. 350). Entscheidend für die Frage, welche die Beschwerdeführer interessiert, ist aber das Erschliessungskonzept. Dieses sieht beim Vollausbau der "Landi" die Entlastung über die Erschliessungsstrasse entlang der Bahn vor. Art. 11 Abs. 2 der rechtskräftig beschlossenen ÜV hält ausdrücklich fest, dass diese Arealzufahrt als Entlastung der Bahnhofstrasse und der Schulriederstrasse von Dotzigen vom Schwerverkehr dienen soll. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ÜV gilt die Schulriederstrasse als Basiserschliessung. Was die diesbezüglichen Immissionen anbelangt, kann auf E. 5 des Urteils 1A.242/2005 vom 4. April 2006 verwiesen werden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Mängel - wie etwa der Nachtverkehr - stellen allenfalls ein Vollzugsproblem dar, welches jedoch nicht grundsätzlich auf eine fehlerhafte Planung schliessen lässt.
5.3 Nicht massgeblich ist, ob sich bei früherer Publikation der Planänderung mehr Anwohner dagegen gewandt hätten, zumal die Beschwerdeführer nicht dartun, dass die Auflage regelwidrig erfolgt wäre. Entscheidend ist aus rechtlicher Sicht nicht die Anzahl der gegen die Planung eingereichten Einsprachen, sondern ob die vorgesehenen Massnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
5.4 Auch diese Rüge der Beschwerdeführer ist demnach abzuweisen.
6.
Schliesslich erachten die Beschwerdeführer das Gestaltungskonzept für den Grüngürtel entlang der Schulriederstrasse als ungenügend. Auch wenn angeführt werden könne, dass die Gewerbezone und die Wohnzone nicht den gleichen Empfindlichkeitsstufen zugeordnet seien, seien doch weitere Massnahmen zur Immissionsreduktion nötig. Es sei Sinn und Zweck des Zonenplans, die einzelnen Zonen aufeinander abzustimmen und die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Immissionen in der Wohnzone gering blieben. Der vorliegende Zonenplan genüge diesen Anforderungen nicht.
6.1 Auch diese Rüge erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Weder wird aufgezeigt, welche Norm durch den angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt sein soll noch werden die behaupteten Mängel in irgendeiner Weise belegt. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Argumente des Verwaltungsgerichts in E. 4.4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
7.
Desgleichen kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, wonach bei der Ortsplanung nicht beachtet worden sei, dass die Grenze der Uferschutzzone durch die Schulriederstrasse verlaufe und sich allein aus dieser Tatsache ergebe, dass die Schulriederstrasse nicht einer Arbeitszone zugewiesen werden dürfe. Eine rechtsgenügliche Begründung für diese Vorhalte fehlt.
8.
Auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ebenfalls nicht einzutreten, zumal sie selber zugestehen, dass diese Bemerkungen "juristisch nicht direkt Einfluss auf die vorliegende Beschwerde" hätten.
9.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde 1C 256/2008 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde 1C 454/2008 ist mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde 1C 454/2007 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde 1C 256/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Dotzigen, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Scherrer