Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 569/2013

Urteil vom 30. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene G.________ war seit 9. Januar 2006 als Hilfsarbeiter im Bereich Flachdachsanierungen für die R.________ AG, Bauspenglerei/Bedachungen, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. November 2006 fiel er bei der Arbeit von der Leiter und riss einen Eimer mit heissem Bitumen mit. Dabei zog er sich eine Verbrennung von 8 % der Körperoberfläche mit zweitgradig oberflächlicher Verbrennung beider Unterarme, Thorax und Gesicht, davon fleckförmig 1 % zweitgradig tief, eine stabile Kompressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 sowie eine Nasenbeinfraktur zu (Operationsbericht des Spitals X.________, Klink für Wiederherstellungschirurgie, vom 28. November 2006). Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 13. März 2011 und die ergänzende Stellungnahme zur Integritätseinbusse vom 15. Juli 2011 sprach sie G.________ mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 %, und eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 35 %, zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. Juni 2013).

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm eine Rente, basierend auf einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit, und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer mindestens 70%igen Integritätseinbusse zuzusprechen, und die Heilungskosten seien auch nach Entstehung der Rente von der Unfallversicherung zu übernehmen; eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Ferner wird beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer verlangten zweiten Schriftenwechsel sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Bundesgericht bereits auf die Durchführung eines ersten Schriftenwechsels verzichtet hat (vgl. Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C 28/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Die für die Beurteilung der Streitsache relevanten Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG in Verbindung mit Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie zum für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. mit Hinweis; zum Genügen der Teilursächlichkeit zur Bejahung der Kausalität: BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) - wird verwiesen.

4.

4.1. Nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen hat das kantonale Gericht aufgezeigt, weshalb die interdisziplinäre Expertise des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 13. März 2011 den praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, und dass der Beschwerdeführer laut diesem beweiskräftigen Gutachten unter Berücksichtigung der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen in einer leidensangepassten, körperlich leichten (kein Heben von Lasten über 10 kg) und wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Gemäss der Expertise des Medizinischen Zentrums Y.________ muss aufgrund der subjektiven Gleichgewichtsstörungen bzw. der Akrophobie (Höhenangst) von Tätigkeiten mit hoher Sturz- oder Absturzgefährdung auf ungesicherten Gerüsten oder Leitern abgesehen werden. Aus demselben Grund sowie - aus somatischer Sicht - wegen der eingeschränkten Belastbarkeit des Rückens und der rechten Schulter sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Beschäftigung als Dachdeckerhilfsarbeiter seit dem Arbeitsunfall vom 24. November 2006 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beurteilungen des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 15. Juli 2011 und des Dr. med. S.________, Facharzt
für Chirurgie FMH, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 25. Mai 2011, welche zu einer Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 %, führen, werden von der Vorinstanz ebenfalls als zuverlässig eingestuft.

4.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Dachdeckerhilfsarbeiter nicht mehr ausführen kann. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung. Die Parteien bejahen dabei übereinstimmend den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden in der rechten Schulter, der BWK12-Fraktur, den Verbrennungen und der Akrophobie.

4.2.1. Darüber hinaus macht der Versicherte geltend, dass auch die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule (LWS) unfallkausal seien, bzw. es sei von einer vorübergehenden oder richtunggebenden Verschlimmerung der degenerativen Befunde auszugehen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn mit Blick auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ steht fest, dass das LWS-Leiden weder zu einer quantitativen noch zu einer zusätzlichen qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit führt. Soweit er aus der Behauptung, der Gutachter des Medizinischen Zentrums Y.________ Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, habe sich nicht auf die vollständigen medizinischen Akten stützen können, weil ihm gemäss Bericht des Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Juli 2011 die Becken-Röntgenaufnahme vom 26. Januar 2010 und eine Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS vom 7. September 2010 sowie ein Zwischenbericht von Dr. med. W.________ vom 4. April 2010 nicht vorgelegen hätten, ableiten will, in Kenntnis dieser Akten müsste die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anders ausfallen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist
notorisch, dass zur Beurteilung von rückenbedingten Einschränkungen das klinische Bild im Vordergrund steht und bildgebenden Abklärungen nur ein ergänzender Stellenwert zukommt (vgl. Urteil 8C 153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Nicht alle Diagnosen, welche in der Computertomographie (CT) oder MRT erkennbar sind, verursachen Beschwerden. Dr. med. E.________ konnte den Versicherten eingehend untersuchen und es standen ihm aktuelle Röntgenaufnahmen der HWS, BWS und LWS vom 22. Dezember 2010 zur Verfügung. Er konnte sich aus der Sicht des orthopädischen Chirurgen ein umfassendes Bild über die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seitens der Wirbelsäule machen.

Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. med. E.________ habe die Beschwerden in der rechten Schulter mit der schweren transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne objektivieren können, aber die anamnestisch diagnostizierten humerusseitigen Partialrupturen der Infraspinatus- sowie der Subscapularissehne bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vergessen. Davon kann allerdings nicht ausgegangen werden. Seine Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit basiert auf einer eingehenden Untersuchung der rechten Schulter und er empfiehlt mit ausdrücklichem Hinweis auf die rechtsseitigen Schulterbeschwerden (und die Wirbelsäulenbeschwerden), es solle von schweren Hebetätigkeiten abgesehen werden.

4.2.2. Es ist dem Versicherten beizupflichten, dass die Schwindelbeschwerden von den Gutachtern des Medizinischen Zentrums Y.________ objektiviert werden konnten und unter den Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet sind. Allerdings übersieht er, dass sich dieses Leiden nach Ansicht der Fachärzte nur (aber immerhin) insoweit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, als es zu einer Unzumutbarkeit von Beschäftigungen mit Sturz- oder Absturzgefährdung bzw. mit hohen Anforderungen an das Gleichgewichtssystem führt. Die Auswirkungen der Akrophobie, einem psychischen Leiden, gehen in diesen Einschränkungen auf. Mit Blick auf diese Ausgangslage konnten Verwaltung und Vorinstanz offen lassen, ob allfällige Beschwerden, welche sich nicht auf ein organisches Leiden zurückführen lassen, in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. November 2006 stehen. Die vom Versicherten behaupteten Depressionen, Konzentrationsstörungen und die Anpassungsstörung bzw. posttraumatische Belastungsstörung waren im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachterin des Medizinischen Zentrums Y.________ Dr. med. M.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2011 nicht mehr feststellbar. Sie konnte -
mit nachvollziehbarer Begründung - keine eigenständige affektive Erkrankung mehr erkennen. Einzig die Akrophobie wirkt sich aus ihrer Sicht im soeben beschriebenen qualitativen Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit aus. Daran vermögen die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nichts zu ändern, wie dies schon im angefochtenen Gerichtsentscheid zum Ausdruck kommt. Die bisherige Tätigkeit als Dachdeckerhilfsarbeiter ist zudem nicht allein wegen der Akrophobie, sondern bereits wegen der unfallbedingten Wirbelsäulen- und rechtsseitigen Schulterbeschwerden, welche körperliche Schwerarbeit ausschliessen, nicht mehr zumutbar, weshalb der Adäquanz der nichtorganischen Beschwerden nicht nachgegangen werden muss.

4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ enthalte keine Konsensbesprechung, weshalb diesem schon deshalb ein Beweiswert abzusprechen sei, und es sei nur von Dr. med. J.________ unterzeichnet. Es ist in der Tat aus der Expertise selber nicht ersichtlich, ob und allenfalls in welcher Form eine Konsensbesprechung zwischen den Fachärzten stattfand. Eine Konsensbesprechung und die Wiedergabe des daraus resultierenden Ergebnisses in einer bi- oder polydisziplinären Expertise ist zwar mehr als wünschenswert, aber nicht in jedem Fall unerlässlich. Vorliegend integrierte Dr. med. J.________ die einzelnen Teilgutachten im Hauptgutachten und die Teilgutachten liegen zudem auch einzeln, jeweils unterschrieben von den Teilgutachtern, vor. Die Frage, ob die Unterschrift des Hauptgutachtens durch alle beteiligten Experten ein Formerfordernis darstellt, kann offen bleiben (vgl. Urteil 8C 305/2013 vom 2. September 2013 E. 3.3), da zu Recht nicht eingewendet wird, das Hauptgutachten und dessen Ergebnis stimme mit den Teilgutachten nicht überein. Aus den Teilgutachten ergibt sich detailliert, in welcher Weise die gesundheitlichen Störungen den Versicherten in der Arbeitsfähigkeit
einschränken. Eine Gesamtsicht ist im vorliegenden Einzelfall ohne weiteres möglich. In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern eine Konsensbesprechung zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte führen können. Auf die Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.

4.2.4. Entgegen der Ansicht des Versicherten anerkennt auch das kantonale Gericht, dass die Wirbelsäulenbeschwerden zum Teil auf den Unfall zurückzuführen sind. Darum ist in der daraus abgeleiteten Integritätseinbusse kein Widerspruch zu sehen. Die Narbenschmerzen im Gesicht fallen bei der Festlegung der Integritätsentschädigung ebenfalls ins Gewicht (SUVA-Tabelle 18: Integritätsschaden bei Schädigung der Haut; E. 4.2.6 hiernach). Der Einwand, es fehle in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ist nicht stichhaltig, da diese Schmerzen offenbar nicht mit einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung verbunden sind.

4.2.5. In Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Diese Voraussetzung ist gemäss Expertise des Medizinischen Zentrums Y.________ nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten für die Zeit ab 1. Oktober 2011 (Entstehung des Rentenanspruchs) nicht bejaht werden kann.

4.2.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Integritätseinbusse sei gesamthaft auf mindestens 70 % festzulegen. Die rektifizierte Berechnung des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 15. Juli 2011, welche eine insgesamt 35%ige Integritätseinbusse ergibt, erweist sich jedoch als korrekt. Für die eingeschränkte Schulterfunktion rechts wurde ein 10%iger (SUVA-Tabelle 1: Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), für die Folgen der BWK12-Kompressionsfraktur ebenfalls ein 10%iger (SUVA-Tabelle 7: Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) und für die Verbrennungsnarben im Gesicht ein 15%iger (SUVA-Tabelle 18: Integritätsschaden bei Schädigung der Haut) Integritätsschaden berücksichtigt. Dies entspricht auch der Einschätzung des Dr. med. S.________ (Stellungnahme vom 25. Mai 2011 zum Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________). Die in der Expertise angegebene Integritätseinbusse von 50 % allein für die Schädigung der Haut ist nicht nachvollziehbar, da keine schwere Entstellung vorliegt. Offenbar sieht dies der Versicherte subjektiv anders. Massgebend ist allerdings eine objektivierte Betrachtungsweise. Sodann würde selbst bei zusätzlicher Berücksichtigung der lumbalen Beschwerden -
deren Unfallkausalität offen bleiben kann (E. 4.2.1 hiervor) - gemäss SUVA-Tabelle 7 keine 10 % übersteigende Integritätseinbusse resultieren. Bezüglich der weiteren, vom Versicherten genannten Leiden, wie Kopfschmerzen, Schwindel und Verbrennungszeichen an Thorax, Armen und rechter Hand sind die Voraussetzungen der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit jedenfalls nicht kumulativ erfüllt, so dass eine zusätzliche Integritätsentschädigung nicht in Frage kommt. Es kann damit offen bleiben, ob diese Beschwerden im Einzelnen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

4.3. Die konkrete Berechnung von Rente und Integritätsentschädigung wird nicht beanstandet, weshalb Weiterungen unterbleiben (vgl. E. 2.1 hiervor).

5.
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_569/2013
Date : 30. September 2013
Published : 18. Oktober 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 8  16
BGG: 42  65  66  95  97  102  105  106
UVG: 18  21  24
BGE-register
125-V-351 • 133-I-98 • 133-II-249 • 134-V-109 • 134-V-231
Weitere Urteile ab 2000
8C_153/2013 • 8C_28/2012 • 8C_305/2013 • 8C_569/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • suva-table • lower instance • question • disablement pension • surgery • statement of affairs • decision • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • secondary correspondence • mountain • director • hamlet • fall • correspondence • calculation • incapability to work • diagnosis • damage • participant of a proceeding • weight • claim for performances • form and content • specialist • adequate causality • nuclear magneti c resonance • principle of causal responsibility • expertise • statement of reasons for the adjudication • expert • statement of reasons for the request • inability to work • condition • psychotherapy • signature • language • ex officio • death • lawyer • formation of real right • objection decision • actuarial medicine • intention • payment • headache • swiss federal office of public health • infringement of a right • depression • auxiliary work • fracture • pain • mental illness • occupational disease • legal demand • feature • meadow • knowledge • psychiatry • question of fact • income comparison
... Don't show all