Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 115/2013

Urteil vom 30. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Bühlmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Ausstand; Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1979 geborene B.________ war seit 1. September 1998 bei der U.________ AG als Assistentin im Bereich der Anlagenberatung angestellt. Am 18. April 2003 stürzte sie beim Inline-Skaten. Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ erbrachte die gesetzlichen Leistungen und klärte den medizinischen Sachverhalt ab (worunter neurologisches und psychiatrisches Gutachten des Instituts S.________ vom 19. bzw. 22. Dezember 2005). Am 30. September 2005 teilte ihr die Versicherte mit, sie habe ihre Stelle bei U.________ AG auf den 31. Dezember 2005 gekündigt und gehe auf eine einjährige Weltreise (Dezember 2005 bis Dezember 2006). Mit Verfügung vom 24. November 2006 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. September 2008 stellte die Versicherungs-Gesellschaft X.________ die Versicherungsleistungen auf den 31. Dezember 2005 ein, weil die weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. April 2003 stünden. Dieses Ergebnis wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. April 2009 bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C 492/2009 vom 21. Dezember 2009).

A.b. Am 7. Februar 2005 hatte sich B.________ wegen Koordinationsstörungen sowie permanenten Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach Gewährung beruflicher Massnahmen begann die Versicherte am 1. Februar 2007 im Rahmen eines Pensums von 80 % bei der Bank L.________ zu arbeiten, welche Anstellung während der Probezeit per 30. April 2007 aufgelöst wurde. Vom 16. April bis 29. Juni 2007 hielt sie sich stationär in der Klinik I.________ für Psychiatrie und Psychotherapie auf, wo eine bipolare Störung/mittelgradige depressive Episode auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 25. Januar 2008 sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten ab 1. Januar 2005 eine halbe und ab 1. Juni bis 31. Dezember 2005 eine Viertelrente zu; der Rentenanspruch ab 1. Januar 2006 werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.
Nachdem die Verwaltung B.________ weitere berufliche Massnahmen gewährt hatte, sprach sie ihr vom 1. Februar bis 30. Juni 2008, vom 1. März bis 30. September 2009 und vom 1. Januar bis 28. Februar 2010 eine ganze sowie ab 1. Juni 2011 eine Dreiviertelrente zu (zwei Verfügungen vom 20. April 2012). In Zusammenhang mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse teilte sie der Versicherten u.a. mit, "der Betrag von Fr. 7'237.05 geht an: Y.________ Services AG ... Verrechnung infolge Ueberentschädigung gemäss Abrechnung der Y.________ vom 14.05.2012" (Verfügung vom 18. Juli 2012).

B.
Die von B.________ sowie die von der Pensionskasse C.________ AG gegen die genannten Verfügungen eingereichten Beschwerden vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem Verfahren, lud die Pensionskasse U.________ AG in das Verfahren bei und hiess die Beschwerden mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 dahin gehend teilweise gut, dass ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe; im Übrigen wies es die eingelegten Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Änderung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, ihr sei für sämtliche Rentenperioden ein Karrierezuschlag zu gewähren und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 7'237.05 zu bezahlen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 neu entscheide.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz reicht eine Stellungnahme ein (Schreiben vom 8. Februar 2013).

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Vorweg ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Gebots der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, das kantonale Gericht sei mit zwei Ärzten als Laienrichtern besetzt gewesen, die während Jahren im Spital S.________ zusammengearbeitet hätten und im dreiköpfigen Spruchkörper in der Mehrheit gewesen seien.

2.2. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 verweist das kantonale Gericht zutreffend auf das Urteil 8C 837/2008 vom 26. Juni 2009, in dem sich das Bundesgericht mit der Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unvorgenommenheit von Laienrichtern befasst hat (E. 5.3 in Verbindung mit E. 6.3 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann im Umstand, dass zwei Ärzte im selben Spital gearbeitet und möglicherweise ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt haben, kein Ausstandsgrund erblickt werden. Aufgrund ihrer Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Besetzung des kantonalen Gerichts zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte. Nach der Rechtsprechung wird zudem gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 124 I 121 E. 2 S. 123; je mit
Hinweisen). Weil das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zu verneinen ist, kann offenbleiben, ob die Rüge der Befangenheit von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhoben worden ist.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass die Wartezeit im Februar 2007 begann und demnach ein Rentenanspruch erst wieder ab 1. Februar 2008 bejaht werden konnte. Zwar lag eine depressive Verstimmung vor, jedoch verneinte Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Institut S.________, im Teilgutachten vom 22. Dezember 2005 in Bestätigung anderer psychiatrisch erhobener Befunde eine krankheitswertige psychische Störung. Weiter hat das kantonale Gericht auf das Urteil 8C 492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 8 verwiesen, wonach die Versicherte laut Gutachten des Instituts S.________ vom 19. und 22. Dezember 2005 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen war. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits vor Februar 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit wegen psychischer Beschwerden erheblich und dauernd eingeschränkt gewesen, ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sich die volle Arbeitsfähigkeit auch in der Realisierung der einjährigen Weltreise von 2006 zeigte. Das Bundesgericht erwog dazu im erwähnten Urteil 8C 492/2009 E. 8 (mit Hinweis), es sei nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte an den von ihr
beschriebenen Beschwerden gelitten haben soll und gleichzeitig eine einjährige Weltreise unternehmen konnte, ohne diese zu unterbrechen oder auch nur ärztliche Behandlung zu beanspruchen. In Bezug auf die Frage des Beginns der Wartezeit lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Versicherte am 1. Februar 2007 eine 80 %-Stelle bei der Bank L.________ antrat, dieses Arbeitsverhältnis jedoch in der Probezeit wegen gesundheitlicher Beschwerden auflöste, nichts vom vorinstanzlichen Ergebnis Abweichendes ableiten. Insgesamt ist mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts, auf die im Übrigen verwiesen wird, festzuhalten, dass von den beantragten Weiterungen in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen ist.

3.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2007 in einer adaptierten Erwerbsgelegenheit in zeitlichem Umfang von 50 % hätte tätig sein können. Gestützt auf diesen Umstand hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008, vom 1. März bis 30. September 2009 sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2010 und - in Abänderung der Verfügungen vom 20. April 2012 - auch ab 1. Juni 2011 ermittelt. Fest steht, dass in den Zeiten dazwischen kein Rentenanspruch bestand, weil die Versicherte an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilnahm und Taggeldleistungen der Invalidenversicherung erhielt. Weiterungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) anhand des in der Beschwerde geltend gemachten höheren Valideneinkommens erübrigen sich, da sich am Anspruch auf eine ganze Rente nichts änderte, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat.

4.

4.1. Zu prüfen ist weiter das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei bei der Berechnung der Invalidenrente zu Unrecht kein Zuschlag für die ihr entgangene Karriere zugestanden worden.

4.2. Gemäss dem im Zuge der 5. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 36 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Versicherten, der bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat, um einen prozentualen Zuschlag erhöht, der vom Bundesrat festzusetzen ist. Laut Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das damit gesetzlich festgeschriebene Konzept des leistungsspezifischen Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3.2 S. 348) schliesst aus, dass ein vorbestandener Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wie hier berufliche Eingliederungsmassnahmen, konstitutiv für den Eintritt des geltend gemachten Anspruchs auf eine Rente sein kann (vgl. BGE 112 V 19 E. 3c S. 22). Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit dem unverändert gebliebenen Art. 37 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 37 Höhe der Invalidenrenten - 1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.233
1    Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.233
1bis    Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG234 sinngemäss.235
2    Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.236
IVG in BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422 ("Rentenzuschlag für Frühinvalide") denn auch festgehalten, dass unter "Eintritt der Invalidität" weiterhin der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität zu verstehen ist (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG und Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
in Verbindung mit Art. 28 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
. IVG). Nichts anderes hat bei der Anwendung des per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Art. 36 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG zu gelten.

4.3. Wie dargelegt entstand der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst am 1. Februar 2008 und somit nach dem 31. Dezember 2007, weshalb das davor gültig gewesene Recht für die betragsmässige Festlegung des Rentenanspruchs nicht mehr anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das nach wie vor geltende Wartezeiterfordernis nur eine Voraussetzung unter anderen für die Entstehung des Rentenanspruchs bildet und die leistungsspezifische Invalidität erst am 1. Februar 2008 eingetreten sein konnte (vgl. Urteil 9C 562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3).

5.

5.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob die IV-Stelle zu Recht die der Versicherten geschuldeten Rentenbetreffnisse mit einem laut Überentschädigungsberechnung der Y.________ Services AG vom 14. Mai 2012 auf Fr. 7'237.05 zu ermittelnden Betrag verrechnete. Die von der Y.________ Services AG erbrachten Taggeldleistungen wurden, wie die Vorinstanz unbestritten festgestellt hat, aufgrund eines nach VVG abgeschlossenen Vertrages erbracht. Beschwerdeweise wird unter Verweis auf die vorinstanzliche Eingabe vom 14. September 2012 der Bestand des verrechneten Betrages gerügt. Nicht strittig sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte gemäss Art. 85bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85bis Nachzahlungen an bevorschussende Dritte - 1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG379. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.380
1    Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG379. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.380
2    Als Vorschussleistungen gelten:
a  freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b  vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
3    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
IVV. Es stellt sich einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin der Rechtsweg im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht offen steht.

5.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts haben versicherte Personen, die den Bestand oder die Höhe der von ihrem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Krankenkasse bestreiten wollen, dies direkt gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen, die nötigenfalls eine beschwerdeweise Verfügung zu erlassen hat (RKUV 1989 Nr. K 805 S. 187, I 49/88 E. 6a und 7; Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 4; vgl. auch BGE 136 V 381 E. 3.2 S. 384). Dabei ist entscheidend, dass der versicherten Person zur Bestreitung von Bestand und Höhe des Rückforderungsanspruchs ein direkter Rechtsweg gegen die Krankenkasse offen steht. Dass es sich hierbei um die Frage einer Überentschädigung handelt und somit eine Nähe zu einer Streitigkeit zur Sozialversicherung gegeben ist, rechtfertigt nicht, diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BGE 124 III 44 E. 1a/bb S. 46; Urteil I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.3 in fine). An dieser Rechtsprechung änderte auch die Einführung des ATSG nichts (vgl. dazu RKUV 2005 Nr. KV 350 S. 421, K 107/04 E. 5 und 7). Zwar können beim Zusammenfallen von gemäss Art. 67 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 67 Beitritt - 1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG256 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.257
1    Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG256 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.257
2    Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3    Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:
a  Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
b  Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
c  Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.
. KVG ausgerichteten Taggeldern mit von anderen Sozialversicherern ausgerichteten Leistungen Überentschädigungen
entstehen, dabei ist für deren Ermittlung jedoch grundsätzlich die Taggeldversicherung zuständig ( KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, 2. Aufl. 2009, Rz. 50 zu Art. 69
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 67 Beitritt - 1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG256 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.257
1    Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG256 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.257
2    Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3    Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:
a  Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
b  Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
c  Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.
). Bei aus einem Vertrag nach VVG ausgerichteten Taggeldern sind, wie im vorliegenden Fall, die Art. 68 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 68 Taggelder und Renten - Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.
. ATSG ohnehin nicht anwendbar, weil es sich um eine extrasystematische Koordination handelt (vgl. E. 5 und 7 des zitierten RKUV K 107/04; KIESER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 68
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 68 Taggelder und Renten - Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.
und Rz 4 zu Art. 69
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
ATSG). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin verwehrt, den nach Bestand und Höhe bestrittenen Betrag von Fr. 7'237.05 im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilen zu lassen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse C.________, der Pensionskasse U.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_115/2013
Date : 30. September 2013
Published : 18. Oktober 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Ausstand; Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 8  16  68  69
BGG: 66  82  95  97  105
BV: 5  30
IVG: 4  28  36  37
IVV: 85bis
KVG: 67
VVG: 69
BGE-register
112-V-19 • 124-I-121 • 124-III-44 • 130-V-343 • 132-II-485 • 134-I-20 • 136-V-381 • 137-V-417
Weitere Urteile ab 2000
8C_115/2013 • 8C_492/2009 • 8C_837/2008 • 9C_562/2012 • I_141/05 • I_296/03 • I_49/88 • K_107/04
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