112 V 19
5. Extrait de l'arrêt du 15 janvier 1986 dans la cause Chraiti contre Caisse de compensation de la Société suisse des entrepreneurs et Commission cantonale genevoise de recours en matière d'AVS
Regeste (de):
Art. 39 Abs. 2 IVG. Der Ausdruck "invalid geworden" muss mit Bezug auf die gesetzliche Definition der Invalidität ausgelegt werden.
Regeste (fr):
Art. 39 al. 2

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
Regesto (it):
Art. 39 cpv. 2

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
Erwägungen ab Seite 19
BGE 112 V 19 S. 19
Extrait des considérants:
3. a) Aux termes de l'art. 39 al. 2

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 42 Bezügerkreis |
|
1 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG 2 ) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. 3 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
2 | Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. |
3 | Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. |
BGE 112 V 19 S. 20
relatif à un projet de LAI du 24 octobre 1958 (FF 1958 II 1329). Selon les explications données dans ce document, cette règle constitue une exception supplémentaire à la clause de l'état de besoin, en faveur des personnes qui sont invalides depuis leur naissance ou leur enfance et qui ne peuvent remplir la condition de durée minimum de cotisations. Dans de tels cas, le versement de la rente extraordinaire n'est donc soumis à aucune condition de revenu (FF 1958 II 1295). On visait par là principalement les femmes mariées ainsi que les personnes invalides depuis leur naissance ou leur enfance, catégorie de personnes que l'on peut assimiler à la génération transitoire de l'AVS (FF 1958 II 1229). Dans l'arrêt non publié Cattaneo du 13 juin 1975, le Tribunal fédéral des assurances a jugé que la règle générale de l'art. 85 al. 1

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
BGE 112 V 19 S. 21
En réalité, conclut-elle, pour déterminer rétroactivement si elle était invalide, il faut raisonner selon l'art. 27bis

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 27bis Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten |
|
1 | Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen. |
2 | Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. 2 |
3 | Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: |
a | das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voll-erwerbstätigkeit hochgerechnet wird; |
b | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. 3 |
4 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 4 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen |
|
1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG 2 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 5 Sonderfälle |
|
1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG 2 . 3 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 4 Invalidität |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG 1 ) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. 2 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 3 |
BGE 112 V 19 S. 22
France, soit des mesures de formation scolaire spéciale et en faveur des mineurs impotents (art. 19 s

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 19 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 15 Berufsberatung - Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung. |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG 2 , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 85 Übergangsbestimmung |
|
1 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. |
23 | ... 1 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 1 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1 a-26 bisund 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 1 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101 bis). 2 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 39 Bezügerkreis |
|
1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 . 2 |
2 | ... 3 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. 4 |