Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 250/05
Urteil vom 30. September 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön, Kernen und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 10. März 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Kostengutsprache vom 30. Oktober 2003 übernahm die IV-Stelle Luzern die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten an den 1940 geborenen G.________ im Betrag von Fr. 5244.-. Am 5. April 2004 meldete G.________ der IV-Stelle, sein Junghund habe die Hörgeräte zerbissen, und stellte den Antrag auf Kostenübernahme für die Ersatzversorgung. Mit Verfügung vom 3. August 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf Übernahme der Kosten der neuen Hörgeräte ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004 festhielt.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. März 2005 ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zur Bezahlung der Kosten der Ersatzversorgung zu verpflichten; eventualiter sei die IV-Stelle zur Übernahme dieser Kosten unter Leistung eines Beitrags des Versicherten zu verpflichten. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 forderte der Instruktionsrichter das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zu einer Stellungnahme auf. Diesem Anliegen kam das BSV mit Eingabe vom 15. Juli 2005 nach. Die Stellungnahme des BSV wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zwischen den Parteien ist der Hergang, welcher zum Verlust der Hörgeräte führte (Ablegen der Hörgeräte auf dem Nachttisch, Zerbeissen derselben durch den infolge der offen stehenden Tür ins Schlafzimmer gelangenden Junghund), unbestritten. Streitig ist, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (SR 831.232.51; HVI) zu bezeichnen ist und demnach die Invalidenversicherung für die Kosten der Versorgung mit neuen Hörgeräten nicht aufzukommen hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
SR 832.205.12 Verordnung vom 18. Oktober 1984 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) HVUV Art. 5 Sorgfaltspflicht - 1 Die Hilfsmittel sind sorgfältig und zweckmässig zu verwenden. |
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1 | Die Hilfsmittel sind sorgfältig und zweckmässig zu verwenden. |
2 | Wird ein Hilfsmittel vorzeitig untauglich, weil es unsorgfältig benützt wurde, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
2.2 Von der Frage der Sorgfaltspflicht zu trennen ist die Frage der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
bezahlt die Invalidenversicherung in den ersten zwei Jahren nach Zusprechung eines Hörapparates nichts an eine Neuanschaffung; nach drei Jahren beteiligt sie sich zu einem Viertel, nach vier Jahren zur Hälfte und nach fünf Jahren zu drei Vierteln. Nachdem die Frage der angemessenen Entschädigung bei Hörgeräten im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
3.
Die IV-Stelle lehnte die Übernahme einer Kostenbeteiligung an der Neuanschaffung der Hörgeräte mit der Begründung ab, der Versicherte habe grobfahrlässig gehandelt, indem er die Hörgeräte während des Nichtgebrauchs nicht sicher aufbewahrt habe. Der Beschwerdeführer hätte die teuren Geräte vernunftsgemäss in einer Schublade oder an einem anderen für den Hund nicht zugänglichen Ort aufbewahren müssen, um die Gefahr der Beschädigung zu beheben.
Das kantonale Gericht hat eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht, da es gerichtsnotorisch sei, dass junge Hunde Gegenstände als Spielzeug oder Kaumaterial missbrauchen und dadurch beschädigen würden. Daher sei diesen gegenüber eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Daran habe es vorliegend jedoch gemangelt, indem der Versicherte während seines Mittagsschlafes die teuren Hörapparate nicht in einem Behälter aufbewahrt, sondern auf dem Nachttisch habe liegen lassen; zumindest hätte er darauf bedacht sein müssen, dass die Türe zum Schlafzimmer stets geschlossen gewesen sei.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Invalidenversicherung habe den Schaden zu übernehmen, sofern es ihm gelinge, den Nachweis zu erbringen, dass er seinen Hund zweckmässig beaufsichtigt habe und ihm höchstens eine leichte Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. In analoger Anwendung des haftpflichtrechtlichen Begriffs der Grobfahrlässigkeit liege keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne mangelhafter Aufsicht vor; denn der Hund habe sich nie alleine im Schlafzimmer aufgehalten, weshalb er und seine Ehefrau davon ausgehen durften, dass für Gegenstände auf dem Nachttisch keine Gefahr bestehe. Auch auf Grund des Charakters des Hundes (gut erzogen, folgsam, nicht spielsüchtig) seien keine besonderen Massnahmen angebracht gewesen. Im Übrigen könne ein Haustier nicht permanent beaufsichtigt werden und die Privathaftpflichtversicherung übernehme den Schaden nicht, weil eben gerade kein Verschulden seitens des Beschwerdeführers vorliege.
Das BSV vertritt in seiner Stellungnahme den Standpunkt, junge Hunde seien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers immer bis zu einem gewissen Grade unberechenbar. Dass der Privathaftpflichtversicherer von keinem Verschulden ausgehe, sei für die Invalidenversicherung nicht von Belang. Vorliegend sei aber von Bedeutung, dass der Versicherte die Hörgeräte offen auf dem Nachttisch habe liegen lassen, ohne sie in einem Behälter oder zumindest einer Schublade unterzubringen. Aus diesen Gründen erachte das BSV die Einschätzung von IV-Stelle und Verwaltungsgericht als zutreffend.
4.
Grobfahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl. für die Unfallversicherung BGE 121 V 45 Erw. 3b, für die Militärversicherung BGE 114 V 190 Erw. 2a, für die Alters- und Hinterlassenenversicherung BGE 112 V 159 Erw. 4 und für die Invalidenversicherung BGE 111 V 189 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
Mit dem BSV und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass bei einem über Fr. 5000.- kostenden Hilfsmittel dieses bei Nichtgebrauch mit aller Sorgfalt aufbewahrt wird. Angesichts der Grösse der Hörgeräte darf erwartet werden, dass diese auch schon bei kurzzeitigem Nichtgebrauch in einem entsprechenden Behälter (Dose, Schachtel, Etui) oder zumindest einer Schublade untergebracht werden, um sie vor Beschädigungen irgendwelcher Art (z.B. unabsichtliches Herunterstossen, Wegwerfen, Zerdrücken o.ä.) zu schützen. Somit stellt das offen Herumliegenlassen der Hörgeräte an sich - auch ohne zusätzliches Gefahrenpotenzial durch den jungen Hund - eine massgebliche Missachtung der Sorgfaltspflicht dar.
In diesem Zusammenhang ist mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung die Hörgeräte nur leihweise abgibt. Im Rahmen der (privatrechtlichen) Gebrauchsleihe haftet der Entleiher bei Beschädigung oder Untergang der entliehenen Sache für jedes Verschulden (Art. 305 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Metzger und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: