SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
SR 832.205.12 Verordnung vom 18. Oktober 1984 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) HVUV Art. 5 Sorgfaltspflicht - 1 Die Hilfsmittel sind sorgfältig und zweckmässig zu verwenden. |
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1 | Die Hilfsmittel sind sorgfältig und zweckmässig zu verwenden. |
2 | Wird ein Hilfsmittel vorzeitig untauglich, weil es unsorgfältig benützt wurde, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
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1 | Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen. |
2 | Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. |