Urteilskopf

114 V 190

38. Auszug aus dem Urteil vom 13. Mai 1988 i.S. L. gegen Bundesamt für Militärversicherung und Zivilgericht des Kantons Glarus
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 190

BGE 114 V 190 S. 190

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 7 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG können die Leistungen der Militärversicherung gekürzt oder in besonders schweren Fällen ganz verweigert werden, wenn der Versicherte die Gesundheitsschädigung unter anderem vorsätzlich oder grobfahrlässig oder durch eine unentschuldbare Widerhandlung gegen Dienstvorschriften oder Befehle herbeigeführt hat. Grobfahrlässig handelt nach der Rechtsprechung, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 111 V 189 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 1987 Nr. U 20 S. 323 Erw. 1).
4. Ist nach dem Gesagten das Verhalten des Versicherten als grobfahrlässig zu qualifizieren, so fragt sich als nächstes, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Kürzung Umgang genommen werden kann. Die Vorinstanz vertritt die
BGE 114 V 190 S. 191

Auffassung, mit der Formulierung des Art. 7 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG als Kann-Vorschrift habe der Gesetzgeber dem Rechtsanwender einen sehr grossen Ermessensspielraum eingeräumt, der sogar dann einen Verzicht auf eine Kürzung erlauben würde, wenn an sich die Voraussetzungen für eine solche gegeben wären und auch kein Tatbestand von Art. 7 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG vorliege. a) (Auslegung des Gesetzes.)
b) Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG deutet sprachlich auf eine echte Kann-Vorschrift hin. Auf den Wortlaut allein kann indessen in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, gelangte doch das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 111 V 186 zum Schluss, dass es sich bei der insoweit identisch formulierten Kürzungsbestimmung des Art. 7 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
IVG nicht um eine echte Kann-Vorschrift handelt; vielmehr räumt diese Bestimmung den Invalidenversicherungs-Kommissionen die Kompetenz im Sinne einer Berechtigung und Verpflichtung ein, die Kürzung zu verfügen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 111 V 194 Erw. 4a). Ob der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG dessen - Rechtssinn wiedergibt, ist daher unter Prüfung der verfügbaren Auslegungselemente zu ermitteln.
aa) Gemäss SCHATZ (Kommentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, S. 80) ist aufgrund dieser Bestimmung "eine Kürzung oder gar eine Verweigerung der Versicherungsleistungen nicht obligatorisch". Nach Auffassung von LENDI (Der Anspruch des Versicherten aus dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 20. September 1949, Diss. Zürich 1970, S. 94) ist die Militärversicherung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bloss berechtigt und nicht verpflichtet, eine Kürzung der Versicherungsleistungen vorzunehmen. Auch für MAURER (Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 329) handelt es sich hiebei um eine "blosse 'Kann'-Vorschrift". Diese Doktrin wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Bereits anlässlich der Verhandlungen zur Vorberatung und Aufstellung eines Entwurfes für ein neues Militärversicherungsgesetz war sich die Expertenkommission darin einig, dass eine Kürzung der Versicherungsleistungen fakultativ sein soll (Protokoll vom 28. bis 31. Mai 1945, S. 14 ff. und S. 90). Auch in der vorberatenden Kommission des Nationalrates wiesen Bundesrat Kobelt, Hasenfratz und Pini darauf hin, dass nach Art. 46 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs, welcher im Verlaufe der Beratung zu Art. 7bis Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
wurde und der im wesentlichen dem heutigen Art. 7 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG entspricht,
BGE 114 V 190 S. 192

eine Kürzung nicht obligatorisch sei bzw. dass diese Norm dem Rechtsanwender eine "simple possibilité d'une réduction des prestations" einräume (Kommission des Nationalrates, Sitzung vom 2. bis 5. Februar 1948, Protokoll S. 35 bis 37). Im gleichen Sinne äusserte sich die ständerätliche Kommission. So gab unter anderem Dr. Schmitz von der Eidgenössischen Militärversicherung zu Protokoll, dass die Kürzung eine blosse Befugnis darstelle; "in Abweichung der in Art. 98
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
KUVG getroffenen Regelung ist die Kürzung im Militärversicherungsrecht nicht obligatorisch, sondern fakultativ" (Kommission des Ständerates, Sitzung vom 25./26. Januar 1949, Protokoll S. 34). In den parlamentarischen Beratungen führte sodann der Berichterstatter der Mehrheit, Ständerat Haefelin, aus, dass es sich bei Art. 7bis um eine "Kann"-, eine fakultative Vorschrift handle; die Militärversicherung könne kürzen, sie müsse aber nicht (Sten.Bull. 1949 S 213). Derselben Auffassung zeigte sich auch Ständerat Stüssi: Mit dieser Bestimmung habe man nur "die Fakultät" eingeräumt, dass man herabsetzen könne; "hierüber entscheidet der Absatz 2: (in Würdigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Grösse des Verschuldens und der wirtschaftlichen Lage der Anspruchsberechtigten") (Sten.Bull. 1949 S 214). Diese Voten blieben in den weiteren Ratsverhandlungen unbestritten. bb) Damit, dass der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden mit Art. 7 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG ein Entschliessungsermessen (zum Begriff vgl. u.a. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 303 f.; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S. 405; vgl. auch BGE 112 Ib 17 Erw. 4) einräumen wollte, trug er auch den besonderen Verhältnissen im Bereiche der Militärversicherung Rechnung. Denn anders als bei der durch Prämienleistungen der Versicherten finanzierten (vgl. hiezu MAURER, a.a.O., Bd. I, S. 334) Invalidenversicherung, bei welcher nach der analogen Kürzungsbestimmung von Art. 7 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
IVG die Versicherungsleistungen bei Vorliegen von Grobfahrlässigkeit herabzusetzen sind (Erw. 4b), liegt die rechtspolitische Begründung der Selbstverschuldenskürzung bei der beitragsfreien Militärversicherung nicht in erster Linie in der Verpflichtung des Leistungsbezügers zur Solidarität gegenüber der Gemeinschaft der Prämien- bzw. Steuerzahler, sondern im wirtschaftlichen Schutz der Militärversicherung gegen finanzielle Ausbeutung (SCHATZ, a.a.O., S. 77; LENDI, a.a.O., S. 93). Ferner hat das Institut der Selbstverschuldenskürzung - im Gegensatz zur
BGE 114 V 190 S. 193

Invalidenversicherung (vgl. BGE 106 V 28 mit Hinweisen) - dem Staatshaftungsgedanken zufolge auch pönalen und damit präventiven Charakter (vgl. SCHATZ, a.a.O., S. 77; LENDI, a.a.O., S. 93). cc) Für diese Auslegung nach Sinn und Zweck spricht schliesslich auch die Gesetzessystematik. Wenn in Art. 7 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG bei Vorliegen qualifizierter Tatbestände (kameradschaftliche Hilfeleistung, mutiger Einsatz bei militärischen Unternehmungen und Übungen, tapferes Verhalten vor dem Feinde) von einer Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen verbindlich abzusehen "ist", so unterstreicht dies, dass - im Rahmen der durch Abs. 2 gebotenen gesamthaften Würdigung - in weniger eindrücklichen, aber doch besonders gelagerten militärischen Situationen von einer Kürzung oder Verweigerung abgesehen werden "kann", wo die Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat denn auch bereits unter der Herrschaft des - ebenfalls als reine Kann-Vorschrift formulierten - Art. 11 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 11 - 1 ...38
1    ...38
2    Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
3    Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39
alt MVG (AS 1917 1097) entschieden, dass es die besonderen Umstände des Einzelfalles (in casu Jugendlichkeit des Versicherten, lebenslängliche schwere Verstümmelung, anerkannter Diensteifer und gute Führung) rechtfertigen können, trotz Vorliegens eines grobfahrlässigen Verhaltens von einer Kürzung der Versicherungsleistungen abzusehen (EVGE 1944 S. 147).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 114 V 190
Datum : 13. Mai 1988
Publiziert : 31. Dezember 1988
Quelle : Bundesgericht
Status : 114 V 190
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 7 Abs. 1 MVG: Kürzung von Versicherungsleistungen. Nach Art. 7 Abs. 1 MVG kann - anders als im Bereich des IVG (Art.


Gesetzesregister
IVG: 7
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
KUVG: 98
MVG: 7 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
7bis  11
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 11 - 1 ...38
1    ...38
2    Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
3    Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39
UVG: 7
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
1    Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
a  bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
b  während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2    Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3    Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.
BGE Register
106-V-22 • 111-V-186 • 112-IB-13 • 114-V-190
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kann-vorschrift • verhalten • bundesgesetz über die militärversicherung • nationalrat • weisung • berechtigter • eidgenössisches versicherungsgericht • parlamentssitzung • verhandlung • entscheid • begründung des entscheids • versicherungsleistungskürzung • expertenkommission • begünstigung • versicherungsleistungsverweigerung • norm • bundesamt für militärversicherung • zivilgericht • feind • bundesrat
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AS
AS 1917/1097