Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 596/2023

Urteil vom 30. August 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 (MVE 2022/1).

Sachverhalt:

A.
A.________ meldete sich am 2. Dezember 2021 bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (nachfolgend: AZA) zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für seinen am 11. November 2021 geborenen Sohn B.________ an. Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und - nach erfolgter Rückfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) - vom 23. März 2022 wies die AZA das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 ab. Sie tat dies im Wesentlichen mit der Begründung, die von der Kindsmutter bezogene Mutterschaftsentschädigung sei prioritär zum Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. August 2023 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die AZA zurück.

C.
Die AZA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 zu bestätigen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 5.1), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein Zwischenentscheid bleibt im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorinstanzliche Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen enthalte materielle Vorgaben, die ihr keinen Beurteilungsspielraum beliessen. Sie sei angewiesen worden, die Anspruchsvoraussetzungen unter der Annahme zu prüfen, dass der Kindsvater Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung haben könne, während die Kindsmutter eine Mutterschaftsentschädigung beziehe. Damit werde sie gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Dieser Umstand, den aufzugreifen der Beschwerdeführerin mit einem Rechtsmittel gegen ihren eigenen Endentscheid verwehrt wäre, stellt zweifellos einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdegegners auf Entschädigung für die Betreuung seines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Sohnes ab dem 26. November 2021 im Grundsatz bejahte, obwohl die Kindsmutter zum entsprechenden Zeitpunkt eine Mutterschaftsentschädigung bezogen hatte.

3.1. Nach Art. 16n des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz; EOG; SR 834.1) haben Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 12 Selbstständigerwerbende - 1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
1    Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
2    Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.
ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

3.2. Gemäss Art. 16g Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug folgender Taggelder aus: Jene der Arbeitslosenversicherung (lit. a), der Invalidenversicherung (lit. b), der Unfallversicherung (lit. c), der Militärversicherung (lit. d), der Entschädigung nach den Art. 9
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 9 - 1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
1    Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
2    Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
2bis    Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199532 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.33
3    Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
4    Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
und 10
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste - 1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
1    Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
2    War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.
des EOG (lit. e) sowie der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16n Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
1    Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
a  die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b  im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
b1  Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG91 sind,
b2  Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
b3  im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
2    Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
3    Der Bundesrat regelt:
a  den Anspruch von Pflegeeltern;
b  die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
-16s
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen - 1 Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
1    Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung.
2    Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195992 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199493 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198194 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199295 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198296.
EOG für dasselbe Kind (lit. f).

4.
Die Vorinstanz legte Art. 16g Abs. 1 lit. f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG aus und erwog, dessen Wortlaut konkretisiere nicht, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliesse. Weder aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch gestützt auf die weiteren Auslegungsmethoden ergebe sich, dass ein Ausschluss der Betreuungsentschädigung durch den Kindsvater bei einem gleichzeitigen Bezug von Mutterschaftsentschädigung durch die Kindsmutter vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre. Vielmehr sei ein Anspruch des Kindsvaters auf Betreuungsentschädigung nach der Geburt eines schwer kranken Kindes bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen - zu deren Prüfung das kantonale Gericht die Angelegenheit an die Verwaltung zurückwies - zu gewähren.

5.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 V 385 E. 5.1; BGE 141 V 221 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).

5.1. Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind aus. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regelt "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen". Art. 16n
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16n Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
1    Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
a  die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b  im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
b1  Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG91 sind,
b2  Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
b3  im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
2    Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
3    Der Bundesrat regelt:
a  den Anspruch von Pflegeeltern;
b  die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
EOG hält fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen "Eltern" ("les parents", "i genitori") anspruchsberechtigt sind. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG auf diese Normen verweist, wird konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es darf davon nur aus triftigen Gründe abgewichen werden. Solche sind nicht ersichtlich und finden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung:

5.2.

5.2.1. Der vom kantonalen Gericht herangezogenen Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung lässt sich in Bezug auf die Frage der Koordination der Betreuungsentschädigung mit anderen Sozialversicherungen Folgendes entnehmen (BBl 2019 4137 Ziff. 4.1.3.5) : "Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwerkrank geboren, so besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG) (...) ". Zum Entwurf von Art. 16n Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16n Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
1    Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
a  die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b  im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
b1  Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG91 sind,
b2  Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
b3  im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
2    Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
3    Der Bundesrat regelt:
a  den Anspruch von Pflegeeltern;
b  die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
EOG wiederholt bzw. ergänzt die Botschaft: "Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes und eine schwere Krankheit eines anderen Kindes zeitlich zusammenfallen. In einem solchen Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g erläutert, geht jedoch die Mutterschaftsentschädigung der
Betreuungsentschädigung vor" (BBl 2019 4150 Ziff. 5.7; vgl. auch nachfolgend E. 6). All diese Ausführungen geben keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 16g Abs. 1 lit. f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung abweichend vom grundsätzlich klaren Wortlaut lediglich gegenüber dem mütterlichen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte regeln wollen; dieser Schluss gilt für alle Sprachfassungen der Botschaft (FF 2019 3974 und 3987 bzw. FF 2019 3413 und 3426; je Ziff. 4.1.3.5 und 5.7). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Ausführungen der deutsch- und italienischsprachigen Fassungen der Botschaft zu Art. 16g Abs. 1 lit. f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG. Beide sprechen ohne nähere Konkretisierung vom "Anspruch auf die Betreuungsentschädigung" (BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) bzw. "diritto all'inddennità di assistenza" (FF 2019 3423 Ziff. 5.7). Die französischsprachige Fassung hält demgegenüber gar ausdrücklich fest, was folgt (FF 2019 3983 Ziff. 5.7) : "Lorsqu'un enfant naît avec une grave maladie, ses parents n'ont pas droit à l'allocation de prise en charge. La mère a droit à l'allocation de maternité, qui a la priorité. Lorsque les conditions sont remplies, les parents peuvent cependant avoir droit à l'allocation de prise en charge à la suite de
l'allocation de maternité". Wie Beschwerdegegnerin und BSV vernehmlassend richtig einwenden, lässt sich zumindest dieser Fassung der Botschaft klar und deutlich entnehmen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Prioritätenregel für beide Eltern ("ses parents") gelten soll.

5.2.2. Art. 16s
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen - 1 Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
1    Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung.
2    Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195992 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199493 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198194 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199295 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198296.
EOG regelt, dass während des Bezugs der Betreuungsentschädigung grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Art. 16g Abs. 1 lit. f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG stellt eine Ausnahmeregelung dazu dar. Da diese an den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung anknüpft, ist ihre Platzierung im Abschnitt IIIa des EOG ("Mutterschaftsentschädigung") aus systematischer Sicht nachvollziehbar. Ob eine für beide Eltern geltende Ausnahmeregelung der vorinstanzlichen Auffassung folgend systematisch besser in den Abschnitt IIIc passte, kann offen bleiben. Darin ist so oder anders kein triftiger Grund für ein Abweichen vom grundsätzlich klaren Wortlaut von Art. 16g Abs. 1 lit. f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG zu erblicken.

5.2.3. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Eltern ihren jeweiligen Anteil am Betreuungsurlaub gemäss Art. 329i
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329i - 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s EOG144, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
1    Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s EOG144, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2    Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
3    Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4    Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5    Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
OR tageweise oder am Stück beziehen können und es laut der Botschaft (BBl 2019 4143 zum Entwurf von Art. 329h
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329h - Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
OR) auch möglich sei, dass beide Eltern ihren Teil gleichzeitig beziehen. Diese Möglichkeit, so das kantonale Gericht weiter, spreche eher dagegen, dass im Falle eines nach der Geburt schwer erkrankten Kindes für dasselbe Kind nur von der Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung bezogen werden dürfe und der Kindsvater keinen gleichzeitigen Anspruch auf Betreuungsentschädigung habe. Anderenfalls würden Familien mit einem schwer erkrankten Neugeborenen und solche mit einem Kind, das erst nach Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung schwer erkrankt, unterschiedlich behandelt.
Vorerst gilt es festzuhalten, dass der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Art. 329i Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329i - 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s EOG144, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
1    Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s EOG144, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2    Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
3    Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4    Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5    Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
OR vom Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach dem EOG abhängt. Damit gilt die Prioritätenregel von Art. 16g Abs. 1 lit. f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG auch für den Anspruch auf Betreuungsurlaub (vgl. zum Ganzen auch KURT PÄRLI und OLIVER KLÄUSLER, Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub; die neuen Regeln im OR, ArG und EOG, SZS 2021 S. 186 ff.). Sinn und Zweck der Mutterschaftsentschädigung ist u.a., dass sich die Mutter von der Schwangerschaft und der Niederkunft erholen kann und ihr die nötige Zeit eingeräumt wird, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei in finanzielle Bedrängnis zu kommen (vgl. BGE 142 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit räumt das Gesetz in einer ersten Phase nach der Geburt - unabhängig vom Gesundheitszustand des Neugeborenen (vgl. aber Art. 16c Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16c - 1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
1    Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
2    Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.54
3    Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a  das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b  die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.55
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.56
EOG) - ausschliesslich der Kindsmutter einen 98 Tage dauernden und am Stück zu beziehenden (vgl. BGE 148 V 253 E. 6.2.3) Anspruch auf Entschädigung ein, der u.a. der Betreuung des Neugeborenen dient; der andere Elternteil hat während dieser Zeit allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach den Art. 16i
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70
1    Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70
a  im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b  während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war;
c  in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
d  im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
d1  Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist,
d2  selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
d3  im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2    Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76
-16m
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16m - 1 Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:83
1    Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:83
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
2    Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:84
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195985 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199486 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198187 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199288 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198289.
EOG. Ein nach Art. 16q Abs. 4
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16q Form und Anzahl der Taggelder - 1 Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
1    Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
2    Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.
3    Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
4    Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
EOG frei aufteilbarer Anspruch
auf Betreuungsentschädigung kann für beide Eltern grundsätzlich erst danach entstehen. Entgegen der Vorinstanz ist darin weder eine Ungleichbehandlung im dargelegten Sinne noch eine Diskriminierung des Kindsvaters (vgl. dazu auch BGE 148 V 253 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 305) zu erblicken.

5.2.4. Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Überlegung, wonach die Anwendung von Art. 16g Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG auf den Anspruch des Kindsvaters auf Betreuungsentschädigung konsequenterweise bedeuten würde, dass dieser auch seine Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung gemäss den lit. a-d der Bestimmung verlieren würde. Anders als bei lit. f, wo ausdrücklich auf die Betreuungsentschädigung beider Eltern Bezug genommen wird, lässt sich den lit. a-d nichts entnehmen, was darauf schliessen liesse, dass andere Ansprüche als jene der Kindsmutter gemeint sein könnten. Eine solche Regelung wäre denn mit dem Sinn und Zweck der Norm auch offensichtlich nicht vereinbar.

6.
Sofern der Beschwerdegegner vernehmlassend geltend macht, im vorliegenden Fall sei die gleichzeitige Betreuung durch beide Elternteile notwendig, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl fehlen im angefochtenen Entscheid Sachverhaltsfeststellungen zur Höhe des Betreuungsaufwands. Es erübrigen sich indessen Weiterungen dazu, nachdem Art. 16n Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16n Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
1    Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
a  die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b  im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
b1  Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG91 sind,
b2  Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
b3  im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
2    Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
3    Der Bundesrat regelt:
a  den Anspruch von Pflegeeltern;
b  die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
EOG unmissverständlich festhält, dass pro Krankheitsfall oder Unfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann. Wohl ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass gleichzeitig Anspruch auf Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung bestehen kann, wenn in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. Es entsteht indessen auch in dieser vom Gesetzgeber in Art. 16g Abs. 1 lit. g
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
EOG ausdrücklich ("für dasselbe Kind"; vgl. auch BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) vorgesehenen Konstellation nur ein Anspruch pro Krankheitsfall. So erhält die Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung, damit sie sich von der letzten Schwangerschaft und Niederkunft erholen kann und sie sich um das (gesunde) Neugeborene kümmern kann. Eine allenfalls gleichzeitig an den Kindsvater ausgerichtete
Betreuungsentschädigung ersetzt demgegenüber den Erwerbsausfall, den dieser aufgrund der Betreuung des älteren, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Geschwisters erleidet.

7.

7.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.2. Was das vorangegangene Verfahren anbelangt, so ändert dieses Urteil nichts an dessen Kostenlosigkeit; die Sache ist aber zur Neuverlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 3. Mai 2022 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_596/2023
Datum : 30. August 2024
Publiziert : 10. Oktober 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Erwerbersatzordnung
Gegenstand : Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft


Gesetzesregister
ATSG: 10 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
12
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 12 Selbstständigerwerbende - 1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
1    Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
2    Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EOG: 9 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 9 - 1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
1    Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
2    Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
2bis    Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199532 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.33
3    Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
4    Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
10 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste - 1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
1    Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
2    War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.
16c 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16c - 1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
1    Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
2    Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.54
3    Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a  das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b  die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.55
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.56
16g 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
1    Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f  der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.
2    Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195962 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199463 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199265 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198266.
16i 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70
1    Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70
a  im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b  während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war;
c  in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
d  im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
d1  Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist,
d2  selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
d3  im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2    Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76
16m 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16m - 1 Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:83
1    Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:83
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung;
e  der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
2    Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:84
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195985 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199486 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198187 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199288 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198289.
16n 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16n Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
1    Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
a  die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b  im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
b1  Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG91 sind,
b2  Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
b3  im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
2    Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
3    Der Bundesrat regelt:
a  den Anspruch von Pflegeeltern;
b  die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
16q 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16q Form und Anzahl der Taggelder - 1 Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
1    Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
2    Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.
3    Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
4    Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
16s
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen - 1 Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
1    Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
a  der Arbeitslosenversicherung;
b  der Invalidenversicherung;
c  der Unfallversicherung;
d  der Militärversicherung.
2    Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:
a  Bundesgesetz vom 19. Juni 195992 über die Invalidenversicherung;
b  Bundesgesetz vom 18. März 199493 über die Krankenversicherung;
c  Bundesgesetz vom 20. März 198194 über die Unfallversicherung;
d  Bundesgesetz vom 19. Juni 199295 über die Militärversicherung;
e  Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198296.
OR: 329h 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329h - Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
329i
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329i - 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s EOG144, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
1    Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s EOG144, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2    Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
3    Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4    Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5    Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
BGE Register
133-V-477 • 135-II-384 • 140-I-305 • 141-V-221 • 142-II-425 • 148-V-253 • 148-V-385 • 149-II-66
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9C_596/2023
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vorinstanz • beschwerdegegner • versicherungsgericht • bundesgericht • einspracheentscheid • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • endentscheid • wiese • norm • bezogener • sozialversicherung • arbeitgeber • bundesamt für sozialversicherungen • gerichtskosten • bg über den erwerbsersatz für dienstleistende und bei mutterschaft • von amtes wegen • krankheitsfall • zwischenentscheid • mutterschaft • erholung
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BBl
2019/3413 • 2019/3423 • 2019/3974 • 2019/3983 • 2019/4137 • 2019/4143 • 2019/4146 • 2019/4150
SZS
2021 S.186