Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 144/2021

Urteil vom 30. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand im Verfahren VT.2014.324,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelgericht, vom 17. Februar 2021 (DGS.2020.22).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A.________ und zwei weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen fährlässiger Tötung und fährlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am 1. März 2014 im Spital X.________ durchgeführten Entbindung, anlässlich welcher die Mutter verstarb und das neugeborene Kind bleibende körperliche und geistige Schäden erlitt. A.________ war zu diesem Zeitpunkt Chefarzt der Anästhesie. Am 5. Oktober 2020 ging bei A.________ die Ankündigung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über den Abschluss der Strafuntersuchung ein. Dem Beschuldigten wurde eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 15. Oktober 2020 gesetzt. Die unmittelbar in der Folge beantragten Akten gingen am 12. Oktober 2020 beim Verteidiger von A.________ ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 ersuchte dieser um Fristerstreckung für die Einreichung von Beweisanträgen. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Camilo Cabrera. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 17. Februar 2021 gut und wies Staatsanwalt Camilo Cabrera an, im Verfahren gegen A.________ in den Ausstand zu
treten.

B.
Mit Eingabe vom 17. März 2021 führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2021 aufzuheben und das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Camilo Cabrera abzuweisen.
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner haben repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Dieser betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig ist. Das Obergericht hat als letzte und einzige Instanz entschieden (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO).

1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Zwar wird in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG unter anderem die Staatsanwaltschaft genannt (Ziff. 3). Diese Bestimmung verleiht jedoch nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, welches sie voraussetzt (BGE 139 IV 121 E. 4.2 mit Hinweisen und Beispielen). Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Sie ist somit beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchem oder um damit zusammenhängende - das heisst, sich auf diesen auswirkende - materiell- und prozessrechtliche Belange geht (BGE 134 IV 36 E. 1.4; Urteil 1B 526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1). Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft kann nicht pauschal bejaht werden und muss im Einzelfall durch diese dargelegt werden, sofern es nicht offensichtlich
gegeben ist (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen).
Vorliegend ist das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zwar nicht offensichtlich. Sie führt jedoch in überzeugender Weise aus, dass das dem vorliegenden Ausstandsverfahren zugrunde liegende Strafverfahren im Falle einer Bejahung des Ausstands von Staatsanwalt Camilo Cabrera zu verjähren drohe, sofern die umfangreichen Beweiserhebungen zufolge Ausstands wiederholt werden müssten. Der Ausstand von Staatsanwalt Camilo Cabrera hätte damit weitreichende Konsequenzen. Leichtfertige Ausstandsentscheide in derart komplexen Verfahren würden die Justiz als Ganzes schwächen und eine effektive Strafverfolgung in der Schweiz verhindern. Die Beschwerdeführerin hat mit diesen Ausführungen deshalb hinreichend dargelegt, dass sie über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt.
Auf die form- und fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist demzufolge einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht aber nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die hinreichend begründeten und entscheidrelevanten Sachverhaltsrügen werden nachfolgend im geeigneten Sachzusammenhang behandelt.

3.

3.1. Streitgegenstand bildet die Frage eines allfälligen Ausstands von Staatsanwalt Camilo Cabrera gestützt auf Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
. StPO. Strittig ist dabei, ob die im Rahmen einer internen Aktennotiz vom 30. September 2020 festgehaltene Bemerkung von Staatsanwalt Camilo Cabrera im Zusammenspiel mit den weiteren ihm vorgeworfenen Verfahrensfehlern bei objektiver Gesamtbetrachtung seine persönliche Feindseligkeit sowie Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter offenbart. Die fraglichen Ausführungen lauten wie folgt:

"Dr. A.________ hat sich bis anhin weitestgehend geweigert, als beschuldigte Person Aussagen zum Tatgeschehen zu machen, hat die Begutachtung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (mehrere Beschwerden und absurde Anträge der Verteidigung) verzögert, hat trotz wiederholter Aufforderungen und Gelegenheiten keine Ergänzungsfragen an die Gutachter gerichtet und liefert nun über seinen Verteidiger eine eigene Chronologie der Ereignisse aus seiner Sicht ab, die aber in den bisherigen, zeitnah verfassten Erinnerungsprotokollen auch von nicht beschuldigten und damit neutralen Personen, wie Frau B.________, keinerlei Stütze finden".

3.2. Der Beschwerdegegner hat in seinem Ausstandsgesuch vom 15. Oktober 2020 im Wesentlichen geltend gemacht, die Bezeichnung der von ihm und seinem Rechtsvertreter gewählten Verteidigungsstrategie als "absurd" sei ihnen gegenüber ehrverletzend und beruhe auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe er nie die Gelegenheit erhalten, sich zu den in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Fachgutachten zu äussern. Weder habe er Ergänzungsfragen an die verschiedenen Gutachter stellen können, noch sei er über die Gutachtensaufträge informiert worden. Zudem seien ihm von Staatsanwalt Camilo Cabrera wiederholt derart kurze Fristen gesetzt worden, die berechtigte Zweifel an dessen Neutralität ihm gegenüber weckten. Überdies seien die von ihm mit Eingaben vom 21. Januar 2019 und 28. Februar 2020 gestellten Anträge zu den medizinischen Gutachten bis heute unbeantwortet geblieben. Insgesamt offenbare das von Staatsanwalt Camilo Cabrera gezeigte unfaire Verhalten im Zusammenhang mit den ehrverletzenden Äusserungen dessen Voreingenommenheit ihm sowie seiner Rechtsvertretung gegenüber.

3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, aus den Strafakten gehe nicht hervor, dass Staatsanwalt Camilo Cabrera dem Beschwerdegegner die rechtsmedizinischen Gutachtensaufträge vorgängig zugestellt habe. Dies stelle eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO und damit einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die vom Beschwerdegegner mit Eingaben vom 21. Januar 2019 und 28. Februar 2020 gestellten Anträge betreffend die medizinischen Gutachten bisher nicht beantwortet worden seien. Die diesbezügliche Rechtfertigung von Staatsanwalt Camilo Cabrera, er habe auf die Eingaben nicht reagieren müssen, da die Verteidigung bereits zuvor wiederholt Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen erhalten habe, sei aktenwidrig und falsch. Hinzu komme, dass sich Staatsanwalt Camilo Cabrera weitere Verfahrensfehler habe zu Schulden kommen lassen, indem er dem Beschwerdegegner bei zwei Gelegenheiten zu kurze Fristen angesetzt habe. Die vom Beschwerdegegner gegen die entsprechenden Verfahrenshandlungen erhobenen Rechtsmittel habe das Appellationsgericht jeweils gutgeheissen. Bei gesamthafter Betrachtung sei deshalb festzuhalten, dass die Verfahrensfehler isoliert betrachtet noch nicht derart gravierend seien, um für
sich bereits den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Camilo Cabrera zu begründen. Die interne Aktennotiz vom 30. September 2020 habe jedoch "das Fass zum Überlaufen gebracht". Angesichts der dort festgehaltenen aktenwidrigen und herabwürdigenden Äusserungen von Staatsanwalt Camilo Cabrera gegenüber dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter sei bei objektiver Gesamtbetrachtung der Anschein von Befangenheit gegeben.

3.4. Zusammenfassend wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, die vorinstanzliche Beurteilung des Ausstandsgesuchs beruhe auf falschen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen. Unter detaillierter Schilderung der Prozessgeschichte führt sie aus, Staatsanwalt Camilo Cabrera habe dem Beschwerdegegner hinsichtlich des Auftrags für das Hauptgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Zürich wie auch der drei Nebengutachten mehrfach das rechtliche Gehör gewährt. Von der Gelegenheit, sich zur Person der verschiedenen Gutachter zu äussern oder diesen allfällige Ergänzungsfragen zu stellen, habe der Beschwerdegegner jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr habe er von der Staatsanwaltschaft verlangt, vor Erteilung der Gutachtensaufträge den Sachverhalt abschliessend zu ermitteln. Da hierzu jedoch die Mitwirkung des Beschwerdegegners nötig gewesen wäre und er diese unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht konsequent verweigert habe, habe sich Staatsanwalt Camilo Cabrera im Rahmen der fraglichen internen Aktennotiz zur Aussage verleiten lassen, die gewählte Verteidigungsstrategie sei "absurd". Diese Aussage habe sich jedoch ausschliesslich auf die aus seiner Sicht widersprüchlichen Verfahrensanträge bezogen und sei nicht
direkt auf die Person des Beschwerdegegners oder dessen Rechtsvertreter gerichtet gewesen. Eine diffamierende oder herabwürdigende und damit ausstandsbegründende Äusserung liege damit nicht vor. Auch die Staatsanwalt Camilo Cabrera zusätzlich vorgeworfenen Verfahrensfehler beruhten entweder auf aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen oder erreichten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht das für die Versetzung eines Staatsanwalts in den Ausstand geforderte Ausmass von wiederholten oder schwerwiegenden Verfehlungen.

4.

4.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
StPO). Von den in Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO).

4.2. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteil 1B 620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil 1B 327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2).

4.3. Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an deren Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offen legt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumenten auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in
Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 127 I 196 E. 2d; 116 Ia 14 E. 6; je mit Hinweisen; Urteile 1B 95/2021 vom 12. April 2021 E. 2.1; 1B 327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.3).

5.

5.1. Wie die Beschwerdeführerin detailliert und zutreffend ausführt, findet zunächst der vom Beschwerdegegner erhobene und von der Vorinstanz bestätigte Vorwurf, Staatsanwalt Camilo Cabrera habe dem Beschwerdegegner hinsichtlich des Haupt- und der Nebengutachtensaufträge das rechtliche Gehör verweigert, keinen Halt in den Strafakten. Vielmehr geht daraus klar hervor, dass dem Beschwerdegegner über einen Zeitraum vom 18. August 2017 bis zum 2. Januar 2019 mehrfach die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Person des Haupt- und der Nebengutachter zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Aus den Strafakten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. Januar 2018 sogar Einwände gegen die Nebengutachter geltend gemacht hatte, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2018 abgewiesen wurden. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 4. Februar 2019 ebenfalls ab. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 informierte der Beschwerdegegner die Staatsanwaltschaft überdies, dass er gegen die beiden Hauptgutachter keine Einwände habe. Es mag zwar zutreffen, dass Staatsanwalt Camilo Cabrera, wie von der Vorinstanz ausgeführt, dem Beschwerdegegner die definitive
Auftragserteilung an die Gutachter im Anschluss an die letztmalige Fristerstreckung für die Einreichung einer Stellungnahme nicht mehr mitteilte. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdegegner die Gutachtensaufträge zu diesem Zeitpunkt längst bekannt waren und er sich mehrfach dazu hätte äussern können, stellt dies jedoch - wenn überhaupt - keinen gravierenden Verfahrensfehler dar. Dies gilt umso mehr, da sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdegegner noch wiederholt die Gelegenheit erhielt, sich auch zu den erstellten Gutachten zu äussern (vgl. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit Gutachtensaufträgen BGE 144 IV 69 E. 2.5; 125 V 332 E. 4b). Nach dem Ausgeführten ist es bundesrechtlich nicht haltbar, wenn die Vorinstanz Staatsanwalt Camilo Cabrera vorwirft, er habe einen schweren Verfahrensfehler begangen, indem er dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den genannten rechtsmedizinischen Gutachtensaufträgen das rechtliche Gehör verweigert habe.

5.2. Unzutreffend ist auch die vorinstanzliche Feststellung, Staatsanwalt Camilo Cabrera habe die Anträge, welche der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 21. Januar 2019 hinsichtlich der Gutachten stellte, nicht beantwortet. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, ergibt sich aus den Akten, dass Staatsanwalt Camilo Cabrera zunächst mit Schreiben vom 22. Januar 2019 Stellung zu den Anträgen bezog und diese schliesslich mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Februar 2019 bis zum Vorliegen der definitiven Gutachten vorerst abwies. Eine gravierende Verfahrensverfehlung oder gar Rechtsverweigerung ist damit zu verneinen.

5.3. Auch die von der Vorinstanz als ehrverletzend beurteilte Äusserung von Staatsanwalt Camilo Cabrera stellt im Gesamtkontext mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass von einem Staatsanwalt eine sachliche Ausdrucksweise erwartet wird, weswegen die im Rahmen einer internen Aktennotiz getätigte Aussage, die vom Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter gewählte Verteidigungsstrategie sei "absurd", deplatziert erscheint. Entgegen der vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist es einem Staatsanwalt aber erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien kritisch zu würdigen und im Rahmen einer internen Aktennotiz festzuhalten, wenn er einen Verfahrensantrag für widersprüchlich erachtet (vgl. Urteile 1B 214/2016 vom 28. Juli 2017 E. 3.4; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.2). Damit von einer im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO massgeblichen Geringschätzung auszugehen ist, bedarf es einer negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung, die sich direkt gegen die Person einer Verfahrenspartei richtet (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 127 I 196 E. 2d; Urteil 1B 95/2021 vom 12. April 2021 E. 2.1).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners ist dies vorliegend nicht der Fall. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den einzuholenden rechtsmedizinischen Gutachten wiederholt weigerte, zur Person der Gutachter Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Er begründete dies im Wesentlichen entweder mit dem Argument, es sei zunächst der Ausgang der verschiedenen von ihm angestrebten Rechtsmittelverfahren abzuwarten oder aber, es sei vorgängig der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Abläufe im Gebärsaal abzuklären. Gleichzeitig berief er sich konsequent auf sein Aussageverweigerungsrecht, äusserte sich schliesslich aber dennoch zum Haupt- und zu den Nebengutachtern (vgl. vorne E. 5.1). Gemäss dem aktenkundigen Schreiben vom 21. Januar 2019 hatte er sodann gegen die beiden Hauptgutachter zunächst keine Einwände. Ungeachtet dessen schilderte er in seiner Eingabe vom 28. Februar 2020, nachdem ihm die erstellten Gutachten zugestellt worden waren, erstmals die Geschehnisse im Tatzeitpunkt aus seiner Sicht und beantragte unter anderem, dass gestützt auf seine nun erfolgten Sachverhaltsschilderungen vier neue
Gutachten zu erstellen seien. Dass sich Staatsanwalt Camilo Cabrera angesichts dieses markanten Wechsels der Verteidigungsstrategie und der mehrmals gewährten - und teilweise auch wahrgenommenen - Möglichkeit, sich zu den verschiedenen Gutachtensaufträgen zu äussern, zur Aussage verleiten liess, das gezeigte Verhalten mute "absurd" an, ist nachvollziehbar. Da sich seine Äusserung jedoch nur auf die aus seiner Sicht widersprüchliche Verteidigungsstrategie und nicht direkt auf die Person des Beschwerdegegners oder dessen Rechtsvertreter bezog, erweist sie sich im Lichte der zitierten Rechtsprechung als nicht derart schwerwiegend, als darin ein Ausstandsgrund zu sehen wäre (vgl. vorne E. 4.3).

5.4. Mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass es die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu unterlassen hat, den Parteien Fristen anzusetzen, bei denen angesichts des Aktenumfangs oder der Komplexität des Strafverfahrens von vornherein klar ist, dass sie nicht eingehalten werden können. Erfolgt dies wiederholt zu Lasten einer Partei, so kann dies ein schikanöses und damit gegebenenfalls ausstandsrelevantes Verhalten begründen. Der Umstand, dass das Appellationsgericht in zwei im vorliegenden Strafverfahren ergangenen Urteilen die von Staatsanwalt Camilo Cabrera angesetzten Fristen als zu kurz beurteilte, ist damit nicht unproblematisch. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist vorliegend jedoch insoweit auch zu berücksichtigen, dass Staatsanwalt Camilo Cabrera dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Gutachtensaufträgen die Fristen für die Einreichung von Stellungnahmen mehrfach und grosszügig verlängerte. Eine wiederholt einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Beschwerdegegners ist damit nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht substanziiert dargetan. Überdies hat die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, dass die Abweisung der ersuchten Fristerstreckung für die
Stellung von abschliessenden Beweisanträgen nach der Ankündigung des Untersuchungsabschlusses auf ihre unzutreffende Annahme zurückging, es drohe bereits per 1. März 2021 der Verjährungseintritt. Dass Staatsanwalt Camilo Cabrera das Strafverfahren aufgrund seiner damaligen - wenn auch falschen - Annahme des drohenden Verjährungseintritts beförderlich abschliessen wollte, steht der Annahme einer einseitigen Verfahrensführung ebenfalls entgegen.

5.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners kann Staatsanwalt Camilo Cabrera im aktuellen Verfahrenszeitpunkt sodann auch nicht vorgeworfen werden, er habe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, indem er bis zum Zeitpunkt des Ausstandsgesuchs vom 15. Oktober 2020 nicht auf die abschliessenden Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdegegners in dessen Eingabe vom 28. Februar 2020 reagierte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat Camilo Cabrera den Beschuldigten mit Schreiben vom 2. Oktober 2020, in welchem er ihnen den Abschluss der Strafuntersuchung ankündigte und ihnen nochmals Frist für die Stellung von Beweisanträgen setzte, angekündigt, er werde erst nach Fristablauf über allfällige neue sowie über die bereits gestellten Anträge befinden. Eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung ist damit auch insoweit zu verneinen. Dass Camilo Cabrera über die Verfahrensanträge bis heute nicht befunden hat, erklärt sich schliesslich mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren.

5.6. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass bei einer gesamthaften Würdigung der vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz kritisierten Verhaltensweisen von Staatsanwalt Camilo Cabrera zwar gewisse Verfahrenshandlungen nicht gänzlich unproblematisch waren und von ihm im Zusammenhang mit der fraglichen Äusserung eine sachlichere Wortwahl wünschenswert gewesen wäre. Objektiv betrachtet sind jedoch keine ausstandsbegründenden schwerwiegenden Fehlleistungen oder herabwürdigenden Äusserungen erkennbar. Entgegen dem Urteil der Vorinstanz hat Staatsanwalt Camilo Cabrera damit keinen Anschein von Befangenheit erweckt. Die Vorinstanz hat demzufolge Bundesrecht verletzt, indem sie die Voraussetzungen von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO als erfüllt ansah und einen Ausstandsgrund bejahte.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Camilo Cabrera ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Februar 2021 aufgehoben. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Camilo Cabrera wird somit abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_144/2021
Date : 30. August 2021
Published : 17. September 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ausstand im Verfahren VT.2014.324


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  80  81  92  95  97  105  106
BV: 29
StPO: 12  13  56  59  184
BGE-register
114-IA-153 • 115-IA-400 • 116-IA-14 • 125-I-119 • 125-V-332 • 127-I-196 • 134-II-244 • 134-IV-36 • 138-IV-142 • 139-IV-121 • 140-III-264 • 141-IV-178 • 141-IV-289 • 143-IV-69 • 144-IV-69 • 145-I-26
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