Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 229/2018

Urteil vom 30. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mullis,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018 (IV 2015/199).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch des 1959 geborenen selbständigerwerbenden Garagisten A.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2018 teilweise gut. Es hob die streitige Verfügung auf, setzte das Valideneinkommen auf Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) fest und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärung sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf die Erwägungen).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids hinsichtlich der betraglichen Festsetzung des Valideneinkommens.

A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Gericht schliesst ebenfalls auf Abweisung, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht hat vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Rückweisungsentscheide mit verbindlichen materiellrechtlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung stellen für die betroffene Behörde rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar, mit der Folge, dass sie (obwohl Zwischenentscheide) beim Bundesgericht selbständig angefochten werden können (BGE 140 V 282; 133 V 477; Urteil 9C 951/2011 vom 26. April 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 V 218, aber in: SVR 2012 AHV Nr. 12 S. 46). Der vorinstanzliche Entscheid, welcher die IV-Stelle zur Vornahme diverser ergänzender Abklärungen verpflichtet und für die anschliessende Neubeurteilung des Rentenanspruchs ein Valideneinkommen von Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) verbindlich festschreibt, kann deshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - mittels Behördenbeschwerde vor Bundesgericht getragen werden.

2.
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein die Höhe des Valideneinkommens.

2.1. Die Ermittlung des Valideneinkommens, d.h. des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
in fine ATSG) hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile 9C 868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.1 und 9C 796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Es ist danach zu fragen, wie viel die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (hypothetische Tatsache), und nicht, was sie bestenfalls hätte verdienen können (BGE 142 V 290 E. 5 S. 294). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 90, I 12/90 E. 4a; Urteil 8C 554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV vorgesehenen Gleichstellung der
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C 211/2013 E. 4.2; 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 E. 3.3; Urteile 9C 771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 und 8C 529/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2).

2.2. Die Vorinstanz weicht - wie bereits (u.a.) in den kantonalen Entscheiden, welche den Urteilen 9C 597/2017 vom 4. Dezember 2017 und 9C 66/2017 vom 11. April 2017 zugrundelagen - von der dargelegten Rechtsprechung ab. Zwar hält sie zutreffend (und für das Bundesgericht verbindlich: Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) fest, angesichts seiner bisherigen Karriere könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung als selbständiger Garagist seinen Kleinbetrieb weitergeführt hätte. Dennoch knüpft die Vorinstanz nicht am mit dieser Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen an, sondern stellt allein darauf ab, was der Beschwerdegegner als gelernter Automechaniker mit langjähriger beruflicher Erfahrung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte verdienen können. Das kantonale Gericht zog diesbezüglich die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Kompetenzniveau 3) bei und ermittelte mit dem bereits erwähnten Valideneinkommen von Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) einen Betrag, der erheblich über dem vom Beschwerdegegner je erzielten Jahreseinkommen liegt. Die Missachtung der Gerichtspraxis, wonach in Fällen wie dem vorliegenden massgebend ist, was der Versicherte als
Gesunder tatsächlich verdient hätte, verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Sie ist zu korrigieren, zumal kein Anlass besteht, von der langjährigen Rechtsprechung abzuweichen. Weder die Vernehmlassung des Beschwerdegegners noch diejenige der Vorinstanz vermögen an dieser Betrachtungsweise etwas zu ändern.

Für die lege artis anhand der IK-Einträge der Jahre 2006 bis 2010 vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der IV-Stelle verwiesen werden, welche für das Jahr 2012 (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG; BGE 129 V 223) ein ohne Gesundheitsschaden erzielbares jährliches Erwerbseinkommen von (gerundet) Fr. 60'000.- ermittelte. In diesem Betrag ist zu Recht auch das Nebenerwerbseinkommen als Materialwart der Feuerwehr Thal enthalten.

3.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Eine Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens rechtfertigt sich nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018 wird insoweit abgeändert, als der neuen Rentenverfügung der IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 60'000.- (für das Jahr 2012) zugrundezulegen ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_229/2018
Date : 30. August 2018
Published : 17. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 66  93  95  105
IVG: 29
IVV: 25
BGE-register
129-V-222 • 133-V-477 • 138-V-218 • 140-V-282 • 142-V-290
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