Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 150/2012

Urteil vom 30. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1981 geborene K.________, Mutter eines im November 2006 geborenen Sohnes, meldete sich im August 2009 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, nachdem die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. Februar 2005 ein erstes Leistungsgesuch abgewiesen hatte. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 16 % ausging.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2012 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Versicherten spätestens mit Wirkung ab 1. Februar 2010 resp. ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz und die IV-Stelle Bern zurückzuweisen mit der Anweisung an das Vordergericht, dass eine externe psychiatrische, neurologische und neuropsychologische Begutachtung der Versicherten durchzuführen sei, worin dann zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb und im Haushalt separat Stellung zu nehmen sei und auch zur Frage der Frühinvalidität und der Anweisung an die IV-Stelle Bern, dass diese - bei einem vorläufig zugestandenen Invaliditätsgrad von 19 % - berufliche Eingliederungsmassnahmen und daran vorgehend Integrationsmassnahmen nach Art. 14a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 14a - 1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
a  Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG126) sind;
b  nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).127
1bis    Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.128
2    Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a  Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
b  Beschäftigungsmassnahmen.
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.129
4    ...130
5    Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest.131
IVG umgehend einzuleiten habe."
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. Daraufhin lässt K.________ eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Gegenstand der Verfügung vom 22. April 2011 und des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Auf die Begehren betreffend berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig qualifiziert; folglich hat es den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie nach der Geburt ihres Kindes zu 80 % erwerbstätig gewesen. Bei dessen Erreichen des Kindergartenalters resp. bei Erlass der Verfügung hätte sie ihr Arbeitspensum auf 100 % gesteigert, weshalb die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen sei.
3.2
3.2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C 49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V
146
E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C 406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.1).
3.2.2 Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Bei Teilerwerbstätigkeit ergibt sich die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil 9C 406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.2).
3.2.3 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteile I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2; 9C 686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1; 9C 709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2), was hier nicht zutrifft.

3.3 Die Vorinstanz legte plausibel dar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht zu 80 %, sondern zu 50 % erwerbstätig wäre. So war sie von der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern in der Rahmenfrist vom 20. Januar 2006 bis 19. Januar 2008 als zu 50 % vermittlungsfähig betrachtet worden. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in diesem Umfang erwerbstätig wäre. Die Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern wurden von der IV-Stelle eingeholt und die Frage nach dem Erwerbsstatus, insbesondere nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit, wurde bereits anlässlich der Haushaltsabklärung und im Vorbescheidverfahren diskutiert. Es ist daher nicht einsichtig, inwiefern diesbezüglich die konkrete Begründung der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) darstellen sollte. Zudem ist es - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keineswegs so, dass damit die Statusfrage für ihren ganzen weiteren Lebensweg feststeht. Vielmehr ist sie für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin für die Verhältnisse im April 2011, zu beurteilen. Die Betreuungsbedürfnisse des zu diesem Zeitpunkt knapp viereinhalbjährigen Sohnes haben sich seit
der für Januar 2008 durch die Arbeitslosenkasse festgelegten Vermittlungsfähigkeit nicht derart geändert, dass allein deswegen eine erheblich höhere Erwerbstätigkeit angenommen werden könnte. Vielmehr wies der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 17. November 2010 explizit darauf hin, dass sich der Betreuungsaufwand für das Kind im Verlaufe der Zeit sogar noch intensiviert habe.

3.4 In Bezug auf die Statusfrage macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes von Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sowie Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
in Verbindung mit Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend und beruft sich dabei auf das Urteil des EGMR Schuler-Zgraggen gegen Schweiz vom 24. Juni 1993, in: EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff. (= Pra 1994 Nr. 24 S. 86). Zutreffend ist, dass eine erwerbstätig gewesene Versicherte nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden kann mit der einzigen Begründung, nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden zahlreiche Frauen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder noch umfassende Pflege und Erziehung benötigen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 52, 289 und 376; vgl. auch Urteile I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2 und I 15/99 vom 17. Januar 2001 E. 3c). Bei ihrem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass bei ihr - anders als beim Fall Schuler-Zgraggen - keine 100%ige Tätigkeit im Aufgabenbereich aufgrund des Argumentes, wonach Mütter gewordene Frauen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, angenommen wurde. Denn bei ihr wurde lediglich von einer 50%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen und dies auch sachlich
begründet. Im Übrigen ist bezüglich EMRK-Konformität der gemischten Methode auf das Urteil BGE 137 V 334 E. 6 S. 346 ff. zu verweisen (Urteil 8C 843/2011 29. Mai 2012 E. 4.6). Das kantonale Gericht wendete diese somit zutreffend und richtig an. Daran ändert nichts, dass die Versicherte laut Eingabe vom 16. Mai 2012 "willens und in der Lage" ist, an mittlerweile eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen im Umfang eines Vollzeitpensums teilzunehmen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2010 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf für den erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % festgestellt. Im Aufgabenbereich sei die Versicherte in medizinisch-theoretischer Hinsicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen und sich insgesamt angemessen um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des Gutachtens in Abrede.
4.2
4.2.1 Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
4.2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. M.________ habe Hirnleistungsdefizite nicht oder nicht hinlänglich berücksichtigt. Der Experte konnte jedoch auf den Bericht des Spitals Y.________, Universitätsklinik für Neurologie, vom 24. Juni 2009 abstellen. Darin wurde in umfassender Beurteilung des kognitiven Leistungsvermögens und unter Berücksichtigung der Einschätzung des lic. phil. U.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 4. Mai 2009 nachvollziehbar festgehalten, dass nicht von Teilleistungsstörungen auszugehen sei, die über die Folgen der kongenitalen Entwicklungsstörung und damit Störung schulischer Fertigkeiten hinausgingen. Weiter wurde in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass sich für ein ADHD keine Hinweise ergaben. Bei gleichzeitigem langjährigem Vorliegen eines massiven psychischen Störungsbildes wurde die Zuschreibung zu neuroanatomischen Korrelaten und damit die Annahme einer rein hirnorganischen Ursache für gewagt erachtet. Weshalb sich aus diesen neurologischen Erkenntnissen eine grössere als die durch Dr. med. M.________ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Es steht nicht im Widerspruch zum neurologischen Bericht,
wenn der Experte in der Stellungnahme vom 14. Februar 2011 festhielt, die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin liessen erhebliche mental oder cerebral bedingte funktionelle Beeinträchtigungen bezüglich alltagspraktischer Belange ausschliessen. Im Übrigen nahm auch der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________ im Bericht vom 24. Juli 2009 lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40-50 % ab 13. Januar 2009 an, womit er nicht in wesentlichem Umfang von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachters abwich.

4.4 Die Beschwerdeführerin verlangt eine erneute Begutachtung, weil sich ihr Gesundheitszustand nach der Untersuchung durch Dr. med. M.________ verschlechtert habe. Dr. med. B.________ stellte zwar im Bericht vom 17. November 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest und attestierte neu eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70%. Diese wurde indessen weder darin noch in seinem Bericht vom 29. April 2011 nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz legte überzeugend dar, dass die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht auf die angeblich neue Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden könne, da dazu bereits viel früher Anlass bestanden hätte. Überdies hielt Dr. med. B.________ die Lebenssituation der Beschwerdeführerin "in den letzten Monaten" - mithin im Zeitraum, für welchen er die negative Entwicklung feststellte - für "sehr belastet", was er auf ihre "Unsicherheit in Bezug auf die durchgeführten IV-Abklärungen" und ihre "zunehmende Belastung in der Betreuung ihres nun vierjährigen Sohnes" zurückführte. Wie der Gutachter Dr. med. M.________ jedoch zu Recht erkannte, können solche psychosoziale Aspekte bei Ermittlung der rechtlich relevanten Invalidität nicht berücksichtigt werden (vgl. SVR 2012
IV Nr. 22 S. 95, 8C 302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1), und Anhaltspunkte für eine andere Ursache der geltend gemachten Verschlechterung fehlen. Weiter geht es unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil 9C 906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile 8C 567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2; 9C 710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).

4.5 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 682/2011 E. 3.2.4) auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf gestützten Sachverhaltsfeststellungen (E. 4.1) sind weder offensichtlich unrichtig, noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

5.
5.1 Für die Invaliditätsbemessung in erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf Tabellenwerte ein Valideneinkommen von Fr. 32'276.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 23'728.- ermittelt, woraus ein Invaliditätsgrad von 26,5 % resultiert. In Bezug auf den Aufgabenbereich hat sie unter Verweis auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Oktober 2010 eine Einschränkung von 11,5 % festgestellt. Daraus ergibt sich insgesamt ein nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) Invaliditätsgrad von 19 %.

5.2
5.2.1 Die Versicherte macht erstmals im Rahmen der Beschwerde vor Bundesgericht eine Frühinvalidität (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) geltend. Soweit diese Argumentation überhaupt zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), lässt sie sich nicht halten: Einerseits wurde im genannten Bericht des Spitals Y.________ (E. 4.3) keine über die Störung schulischer Fertigkeiten hinausgehende Teilleistungsstörung attestiert. Anderseits konnte die Beschwerdeführerin trotz gewisser Schwierigkeiten normal die Volksschule absolvieren, wie sich namentlich aus den Schulzeugnissen des achten und neunten Schuljahres ergibt. Weiter wurde von Frau Dr. phil. N.________, Fachpsychologin FSP, die die Beschwerdeführerin aus ihrer Schulzeit kannte und auch danach behandelte, eine normale Intelligenz bei einer komplexen Perzeptionsstörung, die sich als Legasthenie und Dyskalkulie manifestierte, festgestellt. Frau Dr. phil. N.________ betrachtete indessen die Kriterien für die Diagnose "Legasthenie im Sinne der IV" nicht als erfüllt. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für die Annahme eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21), zumal eine entsprechende Diagnose und Behandlung
vor dem neunten Lebensjahr der Versicherten nicht aktenkundig ist. Schliesslich war die Versicherte mehrere Jahre als kaufmännische Sachbearbeiterin tätig; laut Arbeitszeugnis des Arbeitgebers, der sie von August 1999 bis 31. Januar 2003 beschäftigte, galt sie als gewissenhafte Mitarbeiterin, die ihr Aufgabengebiet nach internen Vorgaben weitgehend selbstständig bearbeiten konnte. Lediglich der Umstand, dass sie keinen Diplomabschluss im kaufmännischen Bereich erlangen konnte, genügt indessen nicht für die Annahme einer Frühinvalidität. Für die verlangte Festsetzung des Valideneinkommens in Anwendung von Art. 26
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
1    Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a  das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b  das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4    Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6    Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
IVV (SR 831.201) besteht keine Veranlassung.
5.2.2 Bei diesem Ergebnis werden die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich nicht angefochten. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53).
5.3
5.3.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 9C 121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Stimmen die Ergebnisse der Haushaltsabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen über psychisch bedingte Behinderungen überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (SVR 2008 IV Nr. 17 S. 49, I 677/05 E. 5.1.1; Urteil 9C 406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.1). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 9C 39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).
5.3.2 Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil 9C 90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in BGE 129 V 67, aber in AHI 2003 S. 215).
5.3.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Oktober 2010 finden sich Angaben über die Wohnverhältnisse, den Garten und die technische Einrichtung der Wohnung, und die Fähigkeiten und Einschränkungen der Versicherten in den verschiedenen Aufgabenbereichen wurden nachvollziehbar dargelegt. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnung der Versicherten anlässlich des Hausbesuchs nicht besichtigt oder andere ausschlaggebende Aspekte ungenügend berücksichtigt worden sein sollen. Warum aus angeblich "unerledigten Waschbergen in der Waschküche" objektiv auf eine Einschränkung im Haushaltbereich zu schliessen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, lässt sich doch daraus nur ableiten, dass die entsprechenden Arbeiten noch nicht verrichtet wurden. Zudem wurde die Mitarbeit des Ehemannes lediglich beim Erledigen der Zahlungen, beim Einkaufen, beim Giessen der Zimmerpflanzen, beim Rasenmähen und Schneiden der Sträucher berücksichtigt. Inwiefern ihm diese Arbeiten trotz eigener gesundheitlicher Schwierigkeiten unzumutbar sein sollen, ist unerfindlich, gibt doch die Beschwerdeführerin selber an, dass diese vom Ehemann wahrgenommenen Tätigkeiten nicht eigentlich ins Gewicht fielen. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerdeführerin in
ihrer weitgehend appellatorischen Kritik an der Haushaltabklärung, dass der Gutachter Dr. med. M.________ laut Stellungnahme vom 14. Februar 2011 anlässlich der Untersuchung keine Einbussen bezüglich komplexer mentaler und kognitiver Alltagsanforderungen feststellen konnte. Die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin liessen erhebliche mental oder cerebral bedingte funktionelle Beeinträchtigungen bezüglich alltagspraktischer Belange ausschliessen. Entgegen dieser Einschätzung des psychiatrischen Experten bezifferte die Abklärungsperson zu Gunsten der Versicherten die Einschränkung im Haushalt auf 11,5 %. Nach dem Gesagten genügt der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Oktober 2010 den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft. Die darauf gestützte vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist rechtens.

5.4 Resultiert - wie hier - weder im Erwerbsbereich noch insgesamt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad, zielt die Beschwerdeführerin ohnehin ins Leere, wenn sie rügt, es sei keine vorgängige Prüfung der Eingliederungsfrage erfolgt, mithin der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt. Daran ändert nichts, dass allenfalls ein Anspruch aus (weitergehender) beruflicher Vorsorge besteht, bildet ein solcher doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_150/2012
Date : 30. August 2012
Published : 17. September 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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ATSG: 8  61
BGG: 42  66  95  97  99  105  106
BV: 8  29
EMRK: 6  14
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IVV: 26  69
BGE-register
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2003 S.215