Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 465/2010
6B 466/2010
6B 491/2010

Urteil vom 30. August 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
6B 465/2010
X.________,
Beschwerdeführer 1,

6B 466/2010
Y.________,
Beschwerdeführer 2,

6B 491/2010
Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Richard Lanz,
Beschwerdeführer 3,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B 465/2010, 6B 466/2010
Anstiftung zu falschem Zeugnis

6B 491/2010
Gegenstand
Anstiftung zu falscher Zeugenaussage, falsche Zeugenaussage; Schadenersatz,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Zürich erklärte mit Urteilen vom 4. Februar 2009 schuldig
X.________ der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage,
Y.________ der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage und der falschen Zeugenaussage sowie
Z.________ der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage und der falschen Zeugenaussage
und verurteilte
X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie
Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren.
A.b Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung der Beurteilten hin das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche, setzte indes die ausgesprochenen Freiheitsstrafen auf je 20 Monate für Y.________ und Z.________, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, bzw. auf 18 Monate für X.________ herab. Die Strafe gegen X.________ sprach es als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe aus. Die gegen Y.________ und Z.________ ausgesprochenen Freiheitsstrafen schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf.

B.
X.________, Y.________ und Z.________ führen Beschwerde beim Bundesgericht je mit dem (sinngemässen) Antrag, sie seien von der Anklage der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage und der falschen Zeugenaussage freizusprechen. Z.________ beantragt ferner, es sei ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'000.-- für den Verdienstausfall während der erstandenen Haft sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzusprechen. Y.________ und Z.________ ersuchen ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis und wegen falschen Zeugnisses. Die Beschwerden beziehen sich auf denselben Sachverhalt und richten sich gegen dasselbe Urteil. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1).

2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer 1 am 3. Dezember 2008 zweitinstanzlich unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 aStGB, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie wegen mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Dem Beschwerdeführer 1 wurde in dem im vorliegenden Verfahren relevanten Punkt vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen Herbst/Winter 2003 und Januar 2006 mehrfach seine zu Beginn des Tatzeitraums zwölfjährige Stieftochter vergewaltigt und sie dabei im Zuge der ersten Tathandlung defloriert.

Nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils habe der Beschwerdeführer 1 im Hinblick auf seine Entlastung im Berufungsverfahren den Entschluss gefasst, wahrheitswidrig geltend zu machen, nicht er, sondern sein Bruder A.________ habe eine sexuelle Beziehung zu der Geschädigten unterhalten. Zu diesem Zweck habe er seine Brüder - die Beschwerdeführer 2 und 3 sowie A.________ - bestimmt, für diese Behauptung falsche Belege, namentlich Fotos und Chatprotokolle, herzustellen. Diese habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht. Im weiteren habe er seine Brüder veranlasst, falsche Zeugenaussagen zu machen. Ausserdem habe er die Beschwerdeführer 2 und 3 angewiesen, dafür zu sorgen, dass auch A.________ zu seinen Gunsten als Zeuge falsch aussage. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten dementsprechend den Bruder A.________ am 13. August 2008 unter Androhung von Schlägen angewiesen, bei seiner am folgenden Tag stattfindenden staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme wahrheitswidrig ein intimes Verhältnis zur Geschädigten sowie die angebliche Echtheit der gefälschten Unterlagen zu bestätigen. Ferner hätten sie in ihren eigenen Einvernahmen als Zeugen selber wahrheitswidrig ein intimes Verhältnis zwischen dem Bruder
und der Geschädigten bestätigt (angefochtenes Urteil S. 8 f., 15 ff.).

3.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, S. 400, mit Hinweisen).

Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

3.2 Der Beschwerdeführer 1 beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten und seine Unschuld zu beteuern. Einen ausdrücklichen Antrag stellt er nicht. Ebensowenig setzt er sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Dies genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.3 Der Beschwerdeführer 2 macht Willkür und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz einseitig auf die Aussagen von A.________ abgestellt habe, ohne die Widersprüche und Übertreibungen in seinen Aussagen zu berücksichtigen. Ausserdem habe die Vorinstanz die beantragten Beweise nicht abgenommen, namentlich die bei MSN Microsoft Messenger gespeicherten Chat-Daten nicht erhoben.

Der Beschwerdeführer 2 legt nicht dar, inwieweit die Schlüsse der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen. Mit den Feststellungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Seine Beschwerde erschöpft sich in der blossen Behauptung von Willkür. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung der gegen die Feststellung des Sachverhalts gerichteten Beschwerde nicht. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer 3 wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch der Anstiftung zu falschem Zeugnis. Er bringt vor, die kantonalen Instanzen hätten sich nicht mit der Frage befasst, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt A.________ den Entschluss gefasst habe, falsches Zeugnis abzulegen. Aus den erhobenen Beweisen lasse sich nicht ableiten, dass er seinen Bruder zur Falschaussage angestiftet habe. Er habe sicherstellen wollen, dass der Bruder der Vorladung Folge leiste. Aus den Aussagen von A.________ ergebe sich zudem, dass dieser schon lange vor dem 13. August 2008 den Entschluss gefasst habe, als Zeuge falsch auszusagen (Beschwerde S. 3 f.).

4.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sagte A.________ im Strafverfahren aus, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten ihn am Vorabend seiner Einvernahme bei der Anklagebehörde aufgefordert, am nächsten Tag als Zeuge wahrheitswidrig auszusagen, dass er mit der Geschädigten zusammen gewesen sei und ihr die Jungfräulichkeit genommen habe. Die beiden hätten ihm mit Gewalt gedroht, wenn er die Falschaussage nicht machen würde. Der Beschwerdeführer 3 habe ihm gedroht, er werde ihn mit Gewalt im Gepäckträger zur Einvernahme bringen, wenn er sich weigere. Durch diese Drohungen in Angst versetzt, habe er die falsche Aussage gemacht (angefochtenes Urteil S. 17 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil, act. 51/38 S. 5 ff.). In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, indem der Beschwerdeführer 3 seinen Bruder A.________ zu seiner wahrheitswidrigen Zeugenaussage gedrängt habe, habe er sich der Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 26).

4.3 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Durch die Anstiftung wird bei einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern, wobei als Anstiftungsmittel jedes motivierende Tun in Frage kommt. Der Tatentschluss kann so lange hervorgerufen werden, als der andere zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Hat er den Entschluss zu einer bestimmten Tat bereits gefasst, fällt Anstiftung insoweit ausser Betracht (BGE 127 IV 122 E. 2b/aa; 128 IV 11 E. 2a, je mit Hinweisen).

4.4 Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten ihren Bruder A.________ am Vorabend der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. August 2008 zur Falschaussage gedrängt. Sie stellen somit nicht fest, dass sich jener schon vor dem 13. August 2008 dazu entschlossen hatte, an dieser Einvernahme als Zeuge falsch auszusagen. Der Beschwerdeführer 3 beruft sich für seinen Standpunkt lediglich auf die Aussagen von A.________ vor erster Instanz. Aus diesen lässt sich indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal A.________ in der Verhandlung vor Bezirksgericht in der Befragung ausdrücklich bestätigt hat, er sei von den Beschwerdeführern 2 und 3 angewiesen worden, falsch auszusagen (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 5 f.). Diese Angaben hat A.________ in der Untersuchung mehrfach gemacht und auch in den Konfrontationseinvernahmen mit den Beschwerdeführern 2 und 3 bestätigt (Untersuchungsakten act. 3/4, 4/9 und 4/10). Dabei führte er namentlich aus, der Beschwerdeführer 3 habe ihm am Vorabend seiner Zeugeneinvernahme gesagt, er solle aussagen, dass er mit der Geschädigten eine Beziehung gehabt und ihr die Jungfräulichkeit genommen habe. Er habe das aber nicht so sagen wollen und sei
weggegangen. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten ihn aber wieder zurückbefohlen und ihn unter Druck gesetzt, indem sie ihm Schläge androhten und drohten, ihn umzubringen, wenn er als Zeuge nicht falsch aussage. Er habe Angst bekommen und daher doch falsch ausgesagt (Untersuchungsakten act. 4/10 S. 2 f.). Angesichts dieser Umstände erscheint die Annahme der Vorinstanz, A.________ sei nicht schon vor dem 13. August 2008 zur Falschaussage als Zeuge entschlossen gewesen, jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer 3 rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass er selber als Zeuge falsche Aussagen gemacht habe. Diese Annahme könne keine Grundlage für eine Verurteilung wegen falschen Zeugnisses bilden (Beschwerde S. 4 f.).

5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer 3 habe selbst als Zeuge ebenfalls wahrheitswidrig ein angebliches intimes Verhältnis zwischen A.________ und der Geschädigten bestätigt und sich daher des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB schuldig gemacht. Sein Aussageverhalten sei zum einen davon geprägt gewesen, die Geschädigte generell als Lügnerin hinzustellen. Zum anderen habe er, nachdem er zunächst nichts von einem intimen Verhältnis zwischen A.________ und der Geschädigten habe wissen wollen, angegeben, er wisse, dass die beiden zusammen gewesen seien und Heiratspläne geschmiedet hätten. Es verblieben daher keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer 3 wahrheitswidrig habe den Anschein erwecken wollen, dass zwischen A.________ und der Geschädigten ein intimes Verhältnis bestanden habe. Er habe mithin ein solches implizit bestätigt (angefochtenes Urteil S. 20 f.).

5.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Zeuge falsch aussagt. Als gerichtliches Verfahren gilt auch das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 307 N 16; Stratenwerth/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 6. Aufl. 2008 § 54 N 24). Ob die Aussage falsch ist, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit besteht (Trechsel/Affolter-Eijstein, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 307 N 14).

5.4 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen von A.________, der Geschädigten sowie deren Mutter als überzeugend und glaubhaft. Danach bestand zwischen der Geschädigten und A.________ kein intimes Verhältnis. Ebensowenig hatten die beiden beabsichtigt zu heiraten. Nach dem Beweisergebnis ist die Geschädigte schliesslich auch nicht von ihrer Mutter angehalten worden, den Beschwerdeführer 1 falsch anzuschuldigen (angefochtenes Urteil S. 15, 21; vgl. auch erstinstanzliches Urteil, act. 62/38, S. 4 f.). In der Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. August 2008 sagte der Beschwerdeführer 3 aus, A.________ und die Geschädigte seien "zusammen gewesen und hätten wohl auch Heiratspläne geschmiedet" (Untersuchungsakten act. 4/4 S. 3). Ausserdem bestätigte er auf Frage, die Geschädigte habe angegeben, sie sei von ihrer Mutter angehalten worden, den Stiefvater zu Unrecht der Vergewaltigung zu bezichtigen (Untersuchungsakten act. 4/4 S. 4). Insofern besteht in der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers 3 in objektiver Hinsicht eine Differenz zur ermittelten Wahrheit. Der Schuldspruch des falschen Zeugnisses verletzt daher kein Bundesrecht. Im Übrigen ist auch nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz im
Kontext annimmt, der Beschwerdeführer 3 habe mit seinen Aussagen implizit ein intimes Verhältnis zwischen der Geschädigten und A.________ bestätigt. Wie bereits ausgeführt, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (E. 3.3).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

6.
Bei diesem Ergebnis entfällt die Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung wegen ungerechtfertiger Untersuchungshaft (vgl. Beschwerde S. 5).

7.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einzutreten und ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer 2 und 3 von vornherein als aussichtslos erschienen, sind ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Aufgrund der Umstände kann in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 von der Auferlegung von Kosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 werden keine Kosten erhoben.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer 2 und 3 werden abgewiesen.

5.
Den Beschwerdeführern 2 und 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 800.-- auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_465/2010
Date : 30. August 2010
Published : 17. September 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Anstiftung zu falschem Zeugnis [6B_465/2010] Anstiftung zu falschem Zeugnis [6B_466/2010] Anstiftung zu falscher Zeugenaussage, falsche Zeugenaussage; Schadenersatz [6B_491/2010]


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  106
BV: 9
StGB: 24  307
BGE-register
113-IA-390 • 126-V-283 • 127-I-54 • 127-IV-122 • 128-IV-11 • 133-II-249 • 133-II-396 • 134-I-140 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
6B_465/2010 • 6B_466/2010 • 6B_491/2010
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