Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 302/05

Urteil vom 30. August 2006
I. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Jäger und Schweiter Rechtsanwälte, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich,

gegen

W.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Roger Peter, Dahliastrasse 5, 8008 Zürich

Vorinstanz
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf

(Entscheid vom 15. Juli 2005)

Sachverhalt:
A.
W.________ ist Angestellter der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) und zugleich bei dieser obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 20. Juli 2004 erlitt er mit dem Bike einen Unfall. Die Zürich richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 teilte sie W.________ mit, sie sehe zur medizinischen Standortbestimmung vor, ein ärztliches Gutachten bei Dr. med. W.________ in Auftrag zu geben. Zugleich gab sie dem Versicherten Gelegenheit, Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen zu erheben und Fragen zu stellen. In der Folge entwickelte sich zwischen dem nunmehr anwaltlich vertretenen Versicherten und der Zürich eine mehrfache Korrespondenz, welche unter anderem die Person des zu beauftragenden Gutachters zum Gegenstand hatte. Am 17. Mai 2005 liess der Versicherte ausführen, aufgrund der bisherigen Fallabwicklung würden die damit befassten Mitarbeiter der Zürich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unvoreingenommen und umfassend abklären. Ihr Verhalten zeige, dass sie Gefangene ihrer eigenen vorgefassten Meinung seien. Zudem erweise sich die Verflechtung von Arbeitgeberin und Unfallversichererin als problematisch und führe bei langdauernder
Arbeitsunfähigkeit häufig zu Interessenskonflikten, wie sie sich auch im vorliegenden Fall zeigten. Er stellte daher den Antrag, die Sache sei an ein anderes Durchführungsorgan der obligatorischen Unfallversicherung, beispielsweise die SUVA, abzutreten. Bis dahin sei das Abklärungsverfahren zu sistieren. Des Weitern verlangte er eine beschwerdefähige Zwischenverfügung. Mit vom Leiter des Dienstleistungszentrums der Zürich unterzeichneter Verfügung vom 23. Mai 2005 eröffnete die Zürich dem Versicherten, dass sie das Schreiben vom 17. Mai 2005 als sinngemässes Ausstandsbegehren gegen die Mitarbeiter B.________, D.________ und E.________ verstehe. Da bei objektiver Betrachtungsweise von einer Befangenheit dieser Personen nicht gesprochen werden könne, werde dieses abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dagegen könne innert 30 Tagen beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, Beschwerde geführt werden.
B.
Mit als "Rechtsverweigerungsbeschwerde und Beschwerde" überschriebener Eingabe gelangte W.________ an das Obergericht des Kantons Uri mit den Anträgen, die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2005 sei aufzuheben und die Zürich sei anzuweisen, den Schadenfall einem anderen obligatorischen Unfallversicherer zur Regulierung zu überweisen. Eventualiter sei die Sache an die Zürich zurückzuweisen, damit der dafür zuständige Rechtsdienst Zürich Schweiz eine neue Zwischenverfügung über die Abtretung des Schadenfalles erlasse. Zudem sei die Zürich anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, und es sei einer allfälligen Beschwerde gegen die vom angerufenen Gericht verfügte superprovisorische Massnahme die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Das kantonale Gericht wies die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und auf Entzug der aufschiebenden Wirkung am 1. Juli 2005 ab. Mit Entscheid vom 15. Juli 2005 hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Zürich zurück, damit sie den Antrag des Versicherten, seinen Schadenfall zur Regulierung einem anderen UVG-Versicherer abzutreten, der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreite. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
C.
Die Zürich erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2005 zu bestätigen. Eventualiter sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, die Beschwerde des Versicherten materiell zu behandeln.

W.________ lässt beantragen, auf den Hauptantrag sei nicht einzutreten und der Eventualantrag sei gutzuheissen. Das Bundesamt für Gesundheit schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Zuständigkeit des Obergerichts.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, da die Überweisung des Verfahrens an einen anderen Versicherer einer Ausstandspflicht der Zürich gleichkomme, könne eine darüber ergangene Zwischenverfügung wie eine solche über den Ausstand selbstständig angefochten werden. Weiter hat es ausgeführt, bei einem Ausstandsbegehren gegen eine Versicherung als solche oder gegen alle ihre Mitarbeiter könne diese nicht selber darüber befinden, sondern habe die Sache an die Aufsichtsbehörde zum Entscheid zu überweisen. Zuständig sei somit das Bundesamt für Sozialversicherungen (recte: Bundesamt für Gesundheit) und nicht das kantonale Sozialversicherungsgericht.
2.2 Die Parteien und das Bundesamt für Gesundheit stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die ordentliche Rechtsmittelinstanz sei für die Beurteilung von Ausstandsbegehren im Zusammenhang mit der Schadensregulierung durch Unfallversicherer zuständig.
3.
3.1 Nach Art. 36 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG, welcher gemäss Art. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG auch für das Verfahren vor dem Unfallversicherer gilt, treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein können. Art. 36 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG lautet: "Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes."
3.2 Die Auffassung des Obergerichts scheint sich auf den ersten Blick aus dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Satz 1 ATSG zu ergeben, entspricht aber nicht dem wahren Ziel dieser Bestimmung. Art. 36 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG ist Art. 10 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG nachgebildet (Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 zu Art. 36). Sinn und Zweck liegt zunächst darin, dass niemand selber über ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuch entscheiden soll. Besteht eine Behörde, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, nur aus einer einzigen Person (z.B. dem Vorsteher eines Departements in der Bundesverwaltung), kann sie daher nicht selber darüber befinden. Auf diesen Fall ist die Regel zugeschnitten, wonach die Aufsichtsbehörde über den Ausstand entscheidet. Besteht die Behörde hingegen aus mehreren Personen, kann sie unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds entscheiden (Art. 10 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
zweiter Satzteil VwVG; Art. 36 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Satz 2 ATSG). In einer Verwaltung sind in der Regel mehrere Personen mit der Sachbearbeitung eines bestimmten Falles befasst. Nach der Ratio legis besteht kein Grund, in jedem Fall, in welchem gegen einzelne dieser Personen ein Ausstandsbegehren gestellt wird, an die der Behörde übergeordnete Aufsichtsbehörde zu gelangen. Vielmehr ist unter
Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Bestimmung die innerhalb der Behörde dem Sachbearbeiter hierarchisch vorgesetzte Stelle zu verstehen (Urteil R. vom 8. Mai 1995, 2A.7/1994). Der Entscheid über die Ausstandspflicht ist ein Entscheid der betreffenden Verwaltungsbehörde und kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG; AHI 1998 S. 125 Erw. 1; Urteil R. vom 6. November 1997, 2A.346/1997). Dasselbe gilt im Rahmen von Art. 36 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG (Urteil Ö. vom 14. März 2005, K 178/04). Unter "Aufsichtsbehörde" ist somit die übergeordnete Stelle innerhalb eines Versicherungsträgers zu verstehen, nicht die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 76
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 76 Aufsichtsbehörde - 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1    Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1bis    Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.63
2    In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.64
ATSG (ebenso Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 36
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
, Hans-Jakob Mosimann, Entwicklungen im Verfahrensbereich, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St. Gallen 2004, S. 111 ff., S. 139). Soweit die Eingabe des Versicherten vom 17. Juni 2005 als Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitarbeiter der Zürich zu verstehen ist, hat somit die diesen Mitarbeitern vorgesetzte Stelle innerhalb der Zürich zu Recht über die Ausstandspflicht entschieden.
4.
4.1 Das Obergericht hat erwogen, das Ausstandsbegehren richte sich nicht gegen einzelne Mitarbeiter der Zürich, sondern gegen diese selbst. Die Zürich könne daher nicht selber über das Begehren entscheiden.
4.2 Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ein Ausstandsgesuch gegen eine Behörde als solche grundsätzlich ausgeschlossen. Befangen sein können - allenfalls unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche (BGE 105 Ib 302 f., 97 I 862; VPB 62.17 Erw. 3a; VPB 65.74 Erw. 5; VPB 66.87 Erw. III.1; Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 427; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983 S. 56; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., 1976, S. 556 Nr. 90 B I; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, S. 93; Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen; die erstinstanzliche nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bund, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. III, Basel 1998, Rz 3.43; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 111). Die von einem Teil der Lehre vertretene abweichende Auffassung (Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 36; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 253)
überzeugt nicht. Zunächst sprechen Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG und Art. 36
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG nicht von Behörden, sondern von Personen, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht (vgl. Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 835). Sodann ergeben sich Aufgaben und Zuständigkeiten von Behörden aus der gesetzlichen Regelung. Der Ausstand einer Behörde als solche stellt in Wirklichkeit die gesetzliche Regelung in Frage, aus welcher sich die Zuständigkeit der Behörde ergibt. Dies ist nicht der Sinn von Ausstandsregeln. Auch daraus, dass eine Behörde eine gewisse Nähe zu der zu entscheidenden Sache hat, ergibt sich kein Ausstandsgrund, wenn das Gesetz eine Behörde trotz dieser Sachnähe als zuständig erklärt. Ebenso wenig kann sich eine Ausstandspflicht daraus ergeben, dass eine Behörde oder ihre Mitglieder eine bestimmte Haltung einnehmen, wenn gerade dies ihre gesetzliche Aufgabe ist (BGE 125 I 124 Erw. 3e [bzgl. Staatsanwaltschaft]).
4.3 Nach dem Gesagten kann ein Ausstandsbegehren gegen einen Unfallversicherer als solchen in Bezug auf die Schadensregulierung nicht zulässig sein. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein privatwirtschaftlich organisierter Versicherer ein eigenes ökonomisches Interesse daran hat, nicht übermässige Leistungen auszurichten. Trotzdem sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass solche Versicherungseinrichtungen die Unfallversicherung gemäss UVG durchführen können (Art. 68 Abs. 1 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 68 Art und Registereintragung - 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
1    Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a  private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004158 (VAG) unterstehen;
b  öffentliche Unfallversicherungskassen;
c  Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014160.161
2    Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163
UVG) und demzufolge auch die Schadensregulierung vornehmen (Art. 45 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 45 Unfallmeldung - 1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
1    Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
2    Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG95) oder den Tod zur Folge hat.96
2bis    Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.97
3    Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
3bis    Erleidet eine Person nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c einen Unfall, so hat sie dies der IV-Stelle oder der Suva unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.98
. UVG) und zu diesem Zweck hoheitliche Verfügungen zu erlassen haben (Art. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG in Verbindung mit Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG; Art. 124
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 124 Verfügungen - Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a  die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b  die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c  die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d  die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
e  die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f  die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
UVV). Das Gesetz nimmt damit in Kauf, dass eine privatrechtliche juristische Person trotz ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse Behördenstellung hat. Dies ist gesetzlich gewollt und kann keinen Ausstandsgrund darstellen.
4.4 Dass vorliegend die Beschwerdeführerin zugleich Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ist, kann grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellen. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei andern Behörden, welche in Bezug auf ihre Angestellten sowohl Arbeitgeberin als auch mit ihrer spezifischen behördlichen Aufgabe betraut sein können, was keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. zu analogen Konstellationen etwa BGE 125 I 125 Erw. 3g). Dass ein privater Unfallversicherer seine eigenen Arbeitnehmer gegen Unfall in seiner Gesellschaft versichern kann, steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber daraus, dass die privaten Unfallversicherer gemäss Art. 68
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 68 Art und Registereintragung - 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
1    Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a  private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004158 (VAG) unterstehen;
b  öffentliche Unfallversicherungskassen;
c  Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014160.161
2    Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163
UVG alle Arbeitnehmer versichern dürfen, die nicht bei der SUVA versichert sind, was auch die eigenen Arbeitnehmer umfasst. Hätte der Gesetzgeber dies verbieten wollen, so hätte er es ausdrücklich anordnen müssen. Voraussetzung ist, wie bei jedem Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmer bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht haben (Art. 69
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 69 Wahl des Versicherers - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.
UVG). Ist dies erfüllt, spricht nichts dagegen und ist es sogar üblich und verbreitet, dass die privaten Versicherer ihre eigenen Arbeitnehmer bei sich versichern. Die vom heutigen Beschwerdegegner vorinstanzlich dagegen
vorgebrachte Kritik ist offensichtlich unbegründet. Namentlich kann das auf das privatrechtliche Verhältnis zugeschnittene Verbot des Selbstkontrahierens nicht auf das öffentlichrechtlich (Art. 59 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 59 Begründung des Versicherungsverhältnisses - 1 Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.
1    Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.
2    Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.
3    Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
UVG; Art. 93
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 93
UVV) geregelte Verhältnis zwischen dem UVG-Versicherer und seinen Versicherten übertragen werden. Unerfindlich ist auch, inwiefern darin ein gesetzlich nicht vorgesehener Grundrechtseingriff liegen sollte. Soweit von einem Grundrechtseingriff die Rede sein kann, liegt dieser darin, dass die Arbeitnehmer obligatorisch bei einem (nicht individuell von ihnen selbst gewählten) Versicherer gegen Unfall versichert werden, was aber im Gesetz eine klare Grundlage findet (Art. 1a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
und Art. 58 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
. UVG).
4.5 Es kann offen bleiben, ob überhaupt in gewissen ganz ausserordentlichen Fällen eine Ausstandspflicht des Arbeitgebers für die Schadensregulierung denkbar wäre. Jedenfalls könnte eine solche nicht schon durch die Arbeitgebereigenschaft entstehen, sondern bedürfte qualifizierter besonderer Umstände. In der Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. Mai 2005 wird einerseits das Handeln der mit der Schadensregulierung betrauten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin kritisiert, andererseits die Kumulation von Arbeitgeber- und Versicherereigenschaft generell beanstandet, ohne dass besondere Gründe vorgebracht würden, welche allenfalls geeignet sein könnten, einen Ausstand der Beschwerdeführerin zu begründen. Soweit die Eingabe als Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdeführerin zu verstehen war, war es somit offensichtlich unzulässig. Die Unzulässigkeit eines Ausstandsbegehrens kann auch von der abgelehnten Behörde selber festgestellt werden (BGE 105 Ib 304; Urteil R. vom 8. Mai 1995, 2A.7/1994). Auch diesbezüglich besteht somit entgegen der Auffassung des Obergerichts kein Grund, den Entscheid der Aufsichtsbehörde nach Art. 76
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 76 Aufsichtsbehörde - 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1    Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1bis    Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.63
2    In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.64
ATSG zu übertragen.
4.6 Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde (um einen solchen Fall ging es in BGE 116 Ia 19, der von Kölz/Häner, a.a.O., fälschlicherweise als Beispiel für ein Ausstandsgesuch gegen eine Behörde als solche dargestellt wird). In einem solchen Fall könnte die vom Obergericht angenommene Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben sein, weil innerhalb der Behörde niemand über das Ausstandsgesuch entscheiden könnte. Dies setzt freilich voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die (nach dem soeben Gesagten unzulässige) Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (BGE 114 Ia 279, 105 Ib 304). Vorliegend hat der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 17. Mai 2005 beantragt, der Schadenfall sei an einen anderen UVG-Versicherer zur Regulierung abzutreten und dies einerseits generell mit der Verflechtung von Arbeits- und Versicherungsverhältnis begründet, andererseits damit, dass die bisher in den Fall involvierten Schadenmitarbeiter der Zürich Gefangene ihrer eigenen vorgefassten Meinung seien. Die erste Begründung war nach dem Gesagten unzulässig. Spezifische Ausstandsgründe gegen sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdeführerin
wurden keine geltend gemacht. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Eingabe - soweit überhaupt zulässig - als Ausstandsgesuch gegen die mit dem konkreten Fall befassten Sachbearbeiter interpretiert und behandelt hat.
5.
5.1 Nach Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Abs. 2 lit. b VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG gelten Verfügungen über den Ausstand als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
2. Satzteil ATSG), sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 124 V 25 Erw. 2a; Urteil Z. vom 26. Mai 2006, U 303/05). Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist keine Einsprache möglich (Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
Satz 2 ATSG). Sie können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 56 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Satz 2 ff. ATSG). Zwischenverfügungen sind vom Versicherungsträger zu erlassen, wenn gesetzliche Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG und dem dieser Bestimmung nachgebildeten Art. 36 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG geltend gemacht werden (BGE 132 V 106 Erw. 6.1 ff). In BGE 132 V 106 Erw. 6.5 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann im Zusammenhang mit medizinischen Sachverständigen erwogen, über Einwendungen materieller Natur gegen einen beauftragten Gutachter, die jedoch nicht die Unparteilichkeit der Person beschlagen, für die der Ausstand verlangt wird, sondern beispielsweise dessen Fachrichtung oder fachliche Qualifikation könne der Sozialversicherer im Rahmen des Endentscheids über das Leistungsbegehren befinden (BGE 132 V 106 Erw.
6).
5.2 Gemäss Art. 128
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
, 98
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
5.3 Anfechtungsgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren ist der kantonale Gerichtsentscheid. Dieser hat die Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2005 über das Ausstandsbegehren zum Gegenstand. Aufgrund der von ihr vertretenen Betrachtungsweise hat die Vorinstanz über die Ausstandspflicht nicht materiell entschieden, auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung. Da der enge Sachzusammenhang ohne weiteres bejaht werden kann, die Beschwerdeführerin sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Ausstandsbegehren ausführlich materiell geäussert hat und die Frage des Ausstandes der einzelnen Mitarbeiter der Zürich spruchreif ist, rechtfertigt es sich, das Verfahren darauf auszudehnen.
6.
6.1 Der Beschwerdegegner wirft den tatsächlich in die Fallabwicklung involvierten und von ihm konkret bezeichneten Mitarbeitern im Wesentlichen vor, sie hätten sich zu unsachlichen Äusserungen hinreissen lassen und hätten willkürlich gehandelt. Zudem hätten sie sich mit Bezug auf einzelne rechtserhebliche Fragen bereits derart festgelegt, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnten und das Verfahren deshalb nicht mehr offen sei.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, das Ausstandsbegehren gegen namentlich bezeichnete einzelne Mitarbeiter sei völlig unverständlich und abwegig. Bis anhin liege noch kein Gutachten über den Gesundheitsschaden des Beschwerdegegners vor. Da die weitere Fallbearbeitung massgebend vom Ergebnis der noch einzuholenden medizinischen Stellungnahme abhänge, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausgang des Verfahrens durch eine bereits vorgefasste Meinung der fallführenden Mitarbeiter beeinflusst sein könnte. Prof. Dr. med. D._______ habe in seinen Stellungnahmen vom 18. Januar 2005 und 21. Januar 2005 selber die Einstellung aller therapeutischen Massnahmen, mit Ausnahme der Schmerzmittel verordnet und die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu 50% empfohlen. Zudem habe er zur Beurteilung des weiteren Vorgehens die Einholung eines Gutachtens empfohlen. Daran hätten sich die fallbearbeitenden Personen gehalten. Der Verfahrensausgang sei somit im Zeitpunkt, als die Zwischenverfügung erlassen worden sei, noch völlig offen gewesen. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Mitarbeiter unsachlich oder zweideutig geäussert, willkürlich gehandelt und Beweismittel vorzeitig gewürdigt hätten. Dass die Fallführung nicht so
erfolgt sei, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sich das vorstelle, vermöge keine Befangenheit zu begründen. Schliesslich habe sich dieser im Wissen um vermeintliche Ausstandsgründe in das Verfahren eingelassen und das Ausstandsbegehren erst gestellt, als die Verhandlungen nicht zum gewünschten Resultat geführt hätten, womit der Anspruch auf Ausstand verwirkt sei.
6.3 Weder aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin noch in Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdegegners liegt irgend ein Aspekt vor, der auf einen gesetzlichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG und Art. 36 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG gegenüber den betroffenen Mitarbeitern der Zürich schliessen liesse. Es wird insbesondere kein Grund substantiiert vorgebracht, der den Anschein von Befangenheit der vom Beschwerdegegner genannten Personen zu konkretisieren vermöchte und Anlass gäbe, an ihrer Unabhängigkeit im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren zu zweifeln, soweit es um deren persönliche Integrität, die pflichtgemässe Amtsausübung nach bestem Wissen und Gewissen und ihre Verantwortung für die Fallbearbeitung geht. Das Ausstandsbegehren erweist sich somit als unzulässig. Aber auch in materieller Hinsicht vermöchte es nicht durchzudringen. In diesem Zusammenhang gilt es, die Besonderheiten des Verfahrens zu beachten. Insbesondere lässt der Umstand, dass sich eine Person bereits mit der Sache auseinandergesetzt und sich aufgrund der bestehenden Aktenlage eine Meinung gebildet hat, diese nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre (Kieser, a.a.O.,
N 2 zu Art. 36). Die Vorbefassung begründet insbesondere dann keine Ausstandspflicht, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., S. 98). Dies gilt in erhöhtem Masse im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Abklärungsverfahren in der Sozialversicherung (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG), in welchem der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat. Im Interesse einer beförderlichen Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts sind Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiter der Versicherungsträger nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens beitragen kann.
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
OG e contrario). Zufolge Unterliegens gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdegegners.
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen - wozu auch die privaten UVG-Versicherer gehören - in der Regel eine solche nicht zugesprochen werden darf (Art. 159 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen) und kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 V 133 Erw. 5b sowie 323 Erw. 1a und b) vorliegt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 15. Juli 2005 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_302/05
Date : 30. August 2006
Published : 17. September 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 36  43  49  52  55  56  76
OG: 97  98  104  105  128  132  134  159
UVG: 1  1a  45  58  59  68  69
UVV: 93  124
VwVG: 10  45
BGE-register
105-IB-301 • 114-IA-278 • 116-IA-14 • 119-IB-33 • 122-V-34 • 124-V-22 • 125-I-119 • 125-V-413 • 126-V-143 • 128-V-124 • 130-V-501 • 131-V-164 • 132-V-93 • 97-I-860
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2A.346/1997 • 2A.7/1994 • K_178/04 • U_302/05 • U_303/05
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VPB
62.17 • 65.74 • 66.87
AHI
1998 S.125