Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 139/2020

Urteil vom 30. Juli 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2019 (IV.2018.00453).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1965 geborene A.________ arbeitete seit September 2003 als Taxifahrer. Am 16. Mai 2009 verletzte er sich bei einer Auffahrkollision. Ab Januar 2010 war er wieder teilzeitlich Taxifahrer. Im April 2011 gründete er den Betrieb B.________ und arbeitete selbstständig als Taxifahrer. Mit Verfügung vom 1. September 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch.

A.b. Am 30. Dezember 2011 verunfallte der Versicherte mit dem Taxi und zog sich eine Talusluxationsfraktur Hawkins III am linken Fuss zu; deswegen wurde er mehrmals operiert. Am 10. September 2013 meldete er sich sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 sprach diese ihm für die Monate März bis Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zu, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Januar 2016 bestätigte.

A.c. Am 21. März 2016 wurde der Versicherte erneut am linken Fuss operiert. Die IV-Stelle holte nach Meldung einer Verschlechterung im September 2015 u.a. ein bidisziplinäres Gutachten des Orthopäden Dr. med. C.________ und des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 7. Juli 2017 mit Ergänzung des Dr. med. C.________ vom 24. August 2017 ein. Mit Verfügung vom 10. April 2018 sprach sie dem Versicherten vom 1. Juni 2016 bis 30. April 2017 eine ganze Invalidenrente und vom 1. Mai 2017 bis 30. September 2017 eine Viertelsrente zu.

B.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Dieses wies ihn am 19. November 2019 auf eine mögliche Schlechterstellung hin und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Am 6. Dezember 2019 hielt der Versicherte an der Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2019 hob die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2018 auf und stellte fest, der Versicherte habe vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, er habe Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016, auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 und auf eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Januar 2017.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere die Abweisung der Beschwerde verlangt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 1 hiervor) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente für die Zeit von 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 und auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2017 verneinte.
Das kantonale Gericht erwog in medizinischer Hinsicht, gestützt auf das Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 7. Juli/24. August 2017 sei der Beschwerdeführer in der Phase der postoperativen Rekonvaleszenz vom 21. März 2016 bis 30. September 2016 auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Oktober 2016 sei ihm eine solche im Umfang von 60 % zumutbar gewesen. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind unbestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

4.
Die Vorinstanz setzte den Rentenbeginn, wie von der Beschwerdegegnerin am 10. April 2018 verfügt, auf den 1. Juni 2016 fest. Der Beschwerdeführer verlangt eine Invalidenrente bereits ab 1. März 2016, ohne hierfür eine Begründung zu liefern und sich insbesondere mit der Frage der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf zu befassen. Mangels sachbezüglicher Begründung ist daher auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.

5.
Umstritten und zu prüfen ist weiter, ob der Einkommensvergleich für die Zeit ab 1. Januar 2017 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergibt.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Festsetzung seines ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommens. Bei dessen Ermittlung ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 8C 5/2020 vom 22. April 2020 E. 4.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; Urteil 9C 868/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1).

5.2. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig, das Valideneinkommen sei anhand des vom Versicherten am 21. Oktober 2013 angegebenen Einkommens als selbstständiger Taxifahrer von April bis Dezember 2011 zu bestimmen und für das Jahr 2016 auf Fr. 64'981.35 respektive für das Jahr 2017 auf Fr. 65'371.20 festzusetzen. Dem könne nicht beigepflichtet werden. Denn als Selbstständigerwerbender habe der Versicherte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2011 Einkünfte von insgesamt Fr. 53'094.-, davon Fr. 44'000.- für seine im April 2011 aufgenommene Tätigkeit beim Betrieb B.________, deklariert. Der durchschnittliche Monatslohn von April bis Dezember 2011 habe somit Fr. 4888.90 betragen. Dies entspreche einem Jahreseinkommen von Fr. 58'666.80 bei - nach Angaben des Versicherten - einem täglichen Arbeitspensum von 10 Stunden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 60'688.45 für das Jahr 2016 und von Fr. 60'932.20 für das Jahr 2017. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Versicherten erscheine auch dieses Valideneinkommen noch als grosszügig bemessen.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die selbstständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer im Rahmen seiner Einmann-GmbH erst acht Monate vor seinem schweren Verkehrsunfall vom 30. Dezember 2011 aufgenommen. Hätte er diesen Unfall nicht erlitten und seine selbstständige Tätigkeit als Gesunder weiterführen können, wäre gemäss allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er sein Einkommen nicht nur entsprechend der Nominallohnentwicklung, sondern nach einigen Jahren der Etablierung in der Taxibranche in einem klar grösseren Ausmass erhöht hätte. Es dränge sich somit auf, das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1, Ziff. 5-96, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), zu bemessen. Dies ergebe ein Valideneinkommen für 2016 von Fr. 67'057.40 und für 2017 von Fr. 67'454.65. Sollte mit der Vorinstanz von dem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden, müsste zumindest eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen werden.

5.3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen Berufskarriere handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe. Dabei geht es um eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage (E. 1 hiervor), soweit sie - wie hier - auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 8C 838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 3). Zu beachten ist, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich darauf abzustellen ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als voll Erwerbstätige bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil 8C 194/2020 vom 12. Mai 2020 E. 4.5). Es ist nicht ersichtlich, dass die vorinstanzliche Festlegung des Valideneinkommens für das Jahr 2017 auf Fr. 60'932.20 (E. 5.2 hiervor) auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder willkürlichen Beweiswürdigung beruht. Mit dem pauschalen Hinweis auf das Einkommen "Total" (Ziff. 5-96) der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, belegt der Versicherte nicht, dass das von der Vorinstanz veranschlagte Valideneinkommen
als selbstständigerwerbender Taxichauffeur im Einmannbetrieb erheblich unterdurchschnittlich ist. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erübrigt sich somit.

6.

6.1. Strittig ist weiter das vom Versicherten trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen. Hat die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296).
Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Diese Praxis gilt grundsätzlich auch nach der LSE-Revision von 2012 (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 i.f. S. 189; Urteil 8C 5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1). Es sind keine separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen und diese zu addieren, sondern der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).

6.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die IV-Stelle habe das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 5-96, Kompetenzniveau 1, bemessen. Für das 60%ige Pensum des Versicherten im Jahr 2017 habe sie ein jährliches Einkommen von Fr. 40'472.80 veranschlagt. Ein Tabellenlohnabzug sei nicht gerechtfertigt.

6.3. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Nichtgewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn. Ob ein solcher vorzunehmen ist, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 146 V 16 E. 4.2 S. 20).

6.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, zutreffend sei der angefochtene Entscheid insofern, als die 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern der medizinischen Abklärungsstelle E.________ nicht als zeitliche Einschränkung dargestellt worden sei. Er könne die 60%ige Leistungsfähigkeit in einer höheren Präsenzzeit erbringen. Allerdings führe der erhöhte Pausenbedarf eben doch zu einer gewissen Reduktion des zeitlichen Arbeitspensums. Für sich allein möge der erhöhte Pausenbedarf noch keinen Abzug rechtfertigen, er sei indessen in der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen.

6.3.2. Das Bundesgericht verneint in der Regel einen Abzug vom Tabellenlohn, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C 7/2014 E. 9.2; Urteil 8C 729/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.4).
Selbst wenn die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vollschichtig umsetzbar wäre, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich gerade nicht, dass zwingend ein Abzug vorzunehmen ist, wenn nur noch eine Teilzeittätigkeit zumutbar ist (Urteil 8C 712/2019 vom 12. Februar 2020 E. 5.2.2). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden. Im vorliegenden Fall erwog das kantonale Gericht, Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % verdienten statistisch 4.1 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, was praxisgemäss jedoch keinen Abzug rechtfertige. Dem ist beizupflichten, zumal der Versicherte die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der statistischen Grundlagen nicht als offensichtlich unrichtig rügt (vgl. Urteile 8C 151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2; 9C 223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2 und 8C 12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2).

6.3.3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, aufgrund des vom behandelnden Dr. med. F.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Klinik G.________, und vom orthopädischen Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle E.________, Dr. med. C.________, gezeichneten negativen Leistungsbildes könne nicht einfach von der vorbehaltlosen Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen werden. Ihm sei lediglich eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit gelegentlich sehr kurzen Gehstrecken und dem ausnahmsweisen Heben von Lasten bis maximal 8 kg für wenige Sekunden zumutbar. Damit sei er letztlich auf eine Arbeitstätigkeit im reinen Dienstleistungsbereich angewiesen ohne jegliche körperliche Tätigkeiten.
Dem Versicherten sind nicht sämtliche körperlichen Tätigkeiten unzumutbar. Aus dem IME-Gutachten vom 7. Juli 2017 ergibt sich nämlich u.a., dass er nicht repetitiv Lasten bis 5 kg körperfern und Lasten bis 8 kg körpernah ohne technische Hilfsmittel heben und tragen kann. Dass ihm allenfalls nicht mehr alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 (oben E. 6.2) offen stehen, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, seine Anstellungschancen seien verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse intakt (vgl. Urteil 9C 223/2020 vom 25. Mai 2020 E 4.3.3). Der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f., 110 V 273 E. 4b S. 276) bietet nämlich eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen. Dass sich darunter keine Tätigkeiten befänden, die dem zumutbaren Leistungsprofil des Versicherten entsprechen, ist nicht ersichtlich.

6.3.4. Da von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigt die von ihm ins Feld geführte fehlende Ausbildung und Berufserfahrung im Dienstleistungsbereich keinen Tabellenlohnabzug (vgl. auch Urteil 8C 314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.2).

6.4. Ohne einen Tabellenlohnabzug bleibt es somit beim von der Vorinstanz veranschlagten Invalideneinkommen von Fr. 40'472.80 für das Jahr 2017 (E. 6.2 hiervor). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'932.20 im Jahr 2017 (E. 5.2 und E. 5.3.2 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung siehe BGE 130 V 121). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 4 hiervor).

7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_139/2020
Date : 30. Juli 2020
Published : 17. August 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  16  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVG: 28
BGE-register
110-V-273 • 115-II-440 • 126-V-75 • 130-V-121 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-297 • 135-V-58 • 138-V-457 • 139-V-28 • 141-V-585 • 142-V-178 • 143-V-295 • 146-V-16
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