5P.182/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
30. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprech Dr. Peter J. Marti, Untere Sternengasse 1A, 4500 Solothurn,
gegen
Erbschaft der X.________ in amtlicher Liquidation, Beschwerdegegnerin, handelnd durch die Amtsschreiberei Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn,
betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
(konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Am 6. August 2000 verstarb X.________. Sie hinterliess als gesetzlichen Erben ihren nachverstorbenen Bruder bzw. dessen Erben und als eingesetzte Erben die Ehegatten A.________ und B.________ sowie C.________, D.________ und E.________. Der Nachlass besteht aus einem hälftigen Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. xxx und aus den Parzellen Nrn. yyy und zzz, alle Grundbuch L.________.
Am 21. September 2000 verlangte B.________ ein öffentliches Inventar. Das Inventar wurde nach Ablauf der Auskündfrist bis zum 30. November 2000 zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt und am 13. Dezember 2000 unverändert geschlossen, verbunden mit der Aufforderung an die Erben, sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Sämtliche Erben verlangten die amtliche Liquidation. Gestützt auf die im öffentlichen Inventar verzeichneten Aktiven und Passiven und nach Erhöhung des Schätzungswertes für die Parzelle Nr. xxx ging das Erbschaftsamt Solothurn von der Überschuldung der Erbschaft aus, schloss am 16. Februar 2001 das Erbschaftsinventar und beantragte dem Konkursrichter gleichentags die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation. Der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern entsprach dem Antrag (Verfügung vom 21. Februar 2001). Den dagegen erhobenen Rekurs der eingesetzten Erben wies das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn ab und setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu fest (Urteil vom 19. April 2001).
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Das Obergericht hat auf Abweisung von Gesuch und Beschwerde geschlossen, während die Amtsschreiberei Solothurn in der Sache den gleichen Antrag stellt, hinsichtlich des Gesuchs aber auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2001 ist der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
2.- Die von einem Erben verlangte amtliche Liquidation (Art. 593 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 593 - 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. |
|
1 | Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. |
2 | Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden. |
3 | Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 596 - 1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern. |
|
1 | Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern. |
2 | Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden. |
3 | Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
|
1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
Die amtliche Liquidation im ordentlichen Verfahren ist für die Erben günstiger als die konkursamtliche Liquidation, die sich mit Blick auf die Überschuldung an den Interessen der Gläubiger orientiert (Piotet, Erbrecht, SPR IV/2, Basel 1981, § 102/I S. 818; Karrer, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
Die Beschwerdeführer als eingesetzte Erben sind deshalb legitimiert, die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (Art. 88
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
Auf die - ferner frist- und im Grundsatz formgerecht (Art. 89 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
3.- Die Beschwerdeführer rügen nebst einer materiellen insbesondere eine formelle Rechtsverweigerung. Sie berufen sich dabei nicht auf kantonalrechtliche Verfahrensgarantien, sondern einzig auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
seine Missachtung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132). Eine Verletzung der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Stellungnahme zu erhalten, soweit sich eine bestimmte Frage immer wieder unverändert gleich stellt; aus Gründen der Verfahrensökonomie erschöpft sich der Gehörsanspruch in der einmaligen Äusserung zu einem bestimmten (unveränderten) Problem (z.B.
BGE 89 I 11 E. 3 S. 15). Gelegenheit zur Äusserung braucht zudem nicht immer im aktuellen Verfahren eingeräumt zu werden; konnte eine Partei sich zur tatsächlichen Grundlage einer konkreten Frage bereits in einem anderen Verfahren äussern, muss ihr dazu in einem neuen Verfahren, das sich auf die im andern Verfahren erhobenen Akten stützt, nicht nochmals Gelegenheit gegeben werden, sofern sich die Verhältnisse nicht verändert haben (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1949, E. 2, in: Rep. 83/1950 S. 6; für diese und weitere Nachweise: Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 332 f.).
Was die Rüge einer materiellen Rechtsverweigerung angeht, liegt Willkür nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das angefochtene kantonale Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Wegen materieller Rechtsverweigerung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.- Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblicken die Beschwerdeführer darin, dass sie sich vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung zur Frage der Überschuldung der Erbschaft nicht hätten äussern können; sie hätten keine Kenntnis vom Abschluss des Inventars und der Schätzung der Liegenschaft und vom erstinstanzlichen Verfahren gehabt, keine tauglichen Beweismittel zum rechtserheblichen Sachverhalt anbieten können und auch nicht zur Verkehrswertschätzung des Erbschaftsamtes Stellung nehmen können. Auf Grund des konkret durchgeführten Verfahrens in erster Instanz ergibt sich für den Anspruch auf rechtliches Gehör Folgendes:
a) Für die Schulden des Erblassers haften die Erben persönlich (Art. 560 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
|
1 | Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
2 | Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. |
3 | Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 588 - 1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen. |
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1 | Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen. |
2 | Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen. |
Grundlage für die sachgemässe Wahl der Erben ist das Inventar, das die genaue und sichere Kenntnis des Erbschaftsgegenstandes zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2 S. 230). Es besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke - im Gegensatz zum Sicherungsinventar (Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
|
1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 582 - 1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. |
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1 | Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. |
2 | Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen. |
3 | Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 584 - 1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
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1 | Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. |
2 | Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
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1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
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1 | Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen. |
ZGB: "nouvelles estimations"), die den Erben ermöglichen sollen, die Solvenz oder den Grad der Insolvenz der Erbschaft in Erfahrung zu bringen (Piotet, a.a.O., § 101/IV S. 805).
Das von der Beschwerdeführerin 2 verlangte öffentliche Inventar ist unstreitig ordnungsgemäss durchgeführt worden und hat eine Überschuldung der Erbschaft ausgewiesen; Aktiven von Fr. 845'000.-- sind Passiven von über 1,25 Millionen Franken gegenübergestanden. Die Beschwerdeführer haben die Liegenschaftsschätzungen weder während der Auflagefrist beanstandet, noch die Erstreckung der Deliberationsfrist zur Einholung neuer Verkehrswertschätzungen beantragt. Obschon sie dazu Gelegenheit hatten, haben sie sich zu der heute strittigen Frage der Liegenschaftsschätzungen nicht geäussert und sich darauf beschränkt, die amtliche Liquidation zu verlangen und Forderungen von Fr. 128'991. 25 und Fr. 3'753. 75 zu bestreiten (vgl. das Schreiben vom 10. Januar 2001).
b) Die amtliche Liquidation beginnt gemäss Art. 595 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 595 - 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. |
|
1 | Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. |
2 | Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird. |
3 | Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 595 - 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. |
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1 | Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. |
2 | Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird. |
3 | Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. |
Beck, Die amtliche Liquidation der Erbschaft, SJK alt-Nr. 781, S. 3, wonach das Inventar genügt, der Rechnungsruf aber erneuert werden muss; einschränkend: Zumstein, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars auf die nachfolgende amtliche Liquidation der Erbschaft, ZBJV 66/1930 S. 529 ff., S. 534 und S. 536, wonach sich ein neues Inventar jedenfalls dann erübrigt, wenn bereits bei Stellung des Begehrens um amtliche Liquidation die Überschuldung auf Grund des öffentlichen Inventars feststeht).
Ist die Erbschaft überschuldet, hat die zuständige Behörde das Konkursgericht zu benachrichtigen (Art. 597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
Letzteres trifft zweifellos zu (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 593 - 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. |
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1 | Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. |
2 | Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden. |
3 | Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 593 - 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. |
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1 | Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. |
2 | Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden. |
3 | Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 588 - 1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen. |
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1 | Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen. |
2 | Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen. |
Laydu Molinari, a.a.O., S. 83 f. bei/in Anm. 136, für die Praxis im Kanton Genf).
In der amtlichen Liquidation hat das Erbschaftsamt zunächst auf das unangefochtene Ergebnis des öffentlichen Inventars abgestellt. Zu Gunsten der Erben hat es eine höhere Schätzung der Parzelle Nr. xxx berücksichtigt, was aber nichts an der Überschuldung im Betrag von nunmehr Fr. 139'323. 45 geändert hat, und zwar selbst nach Abzug der von den Beschwerdeführern bestrittenen Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 132'745.-- nicht. Unter diesen Umständen war das Erbschaftsamt auch mit Blick auf die verfassungsmässige Minimalgarantie nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer vor Benachrichtigung des Konkursgerichts zur Frage der Überschuldung anzuhören. Denn an der diesbezüglichen Tatsachengrundlage hat sich nichts zu ihrem Nachteil verändert. Eine erneute Anhörung dazu war verfassungsrechtlich nicht geboten. Es kommt hinzu, dass das Erbschaftsamt die Beschwerdeführer mit der Bewilligung der amtlichen Liquidation am 26. Januar 2001 noch ausdrücklich angefragt hatte, ob sie einem Freihandverkauf der Liegenschaften zustimmten (vgl. Art. 596 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 596 - 1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern. |
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1 | Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern. |
2 | Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden. |
3 | Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden. |
Antwortschreiben zur Liquidationsart und zur ihnen bekannten Überschuldung der Erbschaft noch rechtzeitig zu äussern.
c) Auf Grund der Benachrichtigung der zuständigen Behörde hat das Konkursgericht selbstständig zu prüfen, ob eine Überschuldung der Erbschaft vorliegt (Tuor/Picenoni, N. 6 zu Art. 597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
4. A. Zürich 1997/99, N. 17 zu Art. 193
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
Das Verfahren vor dem Konkursgericht nach Mitteilung der Überschuldung der Erbschaft folgt den Bestimmungen über die ordentliche Konkursbetreibung, soweit darauf in Art. 194
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar. |
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1 | Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar. |
2 | Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 168 - Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar. |
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1 | Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar. |
2 | Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 192 - Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht. |
Die Vorladung zu einer Konkursverhandlung ist unter dem Blickwinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geboten gewesen. Das Erbschaftsamt hat dem Konkursgericht nebst der zusätzlich berücksichtigten Verkehrswertschätzung das Inventar zugestellt, dessen Schlussprotokoll das Konkursgericht entnehmen konnte, dass mit Bezug auf das öffentliche Inventar keine Berichtigungen verlangt worden sind. Das Konkursgericht hat insoweit - wie das Erbschaftsamt - auf eine unveränderte Tatsachengrundlage abgestellt, zu der die Beschwerdeführer sich im Verfahren des öffentlichen Inventars hätten äussern können und deshalb im Konkursverfahren nicht nochmals angehört zu werden brauchten.
d) Im Ergebnis hat das Obergericht eine Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs im erstinstanzlichen Verfahren aus den dargelegten Gründen zu Recht verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten bereits im Verfahren des öffentlichen Inventars eine neue Verkehrswertschätzung beantragen können (E. 3c S. 7 des angefochtenen Urteils).
Der Bestand von Aktiven und Passiven der Erbschaft ist in drei aufeinanderfolgenden, sachlich verbundenen Verfahren - öffentliches Inventar, amtliche Liquidation und Konkurseröffnung - entscheiderheblich gewesen. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich dazu im ersten und für ihre Wahl ausschlaggebenden Verfahren zu äussern. Die Überschuldung war von Beginn an ausgewiesen und blieb es auch unter Berücksichtigung der in jenem Verfahren vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer. Eine spätere Anhörung zur unverändert ausgewiesenen Überschuldung der Erbschaft war unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie nicht mehr geboten.
5.- Dem Obergericht selber werfen die Beschwerdeführer insofern eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, als es ihre Verkehrswertschätzung vom 5. März 2001 und ihre darauf gestützte Bestreitung der Überschuldung für ein unzulässiges Novum gehalten und daher nicht berücksichtigt habe. Sie erachten es als inkonsequent, dass das Obergericht zwar ihre Rekurslegitimation anerkannt habe, weil sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht hätten teilnehmen können, die von ihnen eingereichte Verkehrswertschätzung dann aber als unzulässiges Novum zurückgewiesen habe.
a) Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation einer überschuldeten Erbschaft (Art. 193 Abs. 1 Ziffer 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar. |
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1 | Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar. |
2 | Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt. |
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind Erben nicht deshalb zur Weiterziehung des konkursgerichtlichen Entscheids legitimiert, weil sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnten; diesfalls könnte vielmehr willkürfrei angenommen werden, sie seien es gerade nicht (BGE 123 III 402 E. 3a S. 403). Ihre Weiterziehungsberechtigung folgt vielmehr daraus, dass sie die amtliche Liquidation (Art. 593 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 593 - 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. |
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1 | Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. |
2 | Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden. |
3 | Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: |
1 | alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363); |
2 | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). |
2 | In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. |
3 | Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen. |
Das Obergericht hat die Legitimation der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht bejaht (E. 1b S. 4 des angefochtenen Urteils). Der Grund dafür liegt aber in ihrer gesetzlich vorgesehenen und hier tatsächlich gegebenen Verfahrensbeteiligung, weshalb die Beschwerdeführer aus der Anerkennung der Weiterziehungsbefugnis nichts zu Gunsten der Zulässigkeit ihrer Noveneingabe ableiten dürfen.
b) Anders als im bisherigen Recht enthält Art. 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. |
|
1 | Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: |
1 | die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; |
2 | der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder |
3 | der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. |
3 | Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen. |
Art. 174 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. |
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1 | Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: |
1 | die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; |
2 | der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder |
3 | der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. |
3 | Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen. |
Vor Obergericht haben die Beschwerdeführer die Überschuldung der Erbschaft bestritten und zum Beleg eine in ihrem Auftrag erstellte Verkehrswertschätzung vom 5. März 2001 eingereicht. Sie bestreiten die Annahme des Obergerichts nicht, dass es sich beim Privatgutachten vom 5. März 2001 um ein grundsätzlich unzulässiges Novum handelt. Die Beschwerdeführer verlangen, dass das Gutachten gleichwohl berücksichtigt werde, weil sie vor erster Instanz ihre Rechte nicht hinreichend hätten wahrnehmen können. Wie in Erwägung 4 dargelegt, trifft dieser Einwand nicht zu. Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass das Obergericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt hat, wenn es das Gutachten vom 5. März 2001 nicht zugelassen hat.
6.- Die Willkürrügen der Beschwerdeführer betreffen drei Punkte: die Durchführung der Inventaraufnahme nach kantonalem Recht, das Prinzip der Liegenschaftsschätzung und deren Vornahme im konkreten Fall.
a) Das kantonale Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGZGB, BGS 211. 1) regelt in den §§ 171 ff. das ordentliche Inventar, das nach jedem Todesfall aufgenommen werden muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlässt (§ 171 Abs. 1 EGZGB), und dessen Bestimmungen auch für das öffentliche Inventar gemäss Art. 580 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
|
1 | Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
2 | Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. |
3 | Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. |
ZGB gelten (§ 209 EGZGB). Der Amtsschreiber hat den nicht anwesenden und nicht vertretenen Erben den Abschluss des Inventars schriftlich zur Kenntnis zu bringen (§ 190 EGZGB) und kann bis zur Unterzeichnung des Inventars durch die Erben und den Amtsschreiber auf Antrag der Erben anstelle der Schätzung des Gemeindepräsidenten eine neue Schätzung anordnen (§ 192 Abs. 1 EGZGB). Die Beschwerdeführer rügen es als willkürlich, dass bei der Inventaraufnahme nicht so vorgegangen worden sei. Das öffentliche Inventar wird zwar durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechts errichtet (Art. 581 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
|
1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
Abschluss des öffentlichen Inventars wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, und sie hatten Gelegenheit, eine Neuschätzung zu verlangen. Die zusätzlichen formellen Erfordernisse des kantonalen Rechts sind insoweit keine Gültigkeits-, sondern blosse Ordnungsvorschriften, deren Missachtung nicht zur Aufhebung des Verfahrens führen kann (vgl. zur Bedeutung der Unterschrift: Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 889 N. 3154 bei/in Anm. 53; Schneiter, Notar und Inventar, FS Notar und Recht, Bern 1953, S. 99 ff., S. 108 und S. 111; Peter Meier, Der Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht, Diss. Freiburg i.Ue. 1949, S. 68).
b) Die Beschwerdeführer wenden ein, für keines der drei Grundstücke bestehe eine Verkehrswertschätzung; die Schätzung sei nach den Bestimmungen der Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung; BGS 212. 331) und somit nach den Grundsätzen für die Erbteilung vorgenommen worden, was unzulässig sei (mit zutreffendem Verweis auf Tuor/Picenoni, N. 2 zu Art. 597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 595 - 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. |
|
1 | Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. |
2 | Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird. |
3 | Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. |
Überschuldung der Erbschaft nicht zu beseitigen vermocht (E. 4b Abs. 3 hiervor; vgl. E. 5 S. 10 f. des angefochtenen Urteils).
c) Die Verkehrswertschätzung der einzelnen Liegenschaften vermögen die Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszugeben, indem sie die Schätzungen im Inventar ihrer vor Obergericht neu eingereichten Verkehrswertschätzung gegenüberstellen.
Durfte das Obergericht diese ausser Betracht lassen (E. 5 hiervor), so hat das Privatgutachten der Beschwerdeführer selbstredend auch vor Bundesgericht ausser Betracht zu bleiben (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Nicht nachvollziehbar ist der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass bei Weiterführung der amtlichen Liquidation die vom Amtsschreiber für den Konkursfall geschätzten zusätzlichen Kosten von immerhin Fr. 40'000.-- weggefallen wären und damit auch keine Überschuldung mehr gegeben wäre. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen offenkundig erstmals vor Bundesgericht erhoben wird und deshalb unzulässig ist und dass genaue Aktenhinweise fehlen, finden sich im Inventar (S. 8) als "Voraussichtliche zusätzliche Passiven" nicht Konkurskosten von Fr. 40'000.--, sondern Hypothekarzinse ab Todestag bis Liquidation von ca. Fr. 25'000.-- sowie Gebühren, Auslagen der Amtsschreiberei (Erbschaftsamt) von Fr. 15'000.--.
Dass auch die Erbschaftsschulden (hier: Hypothekarzins) und die Kosten der amtlichen Liquidation (hier: Gebühren, Auslagen) durch die vorhandenen Aktiven gedeckt sein müssen, um eine Überschuldung verneinen zu können, entspricht der herrschenden Lehre (Karrer, N. 4 zu Art. 597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
d) Die Willkürrügen der Beschwerdeführer bleiben aus den dargelegten Gründen allesamt ohne Erfolg. Soweit die Beschwerdeführer durchblicken lassen wollten, es habe den zuständigen Behörden an der notwendigen Unabhängigkeit von der anderen Miteigentümerin der Parzelle Nr. xxx gefehlt, hätte eine entsprechende Rüge vor den kantonalen Instanzen erhoben werden müssen; dazu ist es im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall zu spät (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375).
7.- Die Beschwerdeführer unterliegen und werden damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 175 - 1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. |
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1 | Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. |
2 | Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: |
|
1 | in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; |
2 | während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; |
3 | gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: |
|
1 | in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; |
2 | während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; |
3 | gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Konkurseröffnung betreffend Erbschaft der X.________ in amtlicher Liquidation wird auf Donnerstag,
2. August 2001, 17.00 Uhr, festgesetzt.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn sowie im Dispositiv dem Konkurs-, Betreibungs-, Grundbuch- und Handelsregisteramt Solothurn (Rötistrasse 4, 4501 Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 30. Juli 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: