106 Ia 161
31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1980 i.S. Bucher gegen Schöb, Gemeinderat Arbon und Regierungsrat des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Die Nichtabnahme eines bereits zugelassenen Beweismittels (hier einer Expertise) verstösst nicht gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; droit d'être entendu.
- Le fait de renoncer à l'administration d'une preuve précédemment admise (en l'occurrence une expertise) ne viole pas l'art. 4 Cst. si le moyen de preuve ne paraît plus pertinent ou approprié.
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; diritto di essere sentito.
- Il fatto di non assumere una prova già ammessa (nella fattispecie: una perizia) non contrasta con l'art. 4 Cost. se la prova non appare più rilevante o idonea.
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 106 Ia 161 S. 161
Hans Schöb erhob beim Regierungsrat des Kantons Thurgau Beschwerde mit dem Antrag, es sei Ida und Eugen Bucher der Betrieb ihrer in Arbon geführten Diskothek zu untersagen. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung einigten sich die Parteien und die Vertreter des Regierungsrates darauf, dass durch eine Expertise abgeklärt werden solle, ob bauliche Veränderungen die von der Diskothek ausgehenden Immissionen massgeblich vermindern könnten. In der Folge hiess der Regierungsrat die Beschwerde Schöbs gut, ohne den Eingang der Expertise abzuwarten. Das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat habe Art. 4
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BGE 106 Ia 161 S. 162
gefasst habe, ohne das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Expertise abzuwarten. Nachdem die Einholung dieser Expertise beschlossen worden sei, habe der Regierungsrat den einmal eingeschlagenen Weg zu Ende gehen müssen. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass der Regierungsrat gegen Vorschriften des kantonalen Rechts verstossen habe. Es ist daher einzig zu prüfen, ob der unmittelbar aus Art. 4
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BGE 106 Ia 161 S. 163
widersprüchlichen Verhaltens oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Expertise bereits in Auftrag gegeben worden ist und der Experte mit deren Ausarbeitung bereits begonnen hat. Es ist durchaus möglich, dass sich noch nach der Zulassung des Beweismittels ergibt, dass dieses eine Tatsache betrifft, die für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich ist. So kann es sich namentlich verhalten, wenn die Behörde aufgrund einer vertieften Prüfung des Falles zu einer von der früheren Beurteilung abweichenden Einschätzung der massgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte gelangt, oder wenn im Laufe des Verfahrens neue Gerichtsentscheide bekannt werden, welche die rechtliche Lage verändern. Ein Beweismittel kann sodann aufgrund der bereits abgenommenen Beweise als überflüssig erscheinen. In all diesen Fällen wäre es unverständlich, wenn die Behörde trotz der veränderten Lage zur Abnahme der entsprechenden Beweismittel gezwungen wäre. Erscheinen diese als nicht mehr erheblich oder tauglich, so verletzt die Behörde Art. 4
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(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Expertise nach wie vor ein erhebliches und taugliches Beweismittel war).