118 II 264
53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juli 1992 i.S. F. Treuhand und Mitbeteiligte gegen V.-A. und Kreisamt Oberengadin (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar. Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber Personen, die in einem anderen Kanton wohnen. Androhung von Ungehorsamsstrafe. (Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
- 1. Verfügungen, mit denen eine Behörde eine Person in einem anderen Kanton unter Strafandrohung anweist, schriftlich bestimmte Auskünfte zu erteilen, stellen Prozesshandlungen dar, die nach Art. 6 ff. des Konkordates von der Behörde des Prozesskantons direkt vorgenommen werden können und deren Zulässigkeit sich nach dem Recht des Prozesskantons richtet (E. 2).
- 2. Beim Sicherungsinventar nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. - 3. Es ist mit dem Zweck von Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
Regeste (fr):
- Etendue du devoir de donner des renseignements lors de l'inventaire ordonné à titre de sûreté. Exécution forcée de ce devoir à l'encontre de personnes domiciliées dans un autre canton. Menace des peines prévues à l'art. 292 CP (art. 553 CC; concordat sur l'entraide judiciaire en matière civile et art. 292 CP).
- 1. Constitue un acte de procédure la décision par laquelle une autorité ordonne à une personne domiciliée dans un autre canton, sous la menace des peines prévues à l'art. 292 CP, de fournir par écrit certains renseignements. En vertu de l'art. 6 du concordat, un tel acte de procédure peut être entrepris directement par l'autorité du canton dans lequel se déroule le procès et relève de la procédure de ce canton (consid. 2).
- 2. L'inventaire ordonné à titre de sûreté au sens de l'art. 553 CC entraîne, pour les héritiers et les tiers, le devoir de renseigner les autorités compétentes. Cette obligation peut, le cas échéant, faire l'objet de mesures d'exécution forcée (consid. 4b.aa).
- 3. Est incompatible avec le but de l'art. 553 CC le fait d'étendre le devoir de donner des renseignements, qui porte sur la substance de la succession au moment du décès, à des libéralités et aliénations faites entre vifs (consid. 4b.bb).
Regesto (it):
- Estensione dell'obbligo di fornire informazioni in materia di inventario assicurativo. Attuazione dell'obbligo d'informazione nei confronti di persone che abitano in un altro cantone. Comminatoria di una pena in caso di disobbedienza (art. 553 CC; Concordato sull'assistenza giudiziaria in materia civile e art. 292 CP).
- 1. Decisioni, con cui un'autorità ordina sotto comminatoria della pena prevista dall'art. 292 CP a una persona domiciliata in un altro cantone di fornire per iscritto delle determinate informazioni, rappresentano atti procedurali che secondo l'art. 6 segg. del Concordato possono essere eseguiti dalle autorità del cantone in cui si svolge il processo e la cui ammissibilità è determinata dal diritto di tale cantone (consid. 2).
- 2. Nei confronti dell'autorità competente ad allestire un inventario assicurativo ai sensi dell'art. 553 CC sussiste per gli eredi e per i terzi un obbligo d'informazione, che può anche essere attuato con delle misure coercitive (consid. 4b.aa).
- 3. È incompatibile con lo scopo dell'art. 553 CC estendere alle alienazioni e alle liberalità avvenute fra vivi l'obbligo d'informazione sulla consistenza della successione al momento della morte (consid. 4b.bb).
Sachverhalt ab Seite 265
BGE 118 II 264 S. 265
A.- Am 14. Juli 1989 starb an seinem Wohnsitz in St. Moritz der italienische Staatsangehörige C. A. Er hinterliess den Sohn Riccardo A. und die Ehefrau Virginia V.-A.
B.- Auf Begehren der Witwe ordnete das Kreisamt Oberengadin am 20. Juli 1989 im Sinne von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
"1. ... (Adressat) wird angewiesen, dem Kreisamt Oberengadin umfassend Auskunft über Vermögenswerte des Nachlasses C. A. zu geben sowie sämtliche Auskünfte über Vermögenstransaktionen, wie zum Beispiel Veräusserungen, Schenkungen, Erbvorbezüge und dgl., die vor oder nach dem Tode des
BGE 118 II 264 S. 266
Erblassers C. A., sei es von diesem persönlich, sei es von natürlichen oder juristischen Personen in seinem Auftrag, vorgenommen wurden und die mit dem Erbgang im Zusammenhang stehen oder möglicherweise stehen könnten, zu erteilen. 2. Zur Erteilung der gewünschten Auskünfte wird eine Frist von dreissig Tagen seit der Mitteilung dieser Verfügung angesetzt. 3. Diese Anordnung ergeht unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4. und 5. (Kosten und Mitteilungen)"
C.- Mit staatsrechtlichen Beschwerden gelangen die F. Treuhand und die mitbeteiligten Personen an das Bundesgericht und verlangen die Aufhebung der sie betreffenden Verfügungen. Virginia V.-A. beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt auch das Kreisamt Oberengadin, soweit auf die Beschwerden überhaupt einzutreten sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintritt, aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Kreisamt Oberengadin habe das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April und 8./9. November 1974 (SR 274; im folgenden: Konkordat) verletzt. Die vom Kreisamt Oberengadin erlassenen und an Personen ausserhalb des Kantons Graubünden gerichteten Verfügungen seien "andere prozessleitende Handlungen" im Sinne von Art. 9 des Konkordates und fielen deshalb in die ausschliessliche Zuständigkeit der Behörden am Wohnsitz der Verfügungsadressaten. Sowohl nach zürcherischem als auch nach luzernischem Prozessrecht seien aber die ergangenen Verfügungen nicht zulässig. a) Die angefochtenen Verfügungen verpflichten die Beschwerdeführer unter Strafandrohung, Auskünfte zu geben. Diese Auskünfte sind am Wohnort der Verfügungsadressaten zu erteilen. Da diese nicht im Prozesskanton wohnen, handelt es sich um Prozesshandlungen in einem andern Kanton. Sie sind damit nur rechtmässig, soweit auf Grund des Konkordates solche auswärtigen Handlungen zulässig sind. b) Das Konkordat sieht vor, dass Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton direkt durch die Post erfolgen können (Art. 6). Zudem haben Zeugen und Sachverständige, die den ihnen
BGE 118 II 264 S. 267
erteilten Auftrag angenommen haben, der Vorladung Folge zu leisten. Sie sind dem Recht der ladenden Behörde unterstellt (Art. 7). Überdies können Behörden in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen, wobei sie ihr eigenes Recht anwenden (Art. 8). Die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, fällt demgegenüber in die ausschliessliche Zuständigkeit der Behörden am Vollzugsort (Art. 9). Es stellt sich damit die Frage, ob die angefochtenen Verfügungen zu den in Art. 7 und 8 des Konkordates aufgeführten Handlungen gehören, die dem Recht des Prozesskantons unterstehen, oder ob sie den anderen prozessleitenden Handlungen nach Art. 9 des Konkordates zuzurechnen sind, die nur von den Behörden am Vollzugsort vorgenommen werden dürfen. Das Konkordat erlaubt es einem Gericht, Personen in einem anderen Kanton zu Aussagen zu zwingen, sei es, dass sie in den Prozesskanton geladen und dort befragt werden oder dass sich das Gericht in den Wohnsitzkanton der betreffenden Personen begibt und diese dort einvernimmt. Zudem kann das Gericht das sich mit der Sache befasst, dort auch einen Augenschein durchführen. Die Zulässigkeit all dieser Handlungen wie auch die Pflichten der betroffenen Personen bestimmen sich nach dem Recht des Prozesskantons. In welcher Form die Einvernahme durchzuführen ist und ob die zu befragende Person zur Aussage verpflichtet ist oder diese verweigern kann, richtet sich somit nach dem Recht des Prozesskantons. Dieses Recht bestimmt auch, ob die betreffende Person als Zeuge oder Sachverständiger oder aber in einer anderen Weise (z.B. als Auskunftsperson) einzuvernehmen ist. Während bei Vorladungen die Pflicht, sich in den Prozesskanton zu begeben, nur Zeugen und Sachverständige trifft - letztere zudem nur, wenn sie den erteilten Auftrag angenommen haben -, fehlt diese Einschränkung mit Bezug auf die auswärtigen Einvernahmen. Das Ersuchen um Auskunftserteilung am Wohnsitz der ersuchten Person kann ohne weiteres als eine besondere Form einer auswärtigen Einvernahme im Sinne von Art. 8 des Konkordates angesehen werden. Von daher ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Kreisamt Oberengadin die Verfügungen nach seinem eigenen Prozessrecht erlassen und direkt mit der Post den Beschwerdeführern zugestellt hat (Art. 6 Konkordat). Die Rüge der Konkordatsverletzung erweist sich damit als unbegründet.
4. b) Die Beschwerdeführer rügen im weiteren, den Verfügungen liege eine willkürliche Auslegung des Zivilrechts zugrunde. Eine
BGE 118 II 264 S. 268
allfällige Auskunftspflicht dürfe nicht mit Zwangsmassnahmen wie einer Strafandrohung durchgesetzt werden. Aus Art. 581 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
BGE 118 II 264 S. 269
ausgeschlossen, stützt sich auf das wenig überzeugende Argument, das Gesetz erwähne nur die zivilrechtliche Haftbarkeit und schliesse mit qualifiziertem Schweigen jede weitere Sanktion aus. Demgegenüber kommt dem Grundsatz, dass Pflichten in der Regel auch durchsetzbar sein müssen, ein erhebliches Gewicht zu, das die Auffassung des Kreisamtes auf jeden Fall als nicht willkürlich erscheinen lässt. Dem widerspricht auch die bundesgerichtliche Praxis zur Zulässigkeit von Zwangsmitteln beim Arrest nicht. Nach der neueren Rechtsprechung kann dem zur Auskunft verpflichteten Gewahrsamsinhaber von Vermögenswerten eines Schuldners, gegen den ein Arrest bewilligt worden ist, zur Durchsetzung dieser Pflicht eine Ungehorsamsstrafe nur angedroht werden, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel vorweisen kann (BGE 109 III 24). Dies zeigt aber, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Ungehorsamsstrafe im Gesetz nicht zum Schluss führen darf, sie könne nicht angedroht werden. Vielmehr sind die Interessen an der Auskunft gegen die Schwere des Eingriffs abzuwägen. Für das Bundesgericht ist im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht im Betreibungsverfahren ausschlaggebend, ob der Zwangsvollstreckung ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt oder nicht (BGE 107 III 99). Vorliegend geht es aber nicht um etwas Vergleichbares. Vielmehr ist rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Aufnahme eines Erbschaftsinventars zusteht. Auch wenn damit ihre Erbenqualität noch nicht verbindlich feststeht, ist doch zu beachten, dass sie, falls sie sich als Erbin erweisen sollte, an den im Inventar aufgeführten Vermögenswerten als Gesamteigentümerin berechtigt ist und nicht nur einen Sicherungsanspruch hat, der überdies von verschiedenen weiteren Bedingungen (z.B. Arrestprosequierung) abhängt. Das Ergebnis der für den Arrestgläubiger ohne Vollstreckungstitel vorgenommenen Interessenabwägung kann somit nicht auf die vorliegende Frage übertragen werden. Der Beschwerde kann in diesem Punkt deshalb kein Erfolg beschieden sein. bb) Schliesslich sehen die Beschwerdeführer eine willkürliche Rechtsanwendung darin, dass das Kreisamt Auskunft auch über Vermögenstransaktionen unter Lebenden verlange, wie beispielsweise Veräusserungen, Schenkungen, Erbvorbezüge und dergleichen. Damit habe das Kreisamt die Funktion des Sicherungsinventars aus dem Auge verloren. Die systematische Einordnung zeigt mit aller Deutlichkeit, dass das Inventar nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
BGE 118 II 264 S. 270
sichern. Mit diesem Inventar soll der Bestand der Erbschaft festgestellt und damit verhindert werden, dass Vermögenswerte zwischen Erbgang und Teilung unbemerkt verschwinden können. Diese Aufgabe beschränkt aber das Inventar auf die im Zeitpunkt des Erbganges vorhandenen Vermögenswerte (BGE 116 II 265 E. 5 am Ende). Es dient insbesondere nicht der Berechnung der Erbteile und Pflichtteile und kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Letzteres ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass es - im Gegensatz zum öffentlichen Inventar nach Art. 581
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
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1 | Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. |
2 | Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 552 - Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: |
|
1 | Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: |
1 | wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern; |
2 | wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist; |
3 | wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; |
4 | wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. |
2 | Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. |
3 | Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528 |
BGE 118 II 264 S. 271
von Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
BGE 118 II 264 S. 272
Vermögenswerte verschwinden. Das Kreisamt Oberengadin kann somit seine Verfügungen nicht auf die Lehre abstützen, wie es dies vorgibt. Überdies vermag aber auch die Begründung in den angefochtenen Verfügungen für eine über den Vermögensstand bei Eröffnung des Erbganges hinausgehende Inventarisation in keiner Weise zu überzeugen. Richtig, und auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten ist, dass in das Inventar auch Vermögenswerte aufzunehmen sind, deren Zugehörigkeit zum Nachlass umstritten ist. Dass somit Vermögenswerte aufzuführen sind, bei denen streitig ist, ob der Erblasser sie durch Verfügung unter Lebenden veräussert oder ob er sie durch eine Verfügung von Todes wegen jemandem zugewendet habe, folgt daraus ohne weiteres. Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, gehören sie ohne Einschränkung zu den Nachlassaktiven. Daraus ergibt sich aber in keiner Weise, dass auch Vermögenswerte, die unter Lebenden zugewendet worden sind, in das Inventar aufzunehmen seien. Hat der Verstorbene einen Vermögenswert unter Lebenden veräussert, so hat dies zur Folge, dass dieser Wert eben gerade nicht zum Nachlass gehört. Entsprechend hält auch Prof. D. in seinem Gutachten, auf das sich das Kreisamt in den angefochtenen Verfügungen beruft, fest, dass Schenkungen unter Lebenden nicht Inhalt des Inventars bilden, selbst wenn sie der Herabsetzung unterliegen. Fraglich mag allerdings sein, ob Zuwendungen unter Lebenden in das Inventar aufzunehmen seien, wenn sie der Ausgleichung unterliegen. In dem in den angefochtenen Verfügungen zitierten Gutachten von Prof. D. wird diesbezüglich festgehalten, die Ausgleichung könne nach Art. 628
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 628 - 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. |
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1 | Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. |
2 | Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 628 - 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. |
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1 | Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. |
2 | Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen. |
BGE 118 II 264 S. 273
Aufnahme der ausgleichungspflichtigen Vermögenswerte in das Inventar kaum zu überzeugen vermag, lässt sich doch nicht sagen, diese Ansicht sei geradezu willkürlich. Insofern halten die angefochtenen Verfügungen dem Willkürvorwurf stand.