Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 248/2020

Urteil vom 30. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Straub und Rechtsanwalt Dr. Mischa Kissling,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger und/oder Rechtsanwältin Franziska Rhiner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Februar 2020 (PS190206-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die D.________ Inc., mit Sitz in Panama, und die A.________ Limited, mit Sitz in Isle of Man, schlossen am 10. September 2015 einen schriftlichen Darlehensvertrag ab, wonach die IPEC der A.________ Limited ein Darlehen von bis zu USD 143'298'000.-- gewährt. Am gleichen Tag kam es bereits zu einer Reduktion des Darlehensbetrages auf USD 142'587'381.30.

A.b. Am 23. Mai 2016 zedierte die D.________ Inc. die damals noch offene Forderung auf Rückerstattung des Darlehens (USD 142'587'381.30 zuzüglich Zins 5% pro Jahr seit 10. September 2015) an die B.________ S.A., mit Sitz in Panama. Am 25. Januar 2019 forderte die B.________ S.A. die A.________ Limited auf, ihr das Darlehen samt Zins zurückzubezahlen.

A.c. Am 31. Januar 2019 stellte die B.________ S.A. beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch und verlangte die Verarrestierung diverser (näher bezeichneter) Vermögenswerte der A.________ Limited bei der C.________ AG in Zürich für die Forderungssumme von Fr. 142'019'883.50 (nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2015). Das Obergericht des Kantons Zürich erliess am 13. März 2019 (im erfolgreichen Rechtsmittelverfahren gegen den vom Arrestgericht am 5. Februar 2019 abgewiesenen Entscheid) den Arrestbefehl. Am 15. März 2019 erfolgte der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt Zürich 1, und am 3. Mai 2019 wurde die Arresturkunde (Arrest Nr. 26'731) zugestellt.

A.d. Gegen den Arrestbefehl erhob die A.________ Limited Einsprache mit der Begründung, dass die Darlehensforderung nicht zur Rückzahlung fällig sei. Am 14. Oktober 2019 hiess das Bezirksgericht die Einsprache gut und ordnete die Aufhebung des Arrestbefehls an.

B.
Gegen den Arresteinspracheentscheid bzw. die Aufhebung des Arrestes gelangte die B.________ S.A. an das Obergericht. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und wies die Arresteinsprache ab, womit der Arrest aufrechterhalten blieb.

C.
Mit Eingabe vom 1. April 2020 hat die A.________ Limited Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Aufhebung des von der B.________ S.A. (Beschwerdegegnerin) erwirkten Arrestbefehls vom 13. März 2019 (Arrest Nr. 26'731). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2020 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vorsorglich angeordnet, dass das Betreibungsamt während des bundesgerichtlichen Verfahrens von der C.________ AG keine Auskünfte verlangen kann. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2020 wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Stellungnahmen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Weiterziehung eines Arresteinspracheentscheides; er betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), zumal der Streitwert von Fr. 30'000.-- offensichtlich überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Weiterziehung (Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) des Entscheides über die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) gilt wie der Arrestentscheid (BGE 133 III 589 E. 1) als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2).

1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen wird im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf Willkür, d.h. auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin geprüft (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b; Urteil 5A 899/2016 vom 27. November 2017 E. 1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 143 III 693; zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 167 E. 2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass beide Parteien, ohne sich dazu zu äussern, im erstinstanzlichen Verfahren von der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ausgegangen seien. Nach der Rechtsprechung sei nicht willkürlich, angesichts der Dringlichkeit direkt schweizerisches Recht anzuwenden. Die Erstinstanz habe von den Parteien keine weiteren Darlegungen zum Recht von Panama verlangen müssen, sondern habe direkt schweizerisches Recht anwenden dürfen. In der Sache ist das Obergericht zum Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarung mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin, Darlehensgeberin) die jederzeitige Rückzahlung verlangen konnte, mangels eines tatsächlichen Konsenses nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei (mit Hinweis auf Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Danach sei die schriftliche Aufforderung zur Darlehensrückzahlung jederzeit möglich und von der Gültigkeit der Zahlungsaufforderung (vom 25. Januar 2019) auszugehen. Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung seien damit glaubhaft gemacht und die Arresteinsprache abzuweisen.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das Arrestverfahren und die Anwendung ausländischen Rechts auf die Arrestforderung. Die Beschwerdeführerin als Arresteinsprecherin wendet sich gegen die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin den Vertrag versteht, um ihre Arrestforderung bzw. deren Fälligkeit zu begründen. Während das Obergericht die direkte Anwendung schweizerischen Rechts auf das Forderungsverhältnis bestätigt hat, rügt die Beschwerdeführerin (Arrestschuldnerin) eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist unhaltbar, dass das Obergericht im vorliegenden Fall, in welchem offensichtlich ein internationaler Sachverhalt vorliege und auf das Vertragsverhältnis (gemäss Art. 117 Abs. 3 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
1    Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
2    Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
3    Als charakteristische Leistung gilt namentlich:
a  bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
b  bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
c  bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
d  bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
e  bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.
IPRG) das Recht von Panama anwendbar sei, für die Auslegung auf schweizerisches Recht abgestellt habe; dadurch werde Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG verletzt, weil die Beschwerdeführerin das auf die Forderung anwendbare Recht Panamas - obwohl zumutbar - nicht glaubhaft gemacht habe.

3.2. Gemäss Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögenswerte sich befinden, der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass u.a. seine Forderung besteht (Abs. 1 Ziff. 1). Mit Arresteinsprache (Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) kann die Glaubhaftigkeit von Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung bestritten werden (BGE 135 III 474 E. 3.2; 138 III 232 E. 4.1.1; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 Rz. 32, 68; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 8 Rz. 88, 97). Über die Arrestbewilligung und -einsprache wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO) : Über die Bewilligung aufgrund einseitiger Prüfung zum überfallartigen Schutz gefährdeter Gläubigerrechte, und über die Einsprache nach Gelegenheit zur Stellungnahme und ohne Verzug (Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG; BGE 107 III 29 E. 3).

3.3. Die Arrestforderung untersteht dem in der Sache anwendbaren Recht, welches auch für die Frage der Fälligkeit der Forderung massgebend ist (Urteil 5P.355/2006 vom 8. November 2006, Pra 2007 Nr. 47 S. 305, E. 4.1 mit Hinweisen). Umstritten ist - wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält - die Tragweite von Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG im Arrestverfahren. Nach dieser Bestimmung ist (gemäss Abs. 1) der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden (Abs. 2).

3.3.1. Die umstrittene Frage bildet Gegenstand von mehreren bundesgerichtlichen Urteilen (zuletzt: Urteil 5A 593/2020 vom 17. Februar 2020 E. 5.2.1). In einem Urteil aus dem Jahre 2013 (Urteil 5A 60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2.1.2) hat das Bundesgericht zur Streitfrage festgehalten, dass nach der einen Auffassung im Arrestverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit der Summarsache (Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) dem Arrestrichter die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts erlaubt sei. Nach anderer Meinung obliege es dem Arrestgläubiger, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, so dass Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG nicht zur Anwendung gelange. Ohne die Streitfrage abschliessend zu beantworten, ist nach dieser Rechtsprechung wegen der zeitlichen Dringlichkeit nicht willkürlich, wenn das kantonale Gericht auf die Feststellung des ausländischen Rechts verzichtet und direkt das schweizerische Recht anwendet (mit Hinweis auf Urteil 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.3).

3.3.2. In der Lehre wird diese Rechtsprechung und das Bestehen der Kontroverse bestätigt (AMMON/WALTHER, a.a.O., § 51 Rz. 32; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar IPRG/LugÜ, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 16). Mit Blick auf die besondere Dringlichkeit im Arrestverfahren wird erklärt, dass für amtswegige Ermittlungen in den meisten Fällen kein Raum bleibe und sich (ersatzweise) ein Ausweichen auf schweizerisches Recht rechtfertigen könne (MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
). Es gelte der Grundsatz der Feststellung von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG), und die Auffassung, dass der Arrestgläubiger den Inhalt des ausländischen Rechts bereits im Arrestgesuch glaubhaft machen müsse, wird abgelehnt (FRENKEL, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen [...], 2012, S. 48). Die zeitliche Dringlichkeit lege jedoch eine grosszügige Auslegung von Art. 16 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG nahe (u.a. GÖKSÜ, in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz. 4.240; MARGHITOLA, in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz. 8.29; im gl. Sinn: PHURTAG, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht, 2019, S. 37 Rz. 80). Einzelne Autoren halten einschränkend fest, dass im
Arrestverfahren auf schweizerisches Ersatzrecht (gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG) nur im Ausnahmefall (SPÜHLER, Bemerkung, in: Pra 2007 S. 307), jedenfalls "nicht sofort" zu greifen sei (FRENKEL, a.a.O., S. 49/50). Keinesfalls soll sich der Arrestgläubiger hinter dem (anwendbaren) Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG verstecken können (PAHUD, Le séquestre et la protection provisoires des créances pécuniaires, 2018, Rz. 156).

3.3.3. Nach anderer Auffassung findet Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG im Summarverfahren (allgemein) keine Anwendung, so dass der Arrestgläubiger das ausländische Recht in den Grundzügen im Arrestbegehren glaubhaft machen bzw. darstellen müsse (vgl. STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 22 Rz. 46, mit Hinweis auf Urteil 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.2; MEIER-DIETERLE, Arrestvoraussetzungen und Arrestbegehren - eine Checkliste, ZZZ 2017 S. 39).

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin das Obergericht auf eine der Lehrmeinungen verpflichtet haben will, geht sie von vornherein fehl. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an Willkür, wo die Doktrin geteilt ist (BGE 103 III 145 S. 148, 190 E. 3 a.E. S. 198; 104 II 249 E. 3b). Die Beschwerdeführerin kritisiert indes die Vorinstanz, weil sie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts missachtet habe.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, übergangen zu haben, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht auf panamaisches Vertragsrecht berufen und deshalb ihren Anspruch gar nicht glaubhaft gemacht habe, obwohl die Vorbringen zum Recht ihres (Wohn-) Sitzstaates ohne weiteres zumutbar wären. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach BGE 140 III 456 (E. 2.4) die fehlende Pflicht des Rechtsöffnungsrichters, ausländisches Recht festzustellen, die betreibende Partei nicht davon dispensiere, dieses Recht zu ermitteln, soweit man es von ihr vernünftigerweise erwarten könne, auch wenn sie dazu nicht aufgefordert werde. Die Erwägung wird jedoch für das Rechtsöffnungsverfahren getroffen, und es wird von einer entsprechenden vorherrschenden Meinung zum Rechtsöffnungsverfahren gesprochen.

3.4.2. Entscheidend ist hier einzig, ob die Zürcher Praxis (so bereits Urteil PS180184 des Obergerichts Zürich vom 18. Oktober 2018 E. 2.3) unter dem Blickwinkel der Willkür haltbar ist. Das lässt sich bejahen. Das Obergericht ist der (einen) Auffassung gefolgt (vgl. Urteil 5A 60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2.1.2), wonach im Arrestverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit der Summarsache dem Arrestrichter die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts erlaubt sei (und nicht der anderen Meinung, wonach dem Arrestgläubiger obliege, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, so dass Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG nicht zur Anwendung gelange). Eine fehlende (rechtliche) Möglichkeit des Arrestrichters, ausländisches Recht festzustellen (Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG) oder auf das Ersatzrecht zurückzugreifen (Art. 16 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG), und eine eigentliche Pflicht des Gläubigers zur Glaubhaftmachung des ausländischen Rechts lassen sich für das Arrestverfahren aus dem erwähnten BGE 140 III 456 (E. 2.3, 2.4) nicht ableiten. Bezüglich der Dringlichkeit (sowie Schutzbedürfnisse der Parteien) sind die Verhältnisse beim Arrest mit jenen bei der Rechtsöffnung nur beschränkt vergleichbar, wie das Obergericht in seiner (von der Erstinstanz zitierten) Praxis
zutreffend festgehalten hat (Urteil PS180184 des Obergerichts Zürich vom 18. Oktober 2018 E. 2.3 a.E.). Im Urteil BGE 140 III 456 (E. 2.3 a.E.) wird auf den unterschiedlichen (höheren) Dringlichkeitsgrad des Arrestes hingewiesen und die einschlägige Rechtsprechung wiedergegeben, wonach - ohne Willkür - im Arrest auf die Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts verzichtet und unmittelbar schweizerisches Recht angewendet werden kann (Urteil 5A 60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2.1.2).

3.4.3. Die Beschwerdeführerin kann aus BGE 145 III 213 (E. 6.1.3 [S. 219] mit Hinweis auf Urteil 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.3) nichts für ihren Willkürvorwurf ableiten. Mit dem Urteil wurde entschieden, dass der Schuldner betreffend die Einwendung im Rechtsöffnungsverfahren ausländisches Recht lediglich glaubhaft machen (d.h. keinen höheren Grad des Nachweises erbringen) muss. Aus dem Hinweis im Bundesgerichtsurteil lässt sich nicht zwingend schliessen, dass die besondere Dringlichkeit im Arrestverfahren die Möglichkeit der direkten Anwendung schweizerischen Rechts (Urteil 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.3) unabhängig von einer Glaubhaftmachung nicht mehr rechtfertigen soll, sondern diese Auffassung nunmehr als willkürlich gelten müsse. In der Lehre wird auf die mögliche direkte Anwendung schweizerischen Rechts bei unterbliebener Glaubhaftmachung hingewiesen (vgl. DROESE, Note, SZZP 2019 S. 368). Es erscheint (nach wie vor) haltbar, wenn das Obergericht (wie die Erstinstanz) das Arrestverfahren - mit Blick auf die besondere Dringlichkeit (vgl. Urteil 5A 60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2.1.2) - vom Rechtsöffnungsverfahren abgegrenzt und dem Arrestrichter den Verzicht auf die Feststellung ausländischen Rechts und die
direkte Anwendbarkeit des schweizerischen Ersatzrechts erlaubt hat. Insoweit geht der Vorwurf einer willkürlichen Entscheidbegründung fehl.

3.5. Eine andere Frage ist, ob im konkreten Arrestverfahren das Ausweichen auf das schweizerische Recht eine unhaltbar vorschnelle, stossende Anwendung des Ersatzrechts darstellt.

3.5.1. Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, dass sich der einzige zwischen den Parteien strittige Punkt um den Inhalt der Kündigungsmodalitäten drehe, womit ein sog. reiner Auslegungsstreit vorliege. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdeführerin betreffen das "richtige" (subjektive sowie objektive) Verständnis der Parteien (u.a. über die Bedeutung von loan facility bzw. Kreditlinie, maturity date und den Sinn und Zweck der ganzen Vereinbarung [ "purpose: to invest this amount in bonds, securities, shares, private equities, fixed deposit"]). Das Obergericht hat den Auslegungsstreit nach schweizerischem Vertragsrecht erledigt, indem es im Arresteinspracheverfahren für das Auslegungsstatut - als Teil des Vertragsstatuts, das sich nach der Erstinstanz unstrittig nach panamaischem Recht (vgl. Art. 117 Abs. 3 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
1    Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
2    Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
3    Als charakteristische Leistung gilt namentlich:
a  bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
b  bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
c  bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
d  bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
e  bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.
IPRG) richtet - das schweizerische Ersatzrecht herangezogen (mit Hinweis auf Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR und u.a. BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1).

3.5.2. Die in- und ausländischen Methoden zur Vertragsauslegung sind nicht immer deckungsgleich. Abweichungen bestehen insbesondere hinsichtlich der Bindung an den Wortlaut einer Erklärung und bezüglich der Heranziehung von äusseren Umständen. Rechtstraditionen und -praxis können von Land zu Land verschieden sein, auch wenn sich Annäherungen dahingehend feststellen lassen, einen Vertrag bei fehlendem tatsächlichem Konsens "objektiv" auszulegen (ZWEIGERT/KÖTZ, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, 395 ff., 404). Vorliegend war den kantonalen Instanzen die Anwendbarkeit panamaischen Rechts bewusst. Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die besondere Dringlichkeit des Arrestverfahrens angenommen, dass für amtswegige Ermittlungen zum Vertragsrecht von Panama und zur dort geltenden und praktizierten Vertragsauslegungsmethode oder zur Überbindung dieser Rechtsnachweise zeitlich kein Raum bleibe, sondern ein direktes Ausweichen auf schweizerisches Recht gerechtfertigt sei, ohne entsprechende Darlegungen zu verlangen. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Dass dieses Vorgehen geradezu unhaltbar und stossend sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt; die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Argumentation -
vergeblich - darauf, dass es dem Arrestgläubiger zwingend obliege, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen. Eine willkürliche Anwendung der Regeln über das Beschwerdeverfahren (Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2) wird schliesslich nicht geltend gemacht.

3.6. Nach dem Dargelegten ist die Rüge der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid auf einer geradezu unhaltbaren und gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossenden Anwendung von Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG beruhe, wenn die Auslegung des Vertrages nach den inländischen Regeln (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR) vorgenommen wird, nicht begründet.

4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Sistierungsgesuch eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Weitere ersatzpflichtige Kosten sind der Beschwerdegegnerin nicht entstanden, da sie mit ihrem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung unterlegen ist und im Weiteren keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und der C.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_248/2020
Date : 30. Juni 2021
Published : 18. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Arresteinsprache


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  98  105  106
BV: 9
IPRG: 16  117
OR: 18
SchKG: 272  278
ZPO: 251  320
BGE-register
103-III-112 • 104-II-249 • 107-III-29 • 116-II-625 • 133-III-589 • 135-III-232 • 135-III-474 • 138-III-232 • 140-III-167 • 140-III-456 • 142-III-239 • 142-III-364 • 143-III-157 • 143-III-693 • 145-III-213
Weitere Urteile ab 2000
5A_248/2020 • 5A_593/2020 • 5A_60/2013 • 5A_899/2016 • 5P.355/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
swiss law • foreign legislation • federal court • distraint order • substitutional law • lower instance • question • loan • ascertainment of foreign law • prosecution office • contract law • obligation • lawyer • statement of affairs • interest • appeal concerning civil causes • clerk • ex officio • hamlet • demand for distraint
... Show all
Pra
96 Nr. 47
ZZZ
2017 S.39