Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 320/2011

Urteil vom 30. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Steffisburg, vertreten durch das Bauinspektorat, Gemeindeverwaltung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

weitere Beteiligte:
Y.________,
Z.________.

Gegenstand
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Juni 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und Z.________ sind Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks V.________weg ... (Grundbuchblatt Nr. ...) in der Gemeinde Steffisburg/BE. Auf dem Grundstück lagern die Grundeigentümer und ihr Bruder X.________ seit längerer Zeit Maschinen, Fahrzeuge, Ersatzteile und Altmaterial. Eine frühere Räumungs- und Wiederherstellungsverfügung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. Dezember 1993 (1A.137/1992) bestätigt. Nachdem die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Steffisburg festgestellt hatte, dass auf dem Grundstück erneut Maschinen, Fahrzeuge, Geräte und Altmaterialien verschiedenster Herkunft gelagert wurden, verpflichtete sie Y.________, Z.________ und X.________ mit "Wiederherstellungs-, Räumungs- und Dauerverfügung" (kurz Wiederherstellungsverfügung) vom 1. Dezember 2009, die illegal auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände und Anlagen zu räumen und das Grundstück mit den zugehörigen Gebäuden künftig nur noch zonenkonform zu nutzen. Als Grundlage der Wiederherstellungsverfügung diente eine Inventarliste vom 10. Juli 2008, welche die Gemeinde anlässlich einer Begehung in Anwesenheit der Gebrüder Y.________ und Z.________ sowie Fachpersonen erstellt hatte und die eine
Zusammenstellung der landwirtschaftlich benötigten sowie der zu räumenden Gegenstände enthält. Parallel dazu traf die Einwohnergemeinde Steffisburg für verschiedene Teile des Hofraumes Vorgaben für die zukünftige Nutzung (Ziffern 9 und 13 der Wiederherstellungsverfügung sowie Nutzungskonzept vom 18. Juni 2009). Für den Fall, dass die Gebrüder Y.________ und Z.________ innert angesetzter Frist der Räumungsanordnung nicht nachkämen, ordnete die Einwohnergemeinde Steffisburg Ersatzvornahmen an.

B.
Die Gebrüder Y.________ und Z.________ machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, keinen Gebrauch. X.________ focht die Wiederherstellungsverfügung vom 2. Dezember 2010 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an, welche die Beschwerde am 23. Juni 2010 abwies. Das von X.________ hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Dagegen führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2011 aufzuheben. Eventuell sei eine längere Räumungsfrist zu gewähren. Die Aktennotiz der Inventarliste vom 10. Juli 2010 (recte 2008) sei zu berichtigen. Die Einwohnergemeinde Steffisburg sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. Z.________ liess sich nicht vernehmen. Y.________ ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE enthielt sich in seiner Stellungnahme eines Antrages. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über eine Wiederherstellungsverfügung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S. 404). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
. BGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Vorbehalten bleibt, dass die einzelnen vorgebrachten Rügen vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich begründet worden sind.
1.2.1 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem oder kommunalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; siehe BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Aktennotiz der Inventarliste vom 10. Juli 2010 (recte 2008) sei zu berichtigen, ohne indessen darzulegen, inwiefern diese mit Rechtsfehlern behaftet sei. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine rechtsgenügende Begründung, sodass in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.

2.
Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der Beschwerdeführer reicht im Verfahren vor Bundesgericht ein Gutachten der A.________GmbH vom 22. Juli 2011 ein, welches sich mit dem baulichen Zustand eines Schopfes auf dem Grundstück Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) befasst. Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit damit, dass das Verwaltungsgericht das vom Architekten B.________ mitunterzeichnete Schreiben vom 28. Juli 2010 nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid zwar die Beweiskraft des Schreibens als fraglich bezeichnet, letztlich aber nicht darauf abgestellt. Indessen kann dahingestellt bleiben, ob die neu eingereichte Expertise ein zulässiges Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung bildet, denn sie vermag ohnehin nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern.

3.
3.1 Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe der Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, d.h. insbesondere nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht habe entschieden, dass der betroffene Unterstand mit Fahrzeuglift baufällig sei und eine Gefährdung der Umwelt darstelle, ohne dabei auf ein Fachgutachten zurückzugreifen. Es hätte aber den Sachverhalt nur durch Expertise oder durch einen Augenschein richtig feststellen können. Folglich habe es den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, was eine Rechtsverletzung darstelle.

3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht weder einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins noch um Einholung einer entsprechenden Expertise gestellt hat. Das Verwaltungsgericht ging zumindest sinngemäss davon aus, dass die örtlichen Verhältnisse sowie der Zustand des Unterstandes mit Fahrzeuglift aus den Akten, insbesondere aus der von der Gemeinde Steffisburg anlässlich der Begehung vom 10. Juli 2008 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie mehrerer fachkundiger Personen erhobenen, mit zahlreichen Bildern belegten Dokumentation, in rechtsgenügender Weise ersichtlich seien. Wenn es deshalb auf einen Augenschein sowie eine Expertise verzichtete, so ist dies nicht zu beanstanden und stellte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wie der Beschwerdeführer implizit rügt. Es besteht damit kein Anlass, vom Sachverhalt abzuweichen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seiner Parteirechte, insbesondere seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Diese Rügen sind unbegründet.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe ihm die Beschwerdeantwort der Gemeinde Steffisburg und die Vernehmlassung der Bau, Verkehrs- und Energiedirektion weder zugestellt noch ihm Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme eingeräumt, was eine unzulässige Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und die darin enthaltene behördliche Begründungspflicht gebieten es, Entscheide den direkt betroffenen Personen zu eröffnen (BGE 133 I 201 E. 2.1 S. 204). Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geht ausserdem der Anspruch des Betroffenen hervor, im Verfahren über Eingaben orientiert zu werden und sich vor dem Entscheid äussern zu können. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die beiden Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen mit Verfügung des instruierenden Richters des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer hätte in der Folge hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den beiden Stellungnahmen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.). Seine diesbezügliche Rüge zielt somit ins Leere.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil Z.________ und Y.________ erst in einem sehr späten Zeitpunkt, nämlich vor Verwaltungsgericht, in das Verfahren einbezogen worden seien. Da vorliegend unter anderem die Einhaltung von (Räumungs-) Fristen strittig seien, sei eine Heilung des Verfahrensfehlers durch das Verwaltungsgericht nicht möglich.
4.3.1 Auf eine Gehörsverletzung kann sich nur berufen, wer selbst davon betroffen ist. Richtete sich der behauptete Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gegen Dritte, kann dies nicht geltend gemacht werden. Dafür fehlt es an der Grundrechtsträgerschaft wie auch an der erforderlichen prozessualen Legitimation. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge geht dahin, dass den beiden Brüdern Z.________ und Y.________ durch den verspäteten Einbezug ins Verfahren des Gehör verweigert worden sei. Diese beiden haben jedoch keine Beschwerde erhoben, weswegen eine eventuelle Gehörsverletzung ihnen gegenüber nicht massgeblich ist und vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden kann.
4.3.2 Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverweigerung berufen könnte, verfügte die Vorinstanz im Übrigen im Beschwerdeverfahren unbestrittenermassen über die volle Überprüfungsbefugnis hinsichtlich aller Rechts- und Sachfragen, weshalb sie grundsätzlich Verfahrensmängel, die nicht sehr schwer wiegen, heilen konnte (vgl. BGE 135 279 E. 2.6.1 S. 285). Das Verwaltungsgericht gelangte implizit zum Ergebnis, die festgestellten Gehörsverletzungen seien nicht so gravierend, dass dies einer Heilung im Beschwerdeverfahren entgegenstünde. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Gehörsanspruch so schwerwiegend verletzt worden sein soll, dass dies eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren ausschlösse. Sodann wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Heilung des Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren ein Nachteil entstanden wäre.

4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht schliesslich im umgekehrten Sinne den Kreis der Verfahrensbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht unzulässig erweitert, zumal Y.________ und Z.________ bereits aufgrund von Art. 46 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1988 Verfügungsadressaten der Wiederherstellungsverfügung vom 2. Dezember 2009 waren und ihnen daher auch im Verfahren vor der Bau, Verkehrs- und Energiedirektion sowie vor Verwaltungsgericht Parteistellung zukam. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen ein Nachteil entstehen konnte.

5.
5.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Unterstand mit Fahrzeuglift bereits seit über 60 Jahren an seinem Platz stehe. Der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirke spätestens nach 30 Jahren. Da die Rechtssicherheit stärker zu gewichten sei als die Wahrung des objektiven Rechts und der Unterstand mit Fahrzeuglift seit über 60 Jahren unverändert an Ort und Stelle stehe, habe die Gemeinde ihren allfälligen Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt.

5.2 Nach der Rechtsprechung ist die Befugnis des Gemeinwesens, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, befristet. Die Frist beträgt 30 Jahre. Sie beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen Gebäudes bzw. Gebäudeteils zu laufen (BGE 107 Ia 121 E. 1a und b S. 123 f.). Die Frist von 30 Jahren ist unbeachtlich, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinne geboten ist. Wird durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils eine konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten geschaffen, so können die Behörden den Abbruch dieses Gebäudes oder Gebäudeteils unbekümmert um den Zeitablauf verfügen (BGE 107 Ia 121 E. 1a S. 123).

5.3 Wie das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), handelt es sich beim Unterstand um ein schlecht unterhaltenes, zonenwidriges und das Ortsbild beeinträchtigendes "Werkstatt-Provisorium". Der Autolift hinterlasse einen von Alter und Rost gezeichneten desolaten Eindruck. Die ganze Anlage entspreche offenkundig nicht (mehr) dem Stand der Technik und gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Mass. Die von der Wiederherstellungsverfügung betroffene Parzelle liegt in der Gewässerschutzzone Au. Diese gilt als besonders gefährdeter Gewässerschutzbereich und bezweckt den Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen - 1 Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen:
1    Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen:
a  den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer;
b  den Gewässerschutzbereich Ao zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Gewässers erforderlich ist;
c  den Zuströmbereich Zu zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen, wenn das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht;
d  den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist.
2    Sie scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen.
3    Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern die in Anhang 4 Ziffer 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus.
4    Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
der Gewässerschutzverordnung vom 28.Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, verfügt der Unterstand nicht über geeignete bauliche Massnahmen, um eine Gefährdung des Trinkwassers zu verhindern. Hinzu kommt, dass auch von den im Fahrzeuglift eingestellten Fahrzeugen wie auch von der Lagerung von Materialien, landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen auf dem übrigen Gelände selbst Gefahren für das Grundwasser ausgehen können. Da aufgrund des Betriebes des Lagerplatzes sowie des Unterstandes mit Autolift sowohl eine
potentielle Gefährdung des Grundwassers wie auch eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten besteht, hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz und die Rechtssicherheit berufen kann.

5.4 Weiter führt der Beschwerdeführer ins Feld, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen für Innenräume. Die Verpflichtung, beinahe sämtliche Fahrzeuge, Maschinen usw. aus der Heubühne zu räumen, entbehre daher jeglichen öffentlichen Interesses und sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die latent vorhandene Gefahr einer gravierenden Gewässerverschmutzung und das daraus resultierende Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung an Leib und Leben für eine Vielzahl von Menschen in der Nachbarschaft sowie das öffentliche Interesse an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die nicht zonenkonform sind, weit höher zu gewichten ist als das rein private Interesse des Beschwerdeführers, in der Landwirtschaftszone weiterhin ausgediente Fahrzeuge, landwirtschaftlich nicht mehr nutzbare Geräte und Maschinen sowie Altmaterialien zu lagern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht auch ein überwiegendes Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen für Innenräume. Überdies ergibt sich aus dem Fotodossier der Einwohnergemeinde Steffisburg der Handlungsbedarf aus feuer-, sicherheits- und gewässerschutzpolizeilicher Hinsicht sowie aus Gründen
der Raumplanung und Ästhetik ohne Weiteres.

6.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Wirtschaftsfreiheit sei verletzt, weil er gezwungen werde, neue Maschinen und Fahrzeuge anzuschaffen, lässt er es bei einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil bewenden und bringt er nichts vor, was geeignet wäre, die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1.2).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall handle es sich bei den auf dem fraglichen Grundstück bestehenden Bauten (wie Baubaracken, Gartenhäuschen, Taubenschlag usw.) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht um Bauten, die einer Baubewilligung bedürften und deshalb dem Baupolizeirecht unterstünden. Selbst wenn eine Bewilligung notwendig wäre, könnte diese erteilt werden. Soweit es insbesondere um den Taubenschlag gehe, so züchte und verkaufe er ohnehin seit jeher unter Nutzung der entsprechenden Baute Tauben. Dabei handle es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit, weshalb der Taubenschlag so oder so zonenkonform sei.

7.2 Das Verwaltungsgericht bestätigte die Erwägungen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, wonach die Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret) nur die Nutzungsart betreffe, der Taubenschlag aber die Grösse einer Baubaracke habe und somit wie die übrigen Kleinbauten nicht mehr bewilligungsfrei sei. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die fraglichen Bauten auch in materieller Hinsicht nicht bewilligungsfähig seien, da sie in der Landwirtschaftszone lägen und dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprächen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) könne mangels Standortgebundenheit nicht erteilt werden. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, dass aufgrund des im Fotodossiers festgehaltenen Zustands ausser Zweifel stehe, dass die strittigen Bauten, Anlagen und Materialien schon nur unter ästhetischen und sicherheitstechnischen, aber wohl auch unter gewässerschutzrechtlichen und feuerpolizeilichen Gesichtspunkten zu einer Störung führen würden, welche hinzunehmen die kommunalen und kantonalen Behörden zu Recht nicht bereit seien.

7.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine willkürliche Anwendung der kantonalen Normen oder eine Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht aufzuzeigen, soweit seine Rüge überhaupt als rechtsgenüglich begründet erachtet werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Taubenzucht als landwirtschaftliche Nutzung einzustufen ist. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer gemäss Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern nicht mehr als Landwirt geführt wird, dass die Parzelle Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) an einen Dritten verpachtet ist und dass die Gebrüder Y.________ und Z.________ anlässlich des Augenscheins vom 10. Juli 2008 mitgeteilt haben, der Taubenschlag sei im Besitze von W.________, der die Tauben als Hochzeitsattraktion verwende.

8.
8.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Nutzungskonzept greife in die Eigentumsgarantie ein. Da er sein Eigentum nicht mehr so nutzen könne, wie er es wolle und wie es ihm zustehe und ihm zudem neben den allgemeingültigen gesetzlichen Vorschriften noch individuelle Vorschriften auferlegt würden, werde Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV verletzt. Notwendig wäre daher eine gesetzliche Grundlage, welche jedoch nicht bestehe.

8.2 Das Verwaltungsgericht hielt in seinen Erwägungen fest, die fragliche Parzelle habe bereits im Jahre 1990 Gegenstand eines vergleichbaren Wiederherstellungsverfahrens gebildet, das mit Bundesgerichtsurteil vom 6. Dezember 1993 (1A.137/1992) durch Beschwerdeabweisung abgeschlossen worden sei. Die Haltung der Einwohnergemeinde Steffisburg, den Gebrüdern Y.________ und Z.________ die künftige Nutzung der Parzelle Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) mittels eines Konzepts vorzugeben, erscheine daher nachvollziehbar und zur Vermeidung oder mindestens Vereinfachung späterer Baupolizeiverfahren geeignet und erforderlich und damit verhältnismässig.

8.3 Das Bundesgericht entschied bereits im erwähnten Urteil vom 6. Dezember 1993 (1A.137/1992), die Ablagerung von Altwaren, die errichtete Bauschutt - und Kehrichtdeponie sowie der auf Parzelle Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) betriebene autoabbruchähnliche Betrieb seien rechtswidrig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liege im öffentlichen Interesse und sei ohne Weiteres zumutbar. In der Zwischenzeit hat sich erneut ein ähnlicher rechtswidriger Zustand auf der fraglichen Parzelle eingestellt. Die im Rahmen des Nutzungskonzepts vorgesehenen Massnahmen zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Zustände auf dem Areal scheinen daher aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinn, insbesondere zum Schutz des Grundwassers sowie zur Wahrung der Zonenkonformität angebracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht für das angeordnete Nutzungskonzept auch eine gesetzliche Grundlage. Nach Art. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 3 Sorgfaltspflicht - Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Wer in den besonders gefährdeten Bereichen sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den
Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (Art. 31 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
GSchG). Gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
GSchG sorgen die Behörden dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden. Die fragliche Parzelle Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) befindet sich in der hochsensiblen Grundwasserschutzzone Au. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass es immer wieder zu grundwassergefährdenden Ablagerungen darauf kam, weshalb das Nutzungskonzept als geeignete Massnahme erscheint, um inskünftig entsprechende Gefährdungen zu vermeiden. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

9.
Das Verwaltungsgericht prüfte sodann die Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Es hielt fest, dass die Fristansetzung nicht zuletzt auf den Beschwerdeführer zurückging, welcher im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hatte, die anfänglich in Aussicht gestellte Frist von drei Monaten pro Etappe sei beizubehalten. Von einer unverhältnismässig kurzen Wiederherstellungsfrist könne in Würdigung der Umstände nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer dies bestreitet, lässt er es bei einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil bewenden und bringt nichts vor, was geeignet wäre, die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1.2).

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. Abs. 1 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen weiteren Beteiligten ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Gemeinde fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Steffisburg, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie den weiteren Beteiligten und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_320/2011
Date : 30. Mai 2012
Published : 17. Juni 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands


Legislation register
BGG: 42  65  68  82  83  86  89  90  97  99  105  106
BV: 26  29
GSchG: 3  31
GSchV: 29
RPG: 24
BGE-register
107-IA-121 • 130-I-258 • 133-I-201 • 133-I-98 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
1A.137/1992 • 1C_320/2011
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