Tribunal federal
{T 0/2}
1A.106/2006 /biz
Sentenza del 30 maggio 2006
I Corte di diritto pubblico
Composizione
Giudici federali Féraud, presidente,
Aemisegger e Eusebio,
cancelliere Crameri.
Parti
A.________,
ricorrente, patrocinato dall'avv. Nadir Guglielmoni,
contro
Ufficio federale di giustizia, Divisione assistenza giudiziaria internazionale, Sezione estradizioni, Bundesrain 20, 3003 Berna.
Oggetto
estradizione temporanea all'Italia (denegata giustizia),
ricorso di diritto amministrativo per denegata giustizia
nei confronti dell'Ufficio federale di giustizia.
Fatti:
che con decisione del 16 agosto 2005 l'Ufficio federale di giustizia (UFG) ha concesso la riestradizione di A.________ all'Italia;
che con sentenza del 28 novembre 2005 (causa 1A.245/2005) il Tribunale federale ha respinto un ricorso presentato dall'estradando contro questa decisione rilevando che, sulla base degli art. 19
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 19 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe - 1. Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist. |
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1 | Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist. |
2 | Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden. |
che il 12 maggio 2006, sulla base degli art. 19 cpv. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 19 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe - 1. Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist. |
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1 | Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist. |
2 | Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden. |
che avverso questa misura l'interessato ha presentato un ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale, gravame dichiarato inammissibile con sentenza del 29 maggio 2006 (causa 1A.103/2006);
che in parziale risposta a scritti del 17 e 19 maggio 2006 del ricorrente, concernenti l'asserita prescrizione relativa dei reati che stanno a fondamento dell'estradizione, con scritto del 19 maggio 2006 l'UFG, rilevato che all'epoca della sua decisione la prescrizione non era intervenuta, ha ritenuto che la questione non può più essere riproposta davanti alle autorità svizzere;
che il 19 maggio 2006 A.________ ha inoltrato un ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale per denegata giustizia per mancato accesso agli atti dell'incarto estradizionale: chiede di sospendere provvisoriamente la procedura, di annullare il contestato scritto riformandolo nel senso di accertare l'intervenuta prescrizione dei reati oggetto del procedimento estradizionale, e di invitare l'UFG a evadere le sue richieste;
che non sono state chieste osservazioni;
Diritto:
che il Tribunale federale esamina d'ufficio e con piena cognizione l'ammissibilità dei ricorsi che gli vengono sottoposti, senza essere vincolato, in tale ambito, dagli argomenti delle parti o dalle loro conclusioni (DTF 131 I 145 consid. 2, 131 II 571 consid. 1);
che il ricorrente, richiamando l'art. 10
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 10 Verjährung - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
2 | Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden: |
a | wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder |
b | sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre. |
4 | Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht. |
che a torto il ricorrente sostiene che l'affermazione dell'UFG, secondo cui la questione sarebbe già stata esaminata, non sarebbe corretta e pertanto la mancata trasmissione dell'incarto estradizionale sarebbe costitutiva di un diniego di giustizia;
che infatti, anche nella sentenza del 28 novembre 2005 il Tribunale federale aveva stabilito che gli assunti ricorsuali, secondo cui l'ordine di arresto posto a fondamento della decisione di estradizione sarebbe stato superato dagli eventi, che il procedimento penale estero avrebbe potuto essere archiviato e avrebbe potuto concludersi con il proscioglimento degli imputati, non reggeva (consid. 4);
che, inoltre, il ricorso in esame costituisce in sostanza una domanda di revisione della citata sentenza;
ch'esso, da questo profilo, non deve quindi essere esaminato oltre, ritenuto che il 24 maggio 2006 il ricorrente ha inoltrato una domanda di revisione fondata sull'art. 137 cpv. 1 lett. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 10 Verjährung - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
2 | Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden: |
a | wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder |
b | sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre. |
4 | Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht. |
che in siffatte circostanze non occorre esaminare la criticata, mancata trasmissione dell'incarto estradizionale e l'asserito diniego di giustizia formale (sulla facoltà di consultare l'incarto fuori della procedura cfr. DTF 129 I 249 consid. 3, 125 II 225 consid. 3; sentenza 1A.157/1995 del 13 marzo 1996, consid. 2, apparsa parzialmente in RDAT II-1996 n. 56 pag. 192; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2a ed., Berna 2004, n. 268-1);
che, d'altra parte, l'asserita intervenuta prescrizione, secondo il diritto estero, dei reati rimproveratigli potrà essere fatta valere compiutamente dal ricorrente nell'ambito del dibattimento del 7 giugno 2006 presso il Tribunale di Milano (v. causa 1A.105/2006 del 29 maggio 2006);
che in tali condizioni si giustifica decidere immediatamente il gravame;
che l'emanazione di questa decisione rende priva di oggetto la domanda di effetto sospensivo, ritenuto inoltre che una siffatta misura provvisionale è inidonea a sospendere gli effetti del criticato diniego di giustizia;
che si può eccezionalmente rinunciare a prelevare una tassa di giustizia (art. 156 cpv. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 10 Verjährung - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
2 | Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden: |
a | wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder |
b | sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre. |
4 | Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht. |
Per questi motivi, visto l'art. 36a
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 10 Verjährung - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
2 | Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden: |
a | wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder |
b | sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre. |
4 | Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht. |
1.
Il ricorso è inammissibile.
2.
Non si preleva tassa di giustizia.
3.
Comunicazione al patrocinatore del ricorrente e all'Ufficio federale di giustizia, Divisione assistenza giudiziaria internazionale, Sezione estradizioni (B 0052282 AUF).
Losanna, 30 maggio 2006
In nome della I Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero
Il presidente: Il cancelliere: