Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1058/2019

Urteil vom 30. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Meyer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer,

gegen

Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau,

Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
als Osteopath im Kanton Thurgau,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. September 2019 (VG.2019.60).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ersuchte das Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau (im Weiteren auch: Gesundheitsamt) am 1. Oktober 2015, ihm eine Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Osteopath zu erteilen. Das Gesundheitsamt teilte ihm am 12. Oktober 2015 mit, dass es zur weiteren Bearbeitung seines Gesuchs die Anerkennungsbestätigung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (im Weiteren auch: GDK) benötige. Am 28. November 2015 erklärte A.________, er habe ein Gesuch um Anerkennung seiner ausländischen Berufsausbildung bei der GDK eingereicht und werde sich melden, sobald eine diesbezügliche Antwort eintreffe.

A.b. Eine Überprüfung des Internetauftritts der "Therapie A.________" durch das Gesundheitsamt im September 2018 ergab, dass A.________ neben Physio- auch Osteopathiebehandlungen anbot. Am 28. September 2018 forderte ihn das Gesundheitsamt auf, über den Ausgang des Anerkennungsverfahrens bei der GDK zu informieren. Am 11. Dezember 2018 beantragte A.________ dem Gesundheitsamt, ihm "die gewünschte Bewilligung zu erteilen, auch wenn er die Voraussetzungen aufgrund des exakten Wortlauts der massgebenden Bestimmungen nicht vollumfänglich" erfülle.

B.
Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau wies das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Osteopath am 28. März 2019 ab und wies ihn an, sämtliche bewilligungspflichtigen Tä tigkeiten als Osteopath im Kanton Thurgau per sofort einzustellen; diesbezügliche Anpreisungen seien unverzüglich zu entfernen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieb ohne Erfolg (Urteil vom 18. September 2019 [VG.2019.60/E]).

C.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2019 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung durch die Vorinstanz rechtswidrig war, und es seien die Vorinstanzen (insbesondere das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau) anzuweisen, ihm die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Osteopath im Kanton Thurgau zu erteilen; eventuell sei die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen nebst dem Bestehen der Prüfung gemäss Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die interkantonale Prüfung von Osteopathen und Osteopathinnen (im Weiteren auch: GDK-Prüfung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht, das Departement für Finanzen und Soziales sowie das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches, verfahrensabschliessendes Urteil in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung wurde nicht gestützt auf eine Bewertung von intellektuellen oder physischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers verfügt. Keine Anwendung findet deshalb Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG, der die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen ausschliesst (BGE 138 II 42 E. 1.1 S. 44; Urteil 2C 38/2018 vom 28. März 2019 E. 1.1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden E. 1.2 - einzutreten (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung durch die Vorinstanz rechtswidrig gewesen sei. Ein solches Feststellungsbegehren ist im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteil 2C 45/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.2). Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils würde im Fall einer Gutheissung der Beschwerde zum Schluss führen, dass eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Osteopath zu erteilen wäre. Damit würde implizit auch dem Feststellungsbegehren entsprochen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht ausser in den Fällen von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG) als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) angewendet worden ist (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Ob eine willkürfreie auf kantonales Recht gestützte Anordnung einen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte darstellt und ob die in Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV statuierten Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff erfüllt sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.3 S. 125;
142 I 76 E. 3.3 S. 80).

1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.5. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht, weshalb von dieser auszugehen ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Osteopath im Kanton Thurgau, da er die dafür gesetzlich vorausgesetzte GDK-Prüfung bislang nicht erfolgreich abgelegt hat.

2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er verfüge seit dem 10. September 2012 über ein Diplom als Master of Science in Osteopathie der fhg - Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH, das von der deutschen Akkreditierungsstelle Gesundheit und Soziales anerkannt werde; er verfüge über etliche Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Er rügt damit sinngemäss die fehlende Anerkennung des ausländischen Ausweises in der Schweiz.

2.3. Die Verweigerung einer Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz aufgrund eines österreichischen Diploms bildet einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fällt.

2.4. Nach Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Dieses allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert.

2.5. Gemäss Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die Richtlinie 2005/36/EG, die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde.

2.6. Damit ein im Aufnahmemitgliedstaat reglementierter Beruf in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden darf, müssen ausländische Diplome von diesem anerkannt werden. Mit Blick auf die Anerkennungsbedingungen unterscheidet die Richtlinie 2005/36/EG, ob der betreffende Beruf nur im Aufnahmemitgliedstaat oder aber auch im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG).
Die Ausbildung als Osteopath/Osteopathin hat in der Europäischen Union keine Harmonisierung erfahren. Für die Anerkennung der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise aus einem Staat, der den Beruf nicht reglementiert, sind vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) : Die antragstellende Person hat den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt und ist im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (1); das Diplom, um dessen Anerkennung ersucht wird, wurde von einer staatlichen Behörde ausgestellt (2); die Berufsqualifikation, die durch die Ausstellung des Diploms validiert wurde, ist äquivalent zu jener, welche in der Schweiz von den Inländern verlangt wird (3); die Berufsqualifikation muss bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde (4). Ergibt die Überprüfung, dass zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten und der in einem anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation erhebliche Unterschiede bestehen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von der antragstellenden Person einen Ausgleich verlangen;
Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Ausgleichsmassnahmen.

2.7. In Österreich, wo dem Beschwerdeführer von der fhg - Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH ein Diplom als Master of Science in Osteopathie verliehen wurde, ist der Beruf Osteopath/Osteopathin nicht reglementiert (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG), in der Schweiz hingegen schon: Der Beruf Osteopath/ Osteopathin wird in der Liste "Reglementierte Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz" des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) aufgeführt.
Im Kanton Thurgau, wo der Beschwerdeführer bisher beruflich tätig war, ist die selbständige Ausübung des Berufs als Osteopath und Osteopathin gestützt auf bisheriges kantonales Recht bewilligungspflichtig (§ 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 [Gesundheitsgesetz; GG; RB 810.1] i.V.m. § 8 Ziff. 11 der Verordnung des Regierungsrates über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 25. August 2015 [GGV; RB 811.121]); die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die Prüfung gemäss Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die interkantonale Prüfung von Osteopathen und Osteopathinnen in der Schweiz bestanden hat (§ 30 GGV). Auch gestützt auf das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz; GesBG; SR 811.21) bedarf es für die Berufsausübung als Osteopathin oder Osteopath in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (Art. 2 Abs. 1 lit. g
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
1    Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d  Hebamme;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f  Optometristin und Optometrist;
g  Osteopathin und Osteopath.
2    Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a  die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
a1  Bachelorstudiengang in Pflege,
a2  Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
a3  Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
a4  Bachelorstudiengang in Hebamme,
a5  Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
a6  Bachelorstudiengang in Optometrie,
a7  Bachelorstudiengang in Osteopathie,
a8  Masterstudiengang in Osteopathie;
b  die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c  die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d  die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e  das Gesundheitsberuferegister (Register).
i.V.m. Art. 11
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 11 Bewilligungspflicht - Für die Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
GesBG). Eine solche Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über einen Master
of Science in Osteopathie FH oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt (Art. 12 Abs. 1 lit. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG). Bewilligungspflichten und Bewilligungsvoraussetzungen nach kantonalem Recht werden damit obsolet.
Welches Recht auf Bewilligungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheitsberufegesetzes hängig waren, zur Anwendung gelangt, regeln die Übergangsbestimmungen des Gesundheitsberufegesetzes nicht (vgl. Art. 34
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG). Es kann indessen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung noch gestützt auf kantonales Recht verlangen kann, weil sowohl danach als auch nach dem Gesundheitsberufegesetz im Zusammenhang mit ausländischen Abschlüssen deren Anerkennung vorausgesetzt wird.

2.8. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats muss prüfen, ob die in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG statuierten Voraussetzungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie kumulativ erfüllt sind. In der Schweiz war bis am 31. Januar 2020 die GDK dafür zuständig (Art. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang gemäss Art. 12ter Abs. 1 der [revidierten] interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen [IVAA; in der Fassung seit 1. Januar 2017; RB 412.615]; Urteil 2C 654/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1). Seit 1. Februar 2020 ist für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem Gesundheitsberufegesetz [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV; SR 811.214]).

2.9. Weder die Vorinstanz, das Departement für Finanzen und Soziales noch das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau sind für die Prüfung der Anerkennungsbedingungen zuständig. Wie ihn das Gesundheitsamt bereits im Oktober 2015 darauf hinwies, hätte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines ausländischen Ausbildungsabschlusses der GDK beantragen müssen (vgl. vorstehende E. 2.8). Im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Verweigerung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung kann nicht darüber entschieden werden, ob der ausländische Ausbildungsabschlusses in Osteopathie im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG hätte anerkannt werden sollen; diese Frage bildet nicht Streitgegenstand des vorligenden Verfahrens.

2.10. Nicht Verfahrensgegenstand bildet sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls zu Unrecht nicht zur GDK-Prüfung zugelassen wurde: Der entsprechende Entscheid wäre mittels Rekurses bei der Rekurskommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der GDK anfechtbar gewesen (vgl. BGE 136 II 470 E. 1.1 S. 472 ff.; Urteil 2C 345/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3).

3.

3.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV); dies werde allein schon daraus ersichtlich, dass die Vorinstanzen ihre Entscheide stets nur auf das formale Kriterium der fehlenden GDK-Prüfung abgestützt und nie angezweifelt hätten, dass der Beschwerdeführer sämtliche fachlichen Kenntnisse und persönlichen Eingenschaften besitze, um auch Osteopathiebehandlungen anzubieten.

3.2. Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit schützt jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaftliche Betätigung. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV; vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 S. 386; 140 I 218 E. 6.3 S. 229; Urteil 1C 530/2014 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. BGE 122 I 130 E. 3bb S. 134; Urteil 2C 501/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.2).

3.3. Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die darauf abzielen, gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen (wirtschaftspolitische Massnahmen) müssen in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sein (Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV); grundsatzkonforme Beschränkungen (im öffentlichen Interesse begründete polizeiliche Massnahmen) sind hingegen unter den für Grundrechtseingriffe allgemein geltenden Voraussetzungen des Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV zulässig (BGE 138 I 378 E. 6.1 S. 384 f., E. 6.3 S. 387 und E. 8.3 S. 394; 131 I 223 E. 4.2 S. 231; 125 I 431 E. 4b/aa S. 435; je mit Hinweisen).
Das Erfordernis einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Osteopath gemäss § 30 GGV dient der Qualitätssicherung sowie dem Patientenschutz; es liegt keine grundsatzwidrige Massnahme vor.

3.4.

3.4.1. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer weder die gesetzliche Grundlage (§ 30 GGV), das öffentliche Interesse (Qualitätssicherung und Patientenschutz) noch die Geeignetheit, die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung an die bestandene GDK-Prüfung zu knüpfen. Er hält es zwar für notwendig, die persönliche und fachliche Eignung zu überprüfen, indessen solle die GDK-Prüfung, zu deren Zulassung eine erneute Vollzeit-Ausbildung von sechs Semestern vorausgesetzt werde, nicht die einzige Möglichkeit zur Eignungsüberprüfung sein. Damit rügt er sinngemäss die Erforderlichkeit der ihm gestützt auf die fehlende GDK-Prüfung verweigerten Berufsausübungsbewilligung.

3.4.2. Personen, deren Ausbildungsabschluss nicht anerkannt wird und welche die Prüfung nicht bestehen, oder - wie der Beschwerdeführer - die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, verfügen nicht über die fachlich erforderlichen Kentnisse, um einwandfrei als Osteopath oder Osteopathin tätig zu sein. Die geforderte alternative Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung anstelle der GDK-Prüfung würde die im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (im Weiteren auch: Prüfungsreglement bzw. PR/GDK) für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze einschränken; sie vermag ausserhalb der GDK-Prüfung das öffentliche Interesse an der Qualitätssicherung und am Patientenschutz nicht zu garantieren und die rechtsgleiche Behandlung sicher-zustellen. Das Bundesgericht hat denn auch in einem früheren Urteil bereits entschieden, dass das Erfordernis der GDK-Prüfung verhältnismässig ist (vgl. Urteil 2C 345/2014 vom 23. September 2014 E. 6.2). Folglich ist die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar; sie verletzt
die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) nicht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die gesetzliche Grundlage, die für eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung eine bestandene GDK-Prüfung voraussetzt (§ 30 GGV), schränke die Wirtschaftsfreiheit unverhältnismässig ein. Er verlangt damit neben der Prüfung der konkreten Bewilligungsverweigerung eine inzidente Normenkontrolle.

4.2. Grundsatzkonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. vorstehende E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer lediglich die Verhältnismässigkeit und dabei insbesondere die Erforderlichkeit des in § 30 GGV für die Bewilligungserteilung vorausgesetzten Bestehens der GDK-Prüfung bestreitet, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismässigkeit dieser Voraussetzung im Zusammenhang mit der Anwendung des kantonalen Rechts zu verweisen (vgl. vorstehende E. 3.4). Die zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung statuierte Voraussetzung der bestandenen GDK-Prüfung ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar; § 30 GGV verletzt die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) nicht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als juristischer Laie gutgläubig davon ausgegangen, die bilateralen Verträge, das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz; BGBM; SR 943.02) sowie die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug berechtigten ihn, Osteopathiebehandlungen im Kanton Thurgau anzubieten. Dieser Einwand überzeugt nicht:

5.2. Der Beruf Osteopath/Osteopathin gehört in der Schweiz zu den reglementierten Berufen, zu dessen Ausübung im Kanton Thurgau eine Berufsausübungsbewilligung benötigt wird (vgl. vorstehende E. 2.7). Der Beschwerdeführer muss auch im Anwendungsbereich des FZA und der in der Schweiz anwendbaren Richtlinie 2005/36/EG die GDK ersuchen, die Gleichwertigkeit seiner ausländischen Ausbildung zu prüfen; er darf nicht ohne Weiteres selbständig praktizieren (vgl. vorstehende E. 2.3 ff.; Urteil 2C 662/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen. Spätestens nachdem er am 1. Oktober 2015 ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Osteopath beim Gesundheitsamt gestellt hatte und ihm dieses am 12. Oktober 2015 mitteilte, dass es zur weiteren Bearbeitung seines Gesuchs die Anerkennungsbestätigung hinsichtlich seines ausländischen Diploms der GDK benötige, hat er nicht mehr als gutgläubig zu gelten.

5.3. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine Berufsausübungsbewilligung als Osteopath im Kanton Zug, hat dort indessen nie eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, muss die bewilligte Tätigkeit im ursprünglichen Bewilligungskanton ausgeübt worden sein, damit eine Berufung auf die Binnenmarktregelungen in Betracht kommt (vgl. Urteil 2C 848/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2). Denn Voraussetzung, damit der in Art. 2
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 2 Freier Zugang zum Markt - 1 Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist.
1    Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist.
2    Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben stellen sicher, dass ihre Vorschriften und Verfügungen über die Ausübung der Erwerbstätigkeit die Rechte nach Absatz 1 wahren.
3    Das Anbieten von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung oder des Sitzes der Anbieterin oder des Anbieters. Sind das Inverkehrbringen und Verwenden einer Ware im Kanton der Anbieterin oder des Anbieters zulässig, so darf diese Ware auf dem gesamten Gebiet der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet werden.
4    Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes.6
5    Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gelten die kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig.7
6    Hat eine zuständige kantonale Vollzugsbehörde festgestellt, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder hat sie den Marktzugang bewilligt, so gilt dieser Entscheid für die ganze Schweiz. Der für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständigen Bundesbehörde steht das Beschwerderecht zu. Sie kann von der kantonalen Behörde die Eröffnung der Verfügung verlangen.8
7    Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private hat auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren.9
BGBM gewährleistete freie Zugang zum Markt überhaupt zum Tragen kommt, ist, dass die angebotene Ware oder Dienstleistung im Kanton, in welchem die anbietende Person ihren Geschäftssitz oder ihre Geschäftsniederlassung hat, zulässig ist; aus dem Binnenmarktgesetz kann nicht abgeleitet werden, dass auf die Geschäftsniederlassung in einem Kanton die (für den Gewerbetreibenden allenfalls weniger strengen) Vorschriften eines anderen Kantons anwendbar sind (vgl. BGE 125 I 322 E. 2b S. 324 f.; Urteil 2C 284/2019 vom 16. September 2016 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer, der seine Geschäftsniederlassung unbestrittenermassen im Kanton Thurgau hat, weder gestützt auf das Binnenmarktgesetz noch auf die
Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug etwas zu seinen Gunsten ableiten. Wenn der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 keine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Thurgau erhielt, weil er nicht über die nötigen Voraussetzungen verfügte, kann er sich auch in diesem Zusammenhang nicht auf seinen guten Glauben berufen.

6.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei seit 2012 im "Erfahrungsmedizinischen Register" (EMR) aufgenommen worden und könne dementsprechend seine osteopathische Tätigkeit über die Krankenkassen abrechnen. Dieser Einwand ist unbehelflich: Die EMR-Registrierung befreit nicht von der gesetzlichen Pflicht, eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung einzuholen (vgl. auch Ziff. 3.1 lit. e Allgemeine Geschäftsbedingungen des EMR; abrufbar unter , besucht am 6. März 2020).

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht kein Anlass, die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen nebst dem Bestehen der GDK-Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Meyer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1058/2019
Date : 30. April 2020
Published : 18. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Osteopath im Kanton Thurgau


Legislation register
BGBM: 2
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  100  105  106
BV: 9  27  36  94
FZA: 2  9  15
GesBG: 2  11  12  34
BGE-register
122-I-130 • 125-I-322 • 125-I-431 • 126-II-300 • 131-I-223 • 133-II-249 • 133-III-350 • 136-II-470 • 138-I-143 • 138-I-274 • 138-I-378 • 138-II-42 • 140-I-218 • 142-I-121 • 142-I-76 • 142-II-369 • 143-I-1
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1C_530/2014 • 2C_1058/2019 • 2C_284/2019 • 2C_345/2014 • 2C_38/2018 • 2C_45/2019 • 2C_501/2016 • 2C_654/2011 • 2C_662/2018 • 2C_848/2009
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