Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2015.3 / BP.2015.14
Beschluss vom 30. April 2015 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Vorinstanz
Gegenstand
Haftverlängerung bzw. Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. |
|
1 | Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. |
2 | Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. |
3 | Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. |
4 | Es kann in seinem Entscheid: |
a | eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; |
b | die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; |
c | an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. |
5 | Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen. |
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1 | Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen. |
2 | Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik. |
4 | Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar. |
5 | Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |
Sachverhalt:
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 17. März 2014 eine Strafuntersuchung vorerst gegen A. und B. sowie anschliessend auch gegen C. wegen des Verdachts der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
cbis | Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
fbis | Verschwindenlassen (Art. 185bis); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
B. A. wurde am 21. März 2014 festgenommen. Eine erste Haftbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 29. April 2014 (BH.2014.2) abgewiesen. Die Haft wurde vom zuständigen Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG-BE") am 26. Juni 2014 um sechs Monate und am 15. Dezember 2014 um weitere drei Monate verlängert (act. 1.1 S. 2 lit. A).
C. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 9. März 2015 beantragte die BA bei dem ZMG-BE eine weitere Verlängerung der Haft um sechs Monate. Der Verteidiger von A. stellte am 19. März 2015 Antrag auf Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie subeventualiter die Befristung der Haftverlängerung (Dossier ZMG-BE, Nr. KZM 15 338). Im schriftlichen Verfahren gab das ZMG-BE mit Entscheid vom 23. März 2015 dem Antrag der BA statt und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A. um sechs Monate bis zum 20. September 2015 (act. 1.1 S. 2 lit. B/C, S. 9).
D. Gegen diesen Entscheid lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 7. April 2015 Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1 S. 2). Das ZMG-BE übermachte der Beschwerdekammer am 9. April 2015 die Akten unter Verzicht auf Vernehmlassung (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2015 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 24. April 2015 lässt A. an den Anträgen gemäss Beschwerde festhalten (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde (Haft des Beschwerdeführers, Zuständigkeit, rechtlich geschütztes Interesse vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 1) liegen vor und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die auch frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich seines Erachtens die Vorinstanz mit den Argumenten in seiner Eingabe vom 19. März 2015 nicht genügend auseinandergesetzt habe (act. 1, insbesondere S. 10).
2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. |
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1 | Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. |
2 | Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. |
3 | Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet. |
2.3 Der Vorwurf ist schon insofern nicht berechtigt, als die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf jedes Argument sowohl des Haftantrags wie auch des Beschwerdeführers einzugehen. Massgeblich ist vielmehr, ob die Prüfung von Akten und Vorbringen für die Vorinstanz genügende Grundlage sein konnte, die haftrelevanten Fragen zu beurteilen und sich dies aus der Begründung ergibt. Damit verknüpft ist die Frage, ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, und betrifft damit zugleich die materielle Überprüfung des Entscheids. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dies der Fall, weshalb sich die Rügen betreffend Gehörsverletzungen als unbegründet erweisen. Im Übrigen zeigt die ausführliche und ins Detail gehende Argumentation des Beschwerdeführers, dass diesem die sachgerechte Anfechtung des Entscheids im Beschwerdeverfahren ohne weiteres möglich war.
3. Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
|
1 | Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
2 | Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: |
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
3 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. |
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (act. 1 S. 3–12). Der ursprüngliche Tatverdacht auf Vorbereitung eines terroristischen Anschlags bestehe nicht weiter und es gehe nur mehr um Unterstützung einer kriminellen Organisation. Dafür werde aber seitens der Beschwerdegegnerin kein ausreichend konkreter und dringender Tatverdacht dargetan. Ferner fehle es am besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, weil die Beweise bereits erhoben seien (act. 1 S. 12 f.). Ebenfalls sei Fluchtgefahr nicht mehr anzunehmen (act. 1 S. 13 f.). Schliesslich sei die Haft in Anbetracht der Zeitdauer und der ungenügenden Beschleunigung auch nicht mehr verhältnismässig (act. 1 S. 14 f.).
4.
4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1). Wenn wie im vorliegenden Fall die Strafuntersuchung weit fortgeschritten ist, so ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass für fortdauernde Haft dem fortgeschrittenen Verfahrensstand auch ein entsprechend konkretisierter und beweismässig in erheblichem Masse verdichteter Tatverdacht gegenüber stehen muss. Andererseits muss sich die Beschwerdeinstanz wegen der geringeren Prüfungstiefe und -dichte des Beschwerdeverfahrens im Vergleich zum sachrichterlichen Endentscheid eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ansonsten sie Gefahr läuft, dem Sachrichter für die abschliessende Beweiswürdigung vorzugreifen.
4.2 Mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem auch gemäss der Beschwerdegegnerin der ursprüngliche Tatverdacht auf Vorbereitung eines terroristischen Anschlage nicht mehr bestehe, stehe nur mehr der Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Raum. Dabei gebe es relevante Vorwürfe, die tatbestandsmässig wären, sofern sie sich bestätigen liessen, und andere, die selbst wenn bewiesen, den Tatbestand des Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
4.3 Die Straftat der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
4.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich beim IS um eine kriminelle Organisation im Sinne auch von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
4.5 Die Beschwerdegegnerin fokussiert in ihrem Haftantrag (Ziff. 4) auf die Tatbestandsvariante "Unterstützung" der kriminellen Organisation, welche auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid aufnimmt. Eine Durchsicht der Ausführungen unter Ziff. 3 des Haftantrags, der zwar die Gesinnung des Beschwerdeführers beschreibt und diese durch Aktenzitate zu belegen versucht, macht indessen deutlich, dass die Variante "Beteiligung" bei der Beurteilung eines dringenden Tatverdachts auf kriminelle Organisation keineswegs ausgeschlossen erscheint. Das gilt auch für einzelne Elemente der unter Ziff. 5 des Haftantrags abgehandelten Unterstützungshandlungen.
4.6 Massgeblich für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts für den Tatbestand der kriminellen Organisation sind die Ergebnisse der Auswertung verschiedener FB-Konten sowie der Skype-Telefonie, welche sich insbesondere aus dem letzten Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend "BKP") vom 27. Februar 2015 (Pag. 10-01-371 bis 0540) ergeben. Soweit nachfolgend auf Ziffern oder die Paginierung verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf diesen Bericht. Bei Verweisen auf andere BKP-Berichte wird dies explizit erwähnt.
4.6.1 Mit Fug zeigt die Beschwerdegegnerin in einem ersten Schritt auf, dass es sich beim wichtigen und mehrfachen Kontaktpartner des Beschwerdeführers, bei D. (auch E. oder F. genannt) um ein IS-Mitglied mit Kaderfunktion handelt. Dafür gibt es ausreichende und konkrete Hinweise, wie z.B. der Umstand, dass er auch Leute hinauswerfen kann (Ziff. 3.1.27), Sitzungen organisiert und sich um Unterstützung von Märtyrern verwendet, dabei an den "Finanzminister verweist (Pag. 10-01-406 f.), einen Tötungsauftrag erteilt (Ziff. 3.1.8.6), sich Treueeide schwören lässt (Ziff. 3.1.8.7), als "Abteilungsdirektor" nach Z. (Syrien) versetzt wird (Pag. 10-01-0491), sich bemüht, gefangene Mitglieder wieder freizukaufen (Ziff. 3.1.2.9, 3.1.3.5), auch über finanzielle Mittel verfügt (Pag. 10-01-409), sich um die finanzielle Unterstützung verwundeter Kämpfer und von Witwen kümmert (Ziff. 3.1.8.2), die Einreise von Kämpfern aus der Türkei nach Syrien organisiert (Ziff. 3.1.3.6), etc. Das von D. genutzte FB-Konto wurde in seiner Abwesenheit durch Personen benutzt, welche im Zusammenhang mit diesem FB-Konto von "wir sind die Leitung" sprechen (Ziff. 3.1.8.8, 3.1.9.1). Bei D. handelt es sich dabei um einen Kämpfer des IS, der im August 2013 in Syrien in der Nähe von Y. (Syrien) (Ziff. 3.1.2.4) und ab Oktober 2013 in X. (Syrien) agierte (Ziff. 3.1.5.1). D. war für einen Frontabschnitt zuständig (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-177). Der dringende Tatverdacht, bei D. handle es sich um ein IS-Mitglied mit Führungskompetenzen, ist somit erstellt.
4.6.2 Der Beschwerdeführer hat immer wieder und intensiv über Facebook, aber auch über Skype sich mit D. über den Kampf des IS ausgetauscht (z.B. Ziff. 3.3.1.2, 3.3.1.3, 3.3.6.1). Nebst vielem anderem wie dem beabsichtigten Schleusen von IS-Mitgliedern ins Ausland umfasst der Kontakt aber auch die erklärte Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine "Filiale" (Zelle) des IS aufzubauen (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-190 f.), um von hier aus "gute Arbeit" zu machen. Dabei ist "gute Arbeit" mit terroristischen Aktivitäten gleichzusetzen. Das macht weiter ein Skype-Protokoll vom 20. Februar 2014 deutlich, wo es darum geht, dass D. dem (vorsichtigen) Beschwerdeführer einen (noch nicht identifizierten) "Mitarbeiter" mit guten Kenntnissen für Bomben zu vermitteln versucht (Pag. 13-01-014). Die verwendeten Deckbegriffe in diesem Skypekontakt, aber auch in vielen anderen Gesprächen/Chats, sind zur Genüge insoweit geklärt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers dazu unglaubwürdig sind (z.B. zu den Begriffen "Gemeinschaft, "Jungs").
4.6.3 Dass der Beschwerdeführer sich mit der terroristischen Tätigkeit des IS vollumfänglich identifiziert und sich als dessen Mitglied versteht, wird aus einer Vielzahl seiner Äusserungen deutlich. Er selbst bezeichnet sich als IS-Kämpfer ("G.", Ziff. 3.2.1.4), gibt an 2006/2007 für den IS gekämpft zu haben, rühmt sich einer Aktion (erfolgreicher Angriff auf Checkpoint in W. [Irak], Pag. 10-01-196 f.), erzählt von weiteren Kampfhandlungen, an denen er teilnahm (Ziff. 3.2.3.7). Der Beschwerdeführer hatte dabei in W. eine hervorgehobene Position und man konnte ihn anders als andere IS-Kämpfer nicht für einen Einsatz in V. (Irak) freigeben (Ziff. 3.2.3.18). Nach Äusserungen des Beschwerdeführers war er ein beliebter und angesehener Kämpfer. Als er dann verwundet wurde, sollen ihn 300 Personen besucht haben (Pag. 10-01-0437). Er will vor allem in Sachen Selbstmordanschläge gearbeitet haben (Ziff. 3.2.11.1). Liest man die zitierten Passagen, so entsteht vorerst der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Zeit im Irak sehr wohl funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert und an deren Aktivitäten teilgenommen hat, mithin an dieser "beteiligt" im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Filmen des IS (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-195). Damit ist jedenfalls ein dringender Tatverdacht für Beteiligung an einer kriminellen Organisation auch nach seiner Einreise in die Schweiz erstellt.
4.6.4 Doch auch für Unterstützungshandlungen zugunsten des IS finden sich ausreichend Anhaltspunkte, um einen dringenden Tatverdacht zu bejahen. So bietet der Beschwerdeführer mehrfach seine Unterstützung an und wirkt mit bei der Organisation der Schleusung von IS-Personen (z.B. die mutmasslichen IS-Leute H. und I.; Ziff. 3.2.10.2, 3.2.10.3). Beim Einschleusen von C. bürgt er für die Kosten (act. 3.3.3.7) und soll nach Aussagen von B. für dessen Schleusung verantwortlich sein (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-165). Mit D. spricht er ab, dass B. zwei Tunesier – potentielle Selbstmordattentäter – nach Syrien schleust und ist beim Organisieren beteiligt (Ziff. 3.2.13.6). Er berät, wie man ein IS-Mitglied nach Europa schleusen könne (Ziff. 3.3.6.2). Auch blosse organisatorische Bemühungen übers Internet stellen Teil des Schleusungsvorgangs dar und sind als solche Teil der Unterstützungshandlungen für die kriminelle Organisation. Aufgrund der bislang bekannt gewordenen Ergebnisse noch wenig konkretisiert sind seine Bemühungen, beim Geldtransfer für die kriminelle Organisation behilflich zu sein. D. erteilt ihm zwar einen entsprechenden Auftrag für die Übernahme von Geld aus Saudi-Arabien und den Emiraten (Ziff. 3.2.10.6), der Beschwerdeführer erklärt, dass er mangels Aufenthaltsrecht in der Schweiz das nicht selbst ausführen könne, jedoch einen Vertrauensmann habe. B. soll einverstanden sein und der Beschwerdeführer erteilt den entsprechenden Auftrag (Ziff. 3.2.10.6). Wie es dann weiter ging, ist allerdings offen. Den Hawaladar (Händler im Hawala-Finanzsystem) hatte B. am 21. Oktober 2012 noch nicht erreicht (Ziff. 3.2.12.1). Immerhin steht damit fest, dass für solche Transaktionen das "Hawala-Geldüberweisungssystem" verwendet wird, das im offiziellen Bankverkehr oder Verkehr über Geldtransfergesellschaften keine Spuren hinterlässt (siehe dazu die Darstellung bei Wikipedia). Jedenfalls ist die Argumentation der Verteidigung, diesbezügliche Verdachtsmomente bestünden nicht, weil sich keine Spuren in den sichergestellten Bankunterlagen fänden, nicht zwingend. Schliesslich ist entgegen der Verteidigung auch der ursprüngliche Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer mit C. und evtl. weiteren (nicht identifizierten) Personen (siehe obige Erwägung 4.6.2) in der Schweiz eine Zelle für terroristische
Aktivitäten ausserhalb des arabischen Raumes bilden wollte, keineswegs beseitigt. Der Tatverdacht hat sich indessen bislang nicht weiter konkretisiert und verdichtet.
4.6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation vorliegt. Der allgemeine Haftgrund ist damit gegeben.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit nicht, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014, E. 2.1; BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.3.1; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 19 ff. zu Art. 221). Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht im Regelfall so lange, als die Behörde die Beweise noch nicht erhoben bzw. gesichert hat. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Kollusionsgefahr setzt sodann voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Beschuldigten sprechen (Kollusionswahrscheinlichkeit), entsprechend setzt Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
5.2 Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Kollusionsgefahr der Beschwerdegegnerin gefolgt mit der Begründung, trotz gesicherter Beweise (FB-Konten, Skype, Ergebnisse von Telefonkontrollen [nachfolgend "TK"]) seien im vorliegenden Fall Absprachen möglich, was besonders ins Gewicht falle, weil der Sachverhalt wesentlich auf den aufgezeichneten Gesprächen gründe. Der Beschwerdeführer lässt erneut einwenden, dass die Beweise gesichert seien und eine Kollusionsbereitschaft nur mehr theoretisch bestehe.
5.3 Eine Kollusionsmöglichkeit ist vorliegend namentlich deshalb anzunehmen, weil noch nicht sämtliche FB-Einträge übersetzt und ausgewertet sind. Sie konnten somit dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten noch nicht vorgehalten werden. So sind bezüglich der noch nicht ausgewerteten Beweise Absprachen insbesondere auch zur Interpretation der Aussagen bzw. der Nutzung mutmasslicher Tarnbegriffe möglich. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst sich meist auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft und sein sonstiges Aussageverhalten im Wesentlichen aus wenig glaubwürdigen Ausflüchten besteht, so könnten solche Absprachen die weiteren Ermittlungen und eine (in der Sache zutreffende) Beweisführung beeinträchtigen. Eine Kollusionsbereitschaft ist beim Beschwerdeführer und seinem bekannten und noch nicht identifizierten islamistischen Umfeld ohne Weiteres anzunehmen. Das zeigt sich schon im sich aus der TK ergebenden gezielten konspirativen Verhalten (Ziff. 3.3.7.3). Der Beschwerdeführer hat ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf Beweismittel zu seinen Gunsten einzuwirken. Auf freiem Fuss wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Absprachen zwischen den Beschuldigten, u. a. auch mit Dritten, bezüglich vieler Äusserungen auf Facebook und Skype zu rechnen. Eine Kollusionsgefahr ist deshalb noch immer anzunehmen.
6. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf ihren früheren Haftverlängerungsentscheid vom 15. Dezember 2015 Fluchtgefahr bejaht. Die Situation habe sich nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer könne in Anbetracht des Wesens der kriminellen Organisation kaum mit einer milden Strafe rechnen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen erneut ein, er befinde sich nunmehr bereits über ein Jahr in Haft, habe damit bereits einen beträchtlichen Teil der möglichen Sanktion verbüsst. Zudem sei er auf einen Rollstuhl angewiesen, was seine Flucht erschwere.
6.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
6.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Flucht im Vergleich zu den früheren Verfahren entscheiderheblich verringert hat (zu diesem Massstab Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz, er wird bei einer Verurteilung auch nicht (mehr) mit einem legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz rechnen können. Er gehört im Sinne des dringenden Tatverdachts einer überaus gefährlichen kriminellen Organisation an, die ausserhalb ihres Kerngebiets (Syrien und Irak) und auch in westlichen Ländern über Verbindungen verfügt. Wie die obigen Ausführungen zur Schleusung von IS-Kämpfern zeigen, sind die IS-Leute auch gewillt, fähig und verfügen über die notwendigen finanziellen Mittel, Mitglieder in verschiedene europäische Länder, von dort auch wieder zurück in die Türkei und nach Syrien oder Irak zu verbringen. Das Beschaffen auch "echter" falscher Papiere stellt sie ebenfalls vor kein grosses Problem (Pag. 10-01-0534; Ziff. 3.1.8.3, 3.3.9.2). Der Beschwerdeführer ist – immer gemäss dem Tatverdacht – ein anerkanntes und geschätztes IS-Mitglied und kann so mit Unterstützung für eine Flucht rechnen. Er hat im Falle einer Verurteilung mit einer längeren, unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen (siehe dazu unten Erwägung 7). Dass er sich zurzeit nur im Rollstuhl fortbewegen kann, würde eine Flucht zwar erschweren, jedoch in Anbetracht des Umstands, dass er wohl mit Helfern rechnen kann, nicht verhindern. So verfügt er zu verschiedenen Freunden in Österreich, Deutschland sowie Grossbritannien gute Kontakte (Aussage B., BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-0205). Unter diesen Umständen ist Fluchtgefahr zu bejahen. Ersatzmassnahmen kommen schon allein wegen der fortbestehenden Kollusionsgefahr nicht in Frage. Sie würden überdies eine Fluchtmöglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt namentlich für das Electronic Monitoring, welches im Wesentlichen nur die Tatsache des sich Absetzens des Flüchtigen aufzeigt, ohne die Flucht selbst zu verhindern.
7. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Die Vorinstanz erachtet eine Haft von weiteren sechs Monaten als verhältnismässig. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der zu erwartenden Strafe, welche vor allem dem Wesen der kriminellen Organisation Rechnung tragen werde. Der Beschwerdeführer relativiert dies mit dem Hinweise, selbst bei einer Verurteilung komme die bisherige Untersuchungshaft von rund zwölf Monaten bereits in die Nähe der zu erwartenden Strafe.
7.1 Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Das bedeutet einerseits, dass die Strafverfolgungsbehörde die Untersuchung beförderlich vorantreiben muss, um den die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigenden dringenden Tatverdacht weiter zu verdichten und allfällige Kollusionsgefahr zu beseitigen. Andererseits soll die Haftdauer nicht in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Strafe gelangen.
7.2 Der obere Strafrahmen von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
der sehr umfangreichen Auswertungs- und Übersetzungsarbeiten und der Rechtshilfeersuchen in verschiedene Länder kann nicht von einer ungenügenden Beförderlichkeit in der Untersuchungsführung gesprochen werden.
8. Die Untersuchungshaft ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen dringendem Tatverdacht, fortbestehender Kollusions- und Fluchtgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
10.
10.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
|
1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |
10.2 Vorliegend ist das Erfordernis der Interessenwahrung durch einen Verteidiger in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs ohne weiteres gegeben. Ebenfalls erweist sich aufgrund der notwendig gewordenen vertieften Prüfung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren die Beschwerde als nicht von Vornherein gänzlich aussichtslos. Die Bedürftigkeit ist erstellt. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft und verfügt über keine erkennbaren legalen oder illegalen Einkünfte oder Vermögenswerte.
10.3 Entsprechend ist Rechtsanwalt Remo Gilomen für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Eine Honorarnote ist mit der Replik nicht eingereicht worden, weshalb das Honorar nach Ermessen auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
|
1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
4. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist Rechtsanwalt Remo Gilomen durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten.
Bellinzona, 30. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Remo Gilomen
- Bundesanwaltschaft
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |