Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 39/2010

Urteil vom 30. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 5. Oktober 2009 sprach der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen X.________, namentlich in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz für schuldig, verurteilte sie zu einer Geldstrafe und einer Busse und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

Diesem Urteil lagen folgende Begebenheiten zugrunde: X.________ stellte am 16. Januar 2006 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies das Gesuch am 7. Februar 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Asylrekurskommission trat auf die dagegen erhobene Beschwerde am 11. April 2006 nicht ein. Darauf hin wurde die Gesuchstellerin zum Verlassen der Schweiz bis am 2. Mai 2006 aufgefordert. X.________ verblieb weiterhin in der Schweiz. Das Bundesamt für Migration wies zwei Wiedererwägungsbegehren am 26. Januar 2007 bzw. am 19. Juni 2008 ab. X.________ heiratete im Mai 2008 ihren Landsmann Y.________. Das gemeinsame Kind Z.________ kam im Juni 2007 zur Welt.

B.
Gegen das Urteil des Einzelrichters legte X.________ am 10. Januar 2010 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein. In materieller Hinsicht beantragte sie unter Hinweis auf die Geburt der Tochter im Wesentlichen, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere darum, von einer Kostenvorschusspflicht befreit zu werden.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 wies der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen das Gesuch um Befreiung von einer Einschreibegebühr ab. Er wies darauf hin, dass nach Art. 225 des Strafprozessgesetzes von einer Einschreibegebühr nur abgesehen werden könne, wenn der Betroffene bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. In dieser Hinsicht zeige sich, dass sich der vorinstanzliche Richter mit der Sache eingehend auseinandergesetzt und zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen habe und dabei auch Überlegungen geprüft habe, die nunmehr in der Appellation vorgebracht werden. Damit stehe fest, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren. Daher fehle es an den Voraussetzungen für die Befreiung von der Einschreibegebühr. Der Kammerpräsident gewährte X.________ eine Notfrist von zehn Tagen zur Bezahlung der Einschreibegebühr von Fr. 800.-- und fügte an, dass die Berufung als nicht eingelegt gelte, wenn die Frist nicht beachtet würde.

C.
Gegen diese Verfügung hat X.________ am 7. Februar 2010 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie stellt den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Kantonsgericht anzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von einem Kostenvorschuss abzusehen. Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid verwehre ihr den verfassungs- und konventionsgemässen Zugang zu einem oberinstanzlichen Gericht und verletze überdies Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Im Übrigen ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG ist zulässig; bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. BGE 135 III 603, nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweisen; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 129 I 281 E. 1.1 S. 283); die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerde rechtzeitig erhoben.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit der Berufung begründet. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Damit fragt sich ausschliesslich, ob im konkreten Verfahren die Behandlung der Berufung von den Erfolgschancen des Rechtsmittels abhängig gemacht werden durfte.

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen zweierlei Rügen vor. Zum einen macht sie geltend, die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer verletze Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (nachfolgend E. 3). Zum andern rügt sie, der abschlägige Bescheid sei mit Art. 32 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK nicht vereinbar (nachfolgend E. 4).

3.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand) wird auf unterschiedlichen Ebenen umschrieben.

Im angefochtenen Entscheid wird Bezug genommen auf das Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen (StP, Rechtssammlung 962.1). Nach dessen Art. 225 hat eine Einschreibegebühr zu bezahlen, wer in einer strafrechtlichen Angelegenheit ein Rechtsmittel einlegt (Abs. 1). Wird die Einschreibegebühr trotz einer Notfrist nicht bezahlt, gilt das Rechtsmittel als nicht eingelegt (Abs. 2). Der Präsident der Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Einschreibegebühr erlassen, wenn der Einleger bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Aus Art. 225
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
StG ergibt sich somit, dass der Verzicht auf einen Kostenvorschuss u.a. davon abhängt, ob das eingelegte Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint.

Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieses Verfahrensgrundrecht gilt unabhängig vom Rechtsgebiet, gleichermassen auf erst- wie auch auf oberinstanzliche Verfahren. Auch der verfassungsmässige Anspruch hängt somit u.a. von der Nicht-Aussichtslosigkeit des Begehrens ab.
Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede beschuldigte Person das Recht, sich selber zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Dieser spezifisch auf das Strafverfahren ausgerichtete Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung wird ergänzt durch die allgemeine Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Diese gewährt einen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht. Ein solcher kann beeinträchtigt werden durch hohe Gerichts- und Prozesskosten, ebenso durch hohe Kostenvorschüsse. Es ist als konventionskonform erachtet worden, in aussichtslos erscheinenden Angelegenheiten das gerichtliche Tätigwerden von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen (vgl. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 N. 48, 68, 76 sowie 82). Auch wenn die Bestimmung für sich genommen keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel einräumt, so wird der Zugang zu den bestehenden Rechtsmittelinstanzen auf diese Weise in hinreichendem Ausmass gewährleistet (vgl. FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 6 N. 93 und 96).

3.2 Vorerst bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Entscheid sei ergangen, ohne dass der Kammerpräsident Kenntnis von Seite 2 seiner Berufung hatte. Diese sei von ihr vorerst nicht eingereicht und erst auf entsprechende Aufforderung von Seiten des Gerichts hin nachgereicht worden. Der angefochtene Entscheid sei allerdings bereits vor der Ergänzung und damit gestützt auf unvollständige Akten ergangen.

Die Beschwerdeführerin belegt ihre Behauptung mit keinerlei Unterlagen, insbesondere hat sie nicht nachgewiesen, dass und wann sie zu einer Ergänzung aufgefordert worden wäre und wann sie diese tatsächlich eingereicht hat. Auf das neue tatsächliche Vorbringen kann daher aufgrund von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht eingetreten werden. Auch wenn das Vorbringen zu prüfen wäre, erwiese es sich als unbegründet. Der Seite 2 der Berufung kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Prozessaussichten auf das Ganze genommen keine entscheidende Bedeutung zu. Es werden im Wesentlichen Beweisbegehren gestellt. Im Dossier der Beschwerdeführerin bereits enthalten sind die Unterlagen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts. Es werden auf Seite 2 keine neuen Rügen erhoben oder neue verfassungsmässige oder konventionsrechtliche Garantien angerufen.

Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, der Kammerpräsident habe aufgrund von offensichtlich unvollständigen Akten und damit in Missachtung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren entschieden.

3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch nicht gesagt werden, die angefochtene Verfügung sei materiell fehlerhaft und trage den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten nicht Rechnung. Der Kammerpräsident konnte auf die Akten abstellen. Aus diesen geht die von der Beschwerdeführerin angeführte Problematik mit hinreichender Klarheit hervor. Der abschlägige Wiedererwägungsentscheid des Bundesamtes für Migration vom 19. Juni 2009 nimmt auf die politische und wirtschaftliche Lage in der Republik Kongo Bezug und erwähnt ausdrücklich die schwierige Lage für besonders verletzliche Personen wie Kleinkinder. Die Geburt des gemeinsamen Kindes Z.________, die schon eineinhalb Jahre zurückliegt, ist in den Akten mehrmals angesprochen worden. Vor dem Hintergrund der asylrechtlichen Entscheidungen (unter Einbezug der abschlägigen Wiedererwägungsentscheide) des Bundesamtes und der Asylrekurskommission einerseits und in Anbetracht der vom Einzelrichter dargelegten strafrichterlichen Befugnis zur Überprüfung von solchen Entscheidungen hält die Auffassung des Kammerpräsidenten vor der Verfassung stand, dass die Gewinnaussichten eines Berufungsverfahren sehr gering und damit deutlich kleiner seien als die
Gewinnaussichten. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in materieller Hinsicht als unbegründet.

3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV unzureichend begründet. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Kammerpräsident hat in hinreichender Weise dargelegt, dass gestützt auf den erstinstanzlichen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen einerseits und der Berufungsschrift andererseits die Erfolgschancen als sehr gering einzustufen seien. In Anbetracht der der Beschwerdeführerin bekannten Fakten und Argumentationen konnte sich diese ein hinreichendes Bild über die Gründe der Gesuchsabweisung bilden und den Entscheid denn auch in substantieller Weise anfechten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zur Dauer bzw. zur Periode des angeblich rechtswidrigen Aufenthalts enthalten sind. Der Strafrichter hat in seinem Urteil ausgeführt, wie es sich strafrechtlich bei sog. Dauerdelikten verhält, wenn die gesetzliche Grundlage im Laufe der Zeit ändert.

3.5 Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid insoweit vor der Verfassung und der Konvention standhält, als die Aussichtslosigkeit der Berufung bejaht und von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss einverlangt wird.

4.
Somit ist zu prüfen, ob die auf die Aussichtslosigkeit gestützte Einforderung eines Kostenvorschusses mit Art. 32 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV bzw. mit Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vereinbar ist.
Nach Art. 32 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV hat jede verurteilte Person das Recht, ein Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. In vergleichbarer Weise räumt Art. 2 des Protokolls Nr. 7 jeder Person, welche von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, das Recht ein, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Eine entsprechende Garantie enthält Art. 14 Abs. 5
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts, an eine höhere Instanz zu gelangen, richten sich nach dem einschlägigen (nationalen) Verfahrensrecht. Ein übergeordnetes Gericht, welche Rechtsfragen frei und Sachverhaltsfragen bloss unter eingeschränkter Kognition prüft, genügt den verfassungsmässigen und internationalen Garantien (BGE 128 I 237; 124 I 92; 122 I 36; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat erkannt, dass die genannten Rechtsmittelgarantien Bund und Kantone nicht verpflichten, kostenlose Rechtsmittelverfahren vorzusehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn eine Rechtsmittelinstanz aufgrund des anwendbaren Prozessrechts einen Appellanten, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (BGE 128 I 237 mit Hinweisen).

Daraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass der Kammerpräsident die genannten Rechtsmittelgarantien nicht dadurch verletzt hat, dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und von der Beschwerdeführerin unter der Androhung der Abschreibung der Berufung einen Kostenvorschuss verlangte. Anders verhielte es sich lediglich, wenn gestützt auf das anwendbare Strafprozessrecht ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegen würde (BGE 134 I 92 E. 3.2.1 S. 99; 129 I 281 E. 4 S. 285; zum Begriff der notwendigen Verteidigung BGE 131 I 350 E. 2.1 S. 352). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht und es ist nicht ersichtlich, dass im zugrunde liegenden Strafverfahren die Konstellation einer notwendigen Verteidigung vorliegen würde.
Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
des Protokolls Nr. 7 zur EMRK als unbegründet.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Präsident der Strafkammer wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung der Einschreibegebühr einzuräumen.

Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Dem Gesuch kann unter Verzicht auf Kosten entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung einer Einschreibegebühr einzuräumen.

3.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_39/2010
Date : 30. März 2010
Published : 17. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; unengeltliche Rechtspflege


Legislation register
AuG: 115
BGG: 78  81  93  97  99
BV: 29  32
EMRK: 2  6
SR 0.103.2: 14
StG: 225
BGE-register
122-I-36 • 124-I-92 • 128-I-237 • 129-I-129 • 129-I-281 • 131-I-350 • 134-I-92 • 135-III-603
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1B_39/2010
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