Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 15/2024

Urteil vom 30. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dorian Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2023 (SBR.2023.47).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt ein Strafverfahren gegen A.________. Ihm wird laut Anklageschrift vorgeworfen, sich am 21. Februar 2021 mit einem Mittäter spätabends mittels Körpergewalt Zutritt zu einem Kellerabteil an der U.________strasse xxx in V.________ verschafft zu haben, in der Absicht, Gegenstände und Vermögenswerte zu stehlen. Von dort soll er 12 Flaschen Rotwein, 12 Dosen Bier, 2 Flaschen Whiskey sowie diverse Lebensmittel (Fleisch und Fisch) im Wert von insgesamt Fr. 232.-- entwendet haben. Einen Monat später soll er mit demselben Komplizen erneut in das Kellerabteil eingedrungen sein und 2 Flaschen Rotwein (Neupreis Fr. 39.80), 8 Dosen Lager-Bier (Neupreis Fr. 16.--) sowie eine Flasche Appenzeller (Neupreis Fr. 29.90), die mit Wasser gefüllt war, mitgenommen haben. Ausserdem soll er am 12. Juni 2022 drei Dosen Bier im Wert von Fr. 5.85 aus einem B.________-Shop gestohlen haben. Schliesslich wird A.________ vorgeworfen, er habe seiner Ex-Frau C.________ am 28. Mai 2022 eine E-Mail geschrieben mit dem Inhalt: "I zertör dini lebe bald.du bish tot bald au wen mami vom mim sohn boish."

B.

B.a. Am 22. März 2023 wurde A.________ vom Bezirksgericht Weinfelden wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung und eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Ausserdem widerrief das Bezirksgericht eine früher ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 60.--. A.________ war an der Hauptverhandlung nicht anwesend, nachdem er vom Bezirksgericht antragsgemäss dispensiert worden war. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte er Berufung ein.

B.b. Das Obergericht des Kantons Thurgau setzte die Berufungsverhandlung ursprünglich auf den 5. Dezember 2023 an. Am 4. Dezember 2023 wurde A.________ bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet. Er verbüsst seither eine 40-tägige Ersatzfreiheitsstrafe, weil er in einem anderen Verfahren eine Geldstrafe nicht bezahlt hatte.

B.c. Am 13. Dezember 2023 führte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufungsverhandlung in Anwesenheit von A.________ durch. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und fällte eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.-- aus. Das Obergericht entschied ebenfalls, A.________ für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Von einem Widerruf der bedingten Geldstrafe sah es ab, verlängerte aber die Probezeit auf vier Jahre.
Gleichentags entschied die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, A.________ "per sofort beziehungsweise nach Verbüssen des aktuellen Freiheitsentzugs längstens für die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten" in Sicherheitshaft zu versetzen.

C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er verlangt, der Entscheid der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend bzw. nach Verbüssen des aktuellen Freiheitsentzugs aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen kantonal letztinstanzlichen (vgl. Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)49 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht (vgl. Art. 232
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO) steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angeordneten Sicherheitshaft und ist folglich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Bestimmungen der StPO. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3; Urteile 7B 984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3; 7B 985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 1.2; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil.

2.
Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Sicherheitshaft insbesondere dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) vorliegt. Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d, Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).
Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht, den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe keine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO.

3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina und habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehe zu C.________ sei seit rund drei Jahren geschieden und seine Aufenthaltsbewilligung danach nicht mehr verlängert worden, was das Bundesgericht am 15. Februar 2022 bestätigt habe (Verfahren 2C 52/2022). Er wohne in der bosnischen Stadt W.________ in einer Mietwohnung und habe seit März 2023 eine Festanstellung im Callcenter eines Elektrizitätswerks. Es sei nicht bekannt, ob er die Wohnung wegen des aktuellen Freiheitsentzugs behalten könne oder wieder obdachlos werde, wie er dies bereits nach seiner Ausweisung vor rund zwei Jahren während kurzer Dauer gewesen sei.
Da er zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt worden sei, seien die Aussichten für ein anderes Urteil bei einem Weiterzug ans Bundesgericht aufgrund dessen beschränkter Kognition getrübt. Es sei deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich der angeordneten Sanktion durch eine erneute Ausreise aus der Schweiz und damit Flucht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO entziehen werde. Dies gelte umso mehr, als er die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe sowieso wieder verlassen müsse. Er setze sich mit einem Verbleib in der Schweiz also einzig dem Risiko des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus. An dieser Prognose ändere auch der Umstand nichts, dass sein Sohn, zu dem er sich offenbar um Kontakt bemühe, in der Schweiz wohne und er die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe, sondern auf behördliche Anweisung hin.

3.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich
allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2).

3.3. Was die drohenden Sanktionen als Anreiz für eine Flucht angeht, ist festzuhalten, dass es sich bei der zweitinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten zwar nicht mehr um eine Bagatellsanktion handelt, diese für sich allein betrachtet aber noch kein erhebliches Fluchtindiz darstellt (vgl. Urteil 7B 997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.3). Allerdings ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht den Beschwerdeführer darüber hinaus für fünf Jahre des Landes verweist, was nach der Rechtsprechung einen zusätzlichen Fluchtanreiz schaffen kann (Urteile 7B 1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.3; 7B 928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.2.1; 1B 31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3). Davon ist in der vorliegenden Konstellation auszugehen: Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und hat keinen Wohnsitz (mehr) in der Schweiz. Die Ehe zu C.________, der Mutter seines 9-jährigen Sohnes, ist seit über vier Jahren geschieden. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist seit knapp zwei Jahren rechtskräftig. Aufgrund des Urteils des Berufungsgerichts ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die Landesverweisung rechtskräftig wird,
was der Beschwerdeführer im Haftanordnungsverfahren nicht bestreitet. In diesem Fall wird er während mindestens fünf Jahren keine Möglichkeit haben, sich legal in der Schweiz aufzuhalten. Er verfügt hierzulande - auch ohne die Landesverweisung - über keine beruflichen oder finanziellen Perspektiven. Entsprechend grösser ist deshalb auch sein Anreiz, nicht bis zur Rechtskraft des Strafurteils in der Schweiz zu bleiben bzw. zum Antritt der Strafe erneut einzureisen. Es ist deshalb entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht paradox, wenn die Vorinstanz der im Berufungsurteil ausgesprochenen Landesverweisung bei der Einschätzung der Fluchtgefahr Rechnung trägt.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Umstand kein überwiegendes Gewicht beimisst, dass der 9-jährige Sohn des Beschwerdeführers, für den die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehaben, bei der Mutter in der Schweiz lebt. Wie die Vorinstanz ausführt und sich auch aus dem eingehändigen Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht ergibt, scheint er zwar bemüht um Kontakt zu seinem Sohn. Persönliche Besuche wurden aber bis auf Weiteres ausgesetzt, und der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er seinen Sohn nicht mehr gesehen habe, "seit er 7 Jahre alt war". Er scheint zu übersehen, dass ihm aufgrund der zweitinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Landesverweisung ein regelmässiger persönlicher Kontakt zu seinem Kind in der Schweiz unabhängig von der Sicherheitshaft verwehrt zu bleiben droht. Aus seinen Vorbringen, dass er "stets ein gutes und liebevolles Verhältnis zu seinem Sohn" gepflegt habe und in denen er seine Absichten beteuert, Zeit mit diesem verbringen zu wollen, kann er unter diesen Umständen im Rahmen des Haftanordungsverfahrens nichts Entscheidendes für sich ableiten. Das gilt auch für seine vor Bundesgericht unsubstanziiert vorgetragene Behauptung, er
verfüge über "keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen zu seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina" und habe "dort keine Perspektiven". Wie die Vorinstanz feststellt, fand er nach seiner Ausreise 2022 eine Mietwohnung in der bosnischen Stadt W.________ und im März 2023 eine Anstellung in einem Callcenter. Das weist darauf hin, dass er sich in seinem Heimatland zurecht gefunden hat. Er konnte ein Einkommen erzielen, was ihm in der Schweiz, auch ohne die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigenden Landesverweisung, nicht legal möglich ist.
Nach dem Gesagten erkennt die Vorinstanz im Einklang mit Bundesrecht, dass zum jetzigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der ausgesprochenen Strafe durch eine Flucht ins Ausland entzieht.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheitshaft sei nicht verhältnismässig, weil deren Zweck mit Ersatzmassnahmen erreicht werden könne.

4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass keine mildere Massnahme denkbar sei, um die Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern, da er weder über finanzielle Mittel verfüge, um eine Sicherheit zu stellen, noch über einen Aufenthaltstitel. Diese Auffassung erweist sich als bundesrechtskonform: Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteile 1B 149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2; 1B 400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.2). Der Beschwerdeführer setzt sich sodann nicht damit auseinander, wie sich die beantragte Meldepflicht oder eine Ausweis- und Schriftensperre in Anbetracht seines fehlenden Aufenthaltstitels umsetzen liesse - abgesehen davon, dass diese Massnahmen nach der Rechtsprechung zu Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
Abs. StPO regelmässig nicht geeignet sind, einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; Urteile 7B 928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 6; 7B 706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; 1B 120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Anordnung der Haft aufgrund der Dauer der drohenden Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt unverhältnismässig
wäre. Die Rüge ist unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Rechtsanwalt Dorian Müller wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Vollzugs- und Bewährungsdienste, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Eschle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_15/2024
Date : 30. Januar 2024
Published : 17. Februar 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Anordnung Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 64  66  78  80  81
StGB: 51
StPO: 197  212  221  232  237
BGE-register
129-IV-49 • 142-IV-367 • 143-IV-160 • 145-IV-137 • 145-IV-503
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