Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 834/2013
Urteil vom 30. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
Politische Gemeinde Y.________, vertreten durch Steueramt,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Aadorf.
Gegenstand
Rückvergütungen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. September 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________, ein selbständiger Schreiner, ist für Schulden in der Höhe von mehreren zehntausend Franken betrieben worden. Die Betreibungen zogen ab September 2011 eine Reihe von Pfändungen nach sich, mit denen das Betreibungsamt Aadorf befasst ist.
B.
Das Betreibungsamt fand heraus, dass X.________ durch Zahlungen der Firma Z.________ AG monatlich Fr. 8'000.-- bis Fr. 15'000.-- einnahm. Am 27. Januar 2012 verfügte es, dass die Z.________ AG künftige Zahlungen nur noch an das Amt leisten dürfe. Das Bundesgericht schützte die Verfügung mit Urteil 5A 334/2012 vom 18. Juni 2012. Ein weiteres Aufsichtsverfahren endete mit der Anweisung des Bezirksgerichts Münchwilen an das Betreibungsamt Aadorf, jeweils jeden Monat nach Erhalt des Guthabens von der Z.________ AG einen Betrag von Fr. 4'000.-- X.________ zu überweisen, sofern das Existenzminimum für den entsprechenden Monat infolge fehlender Unterlagen noch nicht exakt bestimmt werden konnte, in Anrechnung oder Verrechnung des später zu berechnenden Existenzminimumanteils. X.________ zog das Verfahren wiederum erfolglos bis vor das Bundesgericht (Urteil 5A 131/2013 vom 25. Juni 2013). Schliesslich verlangte er am 6. Februar 2013 vom Betreibungsamt Aadorf einen Vorschuss von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.--, weil das Fahrzeug seiner Lebenspartnerin und Hausgenossin A.________ vorgeführt werden müsse. Das Betreibungsamt lehnte dies ab. Vergeblich wehrte sich X.________ dagegen bis vor Bundesgericht (Urteil 5A 652/2013 vom 22. Oktober
2013).
C.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 forderte das Betreibungsamt Aadorf den Beschwerdeführer auf, seine Verdienstabrechnungen der Monate Januar bis März 2013 einzureichen und über allfällige weitere Einnahmen Auskunft zu geben. Zugleich gab das Betreibungsamt bekannt, als Akontozahlung an das Existenzminimum für den Monat Februar Fr. 4'000.-- überwiesen zu haben. Im selben Schreiben setzte sich das Betreibungsamt mit Rechnungen und Quittungen auseinander, die X.________ am 26. März und 2. April 2013 eingereicht hatte.
D.
Hierauf reagierte X.________ am 28. April 2013 mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Münchwilen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen. Im Wesentlichen verlangte er, das Betreibungsamt anzuweisen, die Abrechnung über seine Eingabe vom 5. Februar 2013 vorzunehmen und das Existenzminimum für den Monat Februar 2013 zu ermitteln und zurückzuerstatten. Weiter ersuchte er um Vergütung verschiedener Ausgaben. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es wies das Betreibungsamt Aadorf an, zu prüfen, ob die geltend gemachten Auslagen für Lehrmittel, AHV-Beiträge, Taggeldversicherung und 3. Säule belegt seien, und diese Kosten gegebenenfalls zu erstatten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Vergeblich wandte sich X.________ darauf an das Obergericht des Kantons Thurgau als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde. Dieses wies seine Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2013 ab.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und "zur Beurteilung" seiner "nachstehenden Ausführungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hat sich die Akten des kantonalen Verfahrens zukommen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Wiederholt hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren sachbezogen auf den angefochtenen Entscheid einzugehen ist und das Bundesgericht vorbehaltlich offensichtlicher Fehler nur die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten prüft (Urteile 5A 652/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2 und 5A 131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). Der Beschwerdeführer soll mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A 22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird. Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Der Schriftsatz vermag den geschilderten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer insbesondere, soweit er das Verhalten des Betreibungsamts und den Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen kritisiert. Denn Objekt der Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
4.
Der Beschwerdeführer klagt, die Vorinstanz sei auf sein Begehren Ziffer 3.1 wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Er habe verlangt, dass die "unrichtige Sachfeststellung des Bezirksgerichtes", wonach am 23. April und am 13. November 2012 "rechtsgenügliche Pfändungen erfolgt" seien, aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass in den erwähnten Pfändungen die gesetzlich vorgeschriebene Pfändungserklärung erfolgt sei. Das Obergericht hält in diesem Zusammenhang fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Darstellung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung begründen könne. Der fragliche Sachverhalt sei gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dass das Gegenteil der Fall wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich ein Rechtsschutzinteresse mit der Mutmassung begründen, die "Gerichte" würden sich auf diese Sachverhaltsdarstellung des Bezirksgerichts stützen.
5.
Der Beschwerdeführer beharrt auf seinem Begehren, das Betreibungsamt anzuweisen, die Berechnung seines Existenzminimums entsprechend dem Bezirksgerichtsentscheid Z8.2012.19 vom 30. November 2012 zu vollziehen. Liege sowohl der Zahlungseingang der Z.________ AG als auch die Lohnabrechnung seiner Partnerin vor, so sei nicht nur eine Akontozahlung von Fr. 4'000.--, sondern das gesamte Existenzminimum von Fr. 5'303.55 abzüglich des Anteils der Lebenspartnerin auszuzahlen. Das Obergericht hält diesbezüglich fest, ein Anfechtungsobjekt habe nur bestanden, soweit der Beschwerdeführer die Auszahlung des vollen Existenzminimums für Februar 2013 verlange, denn gemäss Schreiben des Betreibungsamts vom 15. April 2013 sei für diesen Monat zunächst nur eine Akonto-Zahlung überwiesen worden. Wie der Beschwerdeführer aber selbst einräume, sei die Abrechnung für diesen Monat inzwischen erfolgt und das Existenzminimum ausbezahlt worden. Daher sei das Rechtsschutzinteresse auch bezüglich dieses Antrags dahingefallen.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das Betreibungsamt habe von den Existenzminima der Monate Januar bis April 2013 insgesamt Fr. 7'121.15 zurückbehalten, diesen Betrag erst am 10. Juni 2013 ausbezahlt und damit sein Recht auf Existenzsicherung und auf ein menschenwürdiges Leben im Sinne der EMRK "klar missachtet". Die Kritik ist unbegründet. Unbestrittenermassen wurde das Existenzminimum für den Monat Februar 2013 am 7. Juni 2013 ermittelt und dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Zu Recht kommt das Obergericht angesichts dessen zum Schluss, es fehle dem Beschwerdeführer - auch was den Monat Februar 2013 angeht - an einem Rechtsschutzinteresse. Was den Vorwurf der "Rechtsverzögerungen und Rechtsverweigerung" angeht, lässt sich dem angefochtenen Entscheid die Feststellung entnehmen, dass die Verdienstabrechnungen für die Monate Januar bis März 2013 laut Stellungnahme des Betreibungsamts bis Mitte Mai 2013 nicht vorgelegen haben. Als weiteren Grund für die Verzögerungen nennt das Obergericht die Annahme des Betreibungsamts, der Beschwerdeführer erziele neben den Zahlungen der Z.________ AG auch noch weitere Einnahmen. All dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Um eine Grundrechtsverletzung darzutun,
genügt es jedoch nicht, einzelne Punkte des angefochtenen Entscheids zu beanstanden und andere Elemente unangefochten stehen zu lassen. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
6.
Anlass zur Beschwerde gibt weiter eine Abrechnung vom 5. Februar 2013, in welcher der Beschwerdeführer erstattungspflichtige geschäftliche Auslagen aufgelistet und dem Betreibungsamt belegt haben will. Er macht geltend, diese Rückerstattungsforderungen seien noch immer "völlig unbearbeitet"; bis zum heutigen Datum sei "keine definitive Prüfungsmitteilung erfolgt". Das Betreibungsamt habe am 16. Mai 2013 lediglich eine provisorische Aufstellung vorgelegt. Dem Obergericht wirft der Beschwerdeführer vor, diese materielle Rechtsverweigerung des Betreibungsamts mit "völlig unbehelflichen sachfremden Ausführungen" zu schützen.
Auch diese Vorwürfe laufen ins Leere. So ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht "unbestritten", dass es sich bei den Forderungen um geschäftliche Auslagen handelt, die ihm zu belassen wären. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Obergericht die Abrechnung vom 5. Februar 2013 als "nicht substantiiert" abgetan hätte. Das Obergericht stellt vielmehr fest, es fehle jegliche Substantiierung, welche Positionen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch offen gewesen seien. Daher lasse sich der Vorwurf, das Betreibungsamt verzögere durch Untätigkeit die Abrechnung, gar nicht überprüfen. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass das Betreibungsamt bis zum 16. Mai 2013 nur eine provisorische Bearbeitung der streitigen Abrechnung vorlegte, sind ihm die Ausführungen des Obergerichts entgegenzuhalten. Danach ficht der Beschwerdeführer praktisch jede Verfahrenshandlung des Betreibungsamts an und hat ihm Quittungen mehrfach zur Abrechnung vorgelegt, weshalb das Betreibungsamt in akribischer Arbeit bereits ausbezahlte Vergütungen auf Doppelspurigkeiten durchforsten müsse. Dass das Obergericht die Beispiele, mit denen es diese zeitraubenden Verrichtungen des Betreibungsamts
veranschaulicht, mit der Abrechnung vom 5. Februar 2013 in Zusammenhang gebracht hätte, geht entgegen den Unterstellungen des Beschwerdeführers nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Der vorinstanzlichen Feststellung, dass er gegen fast jede betreibungsamtliche Verfahrenshandlung Beschwerde einlege und das Amt mit arbeitsintensiven Eingaben überziehe, hat der Beschwerdeführer mithin nichts Substantielles entgegenzusetzen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Schluss des Obergerichts, wonach dem Betreibungsamt Aadorf keine Rechtsverzögerung anzulasten sei, nicht mit dem Bundesrecht vertrüge. Denn ob eine Behörde den verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.
Schliesslich dreht sich der Streit um die Wohnkosten. Soweit sich seine Ausführungen nachvollziehen lassen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Betreibungsamt habe alle Naturalleistungen, zu denen er sich im Mietvertrag zusätzlich zur Leistung des Mietzinses verpflichtete, als geschäftliche Auslagen anzuerkennen und dementsprechend auf den Mietzinsanteil von Fr. 730.-- anzurechnen, den es als Geschäftsaufwand ausgeschieden hat. Sinngemäss meint der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe die Wohnkosten auf Fr. 1'770.-- festgesetzt und die Naturalleistungen nicht als zu den Wohnkosten gehörig erklärt. Daher seien diese Naturalleistungen bzw. die dabei anfallenden Ausgaben "rechtlich unmissverständlich als Geschäftskosten zu verstehen". Der Schluss geht fehl.
Laut dem angefochtenen Entscheid nahm das Betreibungsamt vom Mietzins von Fr. 2'500.-- einen Anteil von Fr. 1'770.-- als Wohnkosten ins Existenzminimum auf und wies den Restbetrag von Fr. 730.-- dem Geschäftsaufwand zu. Allein aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt vom Mietzins einen Wohn- und einen Geschäftsanteil ausschied, folgt jedoch keineswegs, dass zusätzlich geschuldete Vertragsleistungen in zwingender Weise als Geschäftsaufwand gelten müssten. Dass die diversen Positionen für die Gartengestaltung, die am Ende der betreibungsamtlichen Verfügung vom 15. April 2013 aufgelistet sind und hier in Frage stehen, in irgend einer Weise sachlich mit seiner Berufstätigkeit als selbständiger Schreiner zusammenhängen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist den kantonalen Instanzen beizupflichten, die diese Ausgaben als Kosten privater Gartengestaltung ansehen.
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
9.
Das Obergericht des Kantons Thurgau stellt fest, dass der Beschwerdeführer haltlose, rechthaberische, schikanöse und daher rechtsmissbräuchliche Begehren stellt. Diese Einschätzung trifft zu. Anlässlich seiner letzten Beschwerde hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer deswegen abgemahnt und ihm eine Prozessstrafe angedroht (Urteil 5A 652/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 7). Wie der vorliegende Fall zeigt, schreckt der Beschwerdeführer ungeachtet dessen nicht davor zurück, sein querulatorisches Verhalten auch vor Bundesgericht fortzusetzen. Er wird deshalb ein letztes Mal abgemahnt und darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht ihn bei weiteren Eingaben dieser Art mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.-- und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.-- bestrafen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, der Politischen Gemeinde Y.________, dem Betreibungsamt Aadorf und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: V. Monn