Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_652/2011

Urteil vom 30. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Antonela Agatonovic,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsätzliche Übertretung des Lebensmittelgesetzes (Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
Y.________ gab für die A.________ AG am 25. Mai 2009 103 Schweine beim Schlachtbetrieb B.________ AG in X.________ zur Schlachtung ab. Rund ein Drittel der Schweine war zum Zeitpunkt der Ablieferung stark verschmutzt. Auf der Haut der Tiere hatten sich zum Teil Kotkrusten gebildet.

B.
Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte Y.________ am 20. Oktober 2010 wegen vorsätzlicher Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung zu einer Busse von Fr. 910.--. Von der angeklagten Verletzung von Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) sprach es ihn frei. Gegen diesen Entscheid führten die Staatsanwaltschaft Berufung und Y.________ Anschlussberufung.

C.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 4. Juli 2011 den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Dispositiv-Ziff. 2) und den Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte Y.________ zu einer Busse von Fr. 600.--.

D.
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2011 aufzuheben, Y.________ wegen vorsätzlicher Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG schuldig zu sprechen und mit einer Gesamtbusse von Fr. 1'300.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das Strafverfahren zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

E.
Y.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht St. Gallen liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG.

1.2 Die Vorinstanz führt aus, lebende Tiere seien keine Lebensmittel im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG. Art. 3 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 3 Ausfuhr - 1 Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
1    Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2    Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, wenn die Gesetzgebung oder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder zulassen.
3    Lebensmittel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind.
4    Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann etwas anderes vorschreiben.
5    Gesundheitsschädliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden.
LMG korrespondiere mit Art. 4 Abs. 1
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung
LGV Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird - 1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23
1    Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23
2    Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese hat um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen.
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02). Sofern lebende Tiere als Lebensmittel gälten, würden sie in Art. 4 Abs. 1
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung
LGV Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird - 1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23
1    Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23
2    Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese hat um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen.
LGV ausdrücklich genannt. Lebende Schweine, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt seien, seien Ausgangsprodukte im Sinne des Lebensmittelgesetzes (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
und 3
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
LMG). Erst das durch ihre Schlachtung gewonnene Fleisch gelte als Lebensmittel. Die Abgabe von lebenden Schweinen an den Schlachtbetrieb stelle somit definitionsgemäss keinen Verstoss gegen Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG dar. Mangels einer anderen einschlägigen Strafbestimmung sei der Verstoss gegen Art. 9 Abs. 1 lit. c
SR 817.190 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
VSFK Art. 9 - 1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.
1    Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.
2    Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig:
a  Betäuben und Entbluten von krankem und verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist;
b  gelegentliche Schlachtungen;
c  bewilligte Hof- und Weidetötungen zur Fleischgewinnung.
3    Wird Gehegewild im Freien getötet und entblutet, so muss es anschliessend in einen Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Wird es im Freien ausgeweidet, so müssen die Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle) gekennzeichnet und zusammen mit dem Schlachttierkörper zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden.
4    Andere Tiere als Säugetiere und Vögel, wie beispielsweise Fische oder Frösche, können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ergeben solche Schlachtungen mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, so bedarf der Betrieb einer Bewilligung.
5    Jagdwild, mit Ausnahme von Hasen und Federwild, muss nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das die Jägerin oder der Jäger direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.
der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) nicht strafbar (angefochtenes Urteil S. 7-9).
Der Beschwerdegegner schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Argumentation des Kantonsgerichts an.

1.3 Das Lebensmittelgesetz regelt u.a. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
LMG). Der Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes umfasst gemäss der bundesrätlichen Botschaft den ganzen "Lebensweg" eines Lebensmittels, vom Anbau von Pflanzen bzw. von der Mast von Tieren bis zur Abgabe des Endproduktes an die Konsumenten. Das Gesetz bezieht sich insbesondere auch auf Fleisch und Fleischerzeugnisse (Botschaft vom 30. Januar 1989 zu einem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 1989 913). Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
LMG müssen Tiere, soweit sie zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet werden, so beschaffen sein, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Für die Beurteilung massgeblich sind bei Tieren die Fütterung und Pflege (Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
LMG). Zur Pflege von Tieren gehört, obschon in der Botschaft zum LMG nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. BBl 1989 921), auch die Reinigung. Art. 37
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
LMG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsvorschriften. Solche sind u.a. in der VSFK enthalten. Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c
SR 817.190 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
VSFK Art. 9 - 1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.
1    Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.
2    Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig:
a  Betäuben und Entbluten von krankem und verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist;
b  gelegentliche Schlachtungen;
c  bewilligte Hof- und Weidetötungen zur Fleischgewinnung.
3    Wird Gehegewild im Freien getötet und entblutet, so muss es anschliessend in einen Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Wird es im Freien ausgeweidet, so müssen die Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle) gekennzeichnet und zusammen mit dem Schlachttierkörper zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden.
4    Andere Tiere als Säugetiere und Vögel, wie beispielsweise Fische oder Frösche, können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ergeben solche Schlachtungen mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, so bedarf der Betrieb einer Bewilligung.
5    Jagdwild, mit Ausnahme von Hasen und Federwild, muss nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das die Jägerin oder der Jäger direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.
VSFK dafür zu sorgen, dass diese ohne
offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten gebracht werden. Die amtliche Kontrolle entbindet den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (vgl. Art. 23 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG). Dies muss auch für den Schlachtprozess gelten, obwohl es sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Sinne von Art. 27 ff
SR 817.190 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
VSFK Art. 27 Gegenstand der Schlachttieruntersuchung - 1 Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögel sind vor der Schlachtung zu untersuchen.
1    Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögel sind vor der Schlachtung zu untersuchen.
2    Bei Hausgeflügel und Hauskaninchen kann die Schlachttieruntersuchung stichprobenweise bei einzelnen Tieren pro Herde durchgeführt werden.
3    Die Untersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachtbetrieb und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung zu erfolgen.
4    Bei gelegentlichen Schlachtungen kann die Schlachttieruntersuchung stichprobenweise durchgeführt werden.
5    Das EDI regelt:
a  die Durchführung der Untersuchung;
b  die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.
. VSFK nicht um eine blosse Stichprobenkontrolle handelt (vgl. dazu BBl 1989 937). Die Pflicht, Tiere gereinigt zum Schlachthof zu bringen, ergibt sich daher aus dem Lebensmittelgesetz und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften.

1.4 Widerhandlungen gegen das LMG und dessen Ausführungsvorschriften werden in Art. 47 f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
. LMG unter Strafe gestellt. Danach wird u.a. mit Busse bis zu Fr. 40'000.-- bestraft, wer vorsätzlich Lebensmittel so herstellt, dass sie den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes nicht entsprechen (Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG). Bei fahrlässiger Tatbegehung beträgt die Busse bis zu Fr. 20'000.-- (Art. 48 Abs. 1bis
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG). Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG ist im Vergleich zu den übrigen Strafbestimmungen von Art. 48 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG als Auffangtatbestand ausgestaltet (BBl 1989 960; BGE 124 IV 297 E. I.2b/cc).
Wohl sind lebende Schweine keine Lebensmittel. Ein Lebensmittel entsteht erst durch die Schlachtung. Dennoch ist der Umgang mit lebenden Tieren vom Anwendungsbereich von Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG nicht ausgenommen, nachdem die Bestimmung ausdrücklich auch die Herstellung von Lebensmitteln erfasst. Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG bezieht sich gemäss der bundesrätlichen Botschaft auf Art. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
1    Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2    Als Lebensmittel gelten auch:
a  Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b  Kaugummi;
c  alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3    Nicht als Lebensmittel gelten:
a  Futtermittel;
b  lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c  Pflanzen vor dem Ernten;
d  Arzneimittel;
e  kosmetische Mittel;
f  Tabak und Tabakerzeugnisse;
g  Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h  Rückstände und Kontaminanten.
des Entwurfs, der Art. 6
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 6 Inverkehrbringen - Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber.
LMG des Gesetzes entspricht (BBl 1989 960; BGE 124 IV 297 E. I.2b/cc). Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 6 Inverkehrbringen - Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber.
LMG dürfen Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen des LMG und seinen Ausführungsbestimmungen nicht genügen, insbesondere jene, die Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten, nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an den Konsumenten abgegeben werden. Der Hinweis in der Botschaft kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG entgegen seinem klaren Wortlaut nur die "Abgabe" von Lebensmitteln an den Konsumenten im engeren Sinne unter Strafe stellt, unter Ausschluss von vorgelagerten Handlungen wie der Herstellung oder auch der Lagerung oder des Transports (vgl. BGE 124 IV 297 E. I.2c).
Unter "Herstellen" im Sinne des Lebensmittelgesetzes werden alle Fabrikationsprozesse, Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge, das Schlachten sowie die vorgelagerten Produktionsstufen in der Landwirtschaft verstanden (BBl 1989 917). Zur Lebensmittelherstellung nach Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG gehört bei Fleischerzeugnissen daher auch der Schlachtprozess. Unerheblich ist, ob daraus ein Lebensmittel resultierte, d.h. der Herstellungsprozess im Zeitpunkt der Ungeniessbarerklärung der Tiere bzw. der Aufdeckung des Mangels bereits abgeschlossen war. Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner mit der Begründung von der Widerhandlung gegen Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG freispricht, das Schlachten von Tieren falle nicht unter den Tatbestand, verletzt sie Bundesrecht.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_652/2011
Datum : 30. Januar 2012
Publiziert : 13. Februar 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Vorsätzliche Übertretung des Lebensmittelgesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
LGV: 4
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung
LGV Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird - 1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23
1    Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23
2    Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese hat um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen.
LMG: 2 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
3 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 3 Ausfuhr - 1 Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
1    Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2    Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, wenn die Gesetzgebung oder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder zulassen.
3    Lebensmittel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind.
4    Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann etwas anderes vorschreiben.
5    Gesundheitsschädliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden.
4 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
1    Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2    Als Lebensmittel gelten auch:
a  Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b  Kaugummi;
c  alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3    Nicht als Lebensmittel gelten:
a  Futtermittel;
b  lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c  Pflanzen vor dem Ernten;
d  Arzneimittel;
e  kosmetische Mittel;
f  Tabak und Tabakerzeugnisse;
g  Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h  Rückstände und Kontaminanten.
6 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 6 Inverkehrbringen - Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber.
7 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
23 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
37 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
47 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
48
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
VSFK: 9 
SR 817.190 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
VSFK Art. 9 - 1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.
1    Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.
2    Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig:
a  Betäuben und Entbluten von krankem und verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist;
b  gelegentliche Schlachtungen;
c  bewilligte Hof- und Weidetötungen zur Fleischgewinnung.
3    Wird Gehegewild im Freien getötet und entblutet, so muss es anschliessend in einen Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Wird es im Freien ausgeweidet, so müssen die Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle) gekennzeichnet und zusammen mit dem Schlachttierkörper zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden.
4    Andere Tiere als Säugetiere und Vögel, wie beispielsweise Fische oder Frösche, können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ergeben solche Schlachtungen mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, so bedarf der Betrieb einer Bewilligung.
5    Jagdwild, mit Ausnahme von Hasen und Federwild, muss nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das die Jägerin oder der Jäger direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.
27
SR 817.190 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
VSFK Art. 27 Gegenstand der Schlachttieruntersuchung - 1 Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögel sind vor der Schlachtung zu untersuchen.
1    Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögel sind vor der Schlachtung zu untersuchen.
2    Bei Hausgeflügel und Hauskaninchen kann die Schlachttieruntersuchung stichprobenweise bei einzelnen Tieren pro Herde durchgeführt werden.
3    Die Untersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachtbetrieb und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung zu erfolgen.
4    Bei gelegentlichen Schlachtungen kann die Schlachttieruntersuchung stichprobenweise durchgeführt werden.
5    Das EDI regelt:
a  die Durchführung der Untersuchung;
b  die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.
BGE Register
124-IV-297
Weitere Urteile ab 2000
6B_652/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • beschwerdegegner • schwein • busse • schlachthof • bundesgesetz über lebensmittel und gebrauchsgegenstände • vorinstanz • bundesgericht • lebensmittel- und gebrauchsgegenständeverordnung • fleisch • verurteilter • freispruch • tierhalter • sachverhalt • gerichtskosten • entscheid • geltungsbereich • lieferung • anschlussbeschwerde • selbstkontrolle
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BBl
1989/913 • 1989/917 • 1989/921 • 1989/937 • 1989/960