SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 3 Ausfuhr - 1 Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. |
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1 | Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. |
2 | Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, wenn die Gesetzgebung oder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder zulassen. |
3 | Lebensmittel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind. |
4 | Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann etwas anderes vorschreiben. |
5 | Gesundheitsschädliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird - 1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23 |
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1 | Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23 |
2 | Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese hat um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird - 1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23 |
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1 | Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23 |
2 | Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese hat um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
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1 | Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
2 | Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie: |
a | gesundheitsschädlich sind; oder |
b | für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. |
3 | Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen: |
a | die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen; |
b | die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie |
c | die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. |
4 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest. |
5 | Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für: |
a | neuartige Lebensmittel; |
b | Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; |
c | Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden; |
d | Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. |
6 | Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
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1 | Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
2 | Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie: |
a | gesundheitsschädlich sind; oder |
b | für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. |
3 | Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen: |
a | die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen; |
b | die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie |
c | die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. |
4 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest. |
5 | Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für: |
a | neuartige Lebensmittel; |
b | Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; |
c | Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden; |
d | Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. |
6 | Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.190 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) VSFK Art. 9 - 1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. |
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1 | Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. |
2 | Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig: |
a | Betäuben und Entbluten von krankem und verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist; |
b | gelegentliche Schlachtungen; |
c | bewilligte Hof- und Weidetötungen zur Fleischgewinnung. |
3 | Wird Gehegewild im Freien getötet und entblutet, so muss es anschliessend in einen Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Wird es im Freien ausgeweidet, so müssen die Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle) gekennzeichnet und zusammen mit dem Schlachttierkörper zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden. |
4 | Andere Tiere als Säugetiere und Vögel, wie beispielsweise Fische oder Frösche, können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ergeben solche Schlachtungen mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, so bedarf der Betrieb einer Bewilligung. |
5 | Jagdwild, mit Ausnahme von Hasen und Federwild, muss nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das die Jägerin oder der Jäger direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen; |
b | die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information; |
c | die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. |
2 | Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient. |
3 | Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat. |
4 | Dieses Gesetz gilt nicht für: |
a | die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung; |
b | die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5; |
c | die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; |
d | Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen. |
5 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
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1 | Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
2 | Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie: |
a | gesundheitsschädlich sind; oder |
b | für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. |
3 | Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen: |
a | die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen; |
b | die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie |
c | die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. |
4 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest. |
5 | Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für: |
a | neuartige Lebensmittel; |
b | Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; |
c | Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden; |
d | Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. |
6 | Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
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1 | Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
2 | Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie: |
a | gesundheitsschädlich sind; oder |
b | für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. |
3 | Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen: |
a | die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen; |
b | die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie |
c | die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. |
4 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest. |
5 | Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für: |
a | neuartige Lebensmittel; |
b | Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; |
c | Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden; |
d | Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. |
6 | Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. |
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1 | Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. |
2 | In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. |
SR 817.190 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) VSFK Art. 9 - 1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. |
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1 | Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. |
2 | Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig: |
a | Betäuben und Entbluten von krankem und verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist; |
b | gelegentliche Schlachtungen; |
c | bewilligte Hof- und Weidetötungen zur Fleischgewinnung. |
3 | Wird Gehegewild im Freien getötet und entblutet, so muss es anschliessend in einen Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Wird es im Freien ausgeweidet, so müssen die Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle) gekennzeichnet und zusammen mit dem Schlachttierkörper zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden. |
4 | Andere Tiere als Säugetiere und Vögel, wie beispielsweise Fische oder Frösche, können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ergeben solche Schlachtungen mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, so bedarf der Betrieb einer Bewilligung. |
5 | Jagdwild, mit Ausnahme von Hasen und Federwild, muss nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das die Jägerin oder der Jäger direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen. |
SR 817.190 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) VSFK Art. 27 Gegenstand der Schlachttieruntersuchung - 1 Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögel sind vor der Schlachtung zu untersuchen. |
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1 | Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögel sind vor der Schlachtung zu untersuchen. |
2 | Bei Hausgeflügel und Hauskaninchen kann die Schlachttieruntersuchung stichprobenweise bei einzelnen Tieren pro Herde durchgeführt werden. |
3 | Die Untersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachtbetrieb und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung zu erfolgen. |
4 | Bei gelegentlichen Schlachtungen kann die Schlachttieruntersuchung stichprobenweise durchgeführt werden. |
5 | Das EDI regelt: |
a | die Durchführung der Untersuchung; |
b | die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. |
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1 | Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. |
2 | Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
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1 | Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
2 | Als Lebensmittel gelten auch: |
a | Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; |
b | Kaugummi; |
c | alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. |
3 | Nicht als Lebensmittel gelten: |
a | Futtermittel; |
b | lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind; |
c | Pflanzen vor dem Ernten; |
d | Arzneimittel; |
e | kosmetische Mittel; |
f | Tabak und Tabakerzeugnisse; |
g | Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
h | Rückstände und Kontaminanten. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 6 Inverkehrbringen - Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 6 Inverkehrbringen - Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |