Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2006.75
Entscheid vom 30. Januar 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Marco Albrecht,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff . BStP)
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) schloss das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B. sowie die verantwortlichen Organe der „C.“ mit ihrem Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung vom 19. August 2005 an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) ab (act. 9.1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 ersuchte A. als mutmasslicher Geschädigter beim Untersuchungsrichteramt um die Ausdehnung des Verfahrens auf namentlich D. (act. 9.2). Gestützt auf die Eröffnungsverfügung vom 14. November 2005 führte das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung gegen B. sowie die verantwortlichen Organe der „C.“ wegen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
B. Das Untersuchungsrichteramt teilte A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 mit, dass auf eine Ausdehnung des Verfahrens im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie der Prozessökonomie verzichtet worden sei (act. 1.1).
C. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2006 beantragt A. bei der Beschwerdekammer die Aufhebung des Entscheids des Untersuchungsrichteramtes vom 25. Oktober 2006 (act. 1.1) und die Gutheissung des Antrags vom 4. Oktober 2005 (act. 1.2 sowie act. 9.2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2006 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ohne Kostenfolge zu Lasten von A. (act. 9).
Das Untersuchungsrichteramt schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2006 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell sei diese abzuweisen (act. 10).
Das Untersuchungsrichteramt hält in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 an seinem Antrag fest (act. 14).
A. macht in seiner Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 geltend, dass D. zu befragen sei. Sie sei bei einer Abweisung der Beschwerde spätestens durch das Bundesstrafgericht zu vernehmen (act. 15).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben des Untersuchungsrichters vom 25. Oktober 2006 (act. 1.1), mit welchem ein Verfahrensantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird, mithin gegen eine Amtshandlung. Die Frist gemäss Art. 217
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1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2006 geltend, dass der Untersuchungsrichter zu Unrecht auf eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf D. verzichtet habe (act. 1). Er halte deshalb an seinem „Beweisantrag“ vom 4. Oktober 2005 fest (act. 1 sowie act. 2). Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Untersuchungsrichteramtes der Antrag auf Ausdehnung des Strafverfahrens keinen Beweisantrag darstellt. Das Gesuch um Ausdehnung des Strafverfahrens stellt inhaltlich eine Strafanzeige dar. Der Beschwerdeführer bezweckt damit, dass D. als weitere Beschuldigte in das Strafverfahren miteinbezogen wird. Es stellt sich nun die Frage, ob der Untersuchungsrichter auf diese Strafanzeige hin gesetzeskonform reagiert hat.
1.4 Gemäss Art. 100 Abs. 2
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 im Sinne eines Beweis- und Eventualantrages geltend, dass D. als Auskunftsperson einzuvernehmen sei. Ein solcher Beweisantrag kann grundsätzlich im Rahmen von Art. 119 Abs. 1
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2.2 Das Untersuchungsrichteramt hat es entgegen dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 1
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2.3 In der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2006 (act. 1) wird zwar der Antrag gestellt, „der Beweisantrag vom 04.10.2005 sei gutzuheissen“ (act. 1, S. 2), inhaltlich wurde aber weder im Schreiben vom 4. Oktober 2005 (act. 1.2) noch in der Beschwerdeschrift ein Beweisantrag gestellt. Beide Eingaben des Beschwerdeführers enthalten bezüglich der zur Frage stehenden Thematik lediglich einen Antrag auf Ausdehnung des Verfahrens und dieser ist, wie bereits besprochen, als Anzeige im Sinne von Art. 100
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3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
3.2 Zufolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Marco Albrecht
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.