Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5019/2018

Urteil vom30. August 2021

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sudan,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 21. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor, er habe zusammen mit seinen Eltern und (...) Geschwistern - ausser in den Jahren (...) und (...), als er in B._______ gelebt habe - in C._______, einem Teil von D._______, gewohnt. (Nennung Verwandte) lebten in E._______, der Hauptstadt des sudanesischen Bundesstaates F._______ B._______. Seine Eltern seien beide (Nennung Volkszugehörigkeit) und stammten ursprünglich aus E._______ in B._______. Er habe sein Heimatland sowohl wegen der wirtschaftlichen Lage als auch wegen der Situation im Allgemeinen verlassen. Es gebe im Sudan keine Zukunft für junge Menschen, keine wirtschaftliche Entwicklung und keine Rechte, so insbesondere kein Recht auf Gesundheitsversorgung, auf Schulbildung oder auf Arbeit. Als Bürger müsse man für alles immer zuerst bezahlen. Auch habe er trotz seines Alters von (...) Jahren noch nicht heiraten können. Vor seiner Ausreise habe er als (Nennung Tätigkeit) in C._______ gearbeitet und vergeblich versucht, seine Familie finanziell zu unterstützen. Da er unter diesem von der Regierung verursachten "politischen Druck" respektive diesen Ungerechtigkeiten im Sudan gelitten habe und der Staat die Konflikte zwischen den verschiedenen Stämmen schüre, habe er sich am (Nennung Zeitpunkt) dazu entschieden, seine Heimat zu verlassen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer persönlich Probleme mit dieser Politik der sudanesischen Regierung gehabt habe, erklärte er, dass er für den Erhalt eines Passes fünf Zeugen hätte bringen und schwören müssen, dass er wahrhaftig ein sudanischer Staatsangehöriger sei. Andere Probleme habe er keine gehabt.

A.c Am 21. Dezember 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und informierte den Beschwerdeführer über die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens.

A.d Am 19. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er hinsichtlich seiner Ausreisegründe im Wesentlichen an, er habe mit seinen Familienangehörigen bis im Jahr (...) in der Provinz G._______ in D._______ gelebt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) sei er einmal für (Nennung Dauer) inhaftiert und danach ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Im (Nennung Zeitpunkt) sei die oppositionelle (Nennung Bewegung) mit ihrem Chef H._______ nach G._______ gekommen, sei aber mit ihren Bemühungen, einen Wechsel in der Regierung zu bewirken, gescheitert. Da sowohl H._______ als auch er selber dem Clan der (Nennung Volkszugehörigkeit) angehörten und er nicht in die Schule gegangen sei, sondern gearbeitet habe, sei er in der Folge verdächtigt worden, ein Mitglied dieser oppositionellen Bewegung zu sein. Angehörige der Regierung hätten ihr Haus gestürmt und seine Mutter zu seinem Aufenthaltsort verhört, da er sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihn daraufhin über die Suche nach seiner Person und die beabsichtigte Verhaftung informiert. Er habe sich deshalb weiterhin im Haus des Freundes versteckt, bis er im (Nennung Zeitpunkt) mit Hilfe eines Schleppers über I._______ nach J._______ gereist sei. Nachdem er dort ein Visum erhalten habe, habe er in K._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Nachdem sich der Südsudan für unabhängig erklärt habe, habe die Regierung von J._______ beschlossen, Angehörige des Südsudan in ihre Heimat zurückzuschicken. Als er sein Visum habe erneuern wollen, sei er verhaftet und trotz seines Einwandes, aus dem Nordsudan zu stammen, im (Nennung Zeitpunkt) in den Südsudan zurückgeschafft worden. Er habe sich während (Nennung Dauer) im Grenzgebiet aufgehalten und sei schliesslich im (Nennung Zeitpunkt) - da er keine Papiere gehabt habe - illegal in den Nordsudan zu seinen Eltern zurückgekehrt. Dort habe er sich zunächst (Nennung Dauer) zuhause aufgehalten und danach während (Nennung Dauer) wiederum als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im Anschluss daran sei ihr Haus in seiner Abwesenheit erneut von Angehörigen der Regierung gestürmt worden. Da die Lage gefährlich gewesen sei, sei er zu seinem (Nennung Verwandter) gegangen, wo er sich versteckt habe. Seine Mutter habe ihn telefonisch über die Suche der Regierungsbeamten informiert und ihn gewarnt. In der Folge habe er seine Heimat am (...) in Richtung L._______ verlassen. Ferner habe er nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen, sich exilpolitisch zu betätigen. So sei er Mitglied des M._______ und gebe als solches - zusammen mit anderen Mitgliedern - über (Nennung Radiosender) Informationen über Probleme im Sudan weiter. Zudem nehme
er an Demonstrationen teil.

Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.

C.
Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subsubeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

D.
In ihrer Verfügung vom 6. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Ferner ersuchte sie das SEM, bis zum 21. November 2018 eine Vernehmlassung einzureichen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2018 hielt die Vorinstanz - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest.

F.
Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - am 15. Januar 2019.

G.
Mit Eingaben vom 16. April 2019 und 8. August 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement (Aufzählung Beweismittel) nach.

H.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2021 betreffend den Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch - sinngemäss - die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.

3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

3.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Asylgesuchs an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen (Nennung Fluchtgründe) orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers sowie die zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und den entsprechenden Dokumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation im Sudan zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, das SEM habe es unterlassen abzuklären, ob und wie er nach seinem Aufenthalt in J._______ in den Sudan zurückgekehrt sei, ob und wie er schliesslich den Sudan im (Nennung Zeitpunkt) verlassen habe und dass er in seiner Heimat aufgrund seines Aufenthalts in J._______ verfolgt und bestraft würde, als unbehelflich zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich denn auch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze mit der unterlassenen Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner durchwegs kohärenten Aussagen anlässlich der Befragungen ihre Untersuchungspflicht (vgl. Replik S. 2), vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

3.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG standhalten.

Im Einzelnen hielt es fest, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der BzP auf die Frage nach seinen Ausreisegründen gänzlich anders geäussert als in der späteren Anhörung. Die angebliche Suche im Jahr (...), seinen Aufenthalt in J._______, die anschliessende Rückkehr in den Sudan und die erneute Suche durch sudanesische Regierungsbeamte habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Diese diametralen Widersprüche habe er auf Vorhalt mit seinem Hinweis auf seine Angst und den Umstand, dass sein Hirn nach der anstrengenden Flucht wie ausgeschaltet gewesen sei, nicht glaubhaft aufzulösen vermocht. Da er die Korrektheit seiner Angaben anlässlich der BzP mit seiner Unterschrift bestätigt habe, müsse er sich grundsätzlich auf seinen Angaben behaften lassen. Auch habe er auf die explizite Frage nach persönlichen Problemen mit der sudanesischen Regierung, abgesehen von Schwierigkeiten bei der Ausstellung eines Passes, keine weiteren Probleme erwähnt. Im Verlauf der Anhörung sei er sodann mehrfach aufgefordert worden, ausführlich über die Vorfälle in seiner Heimat zu berichten. Seine diesbezüglichen Angaben seien jedoch oberflächlich, substanz- und leblos sowie stereotyp geblieben. Aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen gelinge es ihm nicht, die angeblichen Suchen nach seiner Person in den Jahren (...) und (...) glaubhaft darzulegen. Zwar sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in J._______ aufgehalten habe, nicht aber, dass er aufgrund einer behördlichen Suche im Jahr (...) dorthin habe flüchten müssen oder dass die sudanesischen Behörden in irgendeiner Form Kenntnis von seinem Aufenthalt in J._______ erhalten hätten, zumal auch gänzlich offenbleibe, ob er nach seinem Aufenthalt in J._______ überhaupt in den Sudan zurückgekehrt sei. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zwar vermöchten die (Nennung Beweismittel) einen Aufenthalt in J._______, nicht aber eine asylrechtliche relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Bei der (Nennung Beweismittel) handle es sich um ein Schreiben der Behörden von J._______, wonach vom (...) bis (...) Rückkehrhilfe bei einer freiwilligen Rückkehr in den Südsudan ausgerichtet werde. Es beziehe sich indes nicht auf den Beschwerdeführer persönlich und vermöge dementsprechend die angebliche Ausschaffung im (Nennung Zeitpunkt) nicht näher zu belegen. Weiter seien die im Rahmen der BzP angeführten schwierigen Lebensumstände im Sudan auf die dortigen allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und würden keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Der Beschwerdeführer habe nie im B._______ gelebt, weshalb vorliegend darauf verzichtet
werden könne, näher auf die Konfliktsituation einzugehen. Die (...) Haft vor seiner angeblichen Flucht nach J._______ im Jahr (...) sei mangels Intensität nicht asylrelevant.

Sodann vermöge das geltend gemachte exilpolitische Engagement (...) keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. Seine in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen zu seinen Aufgaben beim (Nennung Radiosender) und den Demonstrationen seien vage und ausweichend ausgefallen. Die Akten enthielten keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, welche die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angeführten Kriterien (allfälliges Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil) erfüllten. Die geltend gemachten Probleme mit der sudanesischen Regierung seien vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er den heimatlichen Behörden aufgrund seiner Vergangenheit negativ aufgefallen wäre. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln lasse sich ein exponiertes exilpolitisches Engagement nicht ableiten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei der M._______ erlangt oder gar gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Das Bestätigungsschreiben der M._______ stelle ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert dar.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, er habe seine Fluchtgründe in der Anhörung kohärent, ohne Übertreibungen und mit verschiedenen Realkennzeichen versehen vorgetragen. Die von ihm geschilderten Ereignisse würden zudem mit den Geschehnissen in der Region übereinstimmen, weshalb seine Ausführungen als glaubhaft zu werten seien. Er habe in der BzP die erst in der späteren Anhörung vorgebrachten Sachverhaltselemente aus Angst vor einer erneuten Rückschaffung nicht erwähnt, da er mit der Rückführung aus J._______ bereits Erfahrungen mit Ausschaffungen habe machen müssen und überdies bereits damals sicher gewesen sei, dass ihn der sudanesische Geheimdienst ausfindig gemacht habe und ihn nach wie vor suche. Zudem dürften die Aussagen in der Erstbefragung nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Gemäss Rechtsprechung des EGMR sei zu berücksichtigen, dass die BzP nur wenige Tage nach Ankunft einer asylsuchenden Person und damit nur kurze Zeit nach traumatischen Ereignissen, welche zur Flucht geführt hätten, stattfinde. Ohnehin sei vernachlässigbar, dass er seine eigentliche Fluchtgeschichte erst anlässlich der Anhörung offenbart habe, da die eingereichten Unterlagen einen tatsächlichen Aufenthalt in J._______ belegen würden. Weiter habe er sich in beiden Befragungen übereinstimmend, mithin glaubhaft zu seiner illegalen Ausreise aus dem Sudan geäussert. Sodann habe er lebensnahe und detaillierte Ausführungen zur Fahndung nach seiner Person infolge seiner Zugehörigkeit zu den (Nennung Volkszugehörigkeit) im (...) und eine plausible Erklärung, weshalb er nicht verhaftet worden sei, geben können. Im Weiteren habe er - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - den genauen Zeitrahmen seines Aufenthalts in J._______ angegeben und belegt. Die Befristung seiner (Nennung Beweismittel) korrespondiere exakt mit seinem Vorbringen, dass er bei der Erneuerung dieser Bewilligung verhaftet und anschliessend ausgeschafft worden sei. Auch die Daten seines Visums belegten seine Angaben. Die Vorinstanz liefere keine Erklärung für ihre Vermutung, dass er nie in den Sudan zurückgekehrt sei. Aufgrund seiner Angaben sei jedoch nachvollziehbar, wie er von J._______ über N._______ in den Südsudan ausgeschafft und anschliessend in den Nordsudan zurückgekehrt sei. Auch wenn nicht eindeutig belegt werden könne, wie die heimatlichen Behörden von seiner Rückkehr aus J._______ erfahren hätten, habe er dennoch detailliert über die erneute Fahndung nach ihm berichten können. Es sei naheliegend, dass ihm der Geheimdienst auf die Schliche gekommen sei, zumal er als Angehöriger der (Nennung Volkszugehörigkeit), der
bereits einmal im Visier der Behörden gestanden sei, mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nach seiner Rückkehr aus J._______ beobachtet worden sei. So suche der sudanesische Geheimdienst durchaus nach Rückkehrern aus J._______ und es sei demnach glaubhaft, wenn er vorgebe, dass es in der Hauptstadt von Geheimpolizisten wimmle und er wohl von Nachbarn denunziert worden sei. Ohnehin sei er als Angehöriger der (Nennung Volkszugehörigkeit) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, bereits am Flughafen in G._______ aufgegriffen und verhaftet zu werden. Öffentlichen Berichten zufolge würden Staatsangehörige, die - wie er - einer nicht-arabischen Ethnie angehörten, leichter die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen, wenn ihnen eine Verbindung mit Rebellengruppen unterstellt werde oder sie sich politisch engagierten. Da er dem sudanesischen Geheimdienst bereits aufgefallen sein müsse, über ihn bei den Behörden von J._______ Datenbankeinträge bestünden, in die auch der sudanesische Geheimdienst Einblick haben dürfte, müsse er bei einer Rückkehr mit einer menschenrechtswidrigen Strafe rechnen. Zudem bestünden aufgrund seines exilpolitischen Engagements als M._______-Mitglied, seiner ethnischen Zugehörigkeit und seines Aufenthalts in J._______ subjektive Nachfluchtgründe. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR genügten im Sudan angesichts der dortigen Lage bereits geringe politische Aktivitäten, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu werden. Er erfülle angesichts seines glaubhaft gemachten Profils eine Vielzahl der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung des Verfolgungsrisikos, weshalb er ins Visier der sudanesischen Behörden geraten sei.

5.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Argumente in der Beschwerdeschrift vermöchten keine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen. Zunächst sei anzumerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in J._______ nicht bestritten werde. Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei auf die Erörterungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu den Asylvorbringen stünden hinsichtlich einer denkbaren oder eben nicht geschehenen Rückkehr in den Sudan viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. Es sei dem Beschwerdeführer eben gerade nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die sudanesischen Behörden in irgendeiner Art Kenntnis von seinem Aufenthalt in J._______ erlangt hätten. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements sei anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals einlässlich mit der Gefährdung von sudanesischen Personen, welche exilpolitisch tätig seien, auseinandergesetzt habe (mit beispielhaftem Verweis auf das Urteil D-2992/2018 vom 26. Juli 2018, E. 5.4 f.). Der Beschwerdeführer habe sich mit seinen marginalen exilpolitischen Tätigkeiten nicht in einer Art und Weise profiliert, welche das Interesse der sudanesischen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen vermöchten.

5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten fest und führte ergänzend an, der Umstand, dass er anlässlich der BzP seinen offensichtlich stattgefundenen J._______-Aufenthalt noch nicht erwähnt habe, sei als Zeichen dafür zu werten, dass auch der Rest der Fluchtgeschichte als glaubhaft einzustufen sei. Da die Ausreise aus dem Sudan habe glaubhaft dargelegt werden können, stelle sich die Frage, wie er den Sudan hätte verlassen können, ohne zuvor aus J._______ beziehungsweise dem Südsudan in den Sudan zurückgekehrt zu sein. Im Weiteren sei anhand seiner glaubhaften Aussagen und der Quellenangaben zum Vorgehen des Geheimdienstes NISS gegen Rückkehrer aus J._______ hinreichend nachgewiesen worden, dass er dem Geheimdienst bekannt geworden sein müsse. Die Vorinstanz erschöpfe sich in ihrer Vernehmlassung in Wiederholungen und vermöge nicht darzulegen, inwiefern seine detaillierte Berichterstattung zur erneuten Fahndung nach ihm nicht glaubhaft erscheine. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements sei zunächst auf die mit der Replik eingereichten weiteren Beweismittel (Nennung Beweismittel) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom 26. November 2018 hinzuweisen. Wende man die dortige Argumentation auf den vorliegenden Fall an, müsse aufgrund einer Gesamtbetrachtung seiner verschiedenen Tätigkeiten der eindeutige Schluss gezogen werden, dass auch er den sudanesischen Behörden als ernstzunehmender Regimekritiker aufgefallen sein müsse. Er sei seit (Nennung Dauer) Mitglied der Schweizer Sektion der M._______ und beteilige sich (Nennung Tätigkeiten für die M._______). Hinzu komme, dass er - ähnlich wie der Beschwerdeführer im zitierten Urteil - den (Nennung Volkszugehörigkeit), einer im Sudan verfolgten ethnischen Minderheit angehöre und überdies aus B._______ stamme. Sein Aufenthalt in J._______, welcher den Behörden bekannt sein müsse, trage zusätzlich zur Wahrnehmung als Regimefeind bei. Medienberichte zeigten auf, wie rücksichtslos die Regierung und ihre Behörden gegen (vermeintliche) Regimegegner vorgingen. Eine Wegweisung in den krisengeschüttelten Staat sei als unzulässig und generell unzumutbar einzustufen.

6.

6.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen.

6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er in der BzP die erst in der späteren Anhörung vorgebrachten Sachverhaltselemente aus Angst vor einer erneuten Rückschaffung nicht erwähnt habe, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Nachdem sich der Beschwerdeführer in die Schweiz begeben hat, um sich unter den Schutz der hiesigen Behörden zu stellen und ihm seine Rechte und Pflichten zu Beginn der Befragung erklärt worden sind, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er sich während der BzP zu einem derartigen Aussageverhalten hätte veranlasst sehen sollen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er bereits einmal von J._______ aus tatsächlich in den Südsudan ausgeschafft worden sein soll. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf das eingereichte (...) Schreiben der Behörden von J._______ bezieht, gemäss welchem bei einer freiwilligen Rückkehr in den Südsudan im Zeitraum von (...) bis (...) Rückkehrhilfe ausgerichtet würde, vermag er daraus zum Beleg der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, vermag dieses Dokument, da es sich nicht an den Beschwerdeführer direkt, sondern an alle sich im damaligen Zeitpunkt in J._______ aufhaltende Südsudanesen richtete, die behauptete Ausschaffung seiner Person im (Nennung Zeitpunkt) in keiner Weise zu belegen.

6.1.2 Weiter führt der Beschwerdeführer an, die in der BzP gemachten summarischen Aussagen dürften nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H;
EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt. Zu Recht führte es an, dass sich der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Ausreisegründen gänzlich anders als in der späteren Anhörung äusserte und insbesondere die angeblichen Suchen nach seiner Person in den Jahren (...) und (...) durch die sudanesischen Behörden komplett unerwähnt liess. Nachdem der Beschwerdeführer am Schluss der BzP die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen nach Rückübersetzung in seiner Muttersprache unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A5 S. 2 und 9), muss er sich bei seinen diesbezüglichen Aussagen behaften lassen. Auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung gab er als Erklärung an, sein Hirn sei nach der (...)-tägigen Flucht wie ausgeschaltet gewesen, weshalb er nicht wirklich habe erzählen können, was mit ihm gewesen sei (vgl. act. A16, F179). Da die Erstbefragung des Beschwerdeführers erst (Nennung Dauer) nach seiner Einreise in die Schweiz stattgefunden hat, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich in diesem Zeitraum von seiner Flucht erholen und sich auch in einem gewissen Ausmass an die hiesigen Verhältnisse angewöhnen konnte, weshalb obige Erklärung als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Daher erscheint auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, gemäss welcher zu berücksichtigen sei, dass die BzP nur wenige Tage nach Ankunft einer asylsuchenden Person und damit nur kurze Zeit nach traumatischen Ereignissen, welche zur Flucht geführt hätten, stattfinde, als nicht stichhaltig. Dies auch deshalb, weil vorliegend die vom Beschwerdeführer angeführte behördliche Suche nach seiner Person zuhause - welche ungefähr im (Nennung Zeitpunkt) geschehen sei (vgl. act. A16, F26 und F149) -, im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zirka (Nennung Dauer) zurücklag und angesichts der geschilderten Umstände zwar als einschneidender, aber infolge seiner Abwesenheit im Zeitpunkt der behördlichen Vorsprache aus seiner Sicht kaum als traumatischer Vorfall bezeichnet werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die letztlich fluchtauslösenden Gründe seiner Ausreise auch auf explizite Nachfrage nicht benannte (vgl. act. A5, S. 7 f., Ziff. 7.02) und sein Aussageverhalten nicht plausibel zu erklären vermochte, lässt überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen entstehen.

6.1.3 Der Beschwerdeführer führt weiter an, die eingereichten Unterlagen belegten einen tatsächlichen Aufenthalt in J._______, weshalb es nicht von Relevanz sei, dass er die eigentlichen Fluchtgründe erst im Rahmen der Anhörung offenbart habe. Dieser Einwand überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar - wie auch das SEM - angesichts der eingereichten (Nennung Beweismittel) der Behörden von J._______ und der (Nennung Beweismittel) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich in J._______ aufgehalten haben mag. Zu einer angeblich flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung respektive einer tatsächlichen Rückschaffung aus J._______ in den (Süd)Sudan vermögen diese aber keinerlei Anhaltspunkte zu liefern. Auch erklären diese Unterlagen in keiner Weise, weshalb er seine effektiven Fluchtgründe nicht bereits anlässlich der BzP offenbarte.

6.1.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung, gemäss welcher gänzlich offenstehe, ob er nach seinem Aufenthalt in J._______ überhaupt in den Sudan zurückgekehrt sei, nicht zu entkräften. Soweit er die vorinstanzlichen Zweifel mit dem Argument zu widerlegen versucht, er habe sich in beiden Befragungen übereinstimmend, mithin glaubhaft zu seiner illegalen Ausreise aus dem Sudan geäussert, vermag sein Vorbringen nicht zu überzeugen. So machte er in der BzP und der Anhörung bereits hinsichtlich des Datums, wann er den Sudan im (Nennung Zeitpunkt) verlassen habe, unterschiedliche Angaben (vgl. act. A5, Ziffn. 1.17.04 und 5.01; A16, S. 11, F96). Sodann enthalten seine Ausführungen anlässlich der Anhörung zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Sudan - ausser, dass er das Land am (...) nach L._______ verlassen habe - keinerlei Details, weshalb sich insgesamt auch keine übereinstimmenden Aussagen zu den Äusserungen in der BzP erkennen lassen. Es hätte ihm sodann freigestanden, seine diesbezüglichen Schilderungen auf Beschwerdeebene zu konkretisieren, was er indessen unterlassen hat.

6.1.5 Ferner sind seine Ausführungen zur Fahndung nach seiner Person infolge seiner Zugehörigkeit zu den (Nennung Volkszugehörigkeit) im (Nennung Zeitpunkt) - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - vage und oberflächlich ausgefallen und erscheinen überdies als logisch nicht nachvollziehbar. Weder führte der Beschwerdeführer die Ereignisse im Vorfeld der Attacke der M._______ in G._______ am (...) an, noch enthalten die wenigen Angaben zu den Ereignissen, die ihn letztlich zu seiner Ausreise nach J._______ bewogen haben sollen, konkrete Details zu den gewalttätigen Vorkommnissen, die einen effektiv erlebten Sachverhalt greifbar machen würden (vgl. act. A16, S. 10, F96; Crackdown on Khartoum: Mass Arrests, Torture, and ...10. Mai 2021, https://www.hrw.org/reports/2008/darfur0608/4.htm m.w.H., abgerufen am 16.08.2021). Unlogisch ist in diesem Zusammenhang überdies der vorgebrachte Umstand, dass die Regierung alle O._______ habe festnehmen wollen und dabei alle Häuser in der Gegend ihres Clans gestürmt habe, jedoch bei der Stürmung ihres Hauses ausschliesslich nur nach ihm gesucht, nicht aber seinen dort anwesenden Vater oder seinen jüngeren, im damaligen Zeitpunkt auch schon (...) Jahre alten (Nennung Verwandter) festgenommen oder auch nur befragt hätten (vgl. act. A16, F21, F96, F102). Ausserdem lässt auch die Schilderung des Hergangs der behördlichen Vorsprache nicht auf einen tatsächlich existierenden Sachverhalt schliessen. Auf Nachfrage, er solle das Gespräch mit seiner Mutter wiedergeben, welche ihn über die behördliche Suche orientiert habe, gab er lediglich an, diese habe ihm gesagt, die Behörden respektive (...) Geheimbeamte hätten nach ihm gefragt, weshalb ihn seine Mutter seinerseits gefragt habe, was er falsch gemacht habe (vgl. act. A16, F107 f. und F110). Weitere Details gab er nicht an, obwohl er sich seinen Angaben zufolge ganz genau an das Gespräch mit seiner Mutter zu erinnern wusste (vgl. act. A16, F109). Demgegenüber führte er bei der Beschreibung, wie die Regierungsbeamten zu ihnen nach Hause gekommen seien, Details an, die er so nicht wissen konnte und ihm offenbar auch nicht von seiner Mutter am Telefon mitgeteilt wurden. So beispielsweise die Art, wie sich die Beamten dem Haus genähert hätten (diese seien über die Mauern gesprungen, notabene in der Nacht als die Familie geschlafen habe), wie seine jüngeren Geschwister angezogen gewesen seien, wo genau im Haus diese geschlafen hätten oder die Konversation zwischen den Beamten und diesen Geschwistern (vgl. act. A16, F98, F103). Diese Ungereimtheiten lassen den Schluss zu, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers lediglich um ein Sachverhaltskonstrukt rund um die tatsächlichen Ereignisse des (Nennung
Zeitpunkt) handelt.

6.1.6 Sodann vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe anzuführen, wie die heimatlichen Sicherheitskräfte von seiner angeblichen Rückkehr aus J._______ erfahren hätten. Seine Ausführungen stellen sich als blosse Mutmassungen dar, zumal er niemanden über seine Rückkehr informiert habe (vgl. act. A16, F147 ff.). Der in der Beschwerdeschrift gemachte Einwand, er sei wohl von Nachbarn denunziert worden, bleibt daher unbehelflich, zumal es auch nicht einsichtig ist, inwiefern die Nachbarn auf den Gedanken gekommen sein sollen, er habe sich ausgerechnet in J._______ aufgehalten, selbst wenn sie ihn während längerer Zeit nicht mehr in der Umgebung des Wohnortes gesehen hätten. Überdies erweisen sich auch in diesem Punkt seine Angaben zum Vorgehen der Behörden als stereotyp und hinsichtlich des Zeitpunkts, wann das Haus nach seiner Rückkehr aus dem Südsudan von Beamten gestürmt worden sein soll, als widersprüchlich (vgl. act. A16, S. 10, F96 und F143).

6.1.7 Im Weiteren stellt das in der Rechtsmitteleingabe gemachte Vorbringen, er müsse dem sudanesischen Geheimdienst deshalb bereits aufgefallen sein, da über ihn bei den Behörden von J._______ Datenbankeinträge bestünden, in die auch der sudanesische Geheimdienst Einblick haben dürfte, eine durch nichts belegte Parteibehauptung dar. In Ermangelung eines glaubhaften Sachverhaltsvortrags vermag sodann alleine der Verweis auf Quellenangaben zum Vorgehen des Geheimdienstes NISS gegen Rückkehrer aus J._______ zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

6.1.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nicht-arabischen Ethnie zu verneinen ist (vgl. Urteil D-6300/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 5.1 S. 12 m.w.H.). An dieser Einschätzung ist - nach dem vorgängig Gesagten - weiterhin festzuhalten.

6.1.9 Nachdem im Herbst 2020 der Sudan und J._______ eine Normalisierung ihrer Beziehungen vereinbart haben, J._______ mit der Unterzeichnung des (Nennung Abkommen) am 6. Januar 2021 in G._______ diplomatische Beziehungen mit dem Sudan aufgenommen und der Sudan am 19. April 2021 das (Nennung Gesetz) aufgehoben hat, stellen sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in J._______ von den sudanesischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, im heutigen Zeitpunkt ohnehin als unbegründet dar (Nennung Quellen; alle abgerufen am 16.08.2021).

6.1.10 Schliesslich ist anzuführen, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, da sie keine individuelle Verfolgung darstellen, sondern die ganze Bevölkerung oder einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die schwierigen Lebensumstände in seiner Heimat hinweist, stellen diese keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal sie nicht gezielt gegen seine Person gerichtet waren oder in ihrer Art und Dauer nicht als genügend intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzustellen.

6.2 Bei dieser Sachlage bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte.

7.
Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

7.1 Der Beschwerdeführer macht mit dem Hinweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu bringt er vor, er sei Mitglied der Schweizer Sektion des M._______, beteilige sich dabei aktiv an der Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen, an der Verfassung von Berichten sowie im Rahmen einer wöchentlichen Sendung auf (Nennung Radiosender) an der Verbreitung von Informationen. Zudem habe er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen.

7.2 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 f.).

7.3

7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) Mitglied des M._______ ist und sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.

Er dokumentierte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Teilnahme an insgesamt fünf Demonstrationen (...). In der Anhörung vom 19. Oktober 2017 verwies er zudem darauf, bislang an drei Kundgebungen teilgenommen zu haben (vgl. act. A16, F158). Den beim SEM und dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass er sich im Vergleich zu den anderen Teilnehmern nicht in besonderem Masse exponiert hat und er jeweils Teil einer Gruppe gewesen ist (siehe Beschwerde sowie Eingaben vom 15. Januar 2019, 16. April 2019 und 8. August 2019). In Anbetracht der nunmehr rund (Nennung Dauer) Mitgliedschaft beim M._______ spricht die Teilnahme an acht Demonstrationen während dieses Zeitraums für ein lediglich niederschwelliges und nicht intensives politisches Engagement, umso mehr als er anlässlich derer keine herausstechende Rolle innehatte. Daran ändert auch das Vorbringen in der Beweismitteleingabe vom 16. April 2019, anlässlich der regimekritischen Demonstration vom (...) in (...) sei er an prominenter Stelle als organisationsinterner Ordner mit Leuchtweste zu erkennen, was seine exponierte Stellung innerhalb der sudanesisch-exilpolitischen Bewegung exemplarisch aufzeige, nichts. Weder trägt der Beschwerdeführer auf den fraglichen Fotos (Beilage 2 dieser Eingabe) eine Leuchtweste noch erscheint er als Teilnehmer mit einer Ordnungs- oder Führungsfunktion. Den eingereichten Unterlagen zu den Demonstrationsteilnahmen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Vergleich zu den anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätte noch wird Entsprechendes substantiiert von ihm dargelegt. Das blosse Beschriften und Tragen von Spruchbändern und Plakaten dürfte den sudanesischen Behörden nicht bekannt geworden sein, zumal eine namentliche Nennung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wird. Aus einem der beim SEM eingereichten Fotos ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit (Nennung Person) fotografieren liess. Unbesehen des Umstands, dass das Foto über den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahme keinerlei Rückschlüsse liefert, belegt dieses jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer selbst persönliche Verbindungen zu prominenten Mitgliedern des M._______ respektive selber eine führende Position innerhalb der Bewegung hat und vermag nicht zu einer erheblichen Schärfung seines Profils zu führen.

7.3.2 Eine andere Sachlage ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich an mehreren Beiträgen des von (Nennung Radiosender) gesendeten Programms (...) beteiligt respektive habe diese mitproduziert, welche sich gegen das heimatliche Regime gerichtet hätten. Der Beschwerdeführer hat als Beweismittel verschiedene Fotografien eingereicht, die ihn alleine oder mit mehreren Personen zusammen im Studio des (Nennung Radiosender) zeigen. Er macht aber weder nähere Angaben zum Inhalt der Sendung noch zu seiner Beteiligung an der Produktion. Darüber hinaus ist auch nicht erstellt, dass er in den jeweiligen Sendungen namentlich genannt wurde und sich selbst regimekritisch äusserte. Abgesehen davon handelt es sich beim (Nennung Radiosender) gemäss seiner Website (...) um (nähere Ausführungen zum Radiosender). Das Risiko, dass der sudanesische Geheimdienst Sendungen des (Nennung Radiosender) systematisch auswertet, ist angesichts dessen eingeschränkten finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten als äusserst gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-6310/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 6.5.4). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Engagements kritisierte politische und menschenrechtliche Situation im Sudan (vgl. act. A16, F151 ff.; Replik, S. 3) noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen lässt. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um allgemein von einer Grosszahl in ganz Europa und ausserhalb Sudans exilpolitisch Tätigen immer wiederkehrend aufgegriffene regimekritische Beiträge handelt, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Sudan limitieren.

7.3.3 Die beim SEM eingereichte Bestätigung von (Nennung Person) vom (...) ist als blosses Gefälligkeitsscheiben zu werten. So wird darin lediglich in pauschaler Weise festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit (Nennung Zeitpunkt) aktives - und mittlerweile im Vorstand arbeitendes - Mitglied des M._______, und bei einer Rückkehr in den Sudan gefährdet. Nähere Informationen zur aktiven Mitgliedschaft sowie zur Funktion als Vorstandsmitglied lassen sich dem Dokument aber nicht entnehmen. Die mit Eingabe vom 8. August 2019 eingereichten (Nennung Beweismittel) beziehen sich auf die allgemeine Lage sowie die Geschehnisse im Sudan und nicht auf die persönlich geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers, weshalb sie zum Beleg einer Verfolgung desselben nicht beweiskräftig sind.

7.3.4 Was das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom 26. November 2018 betrifft, ist vorliegender Sachverhalt nicht mit jenem im genannten Verfahren vergleichbar. Darin wurde festgehalten, dass glaubhafte Hinweise auf ein niederschwelliges regierungskritisches Engagement während der Studienzeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 2013 vorliegen würden (vgl. Urteil BVGer E-186/2017 vom 26. November 2018 E. 6.4.1 und E. 6.4.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war doch der Beschwerdeführer - wie sich vorstehend ergibt - vor der Ausreise aus dem Sudan nicht politisch aktiv und gehörte zudem auch nicht zur Bildungselite. Bei dieser Sachlage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behörden ihn registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen würden.

7.3.5 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu erfüllen.

7.3.6 Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr vor dem Hintergrund der aktuellen Besserung der Situation im Sudan und einer positiven Entwicklung im Land (vgl. dazu E. 6.1.8 vorstehend sowie auch die Urteile des BVGer D-2782/2019 vom 25. Januar 2021, E. 6.3, E-4834/2018 vom 4. August 2020 E. 7.3.2, E-2525/2020 vom 1. Juli 2020 E. 6.1,
E-3986/2017 vom 20. April 2020 E. 6.2.1, E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 6.5, D-6029/2018 vom 21. November 2019 S. 9, E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 3.6).

7.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Die dortige allgemeine Menschenrechtssituation bietet aber nach Einschätzung des Gerichts - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinen konkreten Anlass zur Annahme, ihm selbst drohe eine entsprechende Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer E-986/2021 vom 19. April 2021 E. 9.3).

9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Im Sudan besteht derzeit - mit Ausnahme der Region B._______ (vgl. dazu BVGE 2013/5) - keine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG (vgl. auch E. 7.3.6 vorstehend zur verbesserten Lage im Sudan seit der Ausreise des Beschwerdeführers im [Nennung Zeitpunkt]).

9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus G._______, verfügt über eine (...)jährige Schulbildung, diverse Berufserfahrungen und ein familiäres Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort (vgl. act. A5, S. 4 f.; A16, F17 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - auch unter Berücksichtigung seiner nun zwar mehrjährigen, aber nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führenden Landesabwesenheit - mit einer existenziellen Notlage irgendwelcher Art konfrontiert. Daran ändert auch der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation seiner Familie nichts, war es dem Beschwerdeführer doch seinen Angaben zufolge offensichtlich möglich, sowohl seine Ausreise nach J._______ als auch seine Reise nach Europa überwiegend selber zu finanzieren (vgl. act. A16, F121 f. und F175). Im Übrigen stünde ihm auch die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

Der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation im Sudan angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 6. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch immer bedürftig ist, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung vom 6. November 2018 festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 15. Januar 2019 wird ein Aufwand von 14.15 Stunden und Auslagen von Fr. 8.30 geltend gemacht, der als angemessen erscheint. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren ist. In der eingereichten Kostennote noch nicht berücksichtigt ist sodann der Aufwand für die Beweismitteleingaben vom 16. April 2019 und vom 8. August 2019, der auf 1.85 Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 16 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 10.60 auf insgesamt Fr. 18.90. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 2605.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2605.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5019/2018
Date : 30. August 2021
Published : 07. September 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3  4
VGG: 31
VGKE: 8  10  12
VwVG: 5  12  48  49  52  63
BGE-register
126-I-97 • 129-I-232
Keyword index
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sudan • lower instance • federal administrational court • evidence • departure • duration • statement of affairs • position • mother • flight • question • preliminary acceptance • deportation • letter of complaint • counterplea • character • family • tracing • remuneration • knowledge
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2015/10 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/5 • 2013/37 • 2011/24 • 2010/44 • 2008/34
BVGer
D-2782/2019 • D-2899/2016 • D-2992/2018 • D-3114/2018 • D-4796/2019 • D-5019/2018 • D-6029/2018 • D-6300/2018 • D-6310/2018 • E-186/2017 • E-2525/2020 • E-303/2018 • E-3986/2017 • E-4301/2017 • E-4834/2018 • E-986/2021
EMARK
1993/3 • 1995/14