Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2820/2020
Urteil vom 30. August 2021
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. April 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 5. August 2016 und gelangte über den Oman, die Türkei, Georgien, Ungarn und weitere ihm unbekannte Länder am 17. August 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. August 2016 wurde er summarisch befragt und am 5. November 2018 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe an einer Nachhilfeunterrichtsschule bei einem Strassentheater mit Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgemacht. Er habe auch an Demonstrationen und Festtagen der LTTE teilgenommen. Im Jahr 2006 seien der Leiter der Schule, ein Mitglied der LTTE und andere Personen vom Militär umgebracht sowie andere Jugendliche entführt worden. Deshalb habe er sich ins Vanni-Gebiet begeben und sei dort bis Kriegsende bei einem Pfarrer geblieben. Daraufhin sei an seiner Stelle sein Vater mitgenommen worden, welcher seither verschwunden sei. Während seiner Zeit im Vanni habe ihn die LTTE zwangsmässig für ein dreiwöchiges Training mitgenommen. Er habe aber von dort weggehen und zum Pfarrer zurückkehren können. Im Mai 2009 habe er sich ergeben und sei für vier Tage in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Er sei von einem Kopfnicker durchgewinkt worden. Auf Intervention eines Verwandten bei der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) und des Pfarrers habe er das Camp heimlich verlassen können. Bis (...) 2010 habe er an verschiedenen Orten in Vavuniya gelebt und sei dann nach Jaffna zurückgekehrt. Kaum eine Woche später sei er vom Militär zweimal für etwa zwei Stunden nach seinem Aufenthalt im Vanni befragt und beschuldigt worden, bei den LTTE gewesen zu sein. Die zweite Befragung habe im Camp stattgefunden und er habe seinen Verwandten bei der EPRLF mitgenommen. Ihm sei eine weitere Befragung angedroht worden. Seine Mutter habe ihn danach nach Indien geschickt. Während seiner Abwesenheit sei seine Mutter mehrmals nach ihm befragt worden. Im (...) 2015 sei er auf Bitten seiner Mutter nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil sich die Lage beruhigt habe. Etwa eine Woche nach seiner Rückkehr sei er von drei Personen in zivil zu einer Befragung mitgenommen worden. Dabei sei er misshandelt worden. Seine Mutter habe ihn nach drei Tagen über den Verwandten bei der EPRLF freikaufen können. Er sei dann einige Zeit zu Hause geblieben. Er habe aber unter Beobachtung gestanden. Bis im (...) 2016 hätten sich verschiedene Leute, mutmasslich Armeeangehörige, sieben bis achtmal bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Wenn er anwesend gewesen sei, sei er auch befragt worden. Danach habe er sich in einer Kirche versteckt. Im (...) 2016 sei ihm über seine Mutter eine weitere Befragung in Colombo angedroht worden. Seine Mutter habe sich an eine Richterin gewandt, welche zu einer Anzeige bei einer Menschenrechtsorganisation geraten habe. Bei verschiedenen Institutionen sei ihm gesagt worden, sie könnten ihm nicht helfen. Sie hätten ihn an die Polizei verwiesen, an welche er sich aber nicht habe wenden wollen. Deshalb sei er ausgereist. Nach
seiner Ausreise hätten die Sicherheitskräfte weiterhin bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Auch bei seiner Tante sei er gesucht worden, weil er deren Adresse bei einer Kontrolle angegeben habe. Er sei auch zweimal vorgeladen worden. Vermutlich um sicherzustellen, dass er an dieser Adresse lebe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bestätigungsschreiben sowie eine Vorladung vom (...) 2016 und einen Haftbefehl vom (...) 2016 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung 27. April 2020 - eröffnet am 1. Mai 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer - handlend durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 31. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
G.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Befragungsprozess sei in mehrerlei Hinsichte mangelhaft gewesen. Er habe den Vorgaben des rechtlichen Gehörs nicht entsprochen, sodass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei. Die Anhörungen seien auf eine Art und Weise durchgeführt worden, die es ihm nicht erlaubt habe, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Die Hilfswerksvertreterin habe angemerkt, dass es zu vielen Unterbrüchen gekommen sei und bei der Rückübersetzung oft Fehler im Protokoll hätten korrigiert werden müssen. Dies lasse sich auch aus den Korrekturen im Protokoll erkennen. Ein Vertrauensklima habe gefehlt. Zwischen den beiden Anhörungen habe zudem ein Zeitraum von zwei Jahren gelegen, was zur Analysierung durch verschiedene Sachbearbeiter geführt habe.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Sachverhalt sei vollständig aufgenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei auch mehrmals Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben worden, was er jedoch nicht vollumfänglich wahrgenommen habe. Die im Protokoll enthaltenen handschriftlich eingefügten Kommas seien vor der Rückübersetzung und die Korrekturen erst bei der Rückübersetzung und somit nicht während der Befragung selber eingefügt worden.
In der Replik wurde festgehalten, dass der Sachverhalt «vollständig aufgenommen» worden sei, stelle eine blosse Behauptung dar, die der protokollierten Aussage der Hilfswerksvertreterin entgegenstehe. Wann die vom SEM erwähnten Korrekturen stattgefunden hätten, sei nicht relevant.
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Protokoll der Anhörung zahlreiche Korrekturen aufweist. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen der Hilfswerksvertreterin zum Protokoll zu verweisen. Die Hilfswerkvertreterin weist sodann darauf hin, dass der Erzählfluss durch die Protokollierung regelmässig hat unterbrochen werden müssen. Dies ist jedoch für die vollständige und korrekte Aufnahme der Aussagen unerlässlich und es ergibt sich auch nichts aus dem Protokoll, was darauf hinweisen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe deshalb nicht umfassend hätte vorbringen können. Daran ändern auch die notwendigen Korrekturen nichts. Das SEM hat daher in seiner Vernehmlassung richtig festgehalten, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich hat festgestellt werden können. In der Beschwerde wird denn auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern der Befragungsprozess konkret zu einer mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes geführt hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht ausgegangen werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lässt sich nicht rechtfertigen. Der Sachverhalt kann als erstellt gelten.
3.2 Des Weiteren habe das SEM die von ihm erwähnten Narben nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer weder in der Befragung noch in der Anhörung Narben erwähnt. Somit habe auch nicht darauf eingegangen werden können. Auch in der Beschwerde würden keine entsprechenden Stellen in den SEM-Protokollen angeführt.
In der Replik wurde auf die lückenhafte Protokollierung verwiesen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er Narben erwähnt habe. Zudem weise er auch Narben im Gesicht auf, weshalb das SEM diese ohnehin hätte erkennen müssen und verpflichtet gewesen wäre, ihn zu diesen zu befragen. Ungeachtet dessen, seien die Narben im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin zwingend zu beachten.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind auch in diesem Zusammenhang zu bestätigen. Was der Beschwerdeführer im Verfahren nicht erwähnt, kann vom SEM auch nicht berücksichtigt werden. Dass eine entsprechende Erwähnung gänzlich unprotokolliert geblieben wäre, ist nicht denkbar. Auch dem Einwand, das SEM hätte den Beschwerdeführer auf die Narben im Gesicht ansprechen oder in seinen Erwägungen darauf Bezug nehmen müssen, kann nicht gefolgt werden, zumal die geltend gemachten Narben gemäss den eingereichten Fotos sehr unauffällig bleiben und der Ursprung solcher Narben ohnehin mannigfaltig sein kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach nicht erkennen.
3.3 Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Glaubhaftigkeit, das Verfolgungsrisiko und die aktuelle Lage in Sri Lanka unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt.
Dazu ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überwiegend die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
3.4 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder mangelhaft erstelltem Sachverhalt ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer bei Kriegsende behandelt worden sei, zeige auf, dass für die sri-lankischen Behörden offensichtlich kein Verdacht bestanden habe, dass er ein LTTE-Aktivist gewesen sein könnte, ansonsten er nicht so schnell und bedingungslos wieder ins Zivilleben entlassen worden wäre. Auch sein damals noch sehr jugendliches Alter - zwischen 2005 und 2009 sei er (...) Jahre alt gewesen - dürfte einer Annahme, dass er bei den L TTE gekämpft habe, entgegengestanden haben. Es stehe somit fest, dass er bei Kriegsende keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Aus dem Umstand, dass während des Krieges sein Vater mitgenommen worden sei und seither vermisst werde, könne kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkannt werden. Ansonsten hätte er nach Kriegsende selber behördliche Massnahmen gewärtigen müssen, zu denen es jedoch - wie festgestellt - nicht gekommen sei.
Die Mitnahme und Befragung im Jahr 2010 sei nicht asylrelevant. Um ein erneutes Aufflammen des Krieges zu verhindern, habe die tamilische Bevölkerung in den Jahren nach Kriegsende unter der besonderen Aufmerksamkeit des sri-lankischen Militärs und des Criminal Investigation Department gestanden. Es sei deswegen gehäuft zu Kontrollen und Befragungen von Einzelpersonen gekommen. Seine auch damals erfolgte schnelle Freilassung auf Intervention seiner Mutter weise aber auch diesbezüglich darauf hin, dass gegen ihn kein weitergehender Verdacht bestanden habe. Dieselbe Feststellung sei bezüglich der Befragung nach seiner Rückkehr aus Indien im Jahr 2015 zu machen. Er gebe dazu an, dass es die Behörden interessiert habe, wo er während mehrerer Jahre gewesen sei und was er in dieser Zeit gemacht habe. Auch diese Massnahme habe indes nicht lange gedauert und er habe nach drei Tagen wieder gehen können. Somit stehe fest, dass seine Vorbringen auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Diese seien somit nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG.
Die angeblich nachfolgenden Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2016 seien durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet und damit nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgefordert zu schildern, was nach der dreitägigen Festnahme weiter geschehen sei, habe er sich nur knapp und rudimentär geäussert. So sei er von Personen auf einem Motorrad beobachtet worden und wenn in der Nähe zum Beispiel Demonstrationen stattgefunden hätten, sei er nach seiner Beteiligung gefragt worden. Aus diesen Schilderungen könne nicht erkannt werden, dass er tatsächlich Probleme gehabt habe. Um weitere Ausführungen gebeten, habe er sich auf eine Wiederholung des zuvor Gesagten beschränkt und sei nicht ausführlicher geworden.
Bei den Fürspracheschreiben handle es sich um Dokumente, welche ohne weiteres aus Gefälligkeit ausgestellt werden könnten. Sie würden das Bestehen einer Verfolgung nicht beweisen. Was die Vorladung und den Haftbefehl betreffe, so sei es in Sri-Lanka leicht möglich, derartige Dokumente käuflich zu erwerben. Diese Ansicht werde dadurch bestätigt, dass er über einen Haftbefehl gar nicht verfügen dürfte, da er dadurch wüsste, dass er verhaftet werden sollte und sich einer solchen entziehen könnte. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass er plötzlich gesucht werden sollte. Hätten die Behörden seiner habhaft werden wollen, hätten sie in den Jahren 2009/2010 und nach seiner Rückkehr aus Indien ohne weiteres Gelegenheit zu seiner Ergreifung gehabt.
Auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er keine Verfolgung zu befürchten. Die sri-lankischen Behörden wiesen zwar gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen jedoch grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Anlässlich der Anhörung hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ihm aufgrund von Verwandten oder Familienangehörigen mit einem LTTE-Hintergrund eine Verfolgung drohen könnte. Seine Verwandten hätten Sri Lanka teils entweder vor langer Zeit verlassen und er sei deswegen keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen oder es handle sich um weit entfernte Verwandte, zu denen er nicht befragt worden sei. Er sei nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Indien im (...) 2015 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Wie weiter oben ausgeführt, sei er in Sri Lanka nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, angesichts der oben vermerkten mangelhaften Protokollierung der Anhörung mit Unterbrüchen und Unklarheiten sei es auch nachvollziehbar, dass seine Antworten jeweils kurz ausgefallen seien. Er befürchte, dass ihm Widersprüche zugeschrieben würden, die aufgrund der falschen Kommunikation und Protokollierung aufgenommen worden seien. Er reiche deshalb mit seiner Beschwerde einen schriftlichen Eigenbericht zu den Akten. Weiter sei entgegen der Konklusion des SEM der Umstand, dass er gegen Ende der Kriegszeit schnell entlassen worden sei, nicht der Tatsache zuzuschreiben, dass die Behörden kein Interesse an ihm gehabt hätten. Er sei allein aufgrund der Intervention des Pfarrers und der internen Beziehung zu Beamten schnell freigelassen worden. Auch sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe jedoch fliehen können. Somit sei er stets für die sri-lankischen Behörden von Interesse gewesen. Nach Kriegsende hätten sich diese jedoch im Chaos auf offenkundige LTTE-Kämpfer konzentriert und sich erst später Personen mit seinem Profil zugewandt. Auch gehe das SEM fälschlicherweise davon aus, dass sein junges Alter von (...) Jahren ihn kaum zur lnteressensperson für die LTTE selbst und somit auch nicht für die sri-lankischen Behörden habe machen können. Es sei notorisch bekannt, dass Jugendliche (insbesondere Minderjährige) von den LTTE rekrutiert und an Schulen aktive Rebellenaktionen durchgeführt worden seien. Dass die Massnahme der Behörden nicht lange angedauert beziehungsweise durch die Intervention der Familienmitglieder habe entschärft werden können, banalisiere die Tatsache nicht, dass er gezielt vom Staatsapparat in einem Zeitintervall von mehreren Jahren aufgesucht und befragt worden sei. Der Umstand, dass er trotz der Flucht nach Indien anlässlich seiner Rückkehr nochmals verhaftet worden sei, bezeuge, dass er das Risikoprofil eines tamilischen LTTE-Aktivisten in Sri Lanka aufweise. Entscheidend sei hierbei, ob er mit einem solchen Profil zurückkehren und ein menschenwürdiges Leben führen könne. Aufgrund der bisherigen Behelligungen sei mit grösster Wahrscheinlichkeit die Registrierung auf einer Stopp-Liste beziehungsweise Watch-Liste anzunehmen.
In Bezug auf seine Aussagen betreffend die Inhaftierung im Jahre 2015 und die nachfolgenden Behelligungen sei noch einmal auf die unorganisierte Anhörung zu verweisen. Nichtsdestotrotz sei es ihm gelungen, die wichtigsten Fakten betreffend die Zeit nach der Inhaftierung zu Protokoll zu geben. Es sei nicht auszumachen, dass absichtlich Fakten verschwiegen oder ungenügend dargelegt worden seien. Er habe sich auf das Wesentliche beschränkt. Seine Ausführungen seien nicht stereotyp und würden mit dem schriftlichen Eigenbericht übereinstimmen. Der Inhalt und die Erinnerungen könnten ausschliesslich von einer Person reproduziert worden sein, die das Geschehene auch wirklich erlebt habe. Auch die Daten und Summen, die anlässlich der Anhörung angegeben worden seien, würden mit den Zahlen im eigenen Bericht übereineinstimmen. Insbesondere würden seine Ausführungen bezüglich der durch die Misshandlungen erlangten Verletzungen und Narben herausstechen. Das SEM verkenne, dass etliche Realkennzeichen vorlägen. Auch bei wahrheitsgetreuer Wiedergabe sei mit kleinen Abweichungen zu rechnen, insbesondere angesichts des langen Zeitraums, der zwischen Befragung und Anhörung gelegen habe. Ergänzungen, Präzisierungen und Verbesserungen würden keine Widersprüche bilden und im Gegenteil für die Glaubhaftigkeit sprechen.
Die eingereichten Beweismittel habe er entsprechend seiner Mitwirkungspflicht eingereicht. Er habe diese im Heimatland heimlich erlangen können. Mithin sei ihm der Haftbefehl nicht bereits im Heimatland beziehungsweise vor der Inhaftierung unterbreitet worden. Das SEM irre sich betreffend die Natur des Haftbefehls. Offenkundig seien die Behörden ermächtigt gewesen, ihn jederzeit aufzusuchen und zu behelligen. Nach der Rückkehr aus Indien sei er offiziell aufgrund des Verdachts auf exilpolitische Tätigkeiten für mehrere Tage festgenommen worden. Mithin habe es sich verglichen zu den bisherigen Massnahmen um weitergehende Eingriffe gehandelt, die einen Haftbefehl vorausgesetzt hätten.
Schliesslich stelle das SEM falsch fest, dass er keine Familienmitglieder mit Verbindungen zu den LTTE habe. Er habe zu Protokoll gegeben, dass ihm unterstellt worden sei, seine Verwandten seien LTTE-Unterstützer. Auch sei er konkret wegen seines (...) in der Schweiz befragt worden. Allein als entfernt Verwandte Thema der Anhörung gewesen seien, habe er jegliche LTTE-Verbindungen verneint. Des Weiteren sei der Umstand, dass der Vater verschwunden sei, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt worden. Bei einer Rückkehr sei er massiv gefährdet, von den Behörden erneut aufgesucht und verhaftet zu werden. Aufgrund des Verdachts auf enge Verbundenheit mit den LTTE, der Zusammenarbeit mit dem verdächtigten Studentenverein, des Verschwindens des Vaters, der LTTE-Aktivitäten der Verwandtschaft, der Körpernarben und der regelmässigen Aufsuchungen und Befragungen der Behörde erfülle er ein relevantes Risikoprofil. Er gehöre zudem zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und vermeintlichen LTTE-Verbindungen. Dieser Gruppe drohe gemäss allgemeinen Berichten bei einer Rückkehr Verhaftung mit anschliessender Folter. Die Gefährdungslage werde durch die jüngere politische Entwicklung in Sri Lanka und der erneuten Machtergreifung des Rajapaksa-Clans zusätzlich intensiviert.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem den erwähnten Eigenbericht, Fotografien seiner Narben und verschiedene allgemeine Berichte zur Lage in Sri Lanka zu den Akten.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Frage, ob LTTE-Verbindungen von Verwandten Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben könnten, sei sachgerecht nachgegangen worden. Die an ihn gerichteten Fragen hätten indessen keine Hinweise ergeben, dass er deswegen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung erlitten habe beziehungsweise ihm derartige Probleme bei der Rückkehr drohen würden.
5.4 In der Replik wurden in materieller Hinsicht keine weiteren Ausführungen gemacht.
5.5 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer Fotografien seiner Mutter von den Protesten für die Verschwundenen und einen Zeitungsbericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.3 Das SEM hat richtig festgehalten, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer bei Kriegsende behandelt worden ist, aufzeigt, dass ihn die sri-lankischen Behörden offensichtlich nicht für einen LTTE-Aktivisten hielten. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach er nur aufgrund der Intervention des Pfarrers und der internen Verbindung zu Beamten so schnell freigelassen worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätte auch dies wohl nicht geholfen. Der Verweis des SEM auf das damals jugendliche Alter des Beschwerdeführers während des Krieges zwischen (...) Jahren vermag zwar nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich richtig auf die Praxis der LTTE verwiesen, auch Kindersoldaten zu rekrutieren. Dies ändert aber in der Sache nichts. Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, dass er seit Kriegsende Opfer von besonderen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden wäre. So wurde er gemäss seinen Angaben lediglich dreimal kurzzeitig durch die Sicherheitsbehörden mitgenommen. Die ersten beiden Male im Jahr 2010 und damit kurz nach Kriegsende, als die tamilische Bevölkerung noch unter besonderer Überwachung stand. Und das letzte Mal im Jahr 2015 kurz nach seiner Rückkehr von einem langjährigen Aufenthalt in Indien. Dabei wurde er nicht wie in der Beschwerde ausgeführt trotz, sondern gerade wegen seines Aufenthalts in Indien anlässlich seiner Rückkehr nochmals verhaftet. Beide Kontrollen können vor dem jeweiligen Hintergrund als legitim bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer wurde nach den Befragungen nach kurzer Zeit wieder entlassen. An der Anhörung gab er zwar an, er sei bei der dreitägigen Festhaltung im Jahr 2015 geschlagen worden. Die Angaben zu den angeblich massiven Misshandlungen und Verletzungen wurden aber lediglich im nachgereichten schriftlichen Eigenbericht gemacht. Sie sind deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten, zumal schriftlich verfasste nachträgliche Erlebnisberichte nicht die gleiche Unmittelbarkeit wie mündliche Aussagen an der Anhörung aufweisen und deshalb bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nur wenig ins Gewicht fallen. Überdies weicht der ausführliche Erzählstil des Beschwerdeführers im Bericht massiv von seinen rudimentären Aussagen an der mündlichen Anhörung ab. Dem Beschwerdeführer ist seine Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren entgegenzuhalten. Auch die geltend gemachten Narben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal solche auch anderen Ursprungs sein können. Weiter wies das SEM richtig darauf hin, dass aus dem Umstand, dass während des Krieges der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen worden sei und seither vermisst werde, kein Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich pauschal, dass sein Vater an seiner Stelle mitgenommen worden sei, machte hierzu aber keine weiteren Ausführungen. Dass er wegen dieser Mitnahme selber Probleme erhalten hätte, machte er nicht geltend.
6.4 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit gilt es zunächst festzuhalten, dass das SEM die Mitnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nicht, wie in der Beschwerde offenbar angenommen, für unglaubhaft, sondern für nicht asylrelevant hielt. Die Erwägungen des SEM zur fehlenden Glaubhaftigkeit der weiteren Suchen nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 vermögen zu überzeugen. Hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden, wonach sich der Beschwerdeführer nur knapp, rudimentär und auf Rückfrage in wiederholender Weise geäussert habe. In der Beschwerde wurde dem einerseits der mangelhafte Befragungsstil entgegengehalten. Wie oben ausgeführt, lässt sich aber den Protokollen nicht entnehmen, dass der Sachverhalt nicht richtig hat aufgenommen werden können. Der Befragungsstil vermag die vagen und allgemeinen Antworten des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer vermochte nicht plausibel anzugeben, auf welcher Grundlage die Suche nach ihm hätte erfolgen sollen. Er verwies lediglich diffus auf Ereignisse in der Umgebung, welche die Besuche jeweils provoziert hätten, beziehungsweise auf Personen auf einem Motorrad, welche ihn beobachtet hätten. In der Beschwerde wurde dem lediglich allgemein entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer durchaus das Wichtigste gesagt habe. Seine Aussagen seien nicht stereotyp ausgefallen und hätten viele Realkennzeichen enthalten. Weiter wurde ausgeführt, dass er nichts absichtlich verschwiegen habe, was in der Verfügung aber gar nicht behauptet wurde. Zum mit der Beschwerde eingereichten nachträglich schriftlich verfassten Eigenbericht des Beschwerdeführers gilt es auf oben Gesagtes zu verweisen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in diesem Bericht lediglich einen Besuch der Behörden nach einer Demonstration in der Nähe seines Wohnortes im (...) 2016. Dabei sei ihm auch die Befragung in Colombo angedroht worden, welche er an der Anhörung noch auf den (...) datierte, als er schon nicht mehr zu Hause gewohnt habe. Er machte im Bericht aber keine Angaben zu der an der Anhörung diffus erwähnten Beobachtung und den diversen Besuchen durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2016.
6.5 In Bezug auf die Vorladung vom (...) 2016 und den Haftbefehl vom (...) 2016 kann einerseits auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Insbesondere gilt es andererseits aber festzuhalten, dass diese Dokumente gemäss Angaben des Beschwerdeführers offenbar mit seiner falschen Adressangabe bei einer Kontrolle in Zusammenhang stehen (vgl. A13 F87). Sie wurden denn offenbar auch seiner Tante zugestellt, deren Adresse er angegeben hatte. In der Vorladung selber ist die Rede von einer Anzeige, die gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei und jetzt untersucht werde. In der Beschwerde wird offenbar davon ausgegangen, der Haftbefehl betreffe die Haft im (...) 2015. Er wurde aber erst im Jahr 2016 ausgestellt. Eine intensive Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner LTTE-Verbindungen vermögen diese Beweismittel nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu belegen. Das Gleiche gilt für die Bestätigungsschreiben von diversen Personen, welche das SEM richtig als Gefälligkeitsschreiben gewertet hat, und die Fotografien seiner Mutter an den Demonstrationen für Verschwundene.
7.
Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1).
An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht.
7.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. So war der Beschwerdeführer neben einem dreiwöchigen Kurztraining, von dem er habe flüchten können, nicht für die LTTE tätig. Dass dieses Training den Behörden bekannt geworden wäre, macht er nicht geltend. Die kurzzeitigen Mitnahmen im Jahr 2010 und 2015, bei denen er auch nach LTTE-Verbindungen befragt worden sei, vermögen ebenfalls kein Risikoprofil zu begründen, zumal der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen wurde und keine massgeblichen, asylrelevanten Nachteile erlitten hat. In diesem Zusammenhang gilt es zu betonen, dass die zweite Mitnahme nach einem langjährigen Aufenthalt in Indien erfolgte. Nach der einmaligen Mitnahme im (...) 2015 konnte der Beschwerdeführer bis zur Ausreise fast ein Jahr später keine weiteren asylrechtlich relevanten Behelligungen mehr glaubhaft machen. In Bezug auf seinen verschwundenen Vater gibt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht an, dass dies mit einem LTTE-Engagement in Zusammenhang gestanden hätte. Die Teilnahme seiner Mutter an den Protesten für Verschwundene vermag für den Beschwerdeführer selber ebenfalls kein Risikoprofil zu begründen, zumal er auch diesbezüglich nicht geltend macht, dass dies den Behörden bekannt geworden wäre. Zu den Verwandten mit LTTE-Verbindung gilt es festzuhalten, dass allein die Behauptung, Familienangehörige hätten in der Vergangenheit die LTTE unterstützt, nicht zu asylrelevanter Verfolgung zu führen vermag. In Bezug auf den in der Schweiz lebenden (...) gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, dieser sei an der Befragung zwar erwähnt worden, er habe aber keine Probleme wegen ihm gehabt (vgl. A13 F74). Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren des langjährigen Auslandaufenthaltes in der Schweiz, zumal auch der vormalige Auslandaufenthalt ab dem Jahr 2010 langjährig war, der Rückkehr ohne Identitätspapiere und der Aufweisung von insgesamt wenig auffälligen Narben. Im vorliegenden Verfahren vermögen schliesslich auch die politischen Veränderungen seit November 2019 zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht bestätigen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1278/2021 vom 28. April 2021 E. 11.2.2).
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 E. 10.4.2).
9.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über seine Mutter, seine Grosseltern und einen Bruder. Er sei somit bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Zwar gebe er an, über keine Berufsausbildung zu verfügen, was aber auf einen Grossteil der Bevölkerung seines Heimatlandes zutreffe. Gemäss seinen Angaben verfüge er aber über Berufserfahrung, die er in Indien erlangt habe, wo er Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Schliesslich stehe auch sein Alter und sein guter Gesundheitszustand einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht entgegen.
In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, bei einer Rückkehr zu seiner Familie wäre er erneuten Misshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die Wohnsituation könne somit nicht als gesichert gelten. Das SEM verkenne, dass er aufgrund der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung verglichen mit der restlichen Bevölkerung über keine guten Berufschancen verfüge. Die langjährige Absenz vom Heimatland in Indien und in der Schweiz hätten dazu geführt, dass er sich von der sozialen und wirtschaftlichen Struktur in Sri Lanka vollumfänglich entfremdet habe. Aufgrund der Narben im Gesicht könne er sich zudem kaum auf die Strasse wagen. Zudem habe er sich in der Schweiz hervorragend integriert.
9.3.4 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wäre bei einer Rückkehr zu seiner Familie erneuten Misshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt, ist auf obige Erwägungen zu den Asylgründen zu verweisen. In Bezug auf die Integration in den Arbeitsmarkt in Sri Lanka gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Indien und der Schweiz langjährige Arbeitserfahrung in der (...) und der (...) sammeln konnte, die ihm auch in seinem Heimatland von Nutzen sein wird. Auch gab er an, dass der Pfarrer, bei dem er sich im Vanni jahrelang aufgehalten habe, eine (...)schule geführt habe. In dessen Bestätigungsschreiben wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Schule aufgrund seiner (...)kenntnisse als Helfer eingesetzt worden. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass ihn die wenig auffälligen Narben im Gesicht massgeblich an einer Integration in den Arbeitsmarkt hindern werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Integration in der Schweiz spielt beim Wegweisungsvollzug mangels Intensität in aller Regel und so auch vorliegend keine Rolle.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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