Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2180/2016
Urteil vom 30. August 2016
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Ammann und MLaw Renato Bucher,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten EDA,
Direktion für Ressourcen DR,
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Versetzung und Ermahnung;
Gesuch um Erlass einer Verfügung.
A-2180/2016
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde im [...] zum konsularischen Dienst des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA zugelassen und war ab [...] 2013 als Postenchef (Leiter [...]) im [...] in [...] (nachfolgend: [Vertretung]) eingesetzt. B.
Im Nachgang zur Prüfung [der Vertretung] durch die Interne Revision (IR) des EDA und gestützt auf den entsprechenden IR-Prüfbericht vom 27. Oktober 2015, der auf Probleme im Bereich Personal hindeutete, wurden vom EDA, Direktion für Ressourcen DR (nachfolgend: EDA-DR), zusätzliche Abklärungen vorgenommen, wobei auch Gespräche mit den Mitarbeitenden [der Vertretung] geführt wurden. C.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs zwischen Vertretern des EDADR und A._______ wurde Letzterem am 14. Dezember 2015 die Gelegenheit gegeben, zu verschiedenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Amtsführung Stellung zu nehmen. Der Direktor der DR stellte A._______ zwei mögliche Handlungsszenarien in Aussicht: Eine Versetzung nach Bern oder nach allenfalls weiteren Untersuchungen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin. Unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch wurde A._______ ein vom 14. Dezember 2015 datierender Versetzungsentscheid ausgehändigt, mit dem ihm "gestützt auf Art. 25 Abs. 4
BPV" (Bundespersonalverordnung, SR 172.220.111.3) mit sofortiger Wirkung seine bisherige Funktion entzogen und er an die Zentrale des EDA nach Bern versetzt wurde. Sodann wurde er angewiesen, jeden weiteren Kontakt zu Mitarbeitenden [der Vertretung] zu unterlassen. D.
In Bern trat A._______ am 19. Januar 2016 eine neue Stelle als konsularischer Mitarbeiter an. Gleichentags sprach das EDA-DR gegenüber A._______ die folgende schriftliche Ermahnung aus:
"Wir ermahnen Sie hiermit ausdrücklich, Ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einzuhalten.
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Dieses Schreiben gilt als schriftliche Mahnung im Sinn des Bundespersonalrechts. Eine Wiederholung der gerügten Pflichtverletzungen kann weitreichende personalrechtliche Folgen, bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, haben. Wir hoffen, dass Sie den Erwartungen der Arbeitgeberin folgen, und vertrauen auf Ihre konstruktive Einstellung und Mitwirkung."
E.
Mit Schreiben vom 28. Januar und vom 23. Februar 2016 forderte A._______ das EDA-DR auf, eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
und Art. 34 Abs. 1
des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) zu erlassen.
F.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 entschied das EDA-DR: "1. Auf das Gesuch, es sei im Zusammenhang mit dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 eine 'beschwerdefähige Verfügung Art. 25 Abs. 3
i.S.v. Art. 34 Abs. 1
BPG' zu erlassen, wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.
2.
Auf das Gesuch, es sei im Zusammenhang mit der Ermahnung vom 19. Januar 2016 eine 'beschwerdefähige Verfügung Art. 25 Abs. 3
i.S.v. Art. 34 Abs. 1
BPG' zu erlassen, wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Einsicht in die Unterlagen, die sich auf die Gespräche beziehen, die von der DR mit den Mitarbeitenden [in der Vertretung] in [...] geführt wurden, wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass Herrn A._______ der wesentliche Inhalt dieser Unterlagen bekannt gegeben worden ist."
G.
Gegen diese Verfügung des EDA-DR (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Begehren vom 28. Januar 2016 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung zum Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 und zur Ermahnung vom 19. Januar 2016 einzutreten und eine Verfügung in der Sache zu erlassen.
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H.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde. I.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 ein im Beschwerdeverfahren gestelltes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut.
J.
Der Beschwerdeführer reicht am 22. Juli 2016 seine Schlussbemerkungen sowie als Beilage ein Gesprächsprotokoll einer Sitzung vom 24. Juni 2016 ein, an welcher Vertreter der Vorinstanz und der Beschwerdeführer teilnahmen. Daraus geht hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein "Angebot im Sinne einer letzten Chance als Mitarbeitender des konsularischen Dienstes und damit unter Verbleib in der konsularischen Karriere" für eine reguläre Versetzung nach [...] in der Funktion als "Stellvertretender Chef [...]/Chef [...]" unterbreitete. Gemäss Gesprächsprotokoll würde aufgrund der Verhaltensmängel sowie nicht erfüllter Erwartungen bezüglich der Leistungen als konsularischer Mitarbeiter an der Zentrale in Bern Art. 33 Abs. 2 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3) zur Anwendung gelangen, was bedeutete, dass der Lohn auf das Maximum der Lohnklasse 24 (bisher war der Beschwerdeführer in der Lohnklasse 28 eingeteilt) festgelegt würde und betreffend den Lohn keine Besitzstandsgarantie gewährt werden könnte.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 kommuniziert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den entsprechenden Versetzungsentscheid und gibt ihm Gelegenheit, bis am 2. August 2016 mitzuteilen, ob er bereit sei, der Versetzung Folge zu leisten. K.
Am 17. August 2016 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde und direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1
BPG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
VGG und Art. 44
VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf sein Gesuch um Erlass einer Verfügung in der Sache betreffend Versetzungsentscheid und Ermahnung nicht eintrat, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, soweit es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden Seite 5
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kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 2.1, A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.1 und A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.2, je m.w.H.). 3.
3.1 Die Arbeitgeberin trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen (disziplinarischen) Massnahmen (Art. 25 Abs. 1
BPG). Dazu gehören namentlich die Verwarnung sowie die Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes (Art. 25 Abs. 2
BPG; Art. 99 Abs. 2 Bst. a
und c sowie Abs. 3 Bst. c und d BPV).
3.1.1 Mit Disziplinarmassnahmen wird grundsätzlich auf Pflichtverletzungen der Angestellten reagiert. Art. 25
BPG zielt jedoch nicht nur auf primär reaktiv-repressive (Disziplinar-)Massnahmen, sondern auch auf aufbauende, zielführende Impulse, wie beispielsweise organisatorische Massnahmen (Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, BBl 2011 6719). Das Disziplinarrecht des BPG will mithin nicht mehr (wie noch das alte Beamtengesetz [BtG, SR 172.221.10]) nur auf das in der Vergangenheit liegende rechtsverletzende Verhalten reagieren (pönaler, repressivkorrektiver Zweck), sondern in erster Linie das künftige Verhalten lenken. Das Ziel ist nicht mehr nur reaktiv, sondern das Disziplinarrecht will auch proaktiv und präventiv wirken; die Massnahmen sollen wie Art. 25 Abs. 1
BPG festhält den geordneten Vollzug der Aufgaben wiederherstellen bzw. sicherstellen (Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz, BBl 1999 II 1621; PETER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 25 N 12; vgl. ferner HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1506).
3.1.2 Jede Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung nach Art. 98
BPV festgestellt oder erhärtet worden ist (Art. 99 Abs. 1
BPV; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.3). Der Arbeitnehmer muss fehlerhaft gehandelt, das heisst eine ihm obliegende arbeitsrechtliche Pflicht verletzt haben. Wenn es sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, kann auch ausserdienstliches Verhalten eine Disziplinierung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss die ihm obliegende Pflicht Seite 6
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gekannt und diese vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. Art. 99 Abs. 2
und 3
, je Ingress, BPV) verletzt haben. Schliesslich durfte keine Not- oder Zwangslage vorliegen, das heisst der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit gehabt haben, rechts- und pflichtkonform zu handeln. Weitere Voraussetzung ist die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV, SR 101] i.V.m. Art. 6 Abs. 1
BPG) der Massnahme (zum Ganzen Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2; Helbling, a.a.O., Art. 25 N 42 ff.). 3.1.3 Ob eine Massnahme namentlich eine Versetzung oder eine Ermahnung disziplinarischer Natur ist, kann nicht davon abhängen, ob sie von der zuständigen Behörde als solche bezeichnet oder erst nach Durchführung einer Disziplinaruntersuchung oder mittels formeller Verfügung angeordnet wird. Andernfalls stünde es im freien Belieben der Behörde, auf ein formelles Disziplinarverfahren zu verzichten und so der betroffenen Person einerseits die ihr zustehenden Parteirechte vorzuenthalten und andererseits die Möglichkeit zu nehmen, den Disziplinarentscheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies bärge entsprechendes Missbrauchspotential. Nicht massgeblich sein kann sodann, welchen (Haupt-)Zweck die Behörde mit der angeordneten Massnahme verfolgt. Abzustellen ist vielmehr auf die tatsächlichen, objektiven Umstände des Einzelfalls und die konkreten Auswirkungen der Massnahme auf die betroffene Person. Je schwerer der damit verbundene Eingriff in deren Rechtssphäre bzw. Persönlichkeit ist, desto eher wird grundsätzlich von einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbaren Disziplinarmassnahme auszugehen sein, welcher eine Disziplinaruntersuchung im Sinne von Art. 98
BPV voranzugehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1, A-692/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.3.1 und A-7309/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 f.; dasselbe gilt im Übrigen betreffend die Frage, ob eine disziplinarische Massnahme als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] zu qualifizieren ist [vgl. BGE 140 II 384 E. 3.2.1, 139 I 72 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_739/2015 vom 25. April 2016 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen; je m.w.H.]). 3.2 Die Versetzung eines Angestellten kann nicht nur als disziplinarische Massnahme (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. c
BPG und Art. 99 Abs. 3 Bst. d
BPV) verfügt, sondern auch gestützt auf Art. 25 Abs. 3
(oder 3bis) Bst. a BPV angeordnet werden, wenn sie zwar für den geordneten Vollzug der Aufgaben objektiv notwendig ist, die betroffene Person aber kein Verschulden trifft und sie keine Pflichtverletzung beging (Urteile des BVGer A-4464/2015 Seite 7
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vom 23. November 2015 E. 3.1 f. und A-5046/2014 vom 20. März 2015 E. 4.2.4, je m.w.H.).
Das versetzungspflichtige Personal zu welchem der Beschwerdeführer gehört (vgl. Art. 3 Bst. a
i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. b
VBPV-EDA sowie Ziff. 6.1 des Arbeitsvertrages vom 10./19. Oktober 2001) wird sodann grundsätzlich gestützt auf die gesetzliche Versetzungspflicht (Art. 132 Abs. 1 VBPVEDA i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. a
und cbis BPG sowie Art. 25 Abs. 4
BPV) versetzt.
Solche Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar (Art. 34 Abs. 1bis
BPG). Versetzungen, welche als disziplinarische Massnahme angeordnet werden, sind dagegen in Verfügungsform zu erlassen, sofern keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt (Art. 34 Abs. 1bis
BPG e contrario und, soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, Art. 34 Abs. 1
i.V.m. Art. 25 Abs. 3
BPG; vgl. auch Art. 98 Abs. 2
BPV, wonach das erstinstanzliche Disziplinarverfahren durch das VwVG geregelt wird). Eine Verfügung ist grundsätzlich auch erforderlich für Versetzungen gestützt auf Art. 25 Abs. 3
bzw. 3bis
Bst. a BPV, wenn nicht ausnahmsweise aufgrund wesentlicher, ausserordentlicher Umstände eine vom Weisungsrecht der Arbeitgeberin umfasste lediglich vorübergehende Versetzung erfolgt (vgl. Art. 3 Bst. b
VwVG sowie Art. 321d
des Obligationenrechts [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2
BPG; Urteile des BVGer A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1 und A-5046/2014 vom 20. März 2015 E. 4.2.1).
3.3 Die Rechtsprechung unterscheidet die Verwarnung als disziplinarische Massnahme sowie die Mahnung, welche im Hinblick auf eine mögliche Kündigung ausgesprochen wird (in der Praxis wird der Begriff "Verwarnung" allerdings regelmässig auch für die der Kündigung vorangehende "Mahnung" verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit fristlosen, teilweise auch ordentlichen Kündigungen [vgl. etwa Urteil des BGer 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.3 und Urteil des BVGer A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 9.2]).
3.3.1 Eine ordentliche Kündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG setzt regelmässig eine vorgängige Mahnung voraus, welche zwei Funktionen erfüllt: der Vorhalt der begangenen Pflichtverletzung und die Ermahnung zu künftigem vertragsgemässem Verhalten (Rügefunktion) sowie die Andro-
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hung einer Sanktion bei weiteren gleichartigen Pflichtverletzungen (Warnfunktion). Eine Mahnung liegt mithin vor, ohne dass sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden müsste, sobald sie als solche erkennbar ist und die ermahnte Person daraus klar ersehen kann, welche Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden und wie sie sich inskünftig zu verhalten hat (Urteile des BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7 und 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5682/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.3.1 f. und A-5541/2014 vom 31. Mai 2016 E. 6.1.3, je m.w.H.; zum Mahnerfordernis und der Weitergeltung der diesbezüglichen Rechtsprechung zum alten Recht vgl. ferner Urteile des BGer 8C_895/2015 vom 8. März 2016 E. 3.1 und 8C_541/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4). 3.3.2 Die Abgrenzung der Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG von der disziplinarrechtlichen Verwarnung ist schwierig (vgl. dazu neben den sogleich zitierten Entscheiden etwa Urteile des BVGer A-4464/2015 vom 23. November 2015 E. 1.1.5 und A-1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.1). Im Urteil A-6699/2015 vom 21. März 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht dazu Folgendes aus: "Nach dem Bundespersonalrecht ist die (disziplinarische) Verwarnung von der Mahnung zu unterscheiden. [...] Mit der Verwarnung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu verstehen, dass er das gerügte Verhalten nicht weiterhin hinzunehmen gewillt ist und dass er bei Wiederholung oder Weiterführung des gerügten Verhaltens härtere Massnahmen zu treffen gedenkt (...). Demgegenüber wird eine Mahnung gestützt auf Art. 10 Abs. 3
BPG ausgesprochen. Sie erinnert den Arbeitnehmer an seine bestehenden Verhaltenspflichten und ermöglicht dem Arbeitgeber die ordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht verbessert oder sein Verhalten nicht ändert (...). Die Mahnung ist als direkte Reaktion auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu verstehen. Sie hat zum Ziel, dem Arbeitnehmer die begangene Pflichtverletzung vorzuhalten und ihn zu künftigem vertragsgemässem Verhalten zu mahnen (Rügefunktion). Zudem drückt sie die Androhung einer Sanktion bei weiteren gleichartigen Pflichtverletzungen aus (Warnfunktion; ...)" (E. 3.1).
Zwar ist die erwähnte Rüge- und Warnfunktion der Mahnung auch der disziplinarrechtlichen Verwarnung grundsätzlich inhärent (vgl. oben zitiertes Urteil: "dass er das gerügte Verhalten nicht weiterhin hinzunehmen gewillt ist und dass er bei Wiederholung oder Weiterführung des gerügten Verhaltens härtere Massnahmen zu treffen gedenkt"; ebenso zur Publikation vorgesehenes Urteil des BGer 8D_3/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.4 zum Verweis [gemäss Art. 48 des Neuenburger Personalgesetzes, RSN 152.510], Seite 9
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welcher zwar im Rahmen der auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretenen BPGund BPV-Revision aus dem Disziplinarrecht für das Bundespersonal gestrichen wurde, dies allerdings gerade deshalb, weil ihm gegenüber der Verwarnung keine selbständige Bedeutung zukam bzw. er dieselbe Wirkung erzielte [Botschaft zur BPG-Revision, BBl 2011 6719]). Überdies wird die Verwarnung in der Regel wie gemäss dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Mahnung "als direkte Reaktion auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers" ausgesprochen. Dennoch verfolgen die Mahnung und die Verwarnung unterschiedliche Zwecke, wie das Bundesverwaltungsgericht etwa im Urteil A-692/2014 vom 17. Juni 2014 festhielt (ebenso bereits BVGE 2011/31 E. 3.2.1 sowie Urteile A-6864/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 5.2.2 und A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.3; zustimmend BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 342; bezüglich der Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG vgl. zudem statt vieler die jüngeren Urteile A-5682/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.3.2 und A-5541/2014 vom 31. Mai 2016 E. 6.1.3): "[...] l'avertissement préalable à la résiliation ordinaire devait plutôt être conçu comme une mise en garde adressée à l'employé et destinée à éviter des conséquences désagréables, en d'autres termes, comme une mesure destinée à protéger l'employé et à concrétiser le principe de proportionnalité, l'avertissement, au sens de l'ancien art. 25 LPers, revêtait clairement le caractère d'une sanction disciplinaire, constituant l'une des mesures de contrainte dont dispose l'administration à l'égard de ses employés" (E. 3.2.1 S. 11).
3.3.3 Eine disziplinarische Verwarnung kann gleichzeitig eine im Hinblick auf eine mögliche Kündigung ausgesprochene Mahnung darstellen (Urteil des BGer 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.4; Urteil des BVGer A-6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.2) und wird dies wohl häufig tun, da die verwarnte Person auch einer Verwarnung regelmässig entnehmen können wird, welche Verhaltensweisen beanstandet werden und welches Verhalten inskünftig erwartet wird (vgl. zur Rüge- und Warnfunktion der Mahnung vorstehend E. 3.3.1). 4.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich beim Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 und der Ermahnung vom 19. Januar 2016
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um disziplinarische Massnahmen handelte oder "lediglich" um einen Versetzungsentscheid im Rahmen der Versetzungspflicht sowie eine "normale", der Kündigung vorangehende Mahnung. 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt Disziplinarmassnahmen nach Art. 25
BPG bzw. Art. 99
BPV getroffen oder auch nur die Absicht dazu gehabt. Mit dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 seien nicht neue Rechte und Pflichten begründet und ebenso wenig "faktisch" eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden, sondern die Versetzung sei vielmehr Ausfluss und zugleich Aktualisierung von Pflichten, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden hätten. 4.1.1 Sie habe den Beschwerdeführer nicht in erster Linie sanktionieren wollen, auch wenn sich die Versetzung für ihn persönlich allenfalls ähnlich wie eine Disziplinarmassnahme ausgewirkt habe. Für die Vorinstanz hätten vielmehr betriebliche Notwendigkeiten eindeutig im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Versetzungspflicht an einen anderen Einsatzort und in eine andere Funktion versetzt worden. Aufgrund der erheblichen Störung des Arbeitsklimas [in der Vertretung] habe man nicht den üblichen "Bewerbungsprozess" für Versetzungen einhalten können. Angesichts der wichtigen und exponierten Führungsposition des Beschwerdeführers als Postenchef und der festgestellten Verhaltens- und Führungsmängel, die bereits zu einer erheblichen Störung des Arbeitsklimas [in der Vertretung] geführt hätten, habe die Vorinstanz rasch handeln und die Versetzung des Beschwerdeführers zeitlich vorziehen müssen, um die Funktionsfähigkeit der Vertretung sicherzustellen und letztlich auch das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des EDA und der Eidgenossenschaft in [...] zu schützen.
Der Entzug der Funktion als Postenchef und die Versetzung an die Zentrale nach Bern bedeute eine erhebliche Umstellung für den Beschwerdeführer und dessen Familie. Solche Umstellungen seien der Versetzungspflicht aber zum Teil inhärent. Versetzungen könnten zudem bei entsprechendem Bedarf jederzeit erfolgen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine längere Übergangsfrist habe gewähren können, habe dieser seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben.
Die Suche nach einer anderen Stelle habe eine gewisse Zeit benötigt und sei nicht ganz einfach gewesen, zumal aufgrund der Ereignisse in [...] zumindest vorerst nur Funktionen ohne Führungsverantwortung in Frage gekommen seien. Auch nach seiner Versetzung sei der Beschwerdeführer Seite 11
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jedoch ein Angehöriger der Karrieredienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b VBPVEDA geblieben und die Versetzung habe keine Auswirkungen auf Lohnklasse und Lohn gehabt. 4.1.2 Die Vorinstanz führt weiter an, sie habe es aufgrund der festgestellten Verhaltens- und Führungsmängel des Beschwerdeführers nicht bei der Versetzung bewenden lassen können. Zusätzlich habe eine personalrechtliche Mahnung ausgesprochen werden müssen als direkte Reaktion auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers mit dem Ziel, diesem die begangene Pflichtverletzung vorzuhalten und ihn zu künftigem vertragsgemässem Verhalten zu mahnen und ihm für den Fall weiterer gleichartiger Pflichtverletzungen die Kündigung anzudrohen. Diese Rüge- bzw. Warnfunktion habe nur die Mahnung erfüllen können, weshalb die vorangegangene Rückversetzung als organisatorische Massnahme die Mahnung nicht habe überflüssig machen können. Bereits im Zeitpunkt der Versetzung sei eine (sogar fristlose) Kündigung im Raum gestanden. Insofern sei es nur folgerichtig gewesen, wenn die Vorinstanz als mildere Massnahme zunächst eine Mahnung ausgesprochen habe, sich aber dabei eine Kündigung ausdrücklich vorbehalten habe für den Fall, dass sich die Führungsund Verhaltensmängel wiederholen sollten. Die Ermahnung sei nicht von gleicher zeitlicher Dringlichkeit wie die Versetzung gewesen. Die Vorinstanz habe deshalb bewusst entschieden, sie erst im Anschluss an das Gespräch vom 14. Dezember 2015 auszusprechen. Aufgrund von Abwesenheiten während der Feiertage Ende 2015/Anfang 2016 habe sich die Ausfertigung und Zustellung der Ermahnung verzögert. Ein erster Entwurf für die Ermahnung sei aber bereits am 22. Dezember 2015 erstellt worden. 4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 11. Dezember 2015 unter einem falschen Vorwand (angebliche Besprechung des IR-Prüfberichts) unvermittelt zum Gespräch vom 14. Dezember 2015 nach Bern bestellt worden, an welchem gemäss Einladung nur der Direktor der DR habe teilnehmen sollen, tatsächlich aber drei Vertreter der Vorinstanz anwesend gewesen seien. Anlässlich des Gesprächs sei massiver Druck auf ihn ausgeübt worden, was eine grobe Verletzung der Persönlichkeitsschutzpflicht darstelle. Dies gelte auch für die Versetzung "über Nacht", welche für ihn, seine Ehegattin und seine [...] Kinder mit gravierenden Folgen verbunden (gewesen) sei.
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Bei der Versetzung handle es sich tatsächlich um eine "verkappte" Disziplinarmassnahme, um eine eigentliche "Strafversetzung". Dies habe ihm auch die Chefin HR-Beratung im Personal EDA in einem Gespräch am 17. Februar 2016 so mitgeteilt. Sie habe die Versetzung explizit als Strafmassnahme bezeichnet, indem sie auf seine entsprechende Frage geantwortet habe, "dass man das so betrachten könne". Dafür sprächen sodann die konkreten Umstände der Versetzung. Seit einigen Jahren erfolge für "normale" Versetzungen ein "Bewerbungsprozess" mit einer Jahresausschreibung im Frühling rund 15 Monate vor Einsatzbeginn. Jeweils rund neun bis zwölf Monate vor diesem werde der Versetzungsentscheid getroffen. Unvorhergesehene Versetzungen, beispielsweise bei Krankheit oder Unfall, erfolgten mehrmals jährlich über sogenannte Zwischenausschreibungen. Er jedoch sei über Nacht versetzt worden und der Entscheid sei nicht, wie im Fall eines [...] üblich, nach Konsultation der [...] durch [...] gefällt worden.
Für die disziplinarische Natur der Versetzung spreche auch, dass diese von der Vorinstanz mit angeblichen gravierenden Verfehlungen seinerseits begründet und mit der Androhung einer fristlosen Kündigung verbunden worden sei. Ferner sei die Versetzung am 14. Dezember 2015 angeordnet worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar keine neue Aufgabe für ihn vorgesehen gewesen sei. Mit der Versetzung sei offenbar das Ziel verfolgt worden, ihm eine Stelle ohne Führungsfunktion zuzuteilen. Für die neue Stelle sei ein Antrag auf Finanzierung via Sonderkredit gestellt worden, was bei einer normalen Versetzung nicht notwendig gewesen wäre. Aus dem IR-Prüfbericht gehe hervor, dass [die Vertretung] mit der Gesamtbeurteilung "gut" bewertet worden sei. Zudem seien zwar unter anderem betreffend das Arbeitsklima Verbesserungen angeregt worden, worüber bis Ende Februar 2016 habe informiert werden sollen. Der Bericht sei jedoch nicht zum Schluss gekommen, es seien Sofortmassnahmen notwendig. Dass er trotzdem bereits am 14. Dezember 2015 mit sofortiger Wirkung als [...] abberufen worden sei, zeige, dass andere Gründe als der IR-Prüfbericht zur sofortigen Versetzung geführt haben müssten. Wie aus den Akten hervorgehe, handle es sich dabei wohl um die ungerechtfertigten Vorwürfe einer Lokalangestellten. Wenn jedoch die Versetzung auf Basis solcher Vorwürfe erfolgt sei, sei sie zweifelsfrei disziplinarischer Natur. Aus den Akten ergebe sich, dass die Vorinstanz ein umfangreiches eigentliches "Schatten"-Disziplinarverfahren durchgeführt habe, ohne sich an die
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für Disziplinaruntersuchungen geltenden Vorschriften gemäss Art. 98 ff
. BPV zu halten.
4.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich am 15. Januar 2016 erstmals über einen anwaltlichen Rechtsvertreter an die Vorinstanz gewandt und Akteneinsicht verlangt. Mit dem Antwortschreiben vom 19. Januar 2016 sei ihm die vom gleichen Tag datierende Ermahnung zugestellt worden, weshalb zumindest der Eindruck entstehe, es handle sich um eine "Racheermahnung", da er sich gegen seine Abberufung als [...] wehre.
Aufgrund der dargelegten Gesamtumstände könne auch die Ermahnung vom 19. Januar 2016 nicht als eine der Kündigung vorangehende "Mahnung" betrachtet werden. Vielmehr handle es sich faktisch um eine beschwerdefähige disziplinarische Verwarnung. Es könne nicht im freien Ermessen der Arbeitgeberin liegen, ob sie eine Mahnung oder eine Verwarnung aussprechen wolle, da ansonsten Angestellte systematisch ihrer Verfahrensrechte beraubt werden könnten, welche ihnen anders als im Fall einer Mahnung bei einer Verwarnung als Disziplinarmassnahme zustünden. 4.2.3 Die Vorinstanz versuche ihm rechtsmissbräuchlich den Rechtsweg "abzuschneiden" und die Verfahrensvorschriften bezüglich Disziplinaruntersuchungen zu umgehen. Auch mit Blick auf die in Art. 29a
BV verankerte Rechtsweggarantie könne das Verhalten der Vorinstanz nicht geschützt werden.
5.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es sich beim Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 und der Ermahnung vom 19. Januar 2016 um disziplinarische Massnahmen im Sinne von Art. 25
BPG und Art. 99
BPV handelte oder vielmehr so die Vorinstanz um einen Versetzungsentscheid im Rahmen der Versetzungspflicht und eine Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG (vgl. zum Begriff des Streitgegenstandes statt vieler Urteil des BVGer A-2669/2016 vom 22. August 2016 E. 2 m.w.H.). Zu befinden ist mithin darüber, ob die Vorinstanz betreffend Versetzung und Ermahnung verpflichtet gewesen wäre, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). Da der Beschwerdeführer die ganze Verfügung an-
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focht, ist ferner das vom ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Akteneinsichtsgesuch zu beurteilen, welches die Vorinstanz abwies (DispositivZiff. 3 der angefochtenen Verfügung). Nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden ist dagegen über das den von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Versetzung und die Ermahnung an sich (materielle Beurteilung). Diesbezügliche Rügen sind unbeachtlich. Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand erfasst ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gravierende Persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Beschwerdeführer hat diese Vorbringen jedoch nicht in sein Rechtsbegehren aufgenommen, weshalb diesbezüglich kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 1.3 m.w.H.).
6.
6.1 Mitarbeitende des diplomatischen und des konsularischen Dienstes, welchem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versetzung angehörte, werden regelmässig auf verschiedene Posten im In- und Ausland versetzt. Dies zeigt nicht zuletzt der Werdegang des Beschwerdeführers selbst, der zwischen [...] und 2015 in [...] Städten auf drei Kontinenten tätig war, an keinem Ort länger als vier bis fünf Jahre. Das versetzungspflichtige Personal kann jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt bzw. dorthin versetzt werden (Art. 132 Abs. 1 VBPVEDA und Art. 25 Abs. 4
BPV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. a
und cbis BPG). Es ist jedoch bereits aus organisatorischen Gründen ohne Weiteres davon auszugehen, dass einer Versetzung in der Regel eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten vorausgeht. Von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde denn auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach zu besetzende Positionen grundsätzlich jedes Jahr im Frühling mittels einer Jahresausschreibung rund 15 Monate vor Einsatzbeginn ausgeschrieben werden, worauf sich die Mitarbeitenden bewerben können. Der Versetzungsentscheid erfolge rund neun bis zwölf Monate vor dem Einsatzbeginn. Unvorhergesehene Versetzungen (z.B. bei Unfällen oder Krankheitsfällen) erfolgten mehrmals jährlich über sogenannte Zwischenausschreibungen mit kürzeren Fristen. Aus diesem Prozedere ist sodann zu schliessen, dass sich grundsätzlich Mitarbeitende auf offene Stellen bewerben, und nicht umgekehrt Stellen gesucht oder gar geschaffen werden für "versetzungswillige" Mitarbeitende (immerhin können Angestellte an Einsatzorten mit Seite 15
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schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen nach einer minimalen Einsatzdauer von zwei bis vier Jahren eine Versetzung an einen anderen Einsatzort verlangen [vgl. Art. 132 Abs. 2
und 3
VBPV-EDA]). Bei der Versetzung werden Ausbildung, Erfahrung und Eignung der Angestellten für die vorgesehene Funktion sowie ihr Gesundheitszustand berücksichtigt (Art. 132 Abs. 4
Satz 1 VBPV-EDA). Dies bedeutet, dass grundsätzlich passendes Personal für einen Posten gesucht wird, eine Versetzung mithin hauptsächlich oder wenigstens auch aufgrund des Bedarfs am Einsatzort erfolgt (so wurde der Beschwerdeführer etwa nach [...] versetzt, da die vormalige Stelleninhaberin pensioniert wurde, wie sich dem entsprechenden Versetzungsentscheid vom 25. September 2012 entnehmen lässt). Schliesslich ist davon auszugehen, dass eine zu versetzende Person vor dem entsprechenden Entscheid angehört wird und dafür eine angemessene Bedenkzeit erhält. Dementsprechend räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Versetzungsentscheid vom 18. Juli 2016 (vgl. vorstehend Bst. J) trotz zeitlicher Dringlichkeit eine 14-wöchtige Frist zur Stellungnahme ein.
Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an. Zu Letzteren gehören der diplomatische und der konsularische Dienst (Art. 2
VBPV-EDA). Der Beschwerdeführer gehörte somit zumindest im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versetzung den Karrierediensten an. Es ist bereits begriffsinhärent und ergibt sich auch aus Art. 26 ff
. VBPV-EDA, dass ein Wechsel eines Einsatzortes in den Karrierediensten regelmässig mit einer Beförderung und einer Lohnerhöhung verbunden sein wird. Aus Art. 33 Abs. 2
VBPV-EDA ergibt sich indes, dass Angestellte auch auf einen Posten versetzt werden können, der einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle. 6.2
6.2.1 Die Versetzung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund seines nach Ansicht der Vorinstanz gravierenden Fehlverhaltens und lag allein in der Person des Beschwerdeführers begründet. Keine Rolle spielte ein von ihm neu zu besetzender Posten, ein solcher "vorgesehener Einsatzort" existierte im Zeitpunkt der Versetzung noch nicht einmal (es stand lediglich fest, dass er an die Zentrale nach Bern zurückbeordert würde) bzw. war noch nicht bekannt. Entsprechend konnten beim Erlass des Versetzungsentscheides "Ausbildung, Erfahrung und Eignung" des Beschwerdeführers für die vorgesehene Funktion nicht berücksichtigt werden. Die Versetzung erfolgte nicht zumindest auch aufgrund des ausgewiesenen Bedarfs Seite 16
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am Einsatzort, sondern einzig, um den Beschwerdeführer von seinem bisherigen Posten abzuziehen. Die Vorinstanz zeigte dem Beschwerdeführer die streitgegenständliche Versetzung sodann nicht im Voraus an, sondern vollzog sie unmittelbar mit dem entsprechenden Entscheid. Gleichzeitig auferlegte sie ihm ein Kontakt- sowie offenbar auch ein Hausverbot und informierte das Polizeipräsidium [...] über die getroffene Massnahme. Der Beschwerdeführer konnte sich zwar vor dem Ergehen des Versetzungsentscheides kurz äussern (das entsprechende Gespräch mit drei Vertretern der Vorinstanz dauerte eine Stunde), jedoch weniger zum Versetzungsentscheid und erst recht nicht zur damals noch gar nicht feststehenden neuen Stelle, sondern vielmehr zu den von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfen, und vor allem ohne sich zuvor darauf vorbereiten zu können. Die schliesslich in Bern angetretene Stelle entsprach offensichtlich nicht dem Anforderungsprofil seiner bisherigen Funktion, es handelte sich namentlich nicht um eine Führungsposition.
Auch aus der Form des Versetzungsentscheides vom 14. Dezember 2015 ist im Übrigen ersichtlich, dass es sich bei der Rückbeorderung nach Bern nicht um eine "normale" Versetzung im Rahmen der Versetzungspflicht handelte, wie ein Vergleich mit dem Schreiben vom 25. September 2012 betreffend die Versetzung nach [...] zeigt.
6.2.2 Alle diese Umstände mögen zwar auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten zurückzuführen und nach Ansicht der Vorinstanz diesem zuzuschreiben sein (ob das Vorgehen der Vorinstanz sachlich gerechtfertigt war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Nichtsdestotrotz entsprechen sie nicht dem im Fall einer im Rahmen der Versetzungspflicht vorgenommenen Versetzung üblichen Vorgehen, weshalb sie für das Vorliegen einer disziplinarischen Versetzung sprechen. Dasselbe gilt insbesondere auch für die von der Vorinstanz vor dem Ergehen des streitgegenständlichen Versetzungsentscheides unter Ausschluss des Beschwerdeführers vorgenommenen Untersuchungshandlungen (insbesondere Anhörungen der Mitarbeitenden [der Vertretung]), welche der Beschwerdeführer nicht ganz zu Unrecht als "Schatten-Disziplinarverfahren" bezeichnet. Im Vorfeld einer "normalen" Versetzung werden zwar wohl regelmässig gewisse Referenzauskünfte über die zu versetzende Person eingeholt, aber nicht eine eigentliche Untersuchung durchgeführt. Eine solche ist dagegen vor dem Erlass einer Disziplinarmassnahme erforderlich (Art. 99 Abs. 1
BPV).
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Der Annahme einer disziplinarischen Versetzung nicht entgegensteht, dass die Massnahme wie die Vorinstanz vorbringt (allenfalls sogar hauptsächlich) eine betriebliche Notwendigkeit darstellt bzw. für die Aufgabenerfüllung notwendig ist (vgl. Art. 21 Abs. 1
Ingress BPG). Vielmehr sollen auch Disziplinarmassnahmen den geordneten Aufgabenvollzug sicherstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1
BPG). Ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten wird im Übrigen in aller Regel zwangsläufig (gleichzeitig) gewisse betriebliche Massnahmen erfordern. 6.2.3 Für das Vorliegen einer (faktischen) disziplinarischen Versetzung sprechen ferner die damit verbundenen Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Er wurde von einem Tag auf den anderen aus seinem bisherigen beruflichen und teilweise wohl auch privaten Umfeld gerissen und an einen anderen Ort versetzt, was für ihn und seine Familie mit erheblichen Implikationen verbunden war (vgl. dazu namentlich Rz. 24 der Beschwerdeschrift) was im Übrigen auch die Vorinstanz anerkennt und seinen Ruf erheblich beeinträchtigt haben dürfte. Ebenfalls beträchtlich waren die Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und die beruflichen Karriereaussichten des Beschwerdeführers, selbst wenn die Rückbeorderung nach Bern im Gegensatz zur allfälligen Versetzung nach [...] (den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer dem entsprechenden Versetzungsentscheid der Vorinstanz Folge leistete oder nicht) noch nicht mit einer Lohnreduktion einherging.
6.3 Insgesamt ist der Versetzungsentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2015 daher als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Bst. c
BPG in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 Bst. c
und Abs. 3 Bst. d BPV zu qualifizieren. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechende formelle Verfügung zu erlassen (Art. 34 Abs. 1
BPG). Dieses Ergebnis trägt auch der Rechtsprechung Rechnung, wonach bei der Frage der Anfechtbarkeit von Akten das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/16 E. 1.2.4 und Urteil des BVGer A-1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.1, je m.w.H.). Dies im Übrigen auch wegen der in Art. 29a
BV verankerten Rechtsweggarantie (vgl. Urteil des BGer 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1).
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7.
7.1 Die Abgrenzung von Verwarnung und Mahnung ist schwierig (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Im Gegensatz zur disziplinarischen bzw. dienstlichen Versetzung sind die Folgen einer Verwarnung und einer Mahnung in der Regel vergleichbar: Gibt der betroffene Angestellte fortan zu keiner Beanstandung mehr Anlass, bleibt die Verwarnung bzw. Mahnung ohne negative Auswirkungen. Begeht er dagegen weitere Pflichtverletzungen, drohen ihm personalrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung (eine Verwarnung dürfte regelmässig gleichzeitig eine Mahnung darstellen, vgl. vorstehend E. 3.3.3). Was die (tatsächlichen und möglichen) Auswirkungen anbelangt, ist daher nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Ermahnung vom 19. Januar 2016 als (blosse) Mahnung oder als Verwarnung qualifiziert wird. Da die Vorinstanz die Kündigung explizit androhte, wird es sich jedenfalls (gleichzeitig) um eine Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG handeln, selbst wenn sie als disziplinarische Verwarnung einzustufen sein sollte.
Auch im Fall einer Verwarnung bzw. Mahnung kann es nicht im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegen zu bestimmen, ob es sich um eine disziplinarische Massnahme handelt. Da es dabei aber wesentlich auf den mit der Massnahme verfolgten Zweck ankommt (vgl. vorstehend E. 3.3.2) den es vorliegend zu ermitteln gilt muss der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden. 7.2 Der Versetzung und der Ermahnung lag unstrittig dasselbe von der Vorinstanz beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde. Bloss weil die Versetzung als disziplinarische Massnahme anzusehen ist, kann deshalb aber nicht gefolgert werden, auch die Ermahnung habe ohne Weiteres disziplinarischen Charakter.
Es trifft zu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Ermahnung erfolgte, kurz nachdem sein anwaltlicher Rechtsvertreter erstmals gegenüber der Vorinstanz in Erscheinung getreten war. Allein daraus kann jedoch nicht auf eine disziplinarische "Racheermahnung" geschlossen werden. Es ist naheliegend, dass die Vorinstanz die "Formalisierung" des Verfahrens, welche sich durch den Beizug einer anwaltlichen Vertretung ergeben hatte, sogleich nutzte, um eine bereits früher geplante Ermahnung auszusprechen. Zudem handelte es sich beim 19. Januar 2016, an welchem die Ermahnung ausgesprochen wurde, um den ersten Arbeitstag des Beschwerdeführers nach der Versetzung und am neuen Einsatzort in Bern, weshalb Seite 19
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kein zwingender Anlass bestand, die Ermahnung schon früher auszusprechen. Bereits mit dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 wurden einerseits der Beschwerdeführer "diszipliniert" und andererseits die aus Sicht der Vorinstanz für den geordneten Aufgabenvollzug nötigen Massnahmen getroffen. Es bestand daher kein Grund mehr, zu diesem Zweck zusätzlich eine disziplinarische Verwarnung auszusprechen. Deshalb ist es nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Vorinstanz mit der Ermahnung einzig eine Kündigung (oder andere personalrechtliche Massnahmen) anzudrohen beabsichtigte. Es erscheint aufgrund der konkreten Umstände und gerade wegen nicht trotz der vorangehenden Versetzung als angebracht, die Ermahnung so zu verstehen, dass die Vorinstanz damit lediglich den Beschwerdeführer in seinem Interesse vor allfälligen weiteren personalrechtlichen Schritten, namentlich einer Kündigung, warnen wollte. Die Ermahnung ist dagegen nicht dahingehend zu interpretieren, dass die Vorinstanz mit ihr (zudem) einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers sanktionieren und andererseits den geordneten Aufgabenvollzug sicherstellen wollte, jedenfalls nicht weitergehend, als dies ohnehin bereits mit einer Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG zwangsläufig geschieht. Gänzlich auf eine Ermahnung verzichten konnte die Vorinstanz nicht, da dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 im Hinblick auf eine mögliche Kündigung bei nach Ansicht der Vorinstanz erneutem Fehlverhalten des Beschwerdeführers allenfalls nicht die für eine Mahnung erforderliche klare Rüge- und Warnfunktion zukam. Bereits das alte Beamtengesetz hielt im Übrigen in Art. 31 Abs. 3 fest, dass verschiedene Disziplinarmassnahmen (nur) ausnahmsweise also in begründeten Fällen miteinander verbunden werden können. Eine entsprechende Vorschrift enthält das neue Recht nicht und in gewissen Fällen werden zwangsläufig mehrere einzelne Massnahmen gleichzeitig angeordnet (zum Beispiel bei der streitgegenständlichen Versetzung: Änderung von Arbeitsort, Aufgabenkreis und wohl auch Arbeitszeit). Nichtsdestotrotz dürfen Disziplinarmassnahmen nur soweit notwendig (vgl. Art. 5 Abs. 2
BV) getroffen werden, weshalb eine Ermahnung im Zweifelsfall zumindest sofern bereits eine andere Disziplinarmassname ergriffen wurde lediglich als Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG zu betrachten ist.
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7.3 Was das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers und die Rechtsweggarantie (vgl. dazu vorstehend E. 6.3) betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die von der Vorinstanz zu erlassende Versetzungsverfügung die Möglichkeit haben wird, den seiner Versetzung und Ermahnung zugrunde liegenden Sachverhalt gerichtlich überprüfen zu lassen. Sollte die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mittels Kündigung auflösen und dabei auf die Ermahnung verweisen, könnte deren Rechtfertigung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Kündigung gerichtlich überprüft werden (aus diesem Grund besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts im Fall einer Mahnung kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung [vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.1.3 f. m.w.H.]). Im Gegensatz zur Versetzung hat die Ermahnung an sich unmittelbar keine negativen Konsequenzen auf sein Berufs- und Privatleben. 7.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie Dispositiv-Ziff. 2 betrifft.
8.
Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Unterlagen betreffend die Gespräche mit den Mitarbeitenden [der Vertretung] ab und stellte fest, dass ihm deren wesentlicher Inhalt im Sinne von Art. 28
VwVG bekannt gegeben worden sei.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer erneut ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass zwar die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 27
VwVG erfüllt waren, jedenfalls aber die von der Vorinstanz eingereichte Gesprächsnotiz vom 14. Dezember 2015 die Anforderungen von Art. 28
VwVG nicht erfüllte. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und stellte fest, die von der Vorinstanz zwischenzeitlich am 17. Juni 2016 eingereichte ausführlichere Zusammenfassung der vom Akteneinsichtsgesuch betroffenen Unterlagen genüge den Anforderungen von Art. 28
VwVG. Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor und verweist zur Begründung auf die genannte Zwischenverfügung. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren den Anspruch auf Akteneinsicht und Seite 21
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damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Da die Vorinstanz ohnehin ein neues Verfahren betreffend den Versetzungsentscheid wird durchführen müssen, kann offenbleiben, ob die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben. Über ein allfälliges neues Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer förmlichen Verfügung betreffend die Versetzung hätte die Vorinstanz neu zu entscheiden. 9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie die Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung betrifft, in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 2 jedoch abzuweisen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
und 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie wird vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten auf Fr. 3'000. (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2
VGKE), und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, im Zusammenhang mit dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG zu erlassen und in der Sache zu entscheiden. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger
Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2180/2016
Urteil vom 30. August 2016
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Ammann und MLaw Renato Bucher,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten EDA,
Direktion für Ressourcen DR,
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Versetzung und Ermahnung;
Gesuch um Erlass einer Verfügung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ wurde im [...] zum konsularischen Dienst des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA zugelassen und war ab [...] 2013 als Postenchef (Leiter [...]) im [...] in [...] (nachfolgend: [Vertretung]) eingesetzt. B.
Im Nachgang zur Prüfung [der Vertretung] durch die Interne Revision (IR) des EDA und gestützt auf den entsprechenden IR-Prüfbericht vom 27. Oktober 2015, der auf Probleme im Bereich Personal hindeutete, wurden vom EDA, Direktion für Ressourcen DR (nachfolgend: EDA-DR), zusätzliche Abklärungen vorgenommen, wobei auch Gespräche mit den Mitarbeitenden [der Vertretung] geführt wurden. C.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs zwischen Vertretern des EDADR und A._______ wurde Letzterem am 14. Dezember 2015 die Gelegenheit gegeben, zu verschiedenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Amtsführung Stellung zu nehmen. Der Direktor der DR stellte A._______ zwei mögliche Handlungsszenarien in Aussicht: Eine Versetzung nach Bern oder nach allenfalls weiteren Untersuchungen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin. Unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch wurde A._______ ein vom 14. Dezember 2015 datierender Versetzungsentscheid ausgehändigt, mit dem ihm "gestützt auf Art. 25 Abs. 4
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
||||||
| Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. | ||||||
| Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: | ||||||
| den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; | ||||||
| den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; | ||||||
| die Dauer der Probezeit; | ||||||
| den Beschäftigungsgrad; | ||||||
| die Lohnklasse und den Lohn; | ||||||
| die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen: [2] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen: [4] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. [5] | ||||||
| Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Die Berichtigung vom 4. Aug. 2015 betrifft nur die italienische Fassung (AS 2015 2579). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
In Bern trat A._______ am 19. Januar 2016 eine neue Stelle als konsularischer Mitarbeiter an. Gleichentags sprach das EDA-DR gegenüber A._______ die folgende schriftliche Ermahnung aus:
"Wir ermahnen Sie hiermit ausdrücklich, Ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einzuhalten.
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Dieses Schreiben gilt als schriftliche Mahnung im Sinn des Bundespersonalrechts. Eine Wiederholung der gerügten Pflichtverletzungen kann weitreichende personalrechtliche Folgen, bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, haben. Wir hoffen, dass Sie den Erwartungen der Arbeitgeberin folgen, und vertrauen auf Ihre konstruktive Einstellung und Mitwirkung."
E.
Mit Schreiben vom 28. Januar und vom 23. Februar 2016 forderte A._______ das EDA-DR auf, eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
F.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 entschied das EDA-DR: "1. Auf das Gesuch, es sei im Zusammenhang mit dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 eine 'beschwerdefähige Verfügung Art. 25 Abs. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
2.
Auf das Gesuch, es sei im Zusammenhang mit der Ermahnung vom 19. Januar 2016 eine 'beschwerdefähige Verfügung Art. 25 Abs. 3
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
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| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
3.
Das Gesuch um Einsicht in die Unterlagen, die sich auf die Gespräche beziehen, die von der DR mit den Mitarbeitenden [in der Vertretung] in [...] geführt wurden, wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass Herrn A._______ der wesentliche Inhalt dieser Unterlagen bekannt gegeben worden ist."
G.
Gegen diese Verfügung des EDA-DR (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Begehren vom 28. Januar 2016 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung zum Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 und zur Ermahnung vom 19. Januar 2016 einzutreten und eine Verfügung in der Sache zu erlassen.
Seite 3
A-2180/2016
H.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde. I.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 ein im Beschwerdeverfahren gestelltes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut.
J.
Der Beschwerdeführer reicht am 22. Juli 2016 seine Schlussbemerkungen sowie als Beilage ein Gesprächsprotokoll einer Sitzung vom 24. Juni 2016 ein, an welcher Vertreter der Vorinstanz und der Beschwerdeführer teilnahmen. Daraus geht hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein "Angebot im Sinne einer letzten Chance als Mitarbeitender des konsularischen Dienstes und damit unter Verbleib in der konsularischen Karriere" für eine reguläre Versetzung nach [...] in der Funktion als "Stellvertretender Chef [...]/Chef [...]" unterbreitete. Gemäss Gesprächsprotokoll würde aufgrund der Verhaltensmängel sowie nicht erfüllter Erwartungen bezüglich der Leistungen als konsularischer Mitarbeiter an der Zentrale in Bern Art. 33 Abs. 2 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3) zur Anwendung gelangen, was bedeutete, dass der Lohn auf das Maximum der Lohnklasse 24 (bisher war der Beschwerdeführer in der Lohnklasse 28 eingeteilt) festgelegt würde und betreffend den Lohn keine Besitzstandsgarantie gewährt werden könnte.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 kommuniziert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den entsprechenden Versetzungsentscheid und gibt ihm Gelegenheit, bis am 2. August 2016 mitzuteilen, ob er bereit sei, der Versetzung Folge zu leisten. K.
Am 17. August 2016 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4
A-2180/2016
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
A-2180/2016
kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 2.1, A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.1 und A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.2, je m.w.H.). 3.
3.1 Die Arbeitgeberin trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen (disziplinarischen) Massnahmen (Art. 25 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
3.1.1 Mit Disziplinarmassnahmen wird grundsätzlich auf Pflichtverletzungen der Angestellten reagiert. Art. 25
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
3.1.2 Jede Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung nach Art. 98
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
A-2180/2016
gekannt und diese vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. Art. 99 Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
||||||
| Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. | ||||||
| Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: | ||||||
| den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; | ||||||
| den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; | ||||||
| die Dauer der Probezeit; | ||||||
| den Beschäftigungsgrad; | ||||||
| die Lohnklasse und den Lohn; | ||||||
| die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen: [2] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen: [4] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. [5] | ||||||
| Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Die Berichtigung vom 4. Aug. 2015 betrifft nur die italienische Fassung (AS 2015 2579). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
A-2180/2016
vom 23. November 2015 E. 3.1 f. und A-5046/2014 vom 20. März 2015 E. 4.2.4, je m.w.H.).
Das versetzungspflichtige Personal zu welchem der Beschwerdeführer gehört (vgl. Art. 3 Bst. a
|
SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 3 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2, das Fachpersonal und die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können; | ||||||
| im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind; | ||||||
| Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA); | ||||||
| Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet; | ||||||
| Begleitperson: Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt,Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt; | ||||||
| Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, | ||||||
| Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt; | ||||||
| Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Familienzulage [5] nach Artikel 51 BPV hat; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). [5] Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). | ||||||
|
SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 2 [1] Dienstzugehörigkeit |
||||||
| Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an: | ||||||
| Karriere Diplomatie; | ||||||
| Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA); | ||||||
| konsularische Karriere, bestehend aus dem konsularischen Managementpersonal und dem konsularischen Fachpersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 21 Verpflichtungen des Personals |
||||||
| Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: | ||||||
| an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen; | ||||||
| in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln; | ||||||
| bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden; | ||||||
| sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsberei che versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungs pflicht gemäss Buchstabe a untersteht; | ||||||
| sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt. | ||||||
| Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. | ||||||
| Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
||||||
| Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. | ||||||
| Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: | ||||||
| den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; | ||||||
| den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; | ||||||
| die Dauer der Probezeit; | ||||||
| den Beschäftigungsgrad; | ||||||
| die Lohnklasse und den Lohn; | ||||||
| die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen: [2] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen: [4] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. [5] | ||||||
| Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Die Berichtigung vom 4. Aug. 2015 betrifft nur die italienische Fassung (AS 2015 2579). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
Solche Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar (Art. 34 Abs. 1bis
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
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| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
||||||
| Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. | ||||||
| Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: | ||||||
| den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; | ||||||
| den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; | ||||||
| die Dauer der Probezeit; | ||||||
| den Beschäftigungsgrad; | ||||||
| die Lohnklasse und den Lohn; | ||||||
| die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen: [2] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen: [4] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. [5] | ||||||
| Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Die Berichtigung vom 4. Aug. 2015 betrifft nur die italienische Fassung (AS 2015 2579). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
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| Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. | ||||||
| Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: | ||||||
| den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; | ||||||
| den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; | ||||||
| die Dauer der Probezeit; | ||||||
| den Beschäftigungsgrad; | ||||||
| die Lohnklasse und den Lohn; | ||||||
| die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen: [2] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen: [4] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. [5] | ||||||
| Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Die Berichtigung vom 4. Aug. 2015 betrifft nur die italienische Fassung (AS 2015 2579). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321d |
||||||
| Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. | ||||||
| Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
3.3 Die Rechtsprechung unterscheidet die Verwarnung als disziplinarische Massnahme sowie die Mahnung, welche im Hinblick auf eine mögliche Kündigung ausgesprochen wird (in der Praxis wird der Begriff "Verwarnung" allerdings regelmässig auch für die der Kündigung vorangehende "Mahnung" verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit fristlosen, teilweise auch ordentlichen Kündigungen [vgl. etwa Urteil des BGer 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.3 und Urteil des BVGer A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 9.2]).
3.3.1 Eine ordentliche Kündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
Seite 8
A-2180/2016
hung einer Sanktion bei weiteren gleichartigen Pflichtverletzungen (Warnfunktion). Eine Mahnung liegt mithin vor, ohne dass sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden müsste, sobald sie als solche erkennbar ist und die ermahnte Person daraus klar ersehen kann, welche Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden und wie sie sich inskünftig zu verhalten hat (Urteile des BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7 und 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5682/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.3.1 f. und A-5541/2014 vom 31. Mai 2016 E. 6.1.3, je m.w.H.; zum Mahnerfordernis und der Weitergeltung der diesbezüglichen Rechtsprechung zum alten Recht vgl. ferner Urteile des BGer 8C_895/2015 vom 8. März 2016 E. 3.1 und 8C_541/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4). 3.3.2 Die Abgrenzung der Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
Zwar ist die erwähnte Rüge- und Warnfunktion der Mahnung auch der disziplinarrechtlichen Verwarnung grundsätzlich inhärent (vgl. oben zitiertes Urteil: "dass er das gerügte Verhalten nicht weiterhin hinzunehmen gewillt ist und dass er bei Wiederholung oder Weiterführung des gerügten Verhaltens härtere Massnahmen zu treffen gedenkt"; ebenso zur Publikation vorgesehenes Urteil des BGer 8D_3/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.4 zum Verweis [gemäss Art. 48 des Neuenburger Personalgesetzes, RSN 152.510], Seite 9
A-2180/2016
welcher zwar im Rahmen der auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretenen BPGund BPV-Revision aus dem Disziplinarrecht für das Bundespersonal gestrichen wurde, dies allerdings gerade deshalb, weil ihm gegenüber der Verwarnung keine selbständige Bedeutung zukam bzw. er dieselbe Wirkung erzielte [Botschaft zur BPG-Revision, BBl 2011 6719]). Überdies wird die Verwarnung in der Regel wie gemäss dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Mahnung "als direkte Reaktion auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers" ausgesprochen. Dennoch verfolgen die Mahnung und die Verwarnung unterschiedliche Zwecke, wie das Bundesverwaltungsgericht etwa im Urteil A-692/2014 vom 17. Juni 2014 festhielt (ebenso bereits BVGE 2011/31 E. 3.2.1 sowie Urteile A-6864/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 5.2.2 und A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.3; zustimmend BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 342; bezüglich der Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
3.3.3 Eine disziplinarische Verwarnung kann gleichzeitig eine im Hinblick auf eine mögliche Kündigung ausgesprochene Mahnung darstellen (Urteil des BGer 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.4; Urteil des BVGer A-6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.2) und wird dies wohl häufig tun, da die verwarnte Person auch einer Verwarnung regelmässig entnehmen können wird, welche Verhaltensweisen beanstandet werden und welches Verhalten inskünftig erwartet wird (vgl. zur Rüge- und Warnfunktion der Mahnung vorstehend E. 3.3.1). 4.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich beim Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 und der Ermahnung vom 19. Januar 2016
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um disziplinarische Massnahmen handelte oder "lediglich" um einen Versetzungsentscheid im Rahmen der Versetzungspflicht sowie eine "normale", der Kündigung vorangehende Mahnung. 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt Disziplinarmassnahmen nach Art. 25
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
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| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
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| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
Der Entzug der Funktion als Postenchef und die Versetzung an die Zentrale nach Bern bedeute eine erhebliche Umstellung für den Beschwerdeführer und dessen Familie. Solche Umstellungen seien der Versetzungspflicht aber zum Teil inhärent. Versetzungen könnten zudem bei entsprechendem Bedarf jederzeit erfolgen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine längere Übergangsfrist habe gewähren können, habe dieser seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben.
Die Suche nach einer anderen Stelle habe eine gewisse Zeit benötigt und sei nicht ganz einfach gewesen, zumal aufgrund der Ereignisse in [...] zumindest vorerst nur Funktionen ohne Führungsverantwortung in Frage gekommen seien. Auch nach seiner Versetzung sei der Beschwerdeführer Seite 11
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jedoch ein Angehöriger der Karrieredienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b VBPVEDA geblieben und die Versetzung habe keine Auswirkungen auf Lohnklasse und Lohn gehabt. 4.1.2 Die Vorinstanz führt weiter an, sie habe es aufgrund der festgestellten Verhaltens- und Führungsmängel des Beschwerdeführers nicht bei der Versetzung bewenden lassen können. Zusätzlich habe eine personalrechtliche Mahnung ausgesprochen werden müssen als direkte Reaktion auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers mit dem Ziel, diesem die begangene Pflichtverletzung vorzuhalten und ihn zu künftigem vertragsgemässem Verhalten zu mahnen und ihm für den Fall weiterer gleichartiger Pflichtverletzungen die Kündigung anzudrohen. Diese Rüge- bzw. Warnfunktion habe nur die Mahnung erfüllen können, weshalb die vorangegangene Rückversetzung als organisatorische Massnahme die Mahnung nicht habe überflüssig machen können. Bereits im Zeitpunkt der Versetzung sei eine (sogar fristlose) Kündigung im Raum gestanden. Insofern sei es nur folgerichtig gewesen, wenn die Vorinstanz als mildere Massnahme zunächst eine Mahnung ausgesprochen habe, sich aber dabei eine Kündigung ausdrücklich vorbehalten habe für den Fall, dass sich die Führungsund Verhaltensmängel wiederholen sollten. Die Ermahnung sei nicht von gleicher zeitlicher Dringlichkeit wie die Versetzung gewesen. Die Vorinstanz habe deshalb bewusst entschieden, sie erst im Anschluss an das Gespräch vom 14. Dezember 2015 auszusprechen. Aufgrund von Abwesenheiten während der Feiertage Ende 2015/Anfang 2016 habe sich die Ausfertigung und Zustellung der Ermahnung verzögert. Ein erster Entwurf für die Ermahnung sei aber bereits am 22. Dezember 2015 erstellt worden. 4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 11. Dezember 2015 unter einem falschen Vorwand (angebliche Besprechung des IR-Prüfberichts) unvermittelt zum Gespräch vom 14. Dezember 2015 nach Bern bestellt worden, an welchem gemäss Einladung nur der Direktor der DR habe teilnehmen sollen, tatsächlich aber drei Vertreter der Vorinstanz anwesend gewesen seien. Anlässlich des Gesprächs sei massiver Druck auf ihn ausgeübt worden, was eine grobe Verletzung der Persönlichkeitsschutzpflicht darstelle. Dies gelte auch für die Versetzung "über Nacht", welche für ihn, seine Ehegattin und seine [...] Kinder mit gravierenden Folgen verbunden (gewesen) sei.
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Bei der Versetzung handle es sich tatsächlich um eine "verkappte" Disziplinarmassnahme, um eine eigentliche "Strafversetzung". Dies habe ihm auch die Chefin HR-Beratung im Personal EDA in einem Gespräch am 17. Februar 2016 so mitgeteilt. Sie habe die Versetzung explizit als Strafmassnahme bezeichnet, indem sie auf seine entsprechende Frage geantwortet habe, "dass man das so betrachten könne". Dafür sprächen sodann die konkreten Umstände der Versetzung. Seit einigen Jahren erfolge für "normale" Versetzungen ein "Bewerbungsprozess" mit einer Jahresausschreibung im Frühling rund 15 Monate vor Einsatzbeginn. Jeweils rund neun bis zwölf Monate vor diesem werde der Versetzungsentscheid getroffen. Unvorhergesehene Versetzungen, beispielsweise bei Krankheit oder Unfall, erfolgten mehrmals jährlich über sogenannte Zwischenausschreibungen. Er jedoch sei über Nacht versetzt worden und der Entscheid sei nicht, wie im Fall eines [...] üblich, nach Konsultation der [...] durch [...] gefällt worden.
Für die disziplinarische Natur der Versetzung spreche auch, dass diese von der Vorinstanz mit angeblichen gravierenden Verfehlungen seinerseits begründet und mit der Androhung einer fristlosen Kündigung verbunden worden sei. Ferner sei die Versetzung am 14. Dezember 2015 angeordnet worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar keine neue Aufgabe für ihn vorgesehen gewesen sei. Mit der Versetzung sei offenbar das Ziel verfolgt worden, ihm eine Stelle ohne Führungsfunktion zuzuteilen. Für die neue Stelle sei ein Antrag auf Finanzierung via Sonderkredit gestellt worden, was bei einer normalen Versetzung nicht notwendig gewesen wäre. Aus dem IR-Prüfbericht gehe hervor, dass [die Vertretung] mit der Gesamtbeurteilung "gut" bewertet worden sei. Zudem seien zwar unter anderem betreffend das Arbeitsklima Verbesserungen angeregt worden, worüber bis Ende Februar 2016 habe informiert werden sollen. Der Bericht sei jedoch nicht zum Schluss gekommen, es seien Sofortmassnahmen notwendig. Dass er trotzdem bereits am 14. Dezember 2015 mit sofortiger Wirkung als [...] abberufen worden sei, zeige, dass andere Gründe als der IR-Prüfbericht zur sofortigen Versetzung geführt haben müssten. Wie aus den Akten hervorgehe, handle es sich dabei wohl um die ungerechtfertigten Vorwürfe einer Lokalangestellten. Wenn jedoch die Versetzung auf Basis solcher Vorwürfe erfolgt sei, sei sie zweifelsfrei disziplinarischer Natur. Aus den Akten ergebe sich, dass die Vorinstanz ein umfangreiches eigentliches "Schatten"-Disziplinarverfahren durchgeführt habe, ohne sich an die
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für Disziplinaruntersuchungen geltenden Vorschriften gemäss Art. 98 ff
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
4.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich am 15. Januar 2016 erstmals über einen anwaltlichen Rechtsvertreter an die Vorinstanz gewandt und Akteneinsicht verlangt. Mit dem Antwortschreiben vom 19. Januar 2016 sei ihm die vom gleichen Tag datierende Ermahnung zugestellt worden, weshalb zumindest der Eindruck entstehe, es handle sich um eine "Racheermahnung", da er sich gegen seine Abberufung als [...] wehre.
Aufgrund der dargelegten Gesamtumstände könne auch die Ermahnung vom 19. Januar 2016 nicht als eine der Kündigung vorangehende "Mahnung" betrachtet werden. Vielmehr handle es sich faktisch um eine beschwerdefähige disziplinarische Verwarnung. Es könne nicht im freien Ermessen der Arbeitgeberin liegen, ob sie eine Mahnung oder eine Verwarnung aussprechen wolle, da ansonsten Angestellte systematisch ihrer Verfahrensrechte beraubt werden könnten, welche ihnen anders als im Fall einer Mahnung bei einer Verwarnung als Disziplinarmassnahme zustünden. 4.2.3 Die Vorinstanz versuche ihm rechtsmissbräuchlich den Rechtsweg "abzuschneiden" und die Verfahrensvorschriften bezüglich Disziplinaruntersuchungen zu umgehen. Auch mit Blick auf die in Art. 29a
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
5.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es sich beim Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 und der Ermahnung vom 19. Januar 2016 um disziplinarische Massnahmen im Sinne von Art. 25
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
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| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
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| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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focht, ist ferner das vom ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Akteneinsichtsgesuch zu beurteilen, welches die Vorinstanz abwies (DispositivZiff. 3 der angefochtenen Verfügung). Nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden ist dagegen über das den von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Versetzung und die Ermahnung an sich (materielle Beurteilung). Diesbezügliche Rügen sind unbeachtlich. Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand erfasst ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gravierende Persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Beschwerdeführer hat diese Vorbringen jedoch nicht in sein Rechtsbegehren aufgenommen, weshalb diesbezüglich kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 1.3 m.w.H.).
6.
6.1 Mitarbeitende des diplomatischen und des konsularischen Dienstes, welchem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versetzung angehörte, werden regelmässig auf verschiedene Posten im In- und Ausland versetzt. Dies zeigt nicht zuletzt der Werdegang des Beschwerdeführers selbst, der zwischen [...] und 2015 in [...] Städten auf drei Kontinenten tätig war, an keinem Ort länger als vier bis fünf Jahre. Das versetzungspflichtige Personal kann jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt bzw. dorthin versetzt werden (Art. 132 Abs. 1 VBPVEDA und Art. 25 Abs. 4
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
||||||
| Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. | ||||||
| Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: | ||||||
| den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; | ||||||
| den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; | ||||||
| die Dauer der Probezeit; | ||||||
| den Beschäftigungsgrad; | ||||||
| die Lohnklasse und den Lohn; | ||||||
| die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen: [2] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen: [4] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. [5] | ||||||
| Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Die Berichtigung vom 4. Aug. 2015 betrifft nur die italienische Fassung (AS 2015 2579). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 21 Verpflichtungen des Personals |
||||||
| Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: | ||||||
| an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen; | ||||||
| in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln; | ||||||
| bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden; | ||||||
| sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsberei che versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungs pflicht gemäss Buchstabe a untersteht; | ||||||
| sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt. | ||||||
| Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. | ||||||
| Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen nach einer minimalen Einsatzdauer von zwei bis vier Jahren eine Versetzung an einen anderen Einsatzort verlangen [vgl. Art. 132 Abs. 2
|
SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 132 [1] Versetzungspflicht - (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG [2], Art. 25 Abs. 4 BPV) |
||||||
| Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden. | ||||||
| Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Einsatzdauer in anderen begründeten Fällen. | ||||||
| Nach Ablauf der nachfolgenden minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen wird auf Antrag der versetzungspflichtigen Angestellten eine Versetzung an einen anderen Einsatzort geprüft: | ||||||
| Einsatzorte mit weniger als 45 Indexpunkten: nach 2 Jahren; | ||||||
| Einsatzorte mit weniger als 63 Indexpunkten: nach 3 Jahren. | ||||||
| Bei der Versetzung der Angestellten werden das dienstliche Interesse und die Chancengleichheit sowie die Ausbildung, die Erfahrung, die Kompetenzen, die Spezialkenntnisse und das Potenzial der Angestellten für die Ausübung der vorgesehenen Funktion und deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie dem Gesundheitszustand und der Ausbildungssituation der Kinder Rechnung getragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) | ||||||
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SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 132 [1] Versetzungspflicht - (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG [2], Art. 25 Abs. 4 BPV) |
||||||
| Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden. | ||||||
| Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Einsatzdauer in anderen begründeten Fällen. | ||||||
| Nach Ablauf der nachfolgenden minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen wird auf Antrag der versetzungspflichtigen Angestellten eine Versetzung an einen anderen Einsatzort geprüft: | ||||||
| Einsatzorte mit weniger als 45 Indexpunkten: nach 2 Jahren; | ||||||
| Einsatzorte mit weniger als 63 Indexpunkten: nach 3 Jahren. | ||||||
| Bei der Versetzung der Angestellten werden das dienstliche Interesse und die Chancengleichheit sowie die Ausbildung, die Erfahrung, die Kompetenzen, die Spezialkenntnisse und das Potenzial der Angestellten für die Ausübung der vorgesehenen Funktion und deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie dem Gesundheitszustand und der Ausbildungssituation der Kinder Rechnung getragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) | ||||||
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SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 132 [1] Versetzungspflicht - (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG [2], Art. 25 Abs. 4 BPV) |
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| Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden. | ||||||
| Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Einsatzdauer in anderen begründeten Fällen. | ||||||
| Nach Ablauf der nachfolgenden minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen wird auf Antrag der versetzungspflichtigen Angestellten eine Versetzung an einen anderen Einsatzort geprüft: | ||||||
| Einsatzorte mit weniger als 45 Indexpunkten: nach 2 Jahren; | ||||||
| Einsatzorte mit weniger als 63 Indexpunkten: nach 3 Jahren. | ||||||
| Bei der Versetzung der Angestellten werden das dienstliche Interesse und die Chancengleichheit sowie die Ausbildung, die Erfahrung, die Kompetenzen, die Spezialkenntnisse und das Potenzial der Angestellten für die Ausübung der vorgesehenen Funktion und deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie dem Gesundheitszustand und der Ausbildungssituation der Kinder Rechnung getragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) | ||||||
Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an. Zu Letzteren gehören der diplomatische und der konsularische Dienst (Art. 2
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SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 2 [1] Dienstzugehörigkeit |
||||||
| Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an: | ||||||
| Karriere Diplomatie; | ||||||
| Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA); | ||||||
| konsularische Karriere, bestehend aus dem konsularischen Managementpersonal und dem konsularischen Fachpersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232). | ||||||
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SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 2 [1] Dienstzugehörigkeit |
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| Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an: | ||||||
| Karriere Diplomatie; | ||||||
| Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA); | ||||||
| konsularische Karriere, bestehend aus dem konsularischen Managementpersonal und dem konsularischen Fachpersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232). | ||||||
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SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 2 [1] Dienstzugehörigkeit |
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| Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an: | ||||||
| Karriere Diplomatie; | ||||||
| Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA); | ||||||
| konsularische Karriere, bestehend aus dem konsularischen Managementpersonal und dem konsularischen Fachpersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232). | ||||||
6.2.1 Die Versetzung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund seines nach Ansicht der Vorinstanz gravierenden Fehlverhaltens und lag allein in der Person des Beschwerdeführers begründet. Keine Rolle spielte ein von ihm neu zu besetzender Posten, ein solcher "vorgesehener Einsatzort" existierte im Zeitpunkt der Versetzung noch nicht einmal (es stand lediglich fest, dass er an die Zentrale nach Bern zurückbeordert würde) bzw. war noch nicht bekannt. Entsprechend konnten beim Erlass des Versetzungsentscheides "Ausbildung, Erfahrung und Eignung" des Beschwerdeführers für die vorgesehene Funktion nicht berücksichtigt werden. Die Versetzung erfolgte nicht zumindest auch aufgrund des ausgewiesenen Bedarfs Seite 16
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am Einsatzort, sondern einzig, um den Beschwerdeführer von seinem bisherigen Posten abzuziehen. Die Vorinstanz zeigte dem Beschwerdeführer die streitgegenständliche Versetzung sodann nicht im Voraus an, sondern vollzog sie unmittelbar mit dem entsprechenden Entscheid. Gleichzeitig auferlegte sie ihm ein Kontakt- sowie offenbar auch ein Hausverbot und informierte das Polizeipräsidium [...] über die getroffene Massnahme. Der Beschwerdeführer konnte sich zwar vor dem Ergehen des Versetzungsentscheides kurz äussern (das entsprechende Gespräch mit drei Vertretern der Vorinstanz dauerte eine Stunde), jedoch weniger zum Versetzungsentscheid und erst recht nicht zur damals noch gar nicht feststehenden neuen Stelle, sondern vielmehr zu den von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfen, und vor allem ohne sich zuvor darauf vorbereiten zu können. Die schliesslich in Bern angetretene Stelle entsprach offensichtlich nicht dem Anforderungsprofil seiner bisherigen Funktion, es handelte sich namentlich nicht um eine Führungsposition.
Auch aus der Form des Versetzungsentscheides vom 14. Dezember 2015 ist im Übrigen ersichtlich, dass es sich bei der Rückbeorderung nach Bern nicht um eine "normale" Versetzung im Rahmen der Versetzungspflicht handelte, wie ein Vergleich mit dem Schreiben vom 25. September 2012 betreffend die Versetzung nach [...] zeigt.
6.2.2 Alle diese Umstände mögen zwar auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten zurückzuführen und nach Ansicht der Vorinstanz diesem zuzuschreiben sein (ob das Vorgehen der Vorinstanz sachlich gerechtfertigt war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Nichtsdestotrotz entsprechen sie nicht dem im Fall einer im Rahmen der Versetzungspflicht vorgenommenen Versetzung üblichen Vorgehen, weshalb sie für das Vorliegen einer disziplinarischen Versetzung sprechen. Dasselbe gilt insbesondere auch für die von der Vorinstanz vor dem Ergehen des streitgegenständlichen Versetzungsentscheides unter Ausschluss des Beschwerdeführers vorgenommenen Untersuchungshandlungen (insbesondere Anhörungen der Mitarbeitenden [der Vertretung]), welche der Beschwerdeführer nicht ganz zu Unrecht als "Schatten-Disziplinarverfahren" bezeichnet. Im Vorfeld einer "normalen" Versetzung werden zwar wohl regelmässig gewisse Referenzauskünfte über die zu versetzende Person eingeholt, aber nicht eine eigentliche Untersuchung durchgeführt. Eine solche ist dagegen vor dem Erlass einer Disziplinarmassnahme erforderlich (Art. 99 Abs. 1
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
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Der Annahme einer disziplinarischen Versetzung nicht entgegensteht, dass die Massnahme wie die Vorinstanz vorbringt (allenfalls sogar hauptsächlich) eine betriebliche Notwendigkeit darstellt bzw. für die Aufgabenerfüllung notwendig ist (vgl. Art. 21 Abs. 1
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 21 Verpflichtungen des Personals |
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| Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: | ||||||
| an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen; | ||||||
| in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln; | ||||||
| bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden; | ||||||
| sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsberei che versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungs pflicht gemäss Buchstabe a untersteht; | ||||||
| sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt. | ||||||
| Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. | ||||||
| Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
6.3 Insgesamt ist der Versetzungsentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2015 daher als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Bst. c
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
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| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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7.
7.1 Die Abgrenzung von Verwarnung und Mahnung ist schwierig (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Im Gegensatz zur disziplinarischen bzw. dienstlichen Versetzung sind die Folgen einer Verwarnung und einer Mahnung in der Regel vergleichbar: Gibt der betroffene Angestellte fortan zu keiner Beanstandung mehr Anlass, bleibt die Verwarnung bzw. Mahnung ohne negative Auswirkungen. Begeht er dagegen weitere Pflichtverletzungen, drohen ihm personalrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung (eine Verwarnung dürfte regelmässig gleichzeitig eine Mahnung darstellen, vgl. vorstehend E. 3.3.3). Was die (tatsächlichen und möglichen) Auswirkungen anbelangt, ist daher nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Ermahnung vom 19. Januar 2016 als (blosse) Mahnung oder als Verwarnung qualifiziert wird. Da die Vorinstanz die Kündigung explizit androhte, wird es sich jedenfalls (gleichzeitig) um eine Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
Auch im Fall einer Verwarnung bzw. Mahnung kann es nicht im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegen zu bestimmen, ob es sich um eine disziplinarische Massnahme handelt. Da es dabei aber wesentlich auf den mit der Massnahme verfolgten Zweck ankommt (vgl. vorstehend E. 3.3.2) den es vorliegend zu ermitteln gilt muss der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden. 7.2 Der Versetzung und der Ermahnung lag unstrittig dasselbe von der Vorinstanz beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde. Bloss weil die Versetzung als disziplinarische Massnahme anzusehen ist, kann deshalb aber nicht gefolgert werden, auch die Ermahnung habe ohne Weiteres disziplinarischen Charakter.
Es trifft zu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Ermahnung erfolgte, kurz nachdem sein anwaltlicher Rechtsvertreter erstmals gegenüber der Vorinstanz in Erscheinung getreten war. Allein daraus kann jedoch nicht auf eine disziplinarische "Racheermahnung" geschlossen werden. Es ist naheliegend, dass die Vorinstanz die "Formalisierung" des Verfahrens, welche sich durch den Beizug einer anwaltlichen Vertretung ergeben hatte, sogleich nutzte, um eine bereits früher geplante Ermahnung auszusprechen. Zudem handelte es sich beim 19. Januar 2016, an welchem die Ermahnung ausgesprochen wurde, um den ersten Arbeitstag des Beschwerdeführers nach der Versetzung und am neuen Einsatzort in Bern, weshalb Seite 19
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kein zwingender Anlass bestand, die Ermahnung schon früher auszusprechen. Bereits mit dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 wurden einerseits der Beschwerdeführer "diszipliniert" und andererseits die aus Sicht der Vorinstanz für den geordneten Aufgabenvollzug nötigen Massnahmen getroffen. Es bestand daher kein Grund mehr, zu diesem Zweck zusätzlich eine disziplinarische Verwarnung auszusprechen. Deshalb ist es nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Vorinstanz mit der Ermahnung einzig eine Kündigung (oder andere personalrechtliche Massnahmen) anzudrohen beabsichtigte. Es erscheint aufgrund der konkreten Umstände und gerade wegen nicht trotz der vorangehenden Versetzung als angebracht, die Ermahnung so zu verstehen, dass die Vorinstanz damit lediglich den Beschwerdeführer in seinem Interesse vor allfälligen weiteren personalrechtlichen Schritten, namentlich einer Kündigung, warnen wollte. Die Ermahnung ist dagegen nicht dahingehend zu interpretieren, dass die Vorinstanz mit ihr (zudem) einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers sanktionieren und andererseits den geordneten Aufgabenvollzug sicherstellen wollte, jedenfalls nicht weitergehend, als dies ohnehin bereits mit einer Mahnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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A-2180/2016
7.3 Was das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers und die Rechtsweggarantie (vgl. dazu vorstehend E. 6.3) betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die von der Vorinstanz zu erlassende Versetzungsverfügung die Möglichkeit haben wird, den seiner Versetzung und Ermahnung zugrunde liegenden Sachverhalt gerichtlich überprüfen zu lassen. Sollte die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mittels Kündigung auflösen und dabei auf die Ermahnung verweisen, könnte deren Rechtfertigung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Kündigung gerichtlich überprüft werden (aus diesem Grund besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts im Fall einer Mahnung kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung [vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.1.3 f. m.w.H.]). Im Gegensatz zur Versetzung hat die Ermahnung an sich unmittelbar keine negativen Konsequenzen auf sein Berufs- und Privatleben. 7.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie Dispositiv-Ziff. 2 betrifft.
8.
Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Unterlagen betreffend die Gespräche mit den Mitarbeitenden [der Vertretung] ab und stellte fest, dass ihm deren wesentlicher Inhalt im Sinne von Art. 28
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer erneut ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass zwar die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 27
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
A-2180/2016
damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Da die Vorinstanz ohnehin ein neues Verfahren betreffend den Versetzungsentscheid wird durchführen müssen, kann offenbleiben, ob die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben. Über ein allfälliges neues Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer förmlichen Verfügung betreffend die Versetzung hätte die Vorinstanz neu zu entscheiden. 9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie die Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung betrifft, in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 2 jedoch abzuweisen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 22
A-2180/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, im Zusammenhang mit dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger
Oliver Herrmann
Seite 23
A-2180/2016
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 24
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BPG 6
BPG 10
BPG 21
BPG 25
BPG 34
BPG 36
BPV 25
BPV 98
BPV 99
BV 5
BV 29 a
EMRK 6
OR 321 d
VBPV-EDA 2
VBPV-EDA 3
VBPV-EDA 26VBPV-EDA 33
VBPV-EDA 132
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 9
VGKE 14
VwVG 3
VwVG 5
VwVG 27
VwVG 28
VwVG 44
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 21 Verpflichtungen des Personals |
||||||
| Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: | ||||||
| an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen; | ||||||
| in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln; | ||||||
| bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden; | ||||||
| sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsberei che versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungs pflicht gemäss Buchstabe a untersteht; | ||||||
| sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt. | ||||||
| Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. | ||||||
| Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
||||||
| Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. | ||||||
| Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: | ||||||
| den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; | ||||||
| den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; | ||||||
| die Dauer der Probezeit; | ||||||
| den Beschäftigungsgrad; | ||||||
| die Lohnklasse und den Lohn; | ||||||
| die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen: [2] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen: [4] | ||||||
| Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; | ||||||
| Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. [5] | ||||||
| Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Die Berichtigung vom 4. Aug. 2015 betrifft nur die italienische Fassung (AS 2015 2579). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321d |
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| Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. | ||||||
| Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. | ||||||
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SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 2 [1] Dienstzugehörigkeit |
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| Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an: | ||||||
| Karriere Diplomatie; | ||||||
| Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA); | ||||||
| konsularische Karriere, bestehend aus dem konsularischen Managementpersonal und dem konsularischen Fachpersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232). | ||||||
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SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 3 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2, das Fachpersonal und die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können; | ||||||
| im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind; | ||||||
| Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA); | ||||||
| Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet; | ||||||
| Begleitperson: Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt,Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt; | ||||||
| Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, | ||||||
| Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt; | ||||||
| Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Familienzulage [5] nach Artikel 51 BPV hat; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). [5] Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). | ||||||
|
SR 172.220.111.343.3 VBPV-EDA Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) Art. 132 [1] Versetzungspflicht - (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG [2], Art. 25 Abs. 4 BPV) |
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| Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden. | ||||||
| Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Einsatzdauer in anderen begründeten Fällen. | ||||||
| Nach Ablauf der nachfolgenden minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen wird auf Antrag der versetzungspflichtigen Angestellten eine Versetzung an einen anderen Einsatzort geprüft: | ||||||
| Einsatzorte mit weniger als 45 Indexpunkten: nach 2 Jahren; | ||||||
| Einsatzorte mit weniger als 63 Indexpunkten: nach 3 Jahren. | ||||||
| Bei der Versetzung der Angestellten werden das dienstliche Interesse und die Chancengleichheit sowie die Ausbildung, die Erfahrung, die Kompetenzen, die Spezialkenntnisse und das Potenzial der Angestellten für die Ausübung der vorgesehenen Funktion und deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie dem Gesundheitszustand und der Ausbildungssituation der Kinder Rechnung getragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). [2] Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
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| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
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| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
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| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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