Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1445/2020

Urteil vom 30. Juli 2020

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C. _______ in der Nordprovinz, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. November 2019 und reiste am 2. Dezember 2019 in die Schweiz ein, wo er mit schriftlicher Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2019 sowie in persönlicher Vorsprache am 14. Januar 2020 um Asyl nachsuchte.

B.
Am 16. Januar 2020 wurde eine unentgeltliche Rechtsvertretung bevollmächtigt.

C.
Am 17. Januar 2020 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Februar 2020 die der Anhörung zu seinen Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein seit dem Jahr 2008 in der Schweiz wohnender Vater habe ihn stets finanziell unterstützt, er selbst habe nach dessen Ausreise bei seiner [Verwandten D._______] gewohnt. Am (...) Juli 2016 sei die Polizei bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und habe nach seinem seit 2009 verschwunden [Verwandten E._______] gesucht, der Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufweise. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, sei er (der BF) selbst an dessen Stelle festgenommen worden. Er sei auf den Polizeiposten F._______ gebracht worden und habe drei Tage dort verbringen müssen, bis er schliesslich freigelassen worden sei. Nach diesem Vorfall habe er aus Angst nicht mehr zu Hause gewohnt, sondern stets seine Aufenthaltsorte gewechselt. Wegen dieser Probleme hätten seine Freunde nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, was ihn zu einem Suizidversuch getrieben habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch seine Schule abgebrochen. Am (...) April 2018 sei er erneut von der Polizei festgenommen, zwei Tage festgehalten und diesmal geschlagen worden. Dank einer Lösegeldzahlung seiner [Verwandten D._______] sei er am (...) April 2018 wieder freigelassen worden, worauf er sich am Folgetag wegen der erlittenen Verletzungen ins Spital begeben. Nach diesem Vorfall habe er sich in den Ortschaften G._______ und H._______ versteckt gehalten, bis er am (...) September 2018 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nach mehreren Monaten Aufenthalt in [Ausland] und einiger Monate in [Ausland] sei er aus Ratlosigkeit über die Möglichkeit der Weiterreise und aufgrund der Anweisung seines Vaters wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der Einreise in Colombo habe er den Beamten 60 Euro zahlen müssen, um den Flughafen verlassen zu können. Nach ungefähr einem Monat Aufenthalt in Colombo sei er wieder ins Dorf zurückgekehrt, wo er am (...) November 2019 erneut von zwei als Polizisten gekleideten Personen und sechs Personen in Zivil mit einem weissen Van mitgenommen worden sei. Diesmal sei er in ein Haus gebracht, mit einem Stock geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Er habe durch die Schläge Verletzungen am (...) erlitten. Am Folgeabend habe die Person, die ihm seine Mahlzeit in den Raum gebracht habe, in welchem er eingeschlossen worden sei, vergessen, die Türe zu schliessen. Diese Gelegenheit zur Flucht habe er ergriffen und sich danach bei einem entfernten Verwandten in der Ortschaft I._______ versteckt, bis er mit Hilfe eines Schleppers erneut ausgereist sei.

Als Beweismittel reichte er unter anderem folgende Dokumente zu den
Akten: seine sri-lankische Identitätskarte im Original, drei Rechnungen des (...) Hospital in C._______, Fotos seiner Hospitalisierung, einen medizinischen Bericht und ein Notizbuch des (...) Hospital, ein Foto seines [Verwandten E._____] in Uniform, ein Foto mit seiner Mutter und seinem [Verwandten E._____], ein Auszug aus dem Polizeibuch der Polizeistation F._______, ein Foto eines Dokumentes der Schweizerischen Botschaft in Colombo, ein an seinen Rechtsvertreter gerichtetes Antwortschreiben des SEM, ein «Diagnose-Ticket», ein Foto seiner Hand mit einer Perfusion, ein Foto von ihm [im Ausland], Fotos von Verletzungen am (...) und (...), ein Formular des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) für die Familien von Verschwundenen, einen Brief seiner [Verwandten D._______] betreffend das Verschwinden [des Verwandten E._______] und ein Foto von ihr.

D.
Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhielt am 26. Februar 2020 vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Entscheides Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen festhalte.

E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sodann wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in sein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums sowie die Akten seines Vaters zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Der Beschwerde wurden unter anderem folgende Unterlagen beigelegt: Eine Erklärung des Vaters, wonach dieser mit der Offenlegung sämtlicher ihn betreffender Asylakten im Verfahren seines Sohnes einverstanden sei, datierend vom 9. März 2020; einen Bericht des International Truth and Justice Project vom 17. Oktober 2016; ein Executive Summary der 59th Session des Anti-Folterkommittees der Vereinten Nationen mit dem Titel "Freedom from Torture Submission on Sri Lanka", datierend vom 12. Oktober 2016; eine zertifizierte Kopie des Handelsregisterauszug des Kanton J._______ betreffend die Einzelfirma seines Vaters, datierend vom 28. November 2019 (in Kopie); einen sri-lankischen Zeitungsartikel vom Juni 2013, ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter Bericht "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage", Stand 23. Januar 2020, samt zahlreicher Beilagen (auf CD inklusiv Beilagen als «Update» vom 26. Februar 2020; ausnahmslos öffentlich zugängliche Publikationen); eine Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten in einem anderen Verfahren (vom Rechtsvertreter mit Schwärzungen versehen) sowie eine anonymisierte E-Mail des SEM vom 6. November 2018 aus einem anderen Asylverfahren (ebenfalls mit Schwärzungen versehen).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten und gab ihm die bereits eingesetzten Mitglieder des Spruchkörpers bekannt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht in gewisse Akten seines Asylverfahrens gewährt und zudem die Vorinstanz angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in die Asylakten seines Vaters und Einsicht in die Akten betreffend sein humanitäres Visum zu behandeln. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.

H.
Der Kostenvorschuss ging fristgerecht am 14. April 2020 ein.

I.
Am 9. April 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Sinne der Zwischenverfügung Akteneinsicht. Gemäss Rechtsvertreter wurden die Akten ihm am 14. April 2020 zugestellt. Eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung traf am 20. April 2020 beim Gericht ein.

J.
Mit Eingabe vom 29. April 2020 (Eingang beim Gericht am 30. April 2020) reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ein.

Beilgelegt wurde ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter «Zusatzbericht Ländersituation Sri Lanka, 26. Februar - 10. April 2020" (auf CD inklusive Beilagen; ausnahmslos öffentlich zugängliche Publikationen).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

1.3 Der in der Zwischenverfügung vom 30. März 2020 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit der Zweitrichterin insofern angepasst, als diese durch ihre ordentliche Stellvertreterin, Richterin Muriel Beck Kadima, ersetzt wurde.

1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seien verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.

3.2.2 Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016
E. 3.1).

3.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.3

3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine nicht korrekte Gewährung der Akteneinsicht (Einsicht in die Akten des Vaters, Einsicht in die Akten betreffend Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines humanitären Visums, mangelhafte Aktenordnung sowie Einsicht in eingereichte Beweismittel) rügt (Beschwerde S. 7 ff.), und dabei den Antrag stellt, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurde dies bereits mit Verfügung vom 30. März 2020 behandelt; darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.

3.3.2 In der Beschwerdeergänzung wird beantragt, es sei bekannt zu geben, unter welcher Aktennummer das Beweismittelverzeichnis erstellt worden sei. In der Zwischenverfügung sei festgehalten worden, es seien die Beweismittel "im Beweismittelverzeichnis der Vorakten aufgeführt" und dem Beschwerdeführer sei vom Gericht direkt Einsicht in die entsprechenden Akten gewährt worden. Eine Rückweisung zwecks Neupaginierung sei hingegen abgewiesen worden. Dieses Beweismittelverzeichnis sei ihm nur in abgeschnittener Form zugestellt worden, zumal eine Spalte nicht vollständig erkennbar sei. Es sei zudem nicht in den Akten aufgeführt. Im Aktenverzeichnis sei an keiner Stelle ein Beweismittelverzeichnis oder eine Akte mit dem Titel "Liste des moyens de preuve" vermerkt. Es gebe auch keine standardisierte Fallnummer auf den Beweismitteln. Schliesslich sei unklar, wann das Beweismittelverzeichnis erstellt worden sei und wo es bei den Akten liege. Entweder hätten alle Beweismittel einzeln aufgeführt werden müssen (was das SEM nur unvollständig getan habe) oder aber das Beweismittelverzeichnis hätte als Aktenstück im Aktenverzeichnis vermerkt werden müssen (was das SEM unterlassen habe). Dass das dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter zugestellte Beweismittelverzeichnis abgeschnitten gewesen sein soll, ist vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung nicht belegt, sondern lediglich behauptet worden. Insbesondere wird auch nicht ersichtlich, inwiefern eine relevante Verfahrenspflichtverletzung vorliegt. Die übrigen Beanstandungen sind unzutreffend, zumal das Beweismittelverzeichnis offensichtlich zum «enveloppe du moyen de preuve» gehört, welches im Aktenverzeichnis unter der Nummer (...) aufgeführt ist, am 18. Februar 2020 erstellt und am 25. Februar 2020 paginiert wurde. Originale Beweismittel müssen praxisgemäss nicht paginiert werden, zumal sich diese im Beweismittelcouvert mit jeweiliger Beweisnummer befinden.

3.3.3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, die Vor-
instanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie betreffend seinen Gesundheitszustand keine weiteren Abklärungen getroffen habe beziehungsweise kein fachärztliches Gutachten angeordnet habe (Beschwerde S. 14). So habe der an der Anhörung anwesende Rechtsvertreter im beschleunigten Verfahren ausdrücklich gefordert, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären. Zudem sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der Anhörung aufgrund seiner psychischen Verfassung teilweise eingeschränkt gewesen, weshalb er seine Fluchtgründe nicht in der nötigen Ausführlichkeit habe darlegen können.

3.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen hat. So fanden die entsprechenden Vorbringen ([...]operation im Jahre 2018, Druck auf der Brust, allgemein schlechte psychische Verfassung und Albträume) Eingang in den Sachverhalt und wurden vom SEM bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse berücksichtigt. Die beigeordnete Rechtsvertretung hat im weiteren Verfahren namentlich in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine mangelhafte Abklärung der medizinischen Situation moniert. Auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation in der Anhörung (act. A22 F67) haben sich nach Ansicht des Gerichts keine über die Anhörung hinausgehenden Abklärungen aufgedrängt, zumal auch im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine weiteren Sachverhaltselemente vorgetragen werden. In Bezug auf das Vorbringen des Rechtsvertreters, es falle beim Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf, dass er psychische Probleme habe, ohne dies weiter zu spezifizieren, ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) obliegt, allfällige relevante Unterlagen im Verfahren einzureichen. Aus den Akten ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich während der Anhörung in einer Verfassung befand, welche ihn am sachgerechten Vortrag seiner Asylgründe hinderte. Entsprechende Anmerkungen hierzu wurden ebenfalls nicht von der anwesenden Rechtsvertretung angebracht. Der Sachverhalt zum Gesundheitszustand gilt somit als rechtsgenüglich abgeklärt und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

3.3.5 Ferner rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf seine Fluchtgründe (Beschwerde S. 24 ff.). Dies betreffe die LTTE-Verbindungen seines Vaters und seines [Verwandten E._______], aufgrund derer er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, das Profil seines Vaters (Beschwerdeergänzung S. 4, S. 8), den Reichtum des Vaters, der eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka nach sich ziehe, die Aktualität des länderspezifischen Sachverhalts (betreffend Zugehörigkeit zu einer bestimmten, sozialen Gruppe abgewiesener Asylsuchender und der Zugehörigkeit zur bestimmen sozialen Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer) sowie das Vorliegen zwingender Gründe im Sinne einer Langzeittraumatisierung. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde S. 16 ff.) in Bezug auf seine eigenen LTTE-Verbindungen (Reflexverfolgung wegen seines [Verwandten E._______], Vaters und allenfalls Cousins; Beschwerde S. 47, S. 55, Beschwerdeergänzung S. 4, S. 8), seinen Gesundheitszustand, den Reichtum seiner Familie (Beschwerde S. 18 f.) sowie die Lageeinschätzung in der angefochtenen Verfügung (Beschwerde S. 19 ff., S. 45 ff.). Schliesslich habe das SEM sinngemäss eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Indem es den Auszug aus dem Polizeibuch der Polizeistation F._______ ignoriere und stattdessen eine Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Aussagen vorgenommen habe, verletzte es den Grundsatz des Beweises vor Glaubhaftigkeit. Es sei unzulässig dem Beweismittel pauschal den Beweiswert abzusprechen, vielmehr hätte eine Echtheitsprüfung stattfinden müssen (Beschwerde S. 51 ff.). Schliesslich sei der Eintrag auch mittels einer Botschaftsabklärung - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - überprüfbar.

Diese Auffassung wird vom Gericht nicht geteilt. Die Vorinstanz hat - wie sich nachfolgend ergibt - den Sachverhalt genügend erstellt, insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung im Sachverhalt aufgenommen. Ebenso hat es Bezug genommen auf die schriftlichen Asylgesuchausführungen vom 24. Dezember 2019. Die Vor-instanz hat sich eingehend mit den Vorbringen auseinandergesetzt, wonach sowohl sein [Verwandter E._______] als auch sein Vater der LTTE angehört hätten und er von der sri-lankischen Polizei mehrmals in Haft genommen worden und mitunter geschlagen und bedroht worden sei. Ebenso geht aus der Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die (übrigen) familiären Verbindungen des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigte. Sofern auf Beschwerdeebene nunmehr neue Aspekte aufgeführt werden (Verfolgungsbefürchtungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Reichtum des Vaters in der Schweiz [Beschwerde S. 56], das Vorliegen «zwingender Gründe» aufgrund einer Langzeittraumatisierung wegen Vorverfolgung [Beschwerde S. 2, 57]) ist keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellung erkennbar.

3.3.6 Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist daher unbegründet.

3.3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erhellt aus der Verfügung, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen in genügender Weise auseinandergesetzt hat. So hat sie mit ausreichender Begründung festgehalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zumutbar erachtet hat. Weiter ging sie von einer Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka aus und zitierte gleichwohl die Quellen, auf die sich ihre Lagebeurteilung stützt. Dem Beschwerdeführer war es - wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht - möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, inklusive Begründungspflicht, liegt somit nicht vor. Dass der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich als unzutreffend erachtet und mit der Lagebeurteilung, die diese ihrer Verfügung zu Grunde legt, nicht einverstanden ist (vgl. hierzu ausführlich Beschwerde S. 19 ff, 30 ff.), beschlägt nicht die formelle Frage einer Gehörsverletzung, sondern ist eine materielle Frage.

3.3.8 Die Vorinstanz hat sich des Weiteren mit der aktuellen Lage in Sri Lanka gebührend auseinandergesetzt und berücksichtigte die Osteranschläge vom 21. April 2019 sowie die Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa vom 16. November 2019 und deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und sie zu einer anderen materiellen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

3.3.9 Schliesslich sind aus den Akten auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz Beweismittel falsch würdigte. Ein Beweismittel kann die Glaubhaftigkeit von Vorbringen untermauern. Entscheidend ist aber zum einen die Beweistauglichkeit eines Dokuments an sich und zum anderen die Einbettung der Beweiswürdigung in den gesamten Kontext des Vorbringens. Das SEM hat dies auch so gehandhabt. Ob zutreffend der Beweiswert abgesprochen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Aus den entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids ergibt sich, dass das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in die erfolgte Gesamtwürdigung einbettete (dazu eingehender unten E. 6.2 und 6.4). Da auch diese Rüge ins Leere greift, erübrigt sich eine entsprechende Botschaftsabklärung.

3.4 Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel (Einreichung eines ärztlichen Gutachtens sowie weitere Unterlagen betreffend seine LTTE-Verbindungen) anzusetzen.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich dazu nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist nach Ansicht des Gerichts rechtsgenüglich erstellt. In der Beschwerde wird denn auch bisher nichts Konkretes geltend gemacht, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Der Untersuchungsgrundsatz findet in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person seine Grenzen (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu substanziieren und entsprechende Beweismittel beizubringen. Gleiches gilt für die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel zur einen LTTE-Verbindungen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eigene LTTE-Verbindungen gar nicht vorgebracht hat.

4.3 Die Beweisanträge sind daher abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Gericht hat die Kriterien des Glaubhaftmachens wiederholt in publizierten Entscheiden umschrieben (vgl. beispielsweise BVGE 2013/11 E. 5.1, 2015/3 E. 6.5.1); hierauf kann verwiesen werden.

6.

6.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.

Sie hielt in ihrem ablehnenden Entscheid fest, hinsichtlich der Vorbringen im Zusammenhang mit seinem [Verwandten E._______] falle zunächst auf, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Tatsache, jener sei während des Krieges im Jahre 2009 verschwunden, nichts vorzubringen gewusst habe. Dazu aufgefordert, zu präzisieren, weshalb die sri-lankische Polizei im Jahre 2016 nach dem [Verwandten E._______] gesucht habe, habe er lediglich angeben können, Letzterer sei LTTE-Mitglied gewesen und die Polizei habe nach mehreren Personen gesucht. Die Erklärung, «jemand habe die Polizei darüber informiert», dass der [Verwandte E._______] im Dorf sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er dies offensichtlich erst in Reaktion auf die gestellte Frage ergänzt habe. Auch seine Bekräftigung, dass er zum Zeitpunkt des Verschwindens des [Verwandten E._______] noch klein gewesen sei, vermöge hinsichtlich der Substanzlosigkeit dieses Kernvorbringens keine Abhilfe zu verschaffen. Gleich verhalte es sich bei seiner angeblich erlittenen Inhaftnahme durch die sri-lankische Polizei am (...) Juli 2016. Auch diesbezüglich zu einer detaillierteren Beschreibung aufgefordert, habe der Beschwerdeführer sich mit leeren Floskeln und lückenhaften Erzählungen, die ohne signifikante Details ausgefallen seien, geäussert. Wären die drei Tage Haft wirklich erlebt worden, wäre diesbezüglich eine spontanere und vielfältigere Berichterstattung zu erwarten gewesen. Auch die Tatsache, dass seine Erklärungen teilweise nicht auf die gestellte Frage Bezug genommen hätten, zeige, dass der Beschwerdeführer nicht selbst Erfahrenes geschildert habe. Die Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen in den essentiellen Punkten stelle die Glaubhaftigkeit bereits ernsthaft in Frage.

Diese Einschätzung werde durch Widersprüchlichkeiten und durch der allgemeinen Lebenserfahrung zuwiderlaufende Schilderungen im Zusammenhang mit seiner zweimaligen Ausreise bestätigt. Seinen Angaben zufolge sei er am 16. September 2018 mit einem [ausländischen] Pass aus Sri Lanka ausgereist. Nach einer gewissen Zeit in [Ausland] sei er von seinem Schlepper verlassen worden, worauf sein Vater ihn angewiesen habe, nach Sri Lanka zurückzukehren. Daraufhin sei er am 15. August 2019 mit einem von der sri-lankischen Botschaft ausgestellten sri-lankischen Pass auf dem Luftweg von [Ausland] aus nach Sri Lanka zurückgekehrt. Vor dem Hintergrund seiner geschilderten Probleme sei es zunächst nicht nachvollziehbar, dass er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Es erscheine unplausibel, dass ihn die sri-lankischen Behörden - hätten sie ihn tatsächlich gesucht - auf diese Art hätten zurückkehren lassen. Daran ändere auch das Vorbringen nichts, dass er sich mit einer Summe von 60 Euro am Flughafen angeblich habe freikaufen können, zumal dies unglaubhaft erscheine. Schliesslich sei er trotz der geltend gemachten Suche und Bedrohungen durch die Polizei am (...) November 2019 legal mit seinem eigenen Pass erneut aus Sri Lanka ausgereist. Auch diesbezüglich würden die nicht konzisen Schilderungen über die Hilfe eines Schleppers nicht überzeugen.

Überdies sei es vor dem Hintergrund, dass die Behörden seinen im Jahre 2009 verschwundenen [Verwandten E._______] mit dieser Hartnäckigkeit suchten, nicht nachvollziehbar, dass er als einziges Familienmitglied behelligt worden sein soll. Die diesbezügliche Erklärung, er sei das einzige männliche Familienmitglied, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die im schriftlichen Asylgesuch vom 24. Dezember 2019 angeführten Gründe von den in der Anhörung vorgebrachten Asylgründen abweichen würden. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden auch die eingereichten Beweise nichts ändern. Diesen sei keine zusätzliche Information zu entnehmen, die seine Aussagen unterstützen könnten. Diese Dokumente könnten zudem keiner materiellen Prüfung unterzogen werden, zumal diese leicht käuflich seien oder aber diverse (unerfüllte) formelle und inhaltliche Kriterien eine Analyse verunmöglichten. Im Lichte seiner Ausführungen sei insgesamt davon auszugehen, dass diese Dokumente einzig dazu erstellt worden seien, dem Beschwerdeführer im Asylverfahren zu dienen.

Er müsse auch nicht in begründeter Weise eine zukünftige Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten. Die diesbezüglich gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu prüfenden Risikofaktoren würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Weder die allenfalls zu erwartende Befragung am Flughafen bei der Rückkehr sei asylrelevant noch habe er glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein, zumal er nach dem Krieg noch 10 Jahre - bis zum 26. November 2019 - in Sri Lanka gelebt habe. Auch unter dem neuen Präsidenten sei nicht von einer kollektiven Verfolgung ganzer Volksgruppen auszugehen. Die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka würden keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und seien nicht geeignet, eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung zu belegen. Die weiteren Beweismittel würden zwar die berufliche und gesundheitliche Situation des [Verwandten K._______] dokumentieren, seien zum Beleg einer Verfolgung indes nicht geeignet. Insgesamt lägen somit keine Verfolgungsgründe vor.

6.2 Auf Beschwerdeebene wird vom Beschwerdeführer neben der Bekräftigung der Asylgründe zunächst ergänzend geltend gemacht, neben seinem [Verwandten E._______] und seinem Vater seien fast alle weiteren Verwandten aufgrund von Verfolgung nach [Europa] geflohen und hätten dort Asyl erhalten. Es würde versucht, diesbezüglich noch Beweismittel nachzureichen. Dem [Verwandten E._______] sei aufgrund seines Eintrages in der Stop-List in Thailand vom UNHCR die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden (vgl. Beschwerdergänzung S. 7). Sodann wurde ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass weder der Suizidversuch des Beschwerdeführers noch seine Festnahmen vom (...) April 2018 und vom (...) November 2019 in die Glaubhaftigkeitsprüfung geflossen seien, sei zu schliessen, dass besagte Sachverhaltselemente vom SEM als glaubhaft erachtet worden seien, zumal der grösste Teil des Sachverhalts vom SEM als unglaubhaft eingestuft worden sei. Der Auszug aus dem Polizeibuch der Polizei F._______ belege seine Festnahme am (...) Juli 2016 und somit den Fakt, dass er aufgrund seines Vaters (dem in der Schweiz Schutz gewährt worden sei) Opfer einer Reflexverfolgung geworden sei (Beschwerdeergänzung S. 7). Er habe zwar in der Anhörung stets die behördliche Suche nach dem [Verwandten E._______] hervorgehoben. Tatsächlich ergebe sich aber aus dem Auszug aus dem Information Book der Polizeistation F._______ vom (...) Juli 2016, dass er gemäss der sri-lankischen Polizei aufgrund seines Vaters nicht seines [Verwandten E._______] inhaftiert worden sei. Für seine dreitägige Inhaftierung im Jahre 2016 existiere somit ein objektives Beweismittel. Aus dem Umstand, dass Beweismittel in Sri Lanka käuflich seien, dürfe nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch das eingereichte Beweismittel eine Fälschung sei. So habe er auch mit objektiven Beweismitteln belegt, dass nahe Angehörige von ihm die LTTE unterstützt hätten (Foto seines [Verwandten E._______] in LTTE-Uniform). Auch würden die zahlreichen Spitalakten seine erlittenen Misshandlungen indirekt belegen (Beschwerdeergänzung S. 9). Anstatt dass diese gewürdigt worden seien, sei das SEM aber in einer unbehilflichen Glaubhaftigkeitsprüfung zum Schluss gekommen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Haft im Juli 2016 sowie die Verfolgungsmotivation der sri-lankischen Behörden seien unglaubhaft unsubstanziiert ausgefallen. Das SEM verkenne darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Krieges erst neun Jahre alt gewesen sei, was erkläre, weshalb er nicht detailliert über die Aktivitäten des [Verwandten E._______] informiert gewesen sei. Dieser habe selbst sehr wenig darüber berichtet.

Die Einreise nach Sri Lanka sei über Vermittlung durch die sri-lankische Botschaft erfolgt, weshalb er sich bei der Einreise nach Sri Lanka nicht der gewöhnlichen Überprüfung habe unterziehen müssen. Bei 60 Euro handle es sich um mehr als einen durchschnittlichen sri-lankischen Jahreslohn, weshalb dieses am Flughafen bezahlte Bestechungsgeld keine kleine Summe sei. Auch sei es gemäss dem Verfolgungsmuster in Sri Lanka tatsächlich so, dass oft männliche Nachkommen ins Visier der Behörden gelangten, hier insbesondere, weil auch der Vater mit seinem Reichtum belangt werden solle. Was die Divergenzen seiner eigenen Asylgeschichte zu der Eingabe seines ersten Rechtsvertreters anbelange, sei anzufügen, dass er diesen nie gesehen habe und lediglich sein Vater mit diesem auf Französisch (was er nicht verstehe) kommuniziert habe. Dass die Glaubhaftigkeit vom SEM in Ermangelung von tatsächlichen Widersprüchen und Unglaubhaftigkeitselementen deswegen verneint worden sei, sei nicht überzeugend.

Er sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er folgende Risikofaktoren erfülle: Er habe eine Vielzahl von Verwandten, welche LTTE-Mitglieder gewesen und nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs verschwunden oder ins Ausland geflüchtet seien: Seinen [Verwandten E._______], der ein langjähriges und hochrangiges LTTE-Mitglied gewesen sei, seinen Vater, der die LTTE über Jahre unterstützt habe und deshalb unter dem Prevention of Terrorism Act [PTA] von 2000 bis 2002 inhaftiert gewesen sei und allenfalls Cousins. Er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Durch die Flucht des Vaters und dessen Reichtum sei er im Jahre 2016 ins Visier der Behörden geraten und bei einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Seit Ergehen des Referenzurteiles hätten sich diese Risikofaktoren vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage in Sri Lanka - insbesondere nach der Wahl des neuen Präsidenten Rajapaksa vom 16. November 2019 - massiv verstärkt. Die bei ihm vorliegenden Risikofaktoren seien kumulativ zu würdigen und dabei insbesondere die zwingenden Gründe im Zusammenhang mit seiner Langzeittraumatisierung zu prüfen. Er sei aufgrund seiner LTTE-Verbindungen innerhalb der Familie, dem Reichtum seines Vaters, seiner Flucht in die Schweiz, sowie seiner Rückkehr aus der Schweiz - unter Berücksichtigung der neuen Sachverhaltselemente - bei einer allfälligen Rückkehr an Leib, Leben und Freiheit gefährdet.

7.

7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unglaubhaft.

7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung erweisen sich als in wesentlichen Punkten unbsubstanziiert und lassen in den Kernpunkten die für tatsächliche Gegebenheiten erforderlichen Details und Realkennzeichen vermissen.

7.2.1 So wusste der Beschwerdeführer praktisch nichts zu den Handlungen des [Verwandten E._______] beziehungsweise seiner Tätigkeit bei der LTTE zu berichten und brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, der [Verwandten E._______] sei bei der LTTE als (...)-Lehrer tätig gewesen. Die diesbezügliche Rechtfertigung - er sei damals noch ein Kind gewesen oder vermutlich habe sein Vater ihn nicht gefährden wollen (Beschwerdeergänzung S. 8) - überzeugt bereits angesichts der seither vergangenen Jahre, in denen er angesichts angeblich ausreiserelevanter Behelligungen wegen seines [Verwandten E._______] Näheres hätte in Erfahrung bringen können, nicht. Ein diesbezügliches Interesse wäre, drohte daraus reell eine Reflexverfolgung, indessen zu erwarten. Zur wiederholt geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Vater ist anzumerken, dass dieser - entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren - keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz in der Schweiz erhalten hat. Aus dessen Akten geht vielmehr hervor, dass es ihm nicht gelang, in seinem im März 2008 in der Schweiz angestrengten Asylverfahren seine Verfolgungsgründe glaubhaft darzulegen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Er wurde indessen mit Verfügung vom 27. August 2010 aufgrund der damals herrschenden allgemeinen Situation infolge allgemeiner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden Sri Lankas vorläufig aufgenommen (vgl. N [...] B 17). Damit ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, er laufe Gefahr, wegen seines Vaters Opfer von Reflexverfolgung zu werden, die Grundlage entzogen. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch während des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht. Seine Ausführungen bezogen sich explizit nur auf den seit dem Jahr 2009 verschollenen [Verwandten E._______] Es erübrigt sich daher auf die nach erfolgter Einsicht in die Akten des Vaters ergangenen, weitgehenden Ausführungen zu dessen angeblichen Fluchtgründen (Beschwerdeergänzung S. 4 ff.) einzugehen. Dass im eingereichten Auszug aus dem Polizeibuch F._______ gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers vermerkt ist, er sei wegen seines Vaters verhaftet worden, er aber stets eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem [Verwandten E._______] geltend gemacht hat, spricht massgeblich dafür, dass dieses Beweismittel zu Gefälligkeitszwecken erstellt wurde respektive nicht authentisch ist. Auch die Ergänzungen auf Beschwerdeebene betreffend eine Verfolgung von weiteren Familienmitgliedern vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden und als nachgeschoben gelten sowie gänzlich undokumentiert blieben.

7.2.2 Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist im Übrigen vollumfänglich zu stützen, wobei an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (vgl. oben E. 6.1). Diese Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene wiederholten Bekräftigungen, wonach Beweismittel und die LTTE-Verbindungen des Vaters die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen belegten, nicht umzustossen. Im gleichen Sinne eignet sich auch die Behauptung, wonach der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Suizidversuch sowie die beiden Festnahmen in den Jahren 2018 und 2019 aufgrund der Nichterwähnung in der Glaubhaftigkeitsprüfung wohl von der Vorinstanz als glaubhaft befunden seien, nicht dazu, die von der Vorinstanz eingehend erwogene Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen im Jahr 2018 und 2019 vielmehr festgestellt, dass diese in den Ausführungen zum schriftlichen Asylgesuch vom 24. Dezember 2019 nicht aufgeführt wurden, sondern dort ein anderer Sachverhalt geltend gemacht wurde. Im Übrigen erscheint die im Jahr 2019 angeblich erfolgte Festnahme und Inhaftierung in einem Haus, welcher er hätte entfliehen können, da die Tür nicht verschlossen gewesen sei, konstruiert. Im schriftlichen Gesuch wurden sodann nicht nur andere fluchtauslösende Ereignisse geltend gemacht, sondern es wurde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst Verbindungen zur LTTE unterhalte, was dieser anlässlich seiner Anhörung jedoch nicht vorgetragen hat. Der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Suizidversuch ist in keiner Weise substanziiert. Der Beschwerdeführer brachte hierzu einzig vor, er habe einen solchen Versuch unternommen, nachdem er aufgrund der Festnahme keine Freunde mehr gehabt habe.

7.2.3 Betreffend Beweismittelwürdigung ist ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen; sie sind nicht zu beanstanden. Es kann insbesondere darauf verzichtet werden, die eingereichten Beweismittel mittels Botschaftsabklärung auf ihre Authentizität abzuklären.

7.2.4 Schliesslich ist zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht in begründeter Weise eine zukünftige Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, da die diesbezüglich gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu prüfenden Risikofaktoren nicht vorliegen. Es gelang ihm insgesamt nicht, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.

7.3 Auch zum heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden.

7.3.1 Der Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf (vgl. a.a.O. E. 8.5) Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft ausgefallen und er selbst war nie Mitglied der LTTE. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine glaubhaften Verbindungen zu den LTTE auf. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Allein aus seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der kurzen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (wie das bei ihm der Fall sei; Beschwerdeergänzung S. 13), und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sodann festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden, gehen fehl. Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 ändert an dieser Einschätzung nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Auch der am 6. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe, die Präsidentschaftswahlen von November 2019 sowie die neueren Entwicklungen vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.

7.3.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https:// www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate -rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 20.07.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen
(vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-raja pksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 20.07.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020).

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.3 Die Vorinstanz führte aus, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) drohe zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka nicht generell eine unmenschliche Behandlung, sondern es müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug als zulässig erweise.

Weiter sei der Wegweisungsvollzug nicht generell unzumutbar. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 beendet worden. Auch unter den aktuellen Entwicklungen, namentlich den jüngsten Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019, bestehe keine gänzliche unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet seien. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, C. _______ in der Nordprovinz und habe mit Ausnahme von ein paar Reisen nach G._______ und H._______ dort gelebt. Er verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, sei jung und habe eine Schulbildung bis zum Advanced Level genossen. Zudem sei davon auszugehen, dass sein Vater ihn - wie schon vor seiner Ausreise - weiterhin finanziell unterstütze.

Vorliegend habe der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs verschiedene gesundheitliche Probleme geltend gemacht, mit denen er in Sri Lanka konfrontiert gewesen sei. Er habe sich im Jahre 2018 einer (...)operation unterziehen müssen und sei einmal wegen eines Suizidversuchs hospitalisiert worden. Er habe auch wegen Drucks auf der Brust einen Arzt aufgesucht. Allgemein gehe es ihm psychisch nicht gut und er leide an Albträumen. Es sei aufgrund der Akten festzustellen, dass sein Gesundheitszustand stabil sei. Aus seinen Erzählungen gehe weiter hervor, dass seine gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka behandelt worden seien und seine Lebensqualität aufrechterhalten werden konnte. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr derart verschlechtern würde, dass seine physische Integrität in Gefahr sei. Aufgrund des Gesagten sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Sri Lanka verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen werde. Wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka nicht dem Schweizer Standard entsprächen, sei festzustellen, dass die Grundversorgung im Herkunftsland garantiert sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Angesichts seiner Situation sei anzunehmen, dass er dabei auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne. Zudem könne er bei den kantonalen Behörden Rückehrhilfe beantragen Diese könne in Form von Medikamenten, Hilfe bei der Reiseorganisation oder in finanzieller Unterstützung während und nach der Rückkehr gesprochen werden.

Daher erweise sich auch der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

8.4 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Gemäss EGMR habe eine Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen, wobei bei Zweifeln zugunsten der Asylsuchenden zu entscheiden sei. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 festgehalten, eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde - wie dies bei ihm der Fall sei - reiche aus, um unter EMKR 3 geschützt zu werden. Die neue Ausgangslage insbesondere nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 sei die Gefahr für Tamilen, Muslime, LTTE-Sympathisanten und Menschenrechtsaktivisten enorm gestiegen. Ethnischer Minderheiten sowie Personen, welche als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat angesehen würden, drohe bei eine Rückschaffung eine schwerwiegende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Insbesondere aus der Schweiz rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr. Wobei auch diesbezüglich die neue Ausgangslage zu berücksichtigen sei. Die sri-lankischen Behörden wären bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers sofort (infolge der Abklärungen zwecks Papierbeschaffung in Genf) in Kenntnis über seine politische Vergangenheit. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich diesem Verhör entziehen können, was angesichts seiner Vorverfolgung eine aktuelle Gefahr für Leib und Leben darstelle. Hinzu komme, dass er in Sri Lanka keine engen Familienangehörigen mehr habe, mit Ausnahme seiner betagten [Verwandten D._______]. Weiter trügen die Faktoren, dass er bekanntermassen ein ehemaliges LTTE-Mitglied als Vater in der Schweiz und mehrere Cousins und [Verwandter E._______] in [Europa] habe und er zudem nach wie vor unter den Folgen der Misshandlungen leide, zur unzumutbaren Situation in Sri Lanka bei.

In der Beschwerdeergänzung wird schliesslich geltend gemacht, aufgrund des Corona-Virus habe sich die Sicherheitslage sogar verschlechtert (Beschwerdeergänzung S. 9 f.).

8.5

8.5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Auch im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer
D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

8.5.2 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, ist der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin zutreffend.

8.6

8.6.1 Auch die Einschätzung des SEM, der Wegweisungsvollzug sei auch in individueller Hinsicht zumutbar, ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise bei seiner [Verwandten D._______], zunächst zusammen mit (..) im familieneigenen Haus in B._______. (...) Seine Kernfamilie lebt mithin in der Schweiz. Seine [Verwandte D._______], eine Grosstante und deren Kinder leben nach Angaben des Beschwerdeführers aber nach wie vor in B._______. Er hat eigenen Angaben gemäss sodann im Heimatstaat auch noch weitere Verwandte. Er machte zu keiner Zeit finanzielle Probleme geltend. Sein in der Schweiz lebender Vater unterstützt ihn finanziell. Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sich auch aufgrund seiner kurzen Landesabwesenheit wieder problemlos zu integrieren vermag.

8.6.2 Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Zunächst ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen; sie sind nicht zu beanstanden. Es liegen auch aktuell in individueller Hinsicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer in einem gesundheitlichen Zustand befindet, welcher der Wegweisung entgegenstehen könnte, womit sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar erweist.

8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

8.8 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie - entgegen der Ansicht der Ausführungen des Beschwerdeführers - dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).

Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein (vgl. zum Ganzen unter vielen Urteil des BVGer E-1837/2020 vom
27. April 2020 E. 8.5).

8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Be-schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

10.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'400.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

10.4 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beanstandung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Beschwerdeergänzung, der Kostenvorschuss sei mit Fr. 1500.- zu hoch angesetzt worden, unbegründet ist. Es wird geltend gemacht, dass mit Verwaltungsbeschwerde nur 8 Beweismittel eingereicht wurden, womit nicht von Beweismitteln im ausserordentlichem Umfang die Rede sein könne. Dabei wird ignoriert, dass sich auf der ersten eingereichten CD über 500 Beilagen und auf der zweiten eingereichten CD 100 weitere Beweismittel befinden, ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb die Höhe der Verfahrenskosten in casu gerechtfertigt ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Sarah Diack

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1445/2020
Datum : 30. Juli 2020
Publiziert : 15. September 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
BGE Register
144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
5D_56/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abklärung • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abstimmungsbotschaft • akte • akteneinsicht • analyse • angabe • angemessene frist • angewiesener • anhörung oder verhör • anmerkung • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • arzt • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • ausführung • ausreise • ausschaffung • ausweispapier • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • belgien • berechnung • berichterstattung • bern • bescheinigung • beschleunigtes verfahren • beschuldigter • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerdegrund • beschwerdeschrift • betagter • betroffene person • beurteilung • bewaffneter konflikt • beweiskraft • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • brief • bundesverwaltungsgericht • check • dauer • diagnose • drittstaat • druck • e-mail • einreise • eintragung • einzelfirma • entscheid • entscheidentwurf • erfahrung • erleichterter beweis • ethnie • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • festnahme • flucht • flughafen • form und inhalt • fotografie • frage • frankreich • frist • gefangener • genf • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gesundheitszustand • grundrechtseingriff • heimatstaat • hindernis • ikrk • innerhalb • jahreslohn • journalist • kantonale behörde • kenntnis • kommunikation • kopie • kostenvorschuss • kriegsverbrechen • körperliche integrität • leben • lebenserwartung • maler • minderheit • mitwirkungspflicht • monat • mutter • nachkomme • opfer • original • parentel • parlament • polen • profil • provisorisch • prozessvertretung • rasse • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsmittelinstanz • reis • report • richterliche behörde • richtigkeit • risikoanalyse • sachlicher geltungsbereich • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sachverständiger • schlepper • schriftenwechsel • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sri lanka • staatsangehörigkeit • stelle • sucht • suizidversuch • tag • thailand • tod • umfang • unrichtige auskunft • vater • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • vermittler • vermutung • verurteilter • verwaltungsbeschwerde • verwandtschaft • von amtes wegen • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wesentlicher punkt • wiederholung • zahl • zeitung • zugang • überprüfungsbefugnis
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2013/34 • 2013/11 • 2011/37 • 2011/24 • 2011/9 • 2009/35 • 2008/34
BVGer
D-1466/2020 • D-1549/2017 • D-3159/2015 • D-3619/2016 • E-1445/2020 • E-1837/2020 • E-1866/2015
EMARK
1995/14