Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1930/2015

Urteil vom 30. Juli 2015

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick
Besetzung Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______ alias Y._______,

Parteien vertreten durch
lic. iur. Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2013 über den Beschwerdeführer unter dem Namen Y._______ ein Einreiseverbot, gültig ab sofort bis zum 25. März 2017 verhängt und die Massnahme gleichzeitig im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben hat,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsanwalt Bernhard Zollinger mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und er in der Folge mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2013 - unter Androhung des Nichteintretens - zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde (act. 1 und 4 im Verfahren C-2467/2013),

dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (act. 7 im Verfahren C-2467/2013),

dass der Beschwerdeführer - diesmal unter dem Namen X._______ - am 6. Januar 2015 von Mitarbeitern des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau auf einer Baustelle in Döttingen (AG) kontrolliert wurde und in der Folge von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen wurde (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 134 und 157-158),

dass am gleichen Tag eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau erfolgte, da ein Vorverfahren gegen ihn wegen Verdachts auf illegale Einreise in die Schweiz, illegalen Aufenthalts und Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung eingeleitet wurde (SEM act. 135 -141),

dass er am 12. Januar 2015 durch das Amt für Migration des Kantons Luzern befragt und darauf hingewiesen wurde, dass er wegen illegaler Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Missachtung des Einreiseverbots bzw. illegaler Einreise und Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben habe und vorgesehen sei, eine erneute Wegweisung seiner Person aus der Schweiz zu veranlassen (SEM act. 134),

dass ihm durch die kantonale Migrationsbehörde des Weiteren das rechtliche Gehör in Bezug auf die allfällige Verlängerung des bereits bestehenden Einreiseverbots gewährt wurde (SEM act. 133),

dass das Amt für Migration des Kantons Luzern gleichentags die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt hat (SEM act. 130 - 131),

dass der Beschwerdeführer beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern gegen die Wegweisungsverfügung Verwaltungsbeschwerde erheben liess und diese mit Entscheid vom 15. Juni 2015 abgewiesen wurde (vgl. Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern act. 533),

dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab 26. März 2017 bis 25. März 2019 verhängt hat, mit der Begründung, dieser sei trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz gereist und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein; damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor,

dass aus den gleichen Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,

dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 nach Serbien ausgeschafft wurde,

dass der abermals durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger vertretene Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2015 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2015 beantragen liess; eventualiter sei die Sache zurückzuweisen; subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ersucht wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. April 2015 den Gesuchen des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht stattgegeben hat,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung zukommen liess,

dass der weitere Akteninhalt - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung findet,

und zieht in Erwägung,

dass Verfügungen, mit denen das SEM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 , 32 und 33 Bst. d VGG),

dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des VwVG massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG),

dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, SR 173.110),

dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert und auf sein im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff . VwVG),

dass Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, mit einem Einreiseverbot belegt werden können (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, SR 142.20),

dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des BVGer C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3),

dass die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung geltend macht, da dieser trotz bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist und hierzulande einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. Verfügung vom
24. Februar 2015),

dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er brauche als Serbe kein Visum für die Schweiz; zudem verfüge er hierzulande über gute familiäre Beziehungen und ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren; er habe den Staat nie in Anspruch genommen und befinde sich als Tourist hier (vgl. Beschwerde vom 25. März 2015),

dass er des Weiteren beschwerdeweise vorbringt, vom früheren Einreiseverbot keine Kenntnis erhalten zu haben, da er zum Zeitpunkt der Eröffnung desselben bereits nicht mehr in der Schweiz geweilt habe; bis zur rechtsgültigen Eröffnung des Einreiseverbots könne ihm die Fernhaltemassnahme nicht entgegengehalten werden; er sei zudem in der Schweiz und im Ausland nie verurteilt worden; eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stelle er nicht dar,

dass die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungs-abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
-5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG),

dass die allgemeinen Einreisevoraussetzungen von Art. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG und Art. 5 des Schengener Grenzkodex (SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006, S. 1-32) hingegen weitgehend übereinstimmen,

dass Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, unter anderem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen dürfen und nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
und d AuG sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK),

dass sich aus den Akten ergibt, dass die - eingeschrieben versandte -Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2013 bezüglich des ersten Einreiseverbots dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am
2. April 2013 eröffnet worden ist (vgl. SEM act. 100 - 102),

dass es sich beim damaligen (wie auch aktuellen) Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger um den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers handelte, sodass die Zustellung der Verfügung korrekterweise an diesen erfolgte (vgl. Beilage 1 der Beschwerde vom 2. Mai 2013 [im Verfahren C-2467/2013]; vgl. dazu Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 11 N 29 und N 30),

dass der Beschwerdeführer überdies die erwähnte Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2013 innert Frist angefochten hat und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
20. Juni 2013 auf die Rechtsmitteleingabe wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht eingetreten ist,

dass damit als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - sehr wohl Kenntnis von der ersten Fernhaltemassnahme hatte,

dass er trotz des bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist ist und anlässlich einer Baustellenkontrolle durch Mitarbeiter der kantonalen Migrationsbehörde beim Verlegen von Eisen angetroffen wurde (SEM act. 154 und 139),

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau eingestanden hat, in der Schweiz als Eisenleger für einen Betrieb gearbeitet zu haben (SEM act. 139; zur Definition der unselbständigen Erwerbstätigkeit siehe Urteil des BVGer C-1896/2012 vom 4. März 2014 E. 4.2.2 in fine; vgl. auch Art. 11 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
und 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG),

dass es damit als erwiesen gelten kann, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein und es dabei keine Rolle spielt, wenn - wie in casu - ein rechtskräftiger Entscheid der strafurteilenden Behörden fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1 m.H.),

dass es überdies nachweislich nicht den Tatsachen entspricht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz noch nie verurteilt worden (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 5. September 2012 sowie der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. April 2013 [SEM act. 147 und 143]),

dass der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass die gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid gerichtete Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers am 15. Juni 2015 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern rechtskräftig abgewiesen wurde,

dass X._______ mit seiner Einreise in die Schweiz trotz bestehenden Einreiseverbots, dem anschliessenden Aufenthalt sowie seiner Erwerbstätigkeit ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein, Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat und lediglich zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist,

dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weil er ausländerrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt und dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit auf eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung geschlossen werden kann,

dass das vom Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend gemachte private Interesse (gute familiäre Beziehungen in der Schweiz) gegen das besagte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermag,

dass sich solche privaten Interessen auch nicht aus den vorinstanzlichen oder kantonalen Akten ergeben; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Landgerichtspräsidium des Kantons Uri mit Entscheid vom
3. September 2013 die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes in Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bewilligte und weiter feststellte, die Parteien würden seit dem 15. April 2013 getrennt leben (vgl. Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern
act. 486 - 488),

dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen humanitärer oder anderer wichtiger Gründe bei der Vorinstanz die zeitweise Aussetzung des gegen ihn bestehenden Fernhaltemassnahme beantragen könnte (Art. 67 Abs. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG),

dass das Einreiseverbot im Übrigen nicht ein bestimmtes Verhalten sanktionieren soll, daher keinen Strafcharakter hat, sondern vielmehr ordnungspolitisch zu verstehen ist und als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll (vgl. ANDREA BINDER OSER, in: Caroni et al., Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, ad Art. 67
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG N 3),

dass damit das vom SEM verfügte zweite Einreiseverbot - in Anbetracht der gemäss Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG geltenden Maximaldauer - gerechnet vom Datum der vorinstanzlichen Verfügung an (24. Februar 2015), maximal weitere fünf Jahre dauern darf,

dass das vorliegende Einreiseverbot bis zum 25. März 2019 befristet ist und somit die gesetzliche Maximaldauer nicht überschritten wird,

dass aus diesem Grund das neu verfügte Einreiseverbot somit sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,

dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...])

- das Amt für Migration des Kantons Luzern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1930/2015
Date : 30. Juli 2015
Published : 13. August 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
AuG: 2  5  11  67
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VZAE: 80
VwVG: 48  49  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • aargau • [noenglish] • lawyer • duration • advance on costs • knowledge • personal interest • convicted person • behavior • illegal entry • restitution of a suspensive effect • costs of the proceedings • entry • time limit • hamlet • decision • [noenglish] • position • judicature without remuneration • fixed day • dismissal • [noenglish] • legal representation • [noenglish] • statement of reasons for the adjudication • complaint to the federal administrative court • remedies • administrative complaint • court and administration exercise • sanction • communication • illegal stay • enclosure • presumption • household • employment • departure • penal order • standard • discretion • uri • day • [noenglish] • correctness • integration • tourist • preliminary proceedings • weight • suspicion
... Don't show all
BVGer
C-1896/2012 • C-1930/2015 • C-2467/2013 • C-2731/2011 • C-7110/2010
BBl
2002/3813