Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1691/2015

Urteil vom 30. April 2015

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn,
Richter William Waeber,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A._______,

Parteien Türkei,

vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl ohne Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin wurde zusammen mit ihrer Schwester am
17. Oktober 2012 in der Wohnung ihres Bruders durch die Kantonspolizei infolge Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verhaftet. Am 18. Oktober 2012 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 31. Oktober 2012 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 4. Juni 2013 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe in der Türkei im selben Haushalt mit ihrer Schwester und ihren Eltern gelebt. Ihr Vater sei Alkoholiker, spielsüchtig und seit ihrer Kindheit gewalttätig gewesen. Er trachte nach ihrem Leben, habe sie regelmässig geschlagen und wolle ihre Schwester oder sie mit ihrem Cousin zwangsverheiraten.

B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin in Beilage eines Gutachtens und eines Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 aufzuheben beziehungsweise abzuändern und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben beziehungsweise abzuändern und die Beschwerdeführerin nochmals zu den betreffenden Punkten anzuhören. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

2.3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt nach einer Darstellung der kontinuierlichen Schritte hin zur Verbesserung der Gewaltprävention und der frauenspezifischen Schutzanliegen in der Türkei zum Schluss, die geltend gemachten Übergriffe seien nicht asylrelevant, weshalb auch keine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorzunehmen sei. Die türkischen Behörden seien hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, womit es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, bei den zuständigen Behörden und Anlaufstellen um Schutz zu ersuchen. Indem sich die Polizisten nicht ernsthaft dem Problem der Beschwerdeführerin angenommen hätten, sei allenfalls ein Fehlverhalten einzelner Beamter zu erkennen, was jedoch nicht dem Staat zugerechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden und - allenfalls unter Beiziehung rechtskundiger Personen - bei den zuständigen Behörden und Anlaufstellen um Schutz und Unterstützung zu ersuchen.

4.2 Die Beschwerdeführerin schildert die Lage der Frauen in der Türkei, die unter geschlechtsspezifischer Gewalt leiden - wobei sie sich insbesondere auf ein Gutachten von Terre des Femmes Schweiz vom 2. März 2015 und auf ein Schreiben von Mor Cati vom 30. Januar 2015 stützt - und leitet daraus ihre Rügen ab. So seien die diesbezüglichen Vorkehrungen des türkischen Staates immer noch ungenügend bis mangelhaft, obwohl die Türkei den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt auf ihre politische Agenda gesetzt und diesbezüglich Gesetze erlassen habe. Die fehlenden Mittel und der fehlende Wille zur Umsetzung würden beweisen, dass der Staat schutzunwillig sei. Die bestehenden Frauenhäuser würden für die geltend gemachten Vorbringen auch keinen nachhaltigen Schutz bieten. Durch die Gewalt des Vaters bestünde auch begründete Furcht vor zukünftiger Bedrohung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester würden zur Gruppe der von Ehrenmord bedrohten Frauen gehören. Gewalt im Privaten spiele sich zwar oft im Versteckten ab, sodass die Beweisführung schwierig sei. Die im Verfahren eingereichten medizinischen Berichte würden neben der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsverheiratung jedoch attestieren, dass die Beschwerdeführerin unter schweren Gewalterfahrungen und Todesdrohungen gelitten habe.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure geltend, indem sie die Gewalt ihres Vaters gegen sich, ihre Schwester aber auch ihre Mutter sowie eine drohende Zwangsheirat vorbringt. Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, den türkischen Behörden fehle es sowohl an Schutzfähigkeit als auch an Schutzwille, die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen und insbesondere die Beschwerdeführerin zu schützen, ist das Folgende entgegen zu halten und der vorinstanzliche Schluss zu stützen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bisher mehrmals geäussert. Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So trat im Jahr 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahr 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahr 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des türkischen Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5327/2009 vom 26. März 2010 E. 6.3.3, mit weiteren Hinweisen). Das der Beschwerde beigelegte Gutachten berichtet von erfolgten Trainings und Weiterbildungen von Polizeibeamten, Gesundheitspersonal, Gerichtsbehörden et cetera im Kampf gegen Gewalt an Frauen in der Türkei (Terre des Femmes Schweiz, Gutachten - Schutzwilligkeit des türkischen Staates bei Zwangsverheiratung und ehrenbezogener Gewalt, Februar 2015, S. 6). Bereits im Jahr 1990 wurden die offiziell als "Gästehäuser" bekannten Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher, verbaler, emotionaler, wirtschaftlicher, sexueller oder körperlicher Gewalt zu bieten. Die Einrichtungen sind bemüht, die Frauen bis hin zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu führen und sie helfen auch bei der Lösung psychologischer oder sozialer Probleme, mit denen sich die Hilfesuchenden konfrontiert sehen. Das Ministerium arbeitet am Ausbau der Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindestens eine dieser Zufluchtsstätten vorhanden ist. Auf dem 30. Kongress über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau in der Türkei sagte Fatma ahin (türkische Familienministerin von Juli 2011 bis Dezember 2013), dass die Aktionen gegen diejenigen, die Gewalt gegen Frauen anwenden würden, verstärkt worden seien (vgl. www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de Familienministerin ahin: "Häusliche Gewalt ist schlimmer als
Rassismus", vom 3. November 2012, aufgerufen am 8. April 2014). Den Ernst der Lage erkannten - entgegen dem Eindruck, den die Beschwerdeschrift vermittelt - bereits weitere hohe Politiker, wie beispielsweise der damalige Präsident (www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de Häusliche Gewalt: Jetzt schaltet sich Präsident Gül ein, vom 20. Juli 2011, aufgerufen am 8. April 2015). Im Jahr 2011 hat die Türkei eine neue europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen will. Die neue europäische Konvention soll Frauen besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. Die entsprechende Übereinkunft wurde bei einem Aussenministertreffen des Europarates von 13 Staaten unterzeichnet, unter anderem von Deutschland, Österreich und der Türkei. In dem Dokument verpflichten sich die Staaten erstmals auf ein konkretes Vorgehen gegen häusliche Gewalt. Anfang März 2012 wurde in der Türkei ein weiteres Gesetz verabschiedet, das Frauen besser vor häuslicher Gewalt schützen soll. Die wichtigste Neuerung dieses Gesetzes ist, dass alle Frauen unabhängig von ihrem Beziehungsstatus Anrecht auf Schutz haben. Ausserdem soll die Polizei nun schneller auf Anzeigen und Hilfegesuche der Betroffenen reagieren und wurden unter dem Gesetz Nr. 6284 über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen (verabschiedet am 8. März 2012) vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch geregelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4016/2013 vom 24. September 2013 E. 5.2). Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Gutachten stellt diese Entwicklung grundsätzlich nicht in Frage: "Die Türkei ist in den letzten Jahren die Problematik der häuslichen Gewalt bzw. Gewalt an Frauen gezielt angegangen" (Terre des Femmes Schweiz, Gutachten - Schutzwilligkeit des türkischen Staates bei Zwangsverheiratung und ehrenbezogener Gewalt, Februar 2015, S. 3).

Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerde hält dem über weite Strecken allgemeine Ausführungen zur Lage der Frauen in der Türkei entgegen. Auch wenn - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht und was an sich nicht zu bestreiten ist - in der Türkei nach wie vor Ehrenmorde geschehen und häusliche Gewalt verbreitet ist, so bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeschrift auf den genannten Mord in Istanbul und die weiteren angegebenen Fundstellen sowie das beigelegte Gutachten und das Schreiben nichts zu ändern. Indem das auf Beschwerdeebene eingereichte Gutachten mehrere Beispiele aufzählt, die keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin haben und im Übrigen das Aktenkundige wiederholt, vermag es diese Erkenntnis nicht umzustossen. Entgegen dem Beschwerdeantrag ist keine weitere Anhörung anzusetzen, ist doch der Sachverhalt vollständig erstellt. Es fällt auf - folgt man den Ausführungen der Beschwerdeführerin -, dass ihr Vater seit ihrer Kindheit sie, ihre Schwester und auch ihre Mutter mit häuslicher Gewalt belästigt hat und sie sich erst im November 2011 und im April 2012 und ausschliesslich an die Polizei gewandt haben will. Sodann leiden nicht nur sie und ihre Schwester unter der Gewalt sondern auch ihre Mutter. Ein konkreter Versuch, sich in den ganzen Jahren an eine andere Schutzstelle, als die Polizei zu wenden, lässt sich nicht erkennen. Stattdessen war es ihrer Schwester möglich, auf der schweizerischen Vertretung einen Visumsantrag zu stellen.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vom behördlichen Schutzwillen und der behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte zu, sodass die Beschwerdeführerin mindestens dort um Schutz nachsuchen könnte. Allerdings sollen auch in den fünf Provinzen, die noch keine Frauenhäuser haben, Bemühungen verstärkt werden, solche zu eröffnen (Terre des Femmes Schweiz, Gutachten - Schutzwilligkeit des türkischen Staates bei Zwangsverheiratung und ehrenbezogener Gewalt, Februar 2015, S. 5). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das Fehlverhalten einzelner Polizisten nicht dem Staat zuzurechnen ist und man die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Türkei nicht verneinen kann, nur weil angeblich Behörden den Ernst der Situation nicht erkannt haben sollen.

Im Übrigen muss die Inanspruchnahme einer staatlichen Schutzinfrastruktur der betroffenen Person auch subjektiv zumutbar sein (vgl. dazu etwa BVGE 2013/5 E. 5.4.3; BVGE 2008/4 E. 5.2; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau mit elfjähriger Schulbildung, die zusammen mit Ihrer Schwester illegal die lange Reise in die Schweiz auf sich nehmen konnte, insofern von ihr erwartet werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden Gehör verschaffen kann, nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts. Was das aktenkundige Krankheitsbild anbelangt, ist auf dieses nicht weiter einzugehen, weil der Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5797/2012 vom 12. März 2013 E. 12.5.3 und D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 E. 11.4.3).

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist und dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos sind, die Bedürftigkeit nicht beleget ist und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG daher nicht erfüllt sind. Der prozessuale Antrag betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1691/2015
Datum : 30. April 2015
Publiziert : 06. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  52  63  65
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