Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 487/2014

{T 0/2}

Urteil vom 29. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. April 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ war ab 1. September 2007 bei der Firma B.________ angestellt. Am 17. Mai 2009 stürzte sie bei der Arbeit, wobei sie sich am Rücken verletzte. Im August 2010 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2012 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 zu.

B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 30. April 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 30. April 2014 und die Verfügung vom 19. Juli 2012 seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei allenfalls konkrete Wiedereingliederungsmassnahmen probeweise durchzuführen seien.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Das Begehren ist gegenstandslos, da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG; vgl. BGE 133 I 98). Die Noveneingabe vom 16. Dezember 2014 ist unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Die IV-Stelle ermittelte in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338; 125 V 146) für die Zeit ab 3. März 2011 einen Invaliditätsgrad von 22 % (0,76 x 20 % + 0,24 x 26,77 %), was zur Aufhebung der gleichzeitig ab 1. Februar 2011 zugesprochenen ganzen Rente auf Ende Juni 2011 führte (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV). Die erwerbsbezogene Invalidität (20 %) ergab sich durch Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen (BGE 125 V 146 E. 2a S. 149; Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Beim Valideneinkommen stellte die IV-Stelle auf die Angaben der Firma C.________ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. September 2010 ab. Das Invalideneinkommen berechnete sie auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 08; grundlegend BGE 124 V 321). Dabei setzte sie unter dem Titel Parallelisierung der Vergleichseinkommen das Invalideneinkommen dem tieferen Valideneinkommen gleich und nahm - in einem zweiten Schritt - einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor (vgl. BGE 135 V 297 und 134 V 322 sowie BGE 126 V 75). Die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt (26,77 %) entsprach dem Ergebnis der Abklärung vor Ort (Bericht vom 23. August 2011).
Die Vorinstanz hat die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin in allen Teilen bestätigt und die dagegen vorgebrachten Einwendungen als nicht stichhaltig erachtet.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle und das kantonale Sozialversicherungsgericht abgesehen vom nicht bestrittenen Anteil der Erwerbstätigkeit (76 % = hypothetisches Arbeitspensum im Gesundheitsfall; BGE 125 V 146 E. 2b S. 149) in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig.

3.

3.1. In grundsätzlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) werde schon im Ansatz "falsch praktiziert", wenn die Kriterien für die LSE-Tabelle nicht mit denjenigen für das Belastungsprofil übereinstimmten. Sinngemäss seien die Vergleichseinkommen ohne bzw. mit Behinderung (Validen- und Invalideneinkommen; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Der jeweils massgebende Tabellenwert sei entsprechend dem medizinischen Belastungsprofil ohne bzw. unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu suchen. Die Differenz der so ermittelten Einkommen wäre dann "kaum gleich Null" wie bei einer Parallelisierung durch Herabsetzung des Invalideneinkommens. Dieses müsse jedenfalls unter dem Valideneinkommen liegen. Andernfalls führe die Einkommensvergleichsmethode zu einer einseitigen Ungleichbehandlung der Versicherten.

3.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung dieses Vergleichseinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lediglich wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 8C 944/2011 vom 17. April 2012 E. 2.2).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 137 V 28 E. 4.2 S. 291 f. mit Hinweisen). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Versicherten dadurch ungleich behandelt werden. Mit der Parallelisierung der Vergleichseinkommen, namentlich wenn das auf statistischer Grundlage ermittelte Invalideneinkommen höher ist als das Valideneinkommen, wird im Übrigen dem Grundsatz Rechnung getragen, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 3).
Das Valideneinkommen ist somit auf der Grundlage des Verdienstes in der zuletzt ab 1. September 2007 ausgeübten Tätigkeit bei der Firma B.________ zu ermitteln. Nicht massgebend ist der Lohn, den die Beschwerdeführerin bei der Firma C.________ erzielte. Das Arbeitsverhältnis mit dieser Firma hatte lediglich (vom 22. Mai 2007) bis 31. August 2007 gedauert. Insoweit beruht die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin auf unrichtiger Grundlage (vorne E. 2). Dieser Fehler ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung. In der "Krankheitsanzeige" vom 18. November 2009 zu Handen der Krankentaggeldversicherung gab der Firma B.________ einen Jahreslohn von Fr. 30'845.65 an. Darauf ist abzustellen. Diese Summe, welche als Basis für die Berechnung des Taggeldes von 80 % diente, entsprach bei einem Grundlohn von Fr. 20.30 brutto und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden einem Arbeitspensum von rund 75 %. Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund der Angaben der Firma C.________ ein Valideneinkommen von Fr. 30'986.90 für 2010 ermittelt. Die Differenz ist namentlich mit Blick auf die Parallelisierung der Vergleichseinkommen vernachlässigbar.

3.1.2. Im Weitern differenzieren die (A-) Tabellen der LSE nicht nach dem Belastungsprofil, verstanden als Summe der gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den körperlichen und/oder geistigen Funktionen (Urteil 9C 515/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1.2), sondern (u.a.) nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Zum Anforderungsniveau 4 etwa zählen die einfachen und repetitiven Tätigkeiten. Dies steht indessen der Anwendbarkeit der LSE zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht entgegen. Entscheidend ist, dass sich zu einem bestimmten Belastungsprofil - auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) - ein genügend breites Spektrum von Tätigkeiten finden lässt, allenfalls innerhalb eines spezifischen Sektors (Urteil 8C 260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2.1), welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (Urteile 9C 796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1, 8C 370/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2 in fine und 8C 514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 510/99 vom 23. März 2001 E. 4b). Davon ist das kantonale Sozialversicherungsgericht ausgegangen. Es hat
festgestellt, dem Belastungsprofil im Bericht des orthopädischen Chirurgen und Traumatologen Dr. med. D.________ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 1. April 2011 würden beispielsweise überwiegend sitzende Tätigkeiten in der Produktion oder Montage entsprechen. Es gebe somit durchaus Tätigkeiten, deren Belastungsprofil sich wesentlich von demjenigen einer Reinigungskraft unterscheiden würden und bei denen der Rücken viel weniger stark belastet werde. Dem vermag die Beschwerdeführerin nichts entgegenzuhalten. Weder bestreitet sie die RAD-ärztliche Umschreibung des Belastungsprofils, noch legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz gestützt darauf offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und daraus rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat. Nicht einzugehen ist im Übrigen auf die rein appellatorische Kritik an der Feststellung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, dass Hinweise auf eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante psychische Problematik fehlten und sich daher diesbezügliche Abklärungen erübrigten (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

3.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Aussage, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem 3. März 2011 bei einem adaptierten Belastungsprofil 100 % betrage, sei eine unbewiesene und unglaubwürdige Behauptung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie als Reinigungskraft 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch bei einer geringfügigen "Adaptierung des Belastungsprofils" auf einmal 100 % arbeitsfähig sein soll. Dies gelte umso mehr, als das Belastungsprofil einer Reinigungsfrau und einer Hausfrau weitestgehend übereinstimmen würden, die Einschränkung im Haushalt 26,77 % jedoch betragen soll. Aus dem Umstand, dass sich ihr Gesundheitszustand spätestens seit 2013 deutlich verschlechtert habe, obschon sie keiner erwerblichen Tätigkeit nachgegangen sei, müsse gefolgert werden, dass sie über den 3. März 2011 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig geblieben sei.

3.2.1. Es ist kein offensichtlicher Widerspruch darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte 100 % arbeitsunfähig ist, die Einschränkung im Haushalt 26,77 % beträgt und in dem medizinisch-theoretischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Reinigungskraft heisst nicht, dass jegliche dabei zu verrichtende Arbeit unzumutbar wäre. Sodann wird die Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt auf der Grundlage eines Betätigungsvergleichs ermittelt. Dabei sind neben der Grösse des Haushalts, personell und räumlich, etwa die Möglichkeiten, die Zeit einzuteilen und Arbeitsabläufe einfacher zu gestalten, sowie die Mithilfe Familienangehöriger, die weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt, dadurch werde der Invaliditätsgrad künstlich herabgesetzt und damit die teilzeitlich erwerbstätigen Hausfrauen diskriminiert (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Soweit ihre Vorbringen den erhöhten Anforderungen an eine Verfassungsrüge genügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), vermögen sie indessen
keine Bundesrechtsverletzung darzutun, ohne dass näher darauf einzugehen wäre.

3.2.2. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird mit Umständen begründet, die nach Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2012 eingetreten sind: Ambulante Untersuchung vom ........ 2013 in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik E.________, operativer Eingriff (Spondylodese L5/S1 [K2, Everst] mit Privelopecage) daselbst vom ........ 2013. Aus den entsprechenden Berichten kann nicht gefolgert werden, dass überwiegend wahrscheinlich bereits bei der RAD-ärztlichen Untersuchung vom 3. März 2011 keine Arbeitsfähigkeit bestand, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Dies gilt auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2012, welcher den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Eine allfällige seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat Gegenstand eines neuen Verfahrens zu sein (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV; Urteil 9C 76/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2).

3.2.3. Im Übrigen ist die Vorinstanz ohne Weiteres von der erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. Die Vorbringen in der Beschwerde geben nicht Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln. Das medizinische Anforderungs- bzw. Belastungsprofil ist nicht derart restriktiv umschrieben, dass sich eingehendere Abklärungen zum Nachweis aufdrängten (Urteil 9C 941/ 2012 vom 20 März 2013 E. 4.1.1).

3.3. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, im Aufgabenbereich Haushalt lediglich zu 26,77 % eingeschränkt zu sein. Darauf braucht indessen ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Kritik am Abklärungsbericht vom 23. August 2011. Selbst bei einer Einschränkung im Haushalt von 100 % resultiert immer noch ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (zum Runden BGE 130 V 121).

3.4. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zufolge ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_487/2014
Date : 29. Dezember 2015
Published : 16. Januar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 66  97  99  102  105  106
BV: 8
IVG: 28a
IVV: 87  88a
BGE-register
124-V-321 • 125-V-146 • 126-V-75 • 129-V-1 • 130-V-121 • 133-I-98 • 133-II-249 • 133-V-504 • 134-V-322 • 134-V-64 • 135-V-297 • 135-V-58 • 137-II-353 • 137-V-20 • 137-V-334 • 139-V-28
Weitere Urteile ab 2000
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