Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 418/2012 {T 0/2}
Urteil vom 29. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 20. März 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene D.________ war seit 19. Januar 2009 als Isoleur für die Firma X.________ tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 9. April 2009 stürzte er auf der Baustelle, eine ca. 40 kg schwere Gasflasche tragend, zu Boden, woraus ein schweres Quetschtrauma der rechten Hand mit mehrfragmentären Frakturen der Metacarpalia II und III rechts sowie der Verdacht auf ein Logensyndrom resultierte. Die Verletzung wurde gleichentags im Spital A.________ operativ saniert. Nachdem am 22. Oktober 2009 eine Metallentfernung der Metacarpale II und III rechts durchgeführt worden war, fanden in der Folge weitere ärztliche Untersuchungen und vom 24. Februar bis 24. März 2010 ein stationärer Aufenthalt in der Klinik C.________ statt. Auf sich verstärkende Schmerzen in der rechten Schulter hin veranlasste die SUVA am 24. Juni 2010 eine MR-Arthrographie des Schultergelenkes rechts. Gestützt darauf wurde eine Leistungspflicht für die geklagten Schulterbeschwerden mangels rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Sturz vom 9. April 2009 verneint (Verfügung vom 13. Juli 2010). Die dagegen gerichtete Einsprache wies der
Unfallversicherer, nach einer am 28. Oktober 2010 vorgenommenen Schulterarthroskopie rechts mit Bicepssehnentenotomie, Acromioplastik und partieller AC-Gelenksresektion sowie dem Beizug einer ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 11. März und 2. Mai 2011, mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 ab.
B.
Im hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahren reichte D.________ Berichte des Dr. med. S.________, Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH, vom 22. Juni 2011, des Dr. med. F.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital A.________, vom 10. Dezember 2010 und 21. Juni 2011 sowie des Dr. med. B.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.________, vom 23. Juni 2011 ein. Die SUVA ihrerseits legte neu einen kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. V.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Juni 2011 auf. Mit Entscheid vom 20. März 2012 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Rechtsvorkehr ab.
C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen UVG-Leistungen im Grundsatz zuzusprechen und die Angelegenheit anschliessend zur Bemessung der Rentenbetreffnisse an die SUVA zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Angelegenheit auf der Grundlage eines unabhängigen, unter Wahrung der Gehörsrechte der Parteien einzuholenden medizinischen Gutachtens neu zu beurteilen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Der Eingabe liegen Berichte des Dr. med. M.________, Imamed, Radiologie, vom 11. Mai 2012 und des Dr. med. S.________ vom 14. Mai 2012 bei.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.3 Bei den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich beigebrachten Berichten des Dr. med. M.________ vom 11. Mai 2012 und des Dr. med. S.________ vom 14. Mai 2012 handelt es sich angesichts des am 20. März 2012 erlassenen vorinstanzlichen Entscheids um so genannte echte Noven. Da dafür nicht erst der betreffende Entscheid Anlass gab, können sie gemäss dem in Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigungen der rechten Schulter des Beschwerdeführers auf den am 9. April 2009 erlittenen Unfall zurückzuführen sind.
2.2 Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Insbesondere hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406; 119 V 335 E. 1 S. 337; je mit Hinweisen).
Beizufügen ist, dass den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Ärztin oder der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f. mit Hinweis). Auch wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen mithin grundsätzlich Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] 8C 383/2012 vom 25. Juli 2012 E. 3).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich bezüglich der geklagten Schulterbeschwerden wie folgt dar:
3.1.1 Am 24. August 2009 überwies Dr. med. F.________ den Beschwerdeführer auf Grund von Schulterschmerzen/-verspannung bei Status nach Quetschtrauma der rechten Hand vom 9. April 2009 zu einer Serie von vorab neun Physiotherapiesitzungen. Die Folgeverordnung - mit weiteren neun Sitzungen - datiert vom 7. Oktober 2009. Den entsprechenden Abrechnungen vom 16. Oktober und 10. Dezember 2009, welche von der Beschwerdegegnerin beglichen wurden, sind absolvierte physiotherapeutische Sitzungen vom 26. und 31. August, 4. und 7. September, 2., 5., 8., 13., 16., 19. und 29. Oktober, 3., 5., 16., 19. und 26. November sowie 3. und 10. Dezember 2009 zu entnehmen.
3.1.2 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 23. November 2009 wurde als Diagnose u.a. eine sekundäre leichte Funktionseinbusse der rechten Schulter vermerkt.
3.1.3 Dr. med. T.________, Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 18. März 2010 aus, dass seit der Metallentfernung vom 22. Oktober 2009 zusätzlich neben den Schmerzen in der rechten Hand belastungs- und bewegungsabhängige Schulterbeschwerden rechts hinzugekommen seien, welche über den Aussenellbogen bis zur Schulter hinauf ausstrahlten, gelegentlich bis zum Nacken. Der Arzt beurteilte die entsprechende Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer sekundären Tendinomyose (Schonhaltung/Fehlbelastung).
3.1.4 Im Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 19. März 2010 hielten die Ärzte diagnostisch fest, dass der Patient u.a. unter Verspannungen der Muskeln trapezius descendens und levator scapulae rechts mit bewegungsabhängigen Schmerzen leide, welche sich im Gefolge der persistierenden Beschwerden an der rechten Hand entwickelt hätten. In der Physiotherapie sei neben dem Trainingsprogramm auch eine Weichteilbehandlung (Massage) am Schultergürtel und Nacken rechts durchgeführt worden, jedoch ohne wesentlichen Erfolg.
3.1.5 Am 14. Mai 2010 berichtete Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Medizin, der Beschwerdeführer klage über unfallbedingte Schulterschmerzen, welchen die SUVA bislang zu wenig Beachtung geschenkt habe.
3.1.6 Die Tochter des Beschwerdeführers liess sich sodann gemäss Telefonnotizen vom 14. und 21. Juni 2010 gegenüber der Beschwerdegegnerin dahin gehend vernehmen, dass auch die Schulterbeschwerden des Vaters, die zur Zeit bildgebend abgeklärt würden, nicht besser geworden seien. Er habe seit dem Unfall im ganzen rechten Arm Probleme.
3.1.7 Die am 24. Juni 2010 durchgeführte MR-Arthrographie des Schultergelenkes rechts ergab eine Partialruptur der Supraspinatussehne anterior am Ansatz auf der gelenkseitigen Oberfläche mit einer Breite von ca. 9 mm sowie kurzstreckigem intratendinösem Verlauf nach medial von ca. 8 mm, eine deutliche Ausdünnung der Subscapularis-Sehne im mittleren Drittel am Ansatz, die Darstellung einer SLAP-Läsion mit Einstrahlen in den Bicepsanker, eine deutliche AC-Gelenksarthrose sowie eine leichtgradige Bursitis subacromialis respektive subdeltoidea.
3.1.8 Dr. med. S.________ gab in seinem Bericht vom 28. Juni 2010 an, die bewegungsabhängigen und in Ruhe verspürten Schulterschmerzen rechts bestünden ebenfalls erst seit dem Sturz auf die rechte obere Extremität vom 9. April 2009, seien bislang aber nicht speziell beachtet und - abgesehen von physiotherapeutischen Massnahmen - behandelt worden. Er ging von einer überwiegend wahrscheinlichen traumatischen Einwirkung aus.
3.1.9 Dr. med. E.________ erläuterte in seinem Bericht vom 17. August 2010, der Patient sei am 9. April 2009 mit einer schweren Gasflasche auf die rechte Körperhälfte gestürzt, wodurch es neben der Mittelhandverletzung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer direkten Kontusion der rechten Schulter gekommen sei. Die Mittelhandverletzung habe klinisch im Vordergrund gestanden, obschon seitens des Versicherten auch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter beklagt worden sei. Aus diesem Grund sei die rechte Schulter bereits im vorangegangenen Jahr physiotherapeutisch angegangen worden. Der Patient leide unter anhaltenden Schmerzen bei aktiver Abduktion mit Ausstrahlung in den Nacken und Vorderarm sowie nächtlichen Schmerzen beim Liegen auf der rechten Seite. Die erneut eingeleitete Physiotherapie habe bereits sowohl die Beweglichkeit als auch die Schmerzsituation verbessert.
3.1.10 Am 28. Oktober 2010 fand eine Schulterarthroskopie rechts mit Bicepssehnentenotomie, Acromioplastik und partieller AC-Gelenksresektion statt.
3.1.11 Den Telefonprotokollen vom 21. Dezember 2010 und 27. April 2011 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Tochter in Bezug auf seine Schulterbeschwerden weiterhin zweimal wöchentlich stattfindende Physiotherapiesitzungen absolvierte und Schmerzmedikamente einnahm.
3.1.12 Aus dem ärztlichen Beurteilungsbericht des Dr. med. L.________ vom 2. Mai 2011 geht als Schlussfolgerung hervor, dass sich der Versicherte am 9. April 2009 neben den Verletzungen der rechten Hand eine Prellung des rechten Schultergelenkes zugezogen habe. Weder bei der Bildgebung mittels MRI noch anhand der durchgeführten Arthroskopie hätten im Bereich der rechten Schulter Unfallfolgen nachgewiesen werden können. Klinische Untersuchung und Bildgebung hätten dafür als Gesundheitsschaden vielmehr ein degenerativ bedingtes so genanntes subacromiales Engpasssyndrom wahrscheinlich gemacht. Bei der Arthroskopie seien ausschliesslich degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette, der langen Bicepssehne und des Subacromialraumes (osteophytäre Ausziehungen) behandelt worden. Zudem belege die zeitliche Dokumentation der Beschwerdeentwicklung, dass das degenerative Leiden des rechten Schultergelenkes durch das Unfallereignis nicht aktiviert worden sei. Das Schulterleiden sei in grossem zeitlichen Abstand zum fraglichen Sturz symptomatisch geworden mit nur langsam zunehmender Beschwerdeprogredienz.
3.1.13 Dr. med. F.________ führte in seinem Bericht vom 21. Juni 2011 aus, er habe sich nach dem Unfall vom 9. April 2009 zunächst auf die Behandlung der rechten Hand konzentriert. Nachdem der Patient auch zunehmend Schulterbeschwerden rechts angegeben habe, seien 2009 zur Schmerzbehandlung zwei Serien von Physiotherapie verordnet worden. Da diese nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten, seien in der Folge weitere Abklärungen durch die Dres. med. S.________ und E.________ in die Wege geleitet worden.
3.1.14 Am 22. Juni 2011 wies Dr. med. S.________ darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz keinerlei Schulterbeschwerden verspürt habe. Diese seien erst im Anschluss an das Unfallereignis aufgetreten, hätten jedoch gegenüber der stark traumatisierten rechten Hand bezüglich operativer Versorgung sowie Physio- und Ergotherapie nur sekundären Behandlungsbedarf gehabt.
3.1.15 Dr. med. E.________ bezeichnete die Schulterbeschwerden in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2011 ebenfalls als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt.
3.1.16 Nach dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. V.________ vom 29. Juni 2011 handelt es sich bei der festgestellten sekundären leichten Funktionseinbusse der rechten Schulter um eine unfallkausale Schädigung, wohingegen er den Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Bicepssehnentenotomie, Acromioplastik und partieller AC-Gelenksresektion vom 28. Oktober 2010 als unfallfremd einstuft.
3.2
3.2.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin lehnen eine Unfallursächlichkeit der geklagten Schulterbeschwerden rechts zur Hauptsache gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. L.________ vom 2. Mai 2011 ab. Dieser wiederum begründet seine Betrachtungsweise zum einen mit dem Unfallhergang, anlässlich welchem es lediglich zu einer Schulterprellung, nicht aber zu einer - die erhobenen Befunde (Rotatorenmanschettenruptur, Läsion der langen Bicepssehne, SLAP-Läsion) - erklärenden Rotation im Schultergelenk gekommen sei. Die klinischen Untersuchungen und die Bildgebung würden vielmehr ein degenerativ bedingtes so genanntes subacromiales Engpasssyndrom im Sinne eines Verschleissleidens nahe legen. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar versucht wurde, im Rahmen einer am 1. April 2011 mit dem Beschwerdeführer und seiner Tochter geführten Besprechung den genauen Ablauf des Sturzes vom 9. April 2009 zu rekonstruieren. Angesichts der damit stets, insbesondere aber nach einem Zeitraum von drei Jahren, behafteten Unsicherheit erscheinen die diesbezüglichen Aussagen jedoch nur bedingt verwertbar, zumal sie, wie vom Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Replikschrift vom 3. Oktober 2011 und letztinstanzlich eingehend dargelegt, auch gegenteilige
Interpretationen des Unfallherganges zulassen. Allein auf Grund dieser Argumentationslinie lässt sich der unfallkausale Charakter der Schulterbeschwerden jedenfalls nicht verneinen. Ebenfalls zu keinem anderen Schluss zu führen vermag der Hinweis des Dr. med. L.________, die zeitliche Dokumentation der Beschwerdeentwicklung belege, dass es durch den Unfall nicht zu einer Aktivierung des degenerativen Leidens gekommen sei. Vielmehr zeigen die medizinischen Akten klar auf, dass im Anschluss an die prioritäre operative und konservative Behandlung der schweren Handverletzung bereits im August 2009 mit der physiotherapeutischen Mobilisierung der Schulterbeschwerden rechts begonnen worden war. Der entsprechende Befund (im Sinne einer sekundären leichten Funktionseinbusse der rechten Schulter, von belastungs- und bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden als Ausdruck einer sekundären Tendinomyose [Schonhaltung/Fehlbelastung], von Verspannungen der Muskeln trapezius descendens und levator scapulae rechts mit bewegungsabhängigen Schmerzen etc.) wurde in der Folge durchgehend von sämtlichen behandelnden und untersuchenden Ärzten erhoben. Die Aussage des Dr. med. L.________, das Schulterleiden sei erst in grossem zeitlichen Abstand zum
Unfallereignis symptomatisch geworden, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Beachtung zu schenken ist schliesslich auch dem Umstand, dass sich für die Erkenntnis des SUVA-Arztes, eine Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden und dem Sturz sei auszuschliessen, keinerlei Stütze in einer anderen medizinischen Beurteilung finden lässt. Selbst der Kreisarzt Dr. med. V.________ hatte die festgestellte sekundäre leichte Funktionseinbusse der rechten Schulter in seinem Bericht vom 29. Juni 2011 als unfallkausale Schädigung qualifiziert.
3.2.2 Da rechtsprechungsgemäss bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen genügen, um deren Beweiskraft zu erschüttern und ergänzende Erhebungen notwendig zu machen (vgl. E. 2.2 hievor; BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine S. 470 mit Hinweis), kann nach dem Gesagten für die vorstehend zu beurteilenden Belange nicht auf die Ausführungen des Dr. med. L.________ vom 2. Mai 2011 abgestellt werden. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen gutachtlichen Abklärungen an die Hand nehme.
4.
4.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
4.2 Die Höhe der Parteientschädigung ist entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. Mai 2012 eingereichten Kostennote nicht auf Fr. 4'281.10 festzusetzen. Nach Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl