Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 93/2015
Urteil vom 29. September 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1976, Mutter eines 2004 geborenen Sohnes, arbeitete ab 1. November 2002 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Altersheim. Am 16. Februar 2005 verlor sie bei der Zimmerreinigung, auf einem sich drehenden Bürostuhl stehend, das Gleichgewicht und wollte mit einer abrupten Drehbewegung der Wirbelsäule einen Sturz verhindern. In der Folge verspürte sie einen akuten Lumbalschmerz und eine ischialgieforme Schmerzausstrahlung links. Ein MRI vom 1. März 2005 zeigte eine mediolaterale grosse Diskushernie L5/S2 links, Nervenwurzel S1 links komprimierend, und eine kleine mediale subligamentäre Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression. Am 26. Oktober 2005 fand ein operativer Eingriff statt. A.________ meldete sich am 13. Februar 2006 unter Hinweis auf die Diskushernien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte berufliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Pensionskasse bei und veranlasste eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie. Das entsprechende Gutachten erging am 7. November 2006. Nach Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. C.________) vom 10. und 13. November 2006 stellte
die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 17. November 2006 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 23. Februar 2006 in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie A.________ im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Durchführung einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung mit kontrollierter Medikamenteneinnahme sowie einer physiotherapeutischen Kräftigungstherapie für den Rücken. Am 22. Februar 2007 verfügte sie entsprechend dem Vorbescheid.
A.b. Im Januar 2008 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein. Sie ersuchte Hausarzt Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, um einen Bericht vom 3. März 2008 und A.________ um ergänzende Angaben zu den ihr auferlegten Massnahmen. Am 23. September 2008 nahm RAD-Arzt E.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Stellung. Vorbescheidweise stellte die IV-Stelle am 27. Oktober 2008 die Rentenaufhebung wegen nicht erfüllter Schadenminderungspflicht in Aussicht. Hiegegen liess die nunmehr anwaltlich vertretene A.________ Einwände erheben. Die IV-Stelle holte Berichte ein des Dr. med. D.________ (vom 2. Oktober 2009), des Dr. med. F.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 10. Oktober 2009) sowie der Klinik G.________ (vom 15. Oktober 2009), und veranlasste eine Begutachtung im ärztlichen Abklärungsinstitut H.________. Vom 26. April bis 8. Mai 2010 war A.________ in der Rehaklinik I.________ hospitalisiert. Am 12. November 2010 liess A.________ der IV-Stelle eine massive gesundheitliche Verschlechterung melden, am 16. Dezember 2010 unterzog sie sich einer Re-Diskektomie in der Klinik J.________ (Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 5. Januar 2011). Das Gutachten des
ärztlichen Abklärungsinstituts H.________ erging am 28. März 2011. Nachdem A.________ und RAD-Arzt C.________ Stellung genommen hatten, verfügte die IV-Stelle am 1. Dezember 2011 die Rentenaufhebung. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2013 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies zur weiteren Abklärung, namentlich des postoperativen Verlaufs nach dem Eingriff vom 16. Dezember 2010.
A.c. Die IV-Stelle holte zusätzliche Berichte ein des Dr. med. D.________ vom 10. Juni 2013sowie des Dr. med. F.________ vom 29. Juni 2013. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung, welche in der Medas stattfand (Expertise vom 17. Februar 2014). Nach Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. L.________, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom 3. und 27. März 2014 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 5. Juni 2014 die Aufhebung der Invalidenrente.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 12. November 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bestätigung der Verfügung vom 5. Juni 2014 und die Feststellung, dass kein Rentenanspruch bestehe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Streitig ist die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.
3.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 22. Februar 2007) habe sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 7. November 2006 gestützt und sei somit wegen der Folgen einer reaktiven depressiven Entwicklung (dannzumal mittelgradige depressive Episode; ICD-10 F32.1) einerseits, und einer somatoformen Schmerzkomponente im Sinn einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) anderseits erfolgt und damit zur Hälfte wegen der Folgen sogenannt unklarer Beschwerden.
Die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung beurteile sich mit Bezug auf den durch die Depression begründeten Anteil der Arbeitsunfähigkeit nach der allgemeinen Revisionsbestimmung von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung falle eine Revision gemäss lit. a Abs. 1 der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: SchlB IVG) nicht generell ausser Betracht, nur weil nicht ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild gegeben sei. Nach der erneuten Rückenoperation im Dezember 2010 hätten die Gutachter eine allein somatisch begründete Leistungseinschränkung von 30 % attestiert. Unter Berücksichtigung des depressiven Geschehens resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 76 %. Demnach stelle sich die Frage der Überwindbarkeit nur noch im Ausmass von 24 %. Mit den Medas-Gutachtern sei die Depression als schwere psychiatrische Komorbidität einzustufen, welche eine willentliche Schmerzüberwindung ausschliesse. Gestützt auf das Medas-Gutachten sei von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass ein gewisser Anteil der somatoformen Beschwerden derzeit habe objektiviert werden können. Ob die Versicherte nunmehr als vollzeitlich Erwerbstätige einzustufen wäre, könne offen bleiben.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
ohnehin zu verneinen. Schliesslich ergebe auch eine Prüfung der sogenannten Förster-Kriterien, dass die Schmerzstörung zumutbarerweise überwunden werden könne. Bei einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % resultiere bei einer Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 %.
4.
Ob die Verfügung vom 22. Februar 2007 auf einem sogenannten Mischsachverhalt, das heisst auf einem sowohl objektivierbare wie nicht objektivierbare Beschwerden umfassenden Geschehen beruhte, das unter den in BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200 vorgezeichneten Bedingungen mit Bezug auf die unklaren Beschwerden der Revidierbarkeit gemäss den SchlB IVG unterlegen wäre, kann offen bleiben. Nachdem die Medas-Ärzte in ihrem - vorinstanzlich zu Recht für beweiskräftig erachteten (nachfolgende E. 6) - Gutachten vom 17. Februar 2014 eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten (seit der Begutachtung im ärztlichen Abklärungsinstitut H.________ vom 28. März 2011) konstatiert und "mit Sicherheit" festgestellt hatten, die Versicherte sei spätestens seit 1. Januar 2012 keinem Arbeitgeber mehr zumutbar (nachfolgende E. 5), ist ohnehin ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
(E. 1 hievor).
5.
Im Medas-Gutachten vom 17. Februar 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Chronisches depressives Zustandsbild mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode und mittelschwerem somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sich entwickelnd in den letzten drei Jahren.
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), sich entwickelnd in den vergangenen neun Jahren.
3. Chronifiziertes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.06), bestehend seit mindestens neuen Jahren mit/bei Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 mit narbigen Residuen links paramedian bis links foraminal L5/S1 und residuellem S1- Reizsyndrom am linken Bein.
4. Chronifiziertes, zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer deutlichen Fehlhaltung (ICD-10 M54.02), bestehend seit ca. fünf Jahren.
In somatischer Hinsicht kamen die Gutachter zum Schluss, für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst oder ähnliche Arbeiten sei die Versicherte definitiv vollständig arbeitsunfähig. Für leichte, angepasste Verweistätigkeiten wäre sie rein somatisch acht Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer schmerzbedingten Leistungseinschränkung von 30 %.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Januar 2014 führte Dr. med. M.________ aus, die von der Versicherten beschriebenen psycho-sozialen Belastungen würden als schwer eingestuft und seien geeignet, die festgestellte Schmerzverarbeitung (sstörung) zu verursachen und aufrechtzuerhalten. Diagnostisch sei somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung eindeutig zu bejahen. Das chronifizierte depressive Zustandsbild mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode und mittelschwerem somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sei diagnostisch klar von der Schmerzverarbeitungsstörung abgrenzbar. Therapeutisch sei keine bedeutsame Verbesserung zu erwarten. D ie Arbeitsfähigkeit werde dadurch um 60 % eingeschränkt. Die mit den Schmerzen verbundene Einschränkung sei zusätzlich auf 40 % der noch erhaltenen Restleistungsfähigkeit (von 40 %) zu veranschlagen. Darin enthalten sei die in der rheumatologischen Beurteilung festgestellte schmerzbedingte Leistungseinbusse von 30 %. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Befunde resultiere somit gesamthaft eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 76 %.
In einer Gesamtschau führten die Gutachter - wie erwähnt (vorangehende E. 4) - aus, spätestens seit 1. Januar 2012 sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht keinem Arbeitgeber mehr zumutbar; ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur ABI-Begutachtung vom 28. März 2011 signifikant verschlechtert.
6.
6.1. Die vorinstanzliche Qualifikation des chronischen depressiven Zustandsbilds als selbständiges, von der Schmerzstörung losgelöstes und daher nicht nach den Regeln für somatoforme Schmerzstörung zu behandelndes Leiden ist frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C 140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.2).
6.2.
6.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, können zwar schwierige Lebensumstände, wie sie im Fall der Versicherten zweifellos vorliegen (namentlich die gegen ihren Willen erfolgte Emigration in die Schweiz sowie die arrangierte, unglückliche und schwierige Ehe), geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden (z.B. Urteil 9C 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Hat sich aber ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt, spielt keine Rolle mehr, dass psycho-soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 292; Urteil 9C 776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3).
6.2.2. Im konkreten Fall grenzte Dr. med. M.________ die depressive Störung diagnostisch klar von der Schmerzproblematik ab (vorangehende E. 5). Hinweise auf relevante Inkonsistenzen gibt es nicht. Die Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, psycho-soziale Faktoren stünden nur noch im Hintergrund und fielen nicht mehr ins Gewicht. Es habe sich nunmehr eine verselbständigte gesundheitliche Beeinträchtigung eingestellt. Die Arbeitsfähigkeit könne angesichts des schweren, chronifizierten Zustandsbildes und nach jahrelanger begleitender psychiatrischer Behandlung einschliesslich suffizienter antidepressiver Medikation durch zumutbare therapeutische Massnahmen nicht mehr signifikant verbessert werden. Rehabilitationsmassnahmen seien derzeit, und wahrscheinlich auch in Zukunft, nicht mehr möglich. In Würdigung der konsequent befolgten, aber erfolglos gebliebenen Depressionstherapie, die stark auf eine Resistenz des Leidens hindeutet (vgl. Urteil 9C 917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 9C 818/2014 vom 15. August 2015 E. 4.2.2, wo - anders als hier - keine optimale und nachhaltige Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten erfolgte), der nach fachmedizinischer Einschätzung nicht mehr gewichtigen sozialen Faktoren und der
klaren diagnostischen Abgrenzbarkeit hat das kantonale Gericht die depressive Störung mittelgradigen Ausmasses zutreffend nicht lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung eingeordnet, sondern als selbständiges, davon losgelöstes Leiden qualifiziert (vgl. Urteil 8C 801/2014 vom 1. April 2015 E. 3.5). Folglich ist die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (nunmehr BGE 141 V 281) nicht einschlägig (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298).
7.
7.1. Gegen die vorinstanzlich - zu Recht - als beweiskräftig erachtete Beurteilung der Medas-Gutachter, wonach die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen 60 % betrage (vorangehende E. 5) hat die Beschwerdeführerin keine (substantiierten) Einwände erhoben. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich umso mehr, als einer auf lege artis erfolgten Begutachtung beruhenden und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben erfolgten medizinischen Feststellung einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht zu folgen ist, sofern die rechtsanwendende Stelle - wie hier - nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abweichende Ermessensausübung gebieten (Urteil 9C 358/2014 vom 21. November 2014 E. 5).
7.2.
7.2.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die somatisch bedingte Einschränkung von 30 % und die Limitierung durch das depressive Geschehen führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 76 %. Es erwog, weil im Nachgang zur zweiten Rückenoperation vom Dezember 2010 ein Teil des ursprünglich als somatoform eingestuften Beschwerdekomplexes nunmehr objektiviert werden könne, stelle sich die Frage der Überwindbarkeit noch im Ausmass von 24 % (vorangehende E. 3.1). Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar. Das kantonale Gericht ging offenbar von der - irrigen - Annahme aus, eine Arbeitsunfähigkeit von 76 % aufgrund objektivierbarer Beeinträchtigungen führe ohne Weiteres zu einer möglichen Einschränkung wegen somatoformer Beschwerden von 24 %. Dies kann indes von vornherein nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit zutreffen. Der Versicherten wurde eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 76 % attestiert, die Aufrechnung auf 100 % ist unzulässig.
7.2.2. Aus psychischen Gründen ist die Beschwerdegegnerin zu 60 % arbeitsunfähig (E. 7.1). Dr. med. M.________ führte aus, die Schmerzproblematik bewirke eine zusätzliche Einschränkung der (40%igen) Restarbeitsfähigkeit um weitere 40 %, wobei darin die 30%ige Einschränkung aus somatischen Gründen gemäss rheumatologischer Beurteilung bereits enthalten sei (E. 5 hievor). Diese Beurteilung lässt sich vernünftigerweise nur so verstehen, dass die schmerzbedingte Einschränkung von 40 % der Restarbeitsfähigkeit teilweise organisch begründet ist (wobei allein aus somatischen Gründen eine Leistungseinschränkung von 30 % besteht), und entsprechend - ebenfalls - nicht der Schmerzrechtsprechung unterliegt. Ausgehend davon, dass bereits die Einschränkungen wegen der Depression (60 %) und dem somatisch bedingten Teil des Schmerzleidens eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % ergeben (wovon angesichts der 30%igen Leistungsminderung wegen des Rückenleidens auszugehen ist), kann unter Berücksichtigung des in E. 8 hienach Gesagten offen bleiben, ob der verbleibende "somatoforme Komplex" nach der hiefür einschlägigen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 invalidisierend
wäre.
8.
Der im letztinstanzlichen Verfahren modifizierte Einkommensvergleich der Beschwerdeführerin ist nicht bundesrechtskonform. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Versicherte sei zwar als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren, als Validenlohn sei ihr aber nur das an die Verhältnisse im Jahr 2014 angepasste Einkommen beim letzten Arbeitgeber anzurechnen, wo sie mit einem aus invaliditätsfremden, betrieblichen Gründen nicht steigerbaren Pensum von 80 % tätig war. Fällt eine im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinliche Pensumserhöhung aus betrieblichen Gründen ausser Betracht, geht es indes nicht an, als Validenlohn lediglich das tatsächlich mit einem kleineren Arbeitspensum erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, die Versicherte hätte eine zusätzliche Arbeitsstelle mit einem 20 %-Pensum gesucht oder sich bei einem anderen Arbeitgeber um eine Vollzeitstelle bemüht (vgl. Urteil 8C 7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Sind Validen- und Invalideneinkommen auf identischer statistischer Grundlage zu erheben, kann sich eine allfällige schmerz (störungs) bedingte Limitierung der Versicherten zum vornherein nicht auf den Rentenanspruch auswirken, nachdem bereits aus psychischen (Depression)
und somatischen (Rückenleiden) Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % resultiert und somit der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen ist (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle