Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 630/2013 {T 0/2}

Urteil vom 29. September 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (hypothetisches Erwerbseinkommen; Anpassungsfrist),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 6. August 2013.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1950 geborenen A.________ mit Verfügung vom 23. August 2012 rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte, meldete sich der Versicherte im September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse (nachfolgend: SVA), zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an. Die SVA entsprach diesem Gesuch mit Wirkung ab 1. September 2008, wobei sie bei den anrechenbaren Einnahmen ab Leistungsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau auf der Grundlage eines 50%igen Teilpensums berücksichtigte (Verfügung vom 14. November 2012 und Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013).

B.
Gegen den letztgenannten Punkt wehrte sich A.________ mit Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Das Gericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2013 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 aufhob, den Nachzahlungsbetrag an den Versicherten für den Zeitraum von September 2008 bis November 2012 auf Fr. 37'539.- festsetzte und hinsichtlich der Höhe des EL-Anspruchs ab 1. Dezember 2012 auf seine Erwägungen verwies. Diesen ist zu entnehmen, dass das Versicherungsgericht - nebst einigen weiteren Korrekturen am Einsprachentscheid - die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bejahte, allerdings erst mit Wirkung ab 1. Mai 2013. Für den gesamten vorangehenden Zeitraum ab 1. September 2008 sei (noch) kein Einkommensverzicht anzunehmen. Während eine rückwirkende Berücksichtigung hypothetischen Erwerbseinkommens vor Erlass der EL-Verfügung vom 14. November 2012 ohnehin entfalle, sei der Ehefrau des Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist von fünf Monaten für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzuräumen.

C.
Die SVA führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, als das vorinstanzlich ermittelte hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau bereits ab EL-Anspruchsbeginn vom 1. September 2008 zu berücksichtigen sei. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Während der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Auf das Gesuch der SVA um aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann nicht eingetreten werden, weil es mit keinem Wort begründet wurde.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis  die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  ...
h  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i  die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a  wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b  wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57
1ter    Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59
2    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f  Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g  Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden;
h  der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.
4    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
und g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist
für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b).

4.
Letztinstanzlich ist nur mehr streitig, ab welchem Zeitpunkt das (in seiner Höhe von Fr. 1227.- pro Monat unbestrittene) hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau in die EL-Berechnung des Beschwerdegegners mit einzubeziehen ist. Letzterer stellt sich in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht auf den Standpunkt, die Anrechnung könne erst nach Ablauf einer fünfmonatigen Anpassungsfrist (gerechnet ab Erlass der EL-Verfügung vom 14. November 2012), mithin ab 1. Mai 2013 erfolgen. Demgegenüber verlangt die beschwerdeführende SVA die Berücksichtigung des fiktiven Erwerbseinkommens bereits ab Leistungsbeginn, d.h. ab 1. September 2008.

5.

5.1. Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass Art. 25 Abs. 4
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 25 - 1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:109
1    Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:109
a  bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b  bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
c  bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d  bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:113
a  in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
b  im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c  im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d  im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
3    Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich.117
4    Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.118
ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, in Fällen wie dem hier zu beurteilenden rechtsprechungsgemäss nicht zur Anwendung gelangt, auch nicht analogieweise (SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3; vgl. auch SVR 2010 EL Nr. 11 S. 31, 9C 67/2010 E. 3.3). Bei nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern ist nach den unter E. 3 hievor dargelegten Grundsätzen im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen. Anders als die SVA annimmt, gilt dies sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen (Urteil P 18/99 vom 22. September 2000, AHI 2001 S. 132 E. 1b und 2d, je in fine; Urteile P 28/04 vom 30. August 2004 E. 2.2 und 4.4 sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1b und 4). Die Vorinstanz hat in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung die Anpassungsfrist für die Ehefrau des Beschwerdegegners nicht offensichtlich unrichtig und daher
für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 hievor) auf fünf Monate festgesetzt.

5.2. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung beginnt diese Übergangsfrist jedoch im Falle einer - wie hier - rückwirkenden EL-Zusprechung gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 22 Nachzahlung - 1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.100
1    Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.100
2    Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.101
3    Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
4    Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.102
5    Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.103
ELV nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab 1. September 2008 (vgl. Urteil 9C 717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3 und 7.1 in fine; vgl. auch Urteile P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.4 und P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.4). Anders zu entscheiden liefe hier darauf hinaus, der Ehefrau des Beschwerdegegners eine Anpassungsfrist von 4 Jahren und 8 Monaten zuzugestehen, was offenkundig nicht mehr als angemessen gelten kann. Soweit das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Unterhaltspflicht gemäss Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB (Urteil 5P.255/2003 vom 5. November 2003, Pra 2004 Nr. 95 S. 552 E. 4.3.2; Urteile 5P.95/2003 vom 28. April 2003 E. 2.3 und 5P.327/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3b) die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch im Gebiete der Ergänzungsleistungen für grundsätzlich ausgeschlossen hält, kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl berücksichtigt die sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-
Ansprechers familienrechtliche Grundsätze (E. 3 hievor). Dies geht indes keineswegs soweit, dass auch ergänzungsleistungsrechtlich ein Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten beachtet würde (Urteile 9C 12/2013 vom 19. November 2013 E. 2 und 3.5.2, 9C 717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 und 5 sowie 9C 184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2). Hier ist entscheidend, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2008) bereits während eines Jahres wegen multipler Beschwerden des Bewegungsapparates vollständig arbeitsunfähig gewesen war. Indem sich seine Ehefrau in dieser Situation trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-) Stelle bemühte, verletzte sie die - mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch ihr obliegende - Schadenminderungspflicht (Urteile 9C 12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1 in fine, 9C 916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2, 8C 589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1). Klarzustellen ist schliesslich, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf (Urteile 9C 326/2012 vom 2.
Juli 2012 E. 4.2 und 9C 602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3).

5.3.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die SVA zurückzuweisen, welche eine neue Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. September 2008 zu erlassen haben wird. Diese wird auf bisheriger Berechnungsgrundlage der Verwaltung ergehen und nunmehr eine fünfmonatige, d.h. bis 31. Januar 2009 dauernde Übergangsfrist mit einschliessen, während welcher noch kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist.

6.
Der Beschwerdegegner obsiegt in sehr geringem Umfange, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. Aus demselben Grund steht ihm auch keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2013 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 21. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. September 2008 im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Attinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_630/2013
Date : 29. September 2014
Published : 17. Oktober 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV (hypothetisches Erwerbseinkommen; Anpassungsfrist)


Legislation register
BGG: 95  97  105
ELG: 11
ELV: 22  25
ZGB: 163
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93 Nr. 95
AHI
2001 S.132