Tribunal federal
{T 0/2}
8C 589/2007
Urteil vom 14. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007.
Sachverhalt:
A.
T.________, geboren 1965, ist seit 6. Juli 2001 mit einer 1967 geborenen deutschen Staatsangehörigen verheiratet, welche zwei Söhne (geboren 1992 und 1997) mit in die Ehe brachte. Der ältere Sohn lebt in einem Kinderheim. T.________ leidet seit 1995 an einer Persönlichkeitsstörung und bezieht seit 2001 Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 15. September 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA oder Beschwerdegegnerin) den EL-Bezüger auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht hin und forderte ihn auf, dass sich seine Ehefrau beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellensuche anzumelden habe. Daraufhin meldete sich die Ehegattin wegen seit zwanzig Jahren anhaltendem Übergewicht am 31. Oktober 2005 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen wies dieses Rentengesuch mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Januar 2006 ab, weil keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Nach erneuter Aufforderung zur Anmeldung beim RAV vom 28. Februar 2006 und Androhung der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechnete die SVA T.________ bei Ermittlung der
Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2006 auf der Einnahmenseite einen Jahres-Bruttolohn der Ehefrau - basierend auf einem 50%igen Erwerbspensum - von Fr. 23'358.- an (Verfügung vom 16. November 2006) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. August 2007 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 5. März 2007 auf und wies die Sache zur neuen Berechnung des EL-Anspruchs ab Dezember 2006 unter Anrechnung eines (reduzierten) hypothetischen Jahres-Erwerbseinkommens der Ehefrau von brutto Fr. 17'175.- an die SVA zurück.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ sinngemäss unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids beantragen, bei Ermittlung der Ergänzungsleistung habe die SVA auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu verzichten.
Während die SVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
D.
Unaufgefordert lässt T.________ mit nachträglicher Eingabe vom 3. Dezember 2007 einen Bericht vom 30. Oktober 2007 zur schulpsychologischen Abklärung des jüngeren Sohnes seiner Ehegattin einreichen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
vom 10. Oktober 2007, E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
2.
2.1 Praxisgemäss können nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel nur noch vorgebracht werden, wenn diese eine Revision zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353; Urteil 9C 40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 3.1 mit Hinweis).
2.2 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass seit Frühsommer 2005 nur noch der jüngere Sohn (D.________, geboren am 27. August 1997) im ehelichen Haushalt lebt, dieses Kind 2004 schulpflichtig wurde und seither während den Schulzeiten täglich mehrere Stunden ausserhalb des elterlichen Einflussbereichs verbringt. Daran ändert auch der mit nachträglicher Eingabe vom 3. Dezember 2007 unaufgefordert eingereichte Bericht des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Y.________ vom 30. Oktober 2007 nichts. Denn durch D.________s Übertritt von der regulären dritten Primarschulklasse in die dritte Kleinklasse X.________ wird die schulische Betreuung dieses Kindes jedenfalls nicht eingeschränkt. Aus dem schulpsychologischen Bericht ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der EL-Bezüger und/oder dessen Ehefrau die elterlichen Erziehungspflichten gegenüber D.________ in irgend einer Weise vernachlässigt hätten. Die Eingabe vom 3. Dezember 2007 ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich und hat daher bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben.
3.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: vom 5. März 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), ist die hier strittige, mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 berücksichtigte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des EL-Ansprechers nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen zu beurteilen (Urteil 8C 594/2007 vom 10. März 2008, E. 2).
4.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf welches die Ehegattin des EL-Bezügers verzichtet hat (Art. 3c Abs. 1 lit. g
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 3c Abs. 1 lit. g
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
5.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: |
|
1 | Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: |
a | der jährlichen Ergänzungsleistung; |
b | der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. |
2 | Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, S. 33 mit Hinweisen). Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-) Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist und auch Art. 14b lit. c
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SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen - Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: |
|
a | der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres; |
b | der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr; |
c | zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr. |
Minimaleinkommen ausgegangen wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: AHI 2001 S. 133 E. 1b [P 18/99], Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2 und P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat jüngst die anwendbaren Kriterien bei der Beurteilung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau des EL-Ansprechers und bei der allfälligen Festlegung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens bestätigt (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die ständige Praxis in Frage zu stellen vermöchte.
5.2
5.2.1 Fest steht, dass der allein neben den Eheleuten im ehelichen Haushalt lebende jüngere Sohn der Ehegattin des EL-Bezügers im Dezember 2006 (Beginn der Anrechnung eines Verzichtseinkommens bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung) neun Jahre und drei Monate alt war, dass die Ehefrau - trotz ihres Übergewichts von 120 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 164 Centimeter - gemäss rechtskräftig verneintem Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 18. Januar 2006) in ihrer Leistungsfähigkeit aus medizinischen Gründen nicht eingeschränkt war und dass sie - trotz wiederholter Aufforderungen seit 15. September 2005 - keinerlei Stellenbewerbungsbemühungen unternommen hat.
5.2.2 Die vom EL-Bezüger angeführte Rechtsprechung, wonach eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden kann, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist, stellt keine starre Regel, sondern eine Richtlinie dar, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten muss (in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.3 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung bezieht sich insbesondere auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts und ist schon deshalb nicht auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar, weil vorliegend die nicht invalide Ehegattin (und Mutter zweier Kinder) den bereits seit 1995 an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Beschwerdeführer 2001 heiratete, mit ihm einen gemeinsamen Haushalt gründete und seit Februar 2002 zu dritt zusammen mit ihrem jüngeren Sohn in der gemeinsamen ehelichen Wohnung lebt. Fest zu halten ist, dass der invalide EL-Ansprecher keine Hilflosenentschädigung bezieht und ihm nach medizinischer Beurteilung trotz fehlender Teamfähigkeit die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zum Beispiel als Hauswart in zeitlich geringem Ausmass möglich und zumutbar ist. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung,
wonach der Beschwerdeführer bei der Ausführung von Arbeiten im Haushalt nicht erheblich beeinträchtigt sei, blieb unbestritten. Auch wenn die Betreuung des Sohnes nicht zu den primären Aufgaben des EL-Bezügers gehören kann, ist es unter den gegebenen Umständen zumutbar, dass der nach dem Schulunterricht (vgl. E. 2.2 hievor) nach Hause zurückkehrende Sohn während einer kurzen Zeitdauer bis zur Rückkehr der Mutter nach Erfüllung des ihr angerechneten 50%igen Teilzeitpensums allein mit dem Stiefvater im ehelichen Haushalt verbringt. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus der zivilrechtlichen Praxis zu Art. 163
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
6.
Weiter beanstandet der EL-Bezüger, eine aus der Lebenserfahrung resultierende natürliche Vermutung, wonach eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch eine unterdurchschnittliche Entlöhnung akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finde, lasse sich nicht auf das bestehende Gesetzesrecht abstützen. Von der Ehefrau des Beschwerdeführers eine überdurchschnittliche Leistung für eine unterdurchschnittliche Bezahlung zu verlangen, "nur mit dem Zweck weniger Ergänzungsleistungen ausrichten zu müssen", sei gesetzwidrig.
6.1 Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit Hinweis). Art. 3c Abs. 1 lit. g
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: |
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1 | Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: |
a | der jährlichen Ergänzungsleistung; |
b | der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. |
2 | Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). |
Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. dazu AHI 1997 S. 255 E. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.5). Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht nach der gesetzmässigen Praxis zu Art. 3c Abs. 1 lit. g
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
6.2 Ob eine aus der Lebenserfahrung resultierende natürliche Vermutung besteht, wonach eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch eine unterdurchschnittliche Entlöhnung akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle findet, wie dies im angefochtenen Entscheid (S. 10) ausgeführt wird, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn es steht aktenkundig fest und wird auch nicht bestritten, dass die Ehefrau - trotz wiederholter Aufforderungen seit 15. September 2005 - überhaupt keine Anstrengungen unternommen hat, eine ihr zumutbare Arbeitsstelle zu suchen. Damit hat sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt.
6.3 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht gestützt auf eine einlässliche Würdigung der konkreten Verhältnisse, ohne Bundesrecht zu verletzen, im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass es der 1967 geborenen, arbeitsfähigen Ehegattin deutscher Muttersprache auch ohne Berufsausbildung trotz ihres Übergewichtes bei ernsthaften und intensiven Arbeitsbemühungen unter Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen [I 138/98]) und in Nachachtung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht möglich und zumutbar war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 3.3), zwischen September 2005 und November 2006 auf dem für sie in Frage kommenden ostschweizerischen Arbeitsmarkt eine einfache und repetitive Teilzeit-Hilfsarbeitstätigkeit mit 50%-Pensum zu finden.
7.
Was die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelangt, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Annahmen kantonaler Instanzen über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten (vorliegend: Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage) beruhen, nicht als Rechtsfrage, sondern als Ergebnis von Beweiswürdigung gelten (in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.4 mit Hinweisen). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers aus der erwerblichen Verwertung einer zumutbaren repetitiven und einfachen Teilzeittätigkeit im Umfang eines 50%-Pensums ein jährliches Bruttoeinkommen von 17'175.- zu erzielen vermag, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Was der EL-Ansprecher dagegen vorbringt, lässt diese Entscheidung über eine Tatfrage weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft sei.
8.
Somit bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid verfügten Rückweisung der Sache an die SVA zur Neuverfügung des EL-Anspruchs ab Dezember 2006 unter Anrechnung eines reduzierten hypothetischen Bruttoerwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 17'175.-
9.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli