Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 242/2022

Urteil vom 29. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daliah Luks Dubno,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Mai 2021 und das Urteil vom 2. März 2022 (LY210019-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ und B.A.________ heirateten am 8. Mai 2015 und haben eine gemeinsame Tochter, C.A.________, geboren 2017. Seit dem 10. Mai 2019 leben die Eheleute getrennt. B.A.________ ist zudem Mutter einer weiteren Tochter, die 2020 geboren wurde und der Beziehung zu ihrem neuen Partner entstammt.

A.b. Seit dem 23. September 2020 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Scheidungsverfahren gegegenüber. In diesem Rahmen ersuchten beide Parteien um den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Verfarhrensdauer.

A.c. Mit Verfügung vom 21. April 2021 stellte das Bezirksgericht C.A.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien, bestimmte den gesetzlichen Wohnsitz der Tochter (am Wohnsitz der Mutter) und regelte die Betreuung von C.A.________ durch die Eltern. Weiter verpflichtete das Bezirksgericht den Vater zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter (dies rückwirkend ab dem 1. August 2019) sowie zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.--.

B.

B.a. A.A.________ legte gegen die Verfügung des Bezirksgerichts am 5. Mai 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein und beantragte, soweit hier interessierend, den Wohnsitz der Tochter für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei ihm festzusetzen. Ausserdem stellte er den prozessualen Antrag, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B.b. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 wies das Obergericht den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und mit Urteil vom 2. März 2022 (eröffnet am 4. März 2022) wies das Obergericht die Berufung ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.A.________.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. April 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Rechtsbegehren, dass ihm unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 2. März 2022 der gesetzliche Wohnsitz der gemeinsamen Tochter zugeteilt werde. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel B.A.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Auch in Bezug auf den Kostenentscheid formuliert der Beschwerdeführer den Eventualantrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 27. Mai 2021 teilweise aufzuheben und der Berufung aufschiebende Wirkung beizulegen. Eventuell sei die Sache auch insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 4. April 2022 hat das Bundesgericht den Antrag abgelehnt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Wohnsitzverlegung der Tochter zu erteilen.
Am 22. Juni 2022 lässt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Scheidungsurteil (Teilurteil) vom 26. April 2022 und die Teilvereinbarung zu den Scheidungsnebenfolgen vom 13. Juni 2022 zukommen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Festlegung des gesetzlichen Wohnsitzes) entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und macht ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils geltend (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Dieses Interesse ist trotz der zwischenzeitlich abgeschlossenen Teilvereinbarung zu den Scheidungsnebenfolgen und dem Teilurteil vom 26. April 2022 (vorne Bst. C) nach wie vor aktuell (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2) : Das Teilurteil betrifft einzig den Scheidungspunkt und die Vereinbarung zu den Scheidungsnebenfolgen behält bezüglich der hier strittigen Wohnsitzfrage den gerichtlichen Entscheid vor. Mangels gerichtlicher Genehmigung ist die Vereinbarung ohnehin noch nicht rechtsgültig (Art. 279 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1    Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2    Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
ZPO). Damit dauert das Verfahren über die Scheidungsnebenfolgen noch an und es besteht nach wie vor
ein Interesse an der Beurteilung der streitbetroffenen Massnahme. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 2. März 2022 richtet.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des Obergerichts vom 27. Mai 2021 betreffend aufschiebender Wirkung der Berufung wendet. Zwar ist es grundsätzlich möglich, gegen solche Zwischenentscheide erst mit dem Endentscheid vorzugehen (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren ist nun aber mit dem Berufungsentscheid dahingefallen. Eine nachträgliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Frage: Die Tochter hatte ihren Wohnsitz während des Verfahrens bei der Mutter. Das kann nicht mehr geändert werden (vgl. Urteil 5A 112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.5).

1.3. Beschwerde in Zivilsachen kann nur gegen die Urteile oberer kantonaler Gerichte erhoben werden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ohnehin ausschliesslich der (Berufungs-) Entscheid der Vorinstanz, welcher den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung verlangt, ist die Beschwerde unzulässig (Urteil 5A 578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.5 mit Hinweisen) und wird darauf nicht eingetreten.

1.4. Der Beschwerdeführer verweist vor Bundesgericht auf eine erneute Schwangerschaft der Beschwerdegegnerin. Diese Information will er am 19. März 2022 und damit nach Ergehen des angefochtenen Urteils erhalten haben. Echte Noven, also Tatsachen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden konnten, sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit es sich bei der erneuten Schwangerschaft aber um ein unechtes Novum handeln sollte, das bereits in das vorinstanzliche Verfahren hätte eingeführt werden können, verpasst es der Beschwerdeführer zu begründen, weshalb ihn dieses erst im Anschluss an das angefochtene Urteil interessiert (Urteil 5A 345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.2). Diesbezüglich genügt es nicht auf die grundsätzliche Zulässigkeit unechter Noven hinzuweisen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und zu behaupten, dass wegen der erneuten Schwangerschaft die Meinung der Vorinstanz nicht mehr haltbar sei, wonach die Beschwerdegegnerin nicht erneut umziehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt damit unbeachtlich.
Soweit er sodann nicht die Eintretensfrage und damit prozessuale Aspekte des vorliegenden Verfahrens betrifft (vgl. vorne E. 1.1) bleibt auch der Umstand - es handelt sich dabei um ein echtes Novum - unbeachtlich, dass die Parteien eine Teilvereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen abgeschlossen haben und in der Hauptsache über den Scheidungspunkt entschieden wurde (vgl. vorne Bst. C; Urteil 5A 929/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.4).

1.5. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist von Thomas Reich und D.________ unterzeichnet. Während es sich bei Thomas Reich um den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter handelt, ist unklar, welche Rolle D.________ einnimmt, die zudem nicht im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass in Zivil- und Strafverfahren Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61; Anwaltsgesetz, BGFA) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG). Da die Beschwerde aber jedenfalls auch vom gehörig mandatierten und zur Parteivertretung befugten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet wurde, ist sie im genannten Umfang entgegenzunehmen.

2.

2.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 145 II 32 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4; 134 II 244 E. 2.2). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.
Umstritten ist, wo die Tochter der Parteien ihren gesetzlichen Wohnsitz haben soll.

3.1. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Parteien keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Da die Tochter paritätisch alternierend betreut werde, lasse sich der Wohnsitz der Tochter auch nicht aufgrund der Obhut regeln (Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB). Der Lebensmittelpunkt der Tochter müsse deshalb gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden, denn auch ein Kind könne seinen Wohnsitz nicht an mehreren Orten zugleich haben (Art. 23 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB). Anzuknüpfen sei an den Ort, zu welchem das Kind die engsten Beziehungen aufweise.
Ein Kleinkind bzw. ein noch nicht eingeschultes Kind sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch stark auf die Eltern bzw. auf nahe Betreuungspersonen und weniger auf sein sonstiges Umfeld oder Örtlichkeiten fixiert. Befänden sich die örtlichen Beziehungen des Kindes zudem ohnehin gerade in einem Wandel und stünden für das Kind wichtige und vom zivilrechtlichen (Haupt-) Wohnsitz abhängige Entscheidungen - wie hier namentlich die Einschulung - an, so müsse das Gericht mit Blick auf das Kindeswohl für seinen Entscheid sämtliche massgebenden Umstände berücksichtigen können. Dabei habe es die Vor- und Nachteile der Festlegung des (Haupt-) Wohnsitzes am einen oder anderen Aufenthaltsort umfassend gegeneinander abzuwägen. Vor diesem Hintergrund eigne sich das Stadtquartier der Mutter besser als jenes des Vaters, um als gesetzlicher Wohnsitz der Tochter zu dienen. Daran ändere nichts, dass die Tochter bisher und aktuell die wohl engsten Beziehungen zum Quartier des Vaters aufweise. Dieser Umstand sei hauptsächlich der Tatsache geschuldet, dass die Tochter in diesem Quartier seit dem Babyalter die Kinderkrippe besucht habe. Mit der Einschulung im August 2022 entfalle dieses Bezugselement zum Quartier des Vaters. Eine Einschulung im
Quartier der Mutter biete somit einerseits den Vorteil eines ungefähr um die Hälfte kürzeren Schulweges und andererseits verkürzter Wege zu den künftigen Schulkameraden. Entgegen der Ansicht des Vaters sei nicht bloss von einem lediglich um vier Minuten längeren Schulweg der Tochter auszugehen, sondern von einem durchschnittlich wöchentlich fast doppelt so langen Schulweg, wenn die Tochter den Wohnsitz beim Beschwerdeführer habe.
Nicht zu beanstanden sei, dass das Bezirksgericht den kürzeren Schulweg stärker gewichtet habe, als den drohenden Verlust von Freundinnen aus der Zeit des Kinderhorts. Selbstverständlich wäre es zu begrüssen, wenn die Tochter ihre derzeitigen ersten, in der Kinderkrippe geschlossenen Freundschaften auch nach Eintritt in den Kindergarten weiterhin pflegen und beibehalten könnte. Allerdings komme diesem Aspekt mit Blick auf die zukünftige Entwicklung der Tochter keine wesentliche Bedeutung zu. Im Kindergarten werde C.A.________ auf "unzählige" neue Kinder in ihrem Alter treffen und als offenbar aufgeschlossenes und aufgewecktes Mädchen rasch neue Freundschaften schliessen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Tochter bis im Sommer 2022, mithin nachdem sie seit rund zwei Jahren (auch) im Quartier der Mutter gewohnt habe, auch dort bereits diverse Nachbarskinder kennen werde, mit welchen sie möglicherweise eingeschult werde und den Weg zum Kindergarten gemeinsam zurücklegen könne. Aus diesen Gründen scheine es insgesamt richtig, dass das Bezirksgericht den während mindestens acht Jahren (zwei Jahre Kindergarten und je drei Jahre Unter- bzw. Mittelstufe) um auf etwa die Hälfte verkürzten Schulweg für die Tochter als wichtiger erachtet
habe als den Erhalt der Krippenfreundschaften.

Nicht gelten lässt die Vorinstanz schliesslich den Hinweis des Beschwerdeführers auf die verschiedenen Wechsel des Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit. Diese seien nachvollziehbar und kein Argument dagegen, den gesetzlichen Wohnsitz der Tochter bei der Mutter zu bestimmen. Es gebe keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin in der nächsten Zeit erneut ihren Wohnsitz wechseln werde, sodass auch auf Seiten der Beschwerdegegnerin von stabilen Verhältnissen auszugehen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts vor (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Bei der Berechnung der Länge des Schulweges könne man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tochter im Wohnquartier der Mutter dem Kindergarten "E.________" zugeteilt werde, respektive am Wohnort des Vaters einem der drei Kindergärten "F.________". Schon gar nicht sicher sei, dass sich der Schulweg der Tochter gleich für die kommenden mindestens acht Jahre verkürzen werde, wenn der Wohnsitz der Tochter am Wohnsitz der Mutter sei. Ferner sei es schon rein rechnerisch nicht korrekt zu behaupten, der Schulweg verkürze sich um etwa die Hälfte, wenn die Tochter den Kindergarten "E.________" besuche: 88 Minuten seien nicht die Hälfte der angeblichen wöchentlichen 168 Minuten Schulweg zum Kindergarten "F.________" am Wohnort des Vaters. Weiter ignoriere die Vorinstanz, dass in der Stadt Zürich der Kindergarten im ersten Schuljahr nur vormittags stattfinde. Wie sich das zweite Kindergartenjahr mit zusätzlichen Nachmittagen und erst recht die spätere Schulzeit gestalten würden, sei noch nicht bekannt. Nicht sachgerecht sei es, anhand eines Betreuungsmodells, das auf die KITA-Zeit mit Ganztagesbetreuung abgestimmt sei, eine
Berechnung der mutmasslichen Schulwegdauer für die kommenden acht Jahre vorzunehmen. Anschliessend legt der Beschwerdeführer im Detail die Schulwegdauer dar, die sich ergibt, wenn man diese auf der Basis des Schulwegrechners der Stadt Zürich berechnet. Für den Beschwerdeführer resultiert daraus eine Differenz von wöchentlich 36 respektive 49 Minuten oder 6-9 Minuten pro Tag, wobei die täglichen Wege aufgrund des Pendelns zwischen den elterlichen Wohnsitzen unterschiedlich seien.
Weiter sei es eine durch nichts gestützte, geschweige denn in irgendeiner Form belegte Mutmassung - und aktuell auch nicht zutreffend - dass die Tochter bis 2022 diverse Nachbarskinder kenne, mit denen sie den Weg zum Kindergarten gemeinsam zurücklegen könne. Es hätten sich in den letzten zwei Jahren keine neuen Kontakte im Quartier der Mutter ergeben. Die Beschwerdegegnerin pflege auch zu keinen Eltern der Freunde und Freundinnen der Tochter Kontakt, selbst wenn es sich aufdrängen würde oder möglich wäre. Auch hier habe die Vorinstanz unbelegte, aktenwidrige und unzutreffende Annahmen kurzerhand zum Sachverhalt erhoben, was willkürlich sei.
Für willkürlich hält der Beschwerdeführer weiter die Rechtsanwendung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Nachdem sowohl das Obergericht als auch das Bezirksgericht festgestellt hätten, dass die Tochter die engste Beziehung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers habe, gehe es nicht an, den Wohnsitz des Kindes trotzdem bei der Beschwerdegegnerin zu verorten. Die Vorinstanz räume selber ein, dass ein solches Ergebnis auf den ersten Blick widersprüchlich sei. Die Vorinstanz bediene sich eines verpönten Zirkelschlusses: So werde der Wohnsitz der Tochter dahin verlegt, wo sich ihr Lebensmittelpunkt nach der Einschulung befinde, wobei diese Einschulung gerade die Folge der durch das Gericht verfügten Umteilung des Wohnsitzes vom Wohnort des Vaters zum Wohnort der Mutter sei. Einen Zirkelschluss erblickt der Beschwerdeführer auch in den Überlegungen der Vorinstanz, wonach die Tochter am Wohnsitz der Mutter neue Freundschaften schliessen könne, welche den Verlust der bisherigen aufwiegen würden. Auch diesbezüglich missachte das angefochtene Urteil die gleichzeitig festgestellten sozialen Bedürfnisse der Tochter und liege somit nicht im Kindeswohl. Rechtsprechungsgemäss sei die Stabilität ein Faktor, der geprüft werden müsse. Die Vorinstanz weiche hingegen mit der
Aussage, dem bisherigen sozialen Umfeld komme keine wesentliche Bedeutung zu, von diesem Grundsatz ab, ohne ihren Entscheid sachlich zu begründen.
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihn mit seinem Argument nicht gehört zu haben, wonach die Beschwerdegegnerin seit der Trennung und auch zuvor schon relativ unstet gewesen und oft umgezogen sei und es für die Tochter bei der Beschwerdegegnerin zeitweise zu wenig Platz gegeben habe und weitere Umzüge absehbar seien. Demgegenüber habe die Tochter bei ihm seit jeher ein Zuhause, das für Konstanz und damit eine gewisse Ruhe und Sicherheit sorge. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin "wahrscheinlich" wieder umziehen werde oder umziehen müsse, da sie wieder schwanger sei und ab August mit drei Kindern und einem Lebenspartner in einer 4,5 Zimmer Wohnung wohne. Kaum eingeschult, müsste die Tochter die Schule dann schon wieder wechseln. Mit einem Schulwechsel würden sich auch die Schulwege ändern.

3.3.

3.3.1. An der Sache vorbei geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bestimmte Punkte ihrer Entscheidung nicht ausreichend begründet habe. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer inhaltlich mit dem Urteil nicht einverstanden ist, berührt die Rechtsanwendung und hat mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein begründetes Urteil
nichts zu tun (BGE 145 III 324 E. 6.1).

3.3.2. Der Vorinstanz ist auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Schulweg kürzer ist, wenn die Tochter ihren Wohnsitz bei der Mutter hat. Er nimmt einzig Anstoss daran, dass die Vorinstanz die Zeitersparnis (angeblich) massiv überschätze. Allein damit lässt sich keine Willkür in der Feststellung des Sachverhalts begründen. Namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Urteil zwingend anders hätte ausfallen müssen, wenn diesem seine eigenen Berechnungen der Schulwegdauer zugrunde gelegt worden wären. Im Übrigen musste die Vorinstanz zur Berechnung des Schulweges unausweichlich Annahmen in Bezug auf die Schulen treffen, welche die Tochter besucht, wenn sich ihr Wohnsitz bei der Mutter oder beim Vater befindet. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich diese Prognosen auch als falsch herausstellen können. Allenfalls resultiert daraus die Notwendigkeit, auf den getroffenen Entscheid später zurückzukommen. Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Tochter auch an ihrem neuen Wohnsitz bei der Mutter neue Freundschaften schliessen kann. Dass dies laut dem Beschwerdeführer
bisher nicht geschehen ist, lässt die Prognose nicht als willkürlich erscheinen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er bereits die Vorinstanz mit diesem Einwand konfrontiert hat, ohne dass diese darauf eingegangen ist, was für ein Eintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt aber notwendig wäre (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Insgesamt bleibt es damit bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.

3.3.3. In rechtlicher Hinsicht gilt, was folgt: Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Im vorliegenden Fall steht fest, dass beide Elternteile ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich haben. Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 144 V 299 E. 5.3.3; 135 III 49 E. 5 und 6) ist damit zum vornherein nicht einschlägig. Tatsächlich dreht sich der Streit der Eltern letztlich denn auch weniger um die Frage des rechtlichen Wohnsitzes der Tochter, sondern vielmehr darum, in welchem Schulkreis die Tochter sinnvollerweise eingeschult wird.
Nach der Rechtsprechung ist bei ungefähr hälftig aufgeteilter Obhut der Wohnsitz im Streitfall durch das Gericht oder die KESB festzulegen (Urteil 5A 310/2021 vom 30. April 2021 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Wie in allen Kinderbelangen steht beim Entscheid über den Wohnsitz des Kindes das Kindeswohl an oberster Stelle (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 141 III 328 E. 5.4) und hat das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kinds am besten entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich, dass die Vorinstanz für ihren diesbezüglichen Entscheid hauptsächlich auf die Länge bzw. Dauer des Schulweges abgestellt und auf dieser Grundlage den Wohnsitz des Kindes bei der Beschwerdegegnerin festlegt hat. Daran ändert nichts, dass es im vorliegenden Fall mindestens so gute Gründe gegeben hätte, den Wohnsitz beim Vater zu belassen, nachdem die Tochter bisher auch nach Auffassung der Vorinstanz enger mit dessen Quartier verbunden ist (vgl. vorne E. 3.1).

4.

4.1. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und insbesondere des Gebots zur Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Zur Begründung verweist er auf die Erfahrungen seines Rechtsvertreters, wonach die Zürcher Gerichtsinstanzen den Wohnsitz des Kindes - auch jener unter alternierender Obhut - in der Regel am bisherigen Wohnsitz belassen würden. Dabei handle es sich de facto oftmals um den Wohnsitz der Mutter, denn diese verbleibe in vielen Fällen mit den Kindern in der bisherigen ehelichen Wohnung, während der Vater ausziehe. Hier liege der Fall einmal umgekehrt. Viele Punkte würden dafür sprechen, den Wohnsitz der Tochter beim Beschwerdeführer zu belassen, und rechtfertigten jedenfalls die Umteilung des Wohnorts nicht. Es fehle damit ein sachlicher Grund für eine Schlechterbehandlung des Vaters gegenüber den vielen Müttern in anderen Fällen. Man könne sich beim Lesen des vorinstanzlichen wie des erstinstanzlichen Entscheids des Eindrucks nicht erwehren, dass die mutmassliche Schulweglänge als einziges Argument dermassen hoch gewichtet werde, um der althergebrachten und damit versteckt diskriminierenden Vorstellung zu entsprechen, dass die Kinder "zur
Mutter" gehörten.

4.2. Auf den Vorwurf der (mittelbaren oder indirekten) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht näher einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). Dafür genügt es nicht, eine solche Diskriminierung zu behaupten, wie dies der Beschwerdeführer tut, um im Übrigen in allgemeiner Weise auf Erfahrungen seines Rechtsvertreters zu verweisen und die bereits früher formulierte Kritik am angefochtenen Urteil zu wiederholen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass sich das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot an den Staat richtet und keine direkte Drittwirkung entfaltet (BGE 136 I 178 E. 5.1). Es kann in einem Streit unter Privaten deshalb nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung angerufen werden, deren Einhaltung das Bundesgericht im vorliegenden Fall nur auf Willkür überprüft. Willkür aber kann der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden.

5.
Der Beschwerdeführer verlangt auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Kostenpunkt. Er tut dies aber nicht selbständig, sondern nur, falls seine Beschwerde gutgeheissen wird. Dies ist nicht der Fall, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dies gilt auch für die Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten entstanden, da sie weder in der Sache noch zur Frage der aufschiebenden Wirkung zur Stellungnahme eingeladen worden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_242/2022
Date : 29. August 2022
Published : 23. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Masnahmen (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 40  66  68  72  75  76  90  93  98  99  100  106
BV: 8  9  29
ZGB: 23  25
ZPO: 279
BGE-register
133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 135-III-49 • 136-I-178 • 136-I-49 • 137-III-226 • 138-I-232 • 141-III-188 • 141-III-328 • 142-II-433 • 142-III-364 • 142-III-433 • 142-III-612 • 143-III-290 • 143-III-578 • 143-III-65 • 143-V-19 • 144-V-299 • 145-II-32 • 145-III-324 • 146-II-335 • 146-III-203 • 146-III-313 • 148-III-95
Weitere Urteile ab 2000
5A_112/2015 • 5A_242/2022 • 5A_310/2021 • 5A_345/2020 • 5A_578/2021 • 5A_929/2018
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