Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 365/2017

Urteil vom 29. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB),

Beschwerde gegen den Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 30. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 15. September 2012 führte die Kantonspolizei des Kantons Uri in Göschenen auf dem Europaparkplatz eine Polizeikontrolle durch, bei welcher sie die an der Veranstaltung "RedBull Alpenbrevet" teilnehmenden Motorfahrradfahrer stichprobenweise auf ihre Fahrfähigkeit überprüfte und die Betriebssicherheit ihrer Fahrzeuge kontrollierte. X.________ fuhr auf den Europaparkplatz und hielt sich längere Zeit dort auf. Die Polizisten sahen sich durch ihn in ihrer Tätigkeit gestört und von ihrem Auftrag abgehalten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri bestrafte ihn am 27. Februar 2013 wegen Hinderung einer Amtshandlung und erliess auf Einsprache hin am 27. Mai 2013 einen zweiten gleichlautenden Strafbefehl. X.________ erhob erneut Einsprache.

B.
Das Landesgerichtsvizepräsidium Uri nahm an der Hauptverhandlung vom 26. November 2013 eine Faxeingabe sowie 8 Fotos (Kopien) zum Vorfall vom 15. September 2012 sowie zwei weitere Fotos auf Antrag vom X.________ zu den Akten. Es verurteilte ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und Fr. 250.-- Busse.

Das Obergericht des Kantons Uri wies die Berufung von X.________ am 30. Dezember 2016 ab. Es verurteilte ihn zu einer [unbedingten] Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.-- als Zusatzstrafe zu einer vom Bezirksgericht Affoltern am 19. Mai 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe. Es verzichtete (wie Staatsanwaltschaft und Erstinstanz) auf den Widerruf eines mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2012 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe. Den vom 28. Juni bis 11. Oktober 2016 bestellten amtlichen Verteidiger entschädigte es mit Fr. 1'456.35 und verpflichtete X.________, dem Verteidiger Fr. 476.45 zu erstatten.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn von Schuld, Strafe und Zahlungen freizusprechen; das Verfahren zur Durchführung eines erneuten, unabhängigen Beweisverfahrens (neuer Staatsanwalt, neuer Richter) und neuer Entscheidung zurückzuweisen; die angebotene, unabhängige Zeugin einzuladen und zu befragen; eventuell das Urteil aufzuheben und zu prüfen, ob der Polizeibeamte P.________ [Adjutant] und andere Polizeibeamte in ähnlichen Angelegenheiten auffällig geworden und Anzeigen eingereicht worden seien; ihm eine Umtriebs- und Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzusprechen; ihm sämtliche Kosten, inklusive Kostenvorschuss, zurückzuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist gegeben, sodass insoweit auf die Laienbeschwerde eingetreten werden kann.

1.2. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).

1.3. Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B 1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2 sowie Urteil 6B 280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 f. zu einer kantonalen Beschwerde) genügt die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen weder im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") noch hinsichtlich Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ("offensichtlich unrichtig"), wonach Willkür zu substanziieren ist (Urteil 6B 228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.4 a.E.).

1.4. Nicht einzutreten ist zunächst auf die folgenden Vorbringen:

Die mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. Mai 2016 rechtskräftig ausgefällte bedingte Geldstrafe, zu welcher die Vorinstanz die Zusatzstrafe ausspricht (oben Bst. B), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (dazu Beschwerde S. 17 f.).

Das Bundesgericht führt grundsätzlich keine Zeugenbefragung durch (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.). Dazu besteht auch hier kein Anlass. Die Vorinstanz sah von der Befragung der "Kollegin des Berufungsklägers" in antizipierter Beweiswürdigung ab (Urteil S. 7); eine Willkür dieser Entscheidung ist nicht begründet. Die Erstinstanz nahm die offerierten Beweismittel zu den Akten (oben Bst. B). Der Adjutant wurde entgegen den Beschwerdevorbringen staatsanwaltlich als Zeuge (Urteil S. 7) "und nicht nur als Polizist befragt" (Beschwerde S. 16). Ob dieser oder andere Beamte "auffällig wurden" (oben Bst. C), ist nicht Verfahrensgegenstand. Anhaltspunkte für ein parteiisches Beweisverfahren (oben Bst. C) sind weder dargetan noch ersichtlich.

Mit der ausführlichen Strafzumessung sowie den Kosten- und Entschädigungsentscheiden setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem "stets abgelehnten" Verteidiger (Beschwerde S. 10, 11) zugesprochene Vergütung bzw. die Erstattungspflichten bundesrechtswidrig sein sollten (oben Bst. B). Die Vorinstanz begründet diese Entscheide eingehend. Anträge und blosse Bestreitungen sind keine Begründungen im Sinne des BGG (vgl. oben E. 1.2). Die Verfahrenskostenregelung sowie eine allfällige Entschädigung oder Genugtuung richten sich im Übrigen nach dem bundesgerichtlichen Verfahrensausgang in der Sache, weshalb darauf aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz verweist sachverhaltlich auf die Erstinstanz. Diese beurteilt die Aussage des Adjutanten als glaubhaft, der Beschwerdeführer sei, bevor er zur Kontrolle gebeten worden sei, vom Kontrollplatz verwiesen worden bzw. gebeten worden, die Kontrolle nicht weiter zu stören. Sie sah sich in dieser Beurteilung bestärkt durch das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung. Er verweilte ca. eine Stunde auf dem Kontrollplatz. Auf diesen Platz wurden jene Fahrzeuge gewiesen, deren Betriebssicherheit nach Sichtkontrolle als fraglich eingestuft worden waren. Ein Polizeibeamter musste den umhergehenden Beschwerdeführer, der sich nicht an die polizeiliche Anordnung hielt, beaufsichtigen. Er hatte auch nach eigener Angabe in das Polizeifahrzeug "geschaut", weil er sich für technische Geräte wie Funkgeräte interessierte ("Als Amateurfunker bin ich stets interessiert, welche Kommunikationsmittel Fahrzeuge aller Art haben"; Beschwerde S. 7).

Der Beschwerdeführer wendet ein, es stimme nicht, dass ein Polizist freigestellt werden musste. Vielmehr habe er die Erinnerung, dass ein junger Polizist, der keinen Einsatz hatte, hinzugerufen wurde, und dieser habe auch mit ihm diskutiert. Dass ihn der Adjutant von der Kontrollstelle weggeschickt bzw. gebeten habe, diese zu verlassen, sei falsch und absichtlich gelogen (Beschwerde S. 7). Er habe den Mofafahrern auf der Strecke geholfen, ihre Fahrzeuge zu reparieren. Er habe auf dem Platz einen deutschen Teilnehmer gesehen, dem er geholfen habe, und sei zu ihm gegangen. Er habe diesen vor der Polizei lediglich gefragt, ob er von der Polizei darauf hingewiesen worden sei, dass er keine Angaben machen müsse (Beschwerde S. 5, 16), bzw. er habe den Deutschen darauf hingewiesen, dass er an und für sich gar keine Angaben machen müsse, sich auf den Aussageverweigerungsartikel berufen könne (Beschwerde S. 12, 13). Indem er dem Deutschen zu Hilfe gekommen sei, habe er die Polizeikontrolle nicht "massiv gestört" (Beschwerde S. 6, 7, 9). Nur weil er seinen Beruf nicht angegeben habe, habe seine Befragung so lange gedauert (Beschwerde S. 6 f., 13). Er sei keiner Zeitung verpflichtet, er sei freischaffend, auch wenn er ab und zu einen Bericht
einer Zeitung zustelle, so auch dieses Mofarennen. "Meine Homepage ist mein Werk" (Beschwerde S. 14).

Der Beschwerdeführer bestätigt damit in seinen Beschwerdevorbringen den Anklagesachverhalt in entscheidenden Punkten, insbesondere hinsichtlich seiner Intervention bei der polizeilichen Befragung des Deutschen. Es erweist sich als absolut unplausibel, dass der Adjutant ihn deswegen nicht weggewiesen haben sollte. Die Vorinstanz konnte dazu willkürfrei (Urteil 6B 993/2016 vom 24. April 2017 E. 1.2 mit Hinweisen) auf eine Befragung des Deutschen verzichten (entgegen Beschwerde S. 11).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Platz signalisiert oder "beschildert" war oder nicht (Beschwerde S. 5, 9, 12, 15). Augenscheinlich führte die Polizei dort eine Sicherheitskontrolle durch. Zugrunde gelegt werden dem Schuldspruch weder eine Zuwiderhandlung gegen eine Signalisation noch Nahaufnahmen von Polizisten oder dass er sein Motorrad nicht ordentlich abgestellt hätte (Beschwerde S. 6, 12, 13, 15). Sachverhaltlich geht es darum, dass er die Polizeikontrolle gestört und mehrmalige Anweisungen nicht befolgt hatte. Dieser Sachverhalt lässt sich mit Fotos weder widerlegen noch in Zweifel ziehen. Für das Bundesgericht ist der dem Schuldspruch zugrunde gelegte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.

2.2. Nach Art. 286 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil 6B 166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2).

Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Erstinstanz. Diese stellt fest, der Beschwerdeführer habe durch sein gesamthaftes Verhalten bewirkt, dass sich mindestens zwei Beamte während längerer Zeit nicht ihrer eigentlichen Kontrollaufgabe widmen konnten, und zwar durch seine ungebetene Anwesenheit, sein Einmischen in das Gespräch des Beamten mit dem deutschen Teilnehmer und dem Hinweis, keine Aussagen machen zu müssen, weiter durch das Nichtbefolgen der Anweisung, den Kontrollplatz zu verlassen oder mindestens die Kontrolle nicht weiter zu stören, sowie durch sein unkooperatives Verhalten bei der anschliessenden eigenen Kontrolle.

Die Vorinstanz geht sachverhaltlich (im Rahmen der Strafzumessung) davon aus, der Beschwerdeführer habe die Polizeiorgane während rund einer Stunde an ihrer eigentlichen Kontrolltätigkeit, welche der Sicherheit des Strassenverkehrs und der Alpenbrevet-Teilnehmer und damit der Allgemeinheit gedient habe, behindert. Er sei weder Adressat dieser Kontrolle noch zur Interessenwahrung des deutschen Teilnehmers verpflichtet gewesen. Er habe sich ohne nachvollziehbaren Grund in den Vordergrund gedrängt und es nicht als notwendig erachtet, sich an Anordnungen der Polizei zu halten (Urteil S. 10).

Die Sache ist klar. Die Polizei führte eine Verkehrskontrolle durch. Der Beschwerdeführer lief mit seinem "Mobilgerät" (Beschwerde S. 15) auf dem dafür bestimmten Kontrollplatz herum, intervenierte bei der Befragung des Deutschen, "interessierte" sich für das Innere des Polizeifahrzeugs und dessen Funkausrüstung, beachtete die polizeilichen Weisungen und die Wegweisung nicht und behinderte die Polizeibeamten aktiv in ihren Amtshandlungen. Es ist nicht erforderlich, dass er die Polizeitätigkeit "massiv" gestört hätte. Der Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er zahlte in der Folge den Kostenvorschuss ein. Das Gesuch ist als aussichtslos zu bezeichnen. Der sehr vermögende Beschwerdeführer (Urteil S. 11; vgl. Höhe des Tagessatzes, oben Bst. B) begründete eine Mittellosigkeit trotz des bundesgerichtlichen Schreibens nicht (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Gesuch ist abzuweisen. Ihm sind die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_365/2017
Datum : 29. August 2017
Publiziert : 08. September 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
BGE Register
133-IV-97 • 136-III-209 • 140-III-115 • 140-III-264 • 141-IV-249 • 142-I-99
Weitere Urteile ab 2000
6B_1239/2016 • 6B_166/2016 • 6B_228/2017 • 6B_280/2017 • 6B_365/2017 • 6B_993/2016
Stichwortregister
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