Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 251/2010

Urteil vom 29. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch den Gemeinderat,
2. X.________,
3. Y.________,
4. Z.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Friederich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ wurde am 16. August 2001 zusammen mit B.________ als Job Sharing Partnerin vom Stadtrat der Stadt Bern zunächst provisorisch und am 22. August 2002 definitiv als Ratssekretär gewählt. Die von der Stadtratspräsidentin erlassene und von A.________ sowie B.________ gegengezeichnete Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 enthielt unter der Überschrift "Besondere Bestimmungen" den Hinweis, dass das Dienstverhältnis von A.________ an das Dienstverhältnis von B.________ gekoppelt sei und beide im Sinne eines Job-Pairings gemeinsam die Verantwortung für die Planung und Erfüllung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben übernehmen würden.
In der Folge kam es zu Spannungen zwischen der Ratssekretärin und dem Ratssekretär, welche den Präsidenten des Stadtrates veranlassten, eine Administrativuntersuchung durchzuführen. Nachdem die beiden Betroffenen zum Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2009 Stellung genommen hatten, kündigte B.________ das Dienstverhältnis am 13. August 2009 auf den 30. November 2009. Daraufhin bewarb sich A.________ mit Schreiben vom 18. August 2009 um die Leitung des Ratssekretariats zu 100 % mit dem Hinweis, dass er sich in ungekündigter Stellung als Co-Leiter des Ratssekretariats befinde. Am 19. August 2009 erliess der Stadtratspräsident folgende Verfügung:
"1.
Der Stadtrat von Bern hat am 13. August 2009 Kenntnis genommen von der Demission von Frau Dr. B.________ als Ratssekretärin im Job-Pairing mit Herrn A.________.

2.
Gestützt auf den Anstellungsbeschluss des Stadtrats und gemäss den besonderen Bestimmungen der Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 wird festgestellt, dass mit der Beendigung des Dienstverhältnisses von Frau Dr. B.________ das Dienstverhältnis von Herrn A.________ ebenfalls auf den 30. November 2009 endet."
A.b Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen den Stadtratspräsidenten X.________, den ersten Vizepräsidenten Y.________ und die zweite Vizepräsidentin Z.________. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2009 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weitern verpflichtete er den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern 2 bis 4 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'297.30 zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 4).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verpflichtete es A.________, den Beschwerdegegnern 2 bis 4 für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen; eventuell sei die Sache an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Hinsichtlich der Parteikosten seien die Beschwerdegegner 1 bis 4 zu verurteilen, ihm unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung für die entstandenen Kosten in den Verfahren vor dem Regierungsstatthalter, dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht nach richterlichem Ermessen zu bezahlen; eventuell sei die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegner 2 bis 4 für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalter von Fr. 4'297.30 für alle drei Parteien zusammen auf Fr. 500.- herabzusetzen. Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Stadt Bern, X.________, Y.________ und Z.________ schliessen ebenfalls auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.

D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 lässt A.________ seine Mitteilung an die Gegenpartei gleichen Datums sowie das Protokoll der Stadtratssitzung vom 29. April 2010 über die Reorganisation der Leitung des Ratssekretariats einreichen. Die Gegenparteien haben sich dazu am 27. Mai 2010 vernehmen lassen. Am 31. Mai 2010 hat A.________ dazu Stellung genommen. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2010 nochmals ans Bundesgericht.

E.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Dieser betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Bereits vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Gemeinde zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2009 hinaus. Er verlangte die Feststellung, dass sein Anstellungsverhältnis unbefristet sei, und wollte eine Kündigung für nichtig erklären lassen. Die im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren gehen nicht über diesen Rahmen hinaus. Da mit dem Begehren um Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses Lohnforderungen und allenfalls weitere geldwerte Ansprüche in Zusammenhang stehen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Urteil 8C 176/2009 vom 14. September 2009 E. 1.1), weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben ist.

1.2 Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als 15'000 Franken beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Letzteres wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), weshalb sich die Zulässigkeit der Beschwerde an der Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG entscheidet. Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das Bundesgericht gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG den Streitwert nach Ermessen fest. Gemäss Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 erzielte der Beschwerdeführer für seine Teilzeittätigkeit als Ratssekretär ein Jahreseinkommen von Fr. 66'538.50. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- ist somit erreicht, wovon auch das kantonale Gericht in der Rechtsmittelbelehrung ausgeht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher offen. Zuständig für deren Beurteilung ist entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung nicht die I.
öffentlich-rechtliche, sondern die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 34 lit. h
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 34 Zweite zivilrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Zivilgesetzbuch:
a1  Personenrecht,
a2  Familienrecht,
a3  Erbrecht,
a4  Sachenrecht;
b  bäuerliches Bodenrecht;
c  Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen);
d  Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a und c dieses Absatzes.
2    Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).42
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, BGerR; RS 173.110.131).

1.3 Das Bundesgericht kann angefochtene Urteile nicht uneingeschränkt, sondern nur hinsichtlich der im Gesetz (Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG) genannten Beschwerdegründe überprüfen. Ist auf die zu beurteilenden Fragen, wie hier, ausschliesslich kommunales oder kantonales Recht anwendbar, sind die Bundesrechtsrügen gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG auf Verfassungsrügen beschränkt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt der in Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei wird die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, je mit Hinweisen).

1.4 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann lediglich gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Wer Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, gelten ebenso strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde wie bei Rügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.
2.1 Die Anstellungsverfügung vom 22. Juni 2002 sah unter dem Titel "Besondere Bestimmungen" Folgendes vor:
"Wird das Dienstverhältnis einer der beiden Personen der Stellenpartnerschaft beendigt, gilt die Beendigung auch für das Dienstverhältnis der Stellenpartnerin oder des -partners. Die Stelle wird neu zur Bewerbung ausgeschrieben. Kommt eine Wiederbesetzung im Rahmen einer Stellenpartnerschaft in Frage, wird Herrn A.________ ein Mitspracherecht (kein Mitbestimmungsrecht) eingeräumt, soweit Frau Dr. B.________ durch eine andere Person mit gleichem Pensum ersetzt werden soll. Herr A.________ erklärt sich ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden."
Das kantonale Gericht hat offengelassen, ob aufgrund dieser Regelung die Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Beschwerdeführer automatisch eintritt, oder ob sie einzig verdeutlichen soll, dass bei Beendigung des einen Dienstverhältnisses das andere mittels Kündigung ebenfalls zu beenden sei.

2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 3 des Personalreglements vom 21. November 1991 der Stadt Bern (PRB; SSSB 153.01) wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in den vom Reglement vorgesehenen Fällen beendet. Nach Art. 18 Abs. 1 PRB wird das definitive Verhältnis auf Demissionsbegehren von Angestellten, auf Veranlassung der Stadt oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Die Angestellten können jederzeit unter Wahrung einer Frist von drei Monaten kündigen, worauf die zuständige Instanz die Beendigung des Dienstverhältnisses zu verfügen hat (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 PRB). Für eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Stadt müssen sachliche Gründe vorliegen, wobei die zuständige Instanz die Beendigung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Monatsende zu verfügen hat (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 PRB).

2.3 Laut Art. 58 Abs. 2 PRB erlässt der Gemeinderat Bestimmungen über die Arbeitszeit und fördert individuelle und flexible Arbeitszeitnormen. Er regelt insbesondere die Sonderformen der Arbeitszeit, wie Teilzeitarbeit, individuelle Jahresarbeitszeit, Schicht- und Turnusarbeit, gleitende und andere Formen flexibler Arbeitszeit. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Gemeinderat der Stadt Bern im unter der Überschrift "Job Sharing" stehenden Art. 130a der Personalverordnung vom 19. September 2001 der Stadt Bern (PVO; SSSB 153.011) unter anderem Folgendes normiert:
(...)
4. "Wird das Dienstverhältnis einer Person der Job Sharing-Partnerschaft beendigt, hat die andere Person keinen Anspruch auf Weiterführung des Dienstverhältnisses. Die Beendigung gilt auch für die andere Person. Dieser Umstand ist in der Anstellungsverfügung ausdrücklich festzuhalten. Die Vorgesetzten sind indessen frei, eine Lösung zu suchen, die ein Weiterführen des Job Sharings ermöglicht."

2.4 Nach dem Verwaltungsgericht zieht das Ausscheiden des einen Stellenpartners wegen des damit in Frage gestellten Arbeitnehmerschutzes des verbleibenden Stelleninhabers nicht automatisch die Beendigung seiner Anstellung nach sich. Dieser Umstand stelle jedoch einen sachlichen Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Sinne von Art. 20 Abs. 1 PRB dar. Dies führte das kantonale Gericht dazu, Art. 130a Abs. 4 PVO dahingehend auszulegen, dass bei Job-Sharing-Verhältnissen das Ausscheiden des einen Stelleninhabers in aller Regel die Entlassung des verbleibenden Stellenpartners aus sachlichem Grund nach sich ziehe. Am 19. August 2009 habe der Stadtratspräsident unter Einräumung des rechtlichen Gehörs und Wahrung der Frist eine schriftliche und sachlich begründete Kündigungsverfügung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 PRB erlassen, gemäss welcher das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. November 2009 ende. Mit dem Hinweis auf die Demission von B.________ nenne diese den die Entlassung rechtfertigenden sachlichen Grund und bringe damit einen offenkundigen Kündigungswillen zum Ausdruck, soweit das Dienstverhältnis nicht ohnehin bereits beendet sein sollte.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer, welcher sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt hatte, laut Personalreglement bedürfe die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Form einer rechtsgestaltenden Verfügung der zuständigen Stelle, anerkennt ausdrücklich, dass das kantonale Gericht ihm in diesem Punkt gefolgt ist. Er bestreitet auch nicht, dass angesichts der Besonderheiten des Job-Pairing das Ausscheiden des einen Stellenpartners einen sachlichen Grund darstellt, der die Arbeitgeberin dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem verbleibenden Partner ebenfalls zu beenden. Art. 20 PRB zählt zwar die sachlichen Gründe nicht einzeln auf. Das kantonale Gericht konnte jedoch Art. 130a Abs. 4 PVO willkürfrei dahingehend auslegen, dass eine Reorganisation der Stelle im Sinne einer Aufhebung des Job-Pairing einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 20 Abs. 1 PRB für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses des nicht selbst kündigenden Stellenpartners durch die Arbeitgeberin darstellt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer mit einer solchen Rechtsfolge aufgrund der Formulierung "wird das Dienstverhältnis einer der beiden Personen der Stellenpartnerschaft beendigt, gilt die Beendigung auch für
das Dienstverhältnis der Stellenpartnerin oder des -partners" in der von ihm mitunterzeichneten Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 ausdrücklich einverstanden erklärt hat (vgl. auch Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, S. 133 Rz. 214 zum Wegfall einer vertraglichen Anstellungsbedingung als ordentlicher Kündigungsgrund).

3.2 Die Beschwerdegegner halten unter Hinweis auf die Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 und den Wortlaut von Art. 130a Abs. 4 PVO daran fest, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung von B.________ ipso iure beendet worden sei. Indem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19. August 2009 mittels Verfügung ausdrücklich festgehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, die von ihm bestrittene Rechtsfolge überprüfen zu lassen.

4.
4.1 Näher einzugehen ist zunächst auf den beschwerdeführerischen Einwand, die vorinstanzliche Feststellung eines durch den Stadtratspräsidenten geäusserten, offenkundigen Kündigungswillens sei offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) und beruhe auf willkürlicher Rechtsanwendung. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht allein gestützt auf den - nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht eindeutigen - Wortlaut der Verfügung vom 19. August 2009 auf einen Kündigungswillen geschlossen, ohne diese Annahme anhand weiterer Beweismittel, wie der Vorgeschichte und der beschwerdegegnerischen Argumentation, der Stadtratspräsident habe nicht gekündigt, sondern lediglich eine Feststellung getroffen, zu verifizieren. In seiner Sachverhaltsrüge beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne damit die Bundesrechtskonformität der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen.

4.2 Wenn Dispositiv-Ziffer 2 der mit "Beendigung des Dienstverhältnisses im Job-Pairing als Ratssekretär" betitelten Verfügung vom 19. August 2009 festhält, dass "mit der Beendigung des Dienstverhältnisses von Frau Dr. B.________ das Dienstverhältnis von Herrn A.________ ebenfalls auf den 30. November 2009 endet", wird damit nicht nur der Beendigungsgrund genannt, sondern auch die Rechtsfolge, nämlich die Beendigung des mit "der Anstellungsverfügung vom 22. August 2002" begründeten Arbeitsverhältnisses. Das Dispositiv hat somit - unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Verfügung als Gestaltungs- oder Feststellungsverfügung - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand. Diese Rechtsfolge war aufgrund des diesbezüglich unzweideutigen Wortlautes der Verfügung klar gewollt. Sie entspricht überdies der von den Beschwerdegegnern stets bekräftigten Absicht. Die von diesen vertretene Auffassung, eine Feststellungsverfügung erlassen zu haben, gründet nicht in einer fehlenden Beendigungsabsicht, sondern allein in der Annahme, das Arbeitsverhältnis ende "ex lege". Gemäss den Beschwerdegegnern wollte der Präsident des Stadtrates mit dem Erlass der Verfügung hinsichtlich der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
mit dem Beschwerdeführer Rechtssicherheit schaffen und diesem Gelegenheit geben, diese anzufechten. Dem Stadtrat stand es zwar grundsätzlich offen, den Beschwerdeführer im Rahmen der Neubesetzung der Stelle erneut zu berücksichtigen und mit ihm gegebenenfalls ein neues Anstellungsverhältnis zu begründen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er zunächst das bestehende Arbeitsverhältnis beenden wollte und dies auch unmissverständlich so zum Ausdruck brachte.

4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Vorgeschichte. Gemäss dem im vorinstanzlichen Entscheid unwidersprochen wiedergegebenen Protokollauszug der Stadtratssitzung vom 16. August 2001 war dem Stadtrat bereits bei der Anstellung des Beschwerdeführers und seiner Stellenpartnerin klar, dass bei Ausscheiden des einen auch das Arbeitsverhältnis des verbleibenden Job-Pairing-Partners enden soll, und zwar unabhängig davon, ob mit Letzterem in der Folge allenfalls ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Der Wille des Stadtrates zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fand zudem seinen Niederschlag in der Sitzung vom 3. Dezember 2009, an welcher dieser eine Reorganisation des Ratssekretariats, die Aufhebung des Job-Pairing und die Neuausschreibung der Stelle beschloss.

4.4 Indem das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen den Willen des Stadtrates zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Job-Pairing bejaht hat, entspricht dies weder einer offensichtlich unrichtigen noch einer unter einer Rechtsverletzung zustande gekommenen Feststellung des Sachverhalts, noch kann darin eine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. An diesem Ergebnis vermögen auch die anlässlich der Stadtratssitzung vom 29. April 2010 vorgebrachten, teilweise anders lautenden Voten einzelner Ratsmitglieder nichts zu ändern. Massgebend ist einzig der Wille des Stadtrates als Kollegialbehörde.

5.
5.1 Nach Meinung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die Grenze zulässiger Umdeutung der Verfügungsformel überschritten und damit Art. 52 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zum Inhalt von Verfügungen willkürlich angewendet. Die Verfügungsformel sei weder unklar, unvollständig, in sich widersprüchlich, noch enthalte sie Redaktions- oder Kanzleifehler. Hingegen basiere sie auf einer falschen Rechtsanwendung. Die Ausgangslage sei nicht vergleichbar mit jener im Urteil des Bundesgerichts 1C 279/2007 vom 25. März 2008, da sich die zuständige Behörde dort formell für die Beendigung der Anstellung ausgesprochen habe, während die Beschwerdegegner sich vorliegend ausdrücklich gegen das Vorliegen einer Gestaltungsverfügung gewandt hätten. Weil sich der Stadtrat als zuständiges Organ nicht geäussert habe, verletzte es Art. 51
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
1    Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2    Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
BV (Kantonsverfassung), wenn die Verwaltungsjustiz ihm eine bestimmte Auffassung unterstelle, zumal die Anstellungsverfügung mehrere Vorgehensweisen im Falle des Ausscheidens eines Job-Pairing Partners offenlasse.

5.2 Im vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil 1C 279/2007 bezeichnete es das Bundesgericht in einer ähnlich gelagerten Konstellation als nicht gegen das Willkürverbot verstossend, dass das Verwaltungsgericht dem in Form einer Feststellung ausformulierten Dispositiv der Kündigungsverfügung mit Blick auf deren Erwägungen eine über die Verfügungsformel hinausgehende Tragweite beimass. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie bereits erwähnt, durfte das kantonale Gericht willkürfrei annehmen, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 19. August 2009 bringe den Willen zum Ausdruck, das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer im Job-Pairing gemäss Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 zu beenden. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob die Beendigung des Anstellungsverhältnisses ipso iure eintrat, oder ob sie aufgrund einer förmlichen Verfügung entstanden ist. Mit seinem Entscheid hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsfolge, wenn auch mit anderer Begründung als in der streitigen Verfügung, bestätigt. Dass die Stadt Bern den Beschwerdeführer in der Folge gestützt auf den bis 31. Mai 2010 befristeten Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2009 als Ratssekretär weiter beschäftigte, ändert nichts an ihrem
Beendigungswillen hinsichtlich des mit Verfügung vom 22. August 2002 begründeten Arbeitsverhältnisses. Der neue Vertrag stand denn auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäss Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 mit Verfügung vom 19. August 2009 per 30. November 2009 beendet wurde.

5.3 Das Bundesgericht anerkennt das sämtlichen Kantonsverfassungen zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
1    Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2    Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
BV vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht. Dieses schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung (Urteil 1C 103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1, in: ZBl 110/2009 S. 266). Inwiefern diese vorliegend verletzt sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es das Gewaltenteilungsprinzip einem kantonalen Gericht verbieten soll - soweit rechtserheblich - Annahmen über den (mutmasslichen) Willen eines Parlaments zu treffen. Zwar hat nicht der Stadtrat selber die streitige Verfügung vom 19. August 2009 erlassen, sondern der Stadtratspräsident. Dazu hat das Verwaltungsgericht erwogen, mit Blick auf die allein von der damaligen Stadtratspräsidentin unterzeichnete Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 erscheine es sachgerecht, dass die Kündigungsverfügung, bei der es einzig um die Umsetzung einer klar umschriebenen und im Stadtrat bereits bei der Anstellung besprochenen Rechtsfolge eines nunmehr eingetretenen Tatbestandes gehe, vom amtierenden Stadtratspräsidenten habe unterzeichnet werden können. Dies gelte umso mehr,
als sich der Beschwerdeführer - wie in Art. 130a Abs. 4 PVO und der Anstellungsverfügung vom 22. August 2002 festgehalten - erneut zur Wahl stellen und der Stadtrat sich in diesem Rahmen dazu äussern könne, ob er die Dienste des Beschwerdeführers als Stadtratssekretär weiterhin in Anspruch nehmen wolle. Dies wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht bestritten. Soweit die Rüge einer Verletzung von Art. 51
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
1    Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2    Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
BV überhaupt rechtsgenüglich vorgetragen wurde (vgl. E. 1.3 hievor), erweist sie sich jedenfalls als unbegründet.

5.4 Der Beschwerdeführer erblickt in der Umdeutung der Verfügung in eine rechtsgestaltende Kündigung des Weitern eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV). Mit diesem Vorgehen greife das kantonale Gericht in die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde ein, welcher es als Akt der Rechtsanwendung allein zustehe, eine Kündigung auszusprechen oder darauf zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Private hilfsweise die Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn sie auch zur Erhebung anderer Verfassungsrügen legitimiert sind (BGE 119 Ia 214 E. 2c S. 212; 116 Ia 221 E. 1e S. 226, je mit Hinweisen). Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn dasjenige Organ, das für die Vertretung der Gemeinde zuständig ist, ausdrücklich oder stillschweigend (durch konkludentes Handeln) darauf verzichtet hat, sich auf die behauptete Verletzung der Gemeindeautonomie zu berufen (BGE 107 Ia 96 E. 1c; Urteil 1P.364/2002 vom 28. April 2003 E. 1.5). Wie bereits dargelegt, erweist sich die Beurteilung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Annahme eines Willens der Stadt Bern zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig davon als rechtmässig, ob sie in Form einer Feststellungs- oder einer Gestaltungsverfügung erlassen wurde. Auch
mit der Berufung auf die Gemeindeautonomie vermag der Beschwerdeführer daher in diesem Punkt nicht durchzudringen.

6.
6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, bereits vor Erlass der Feststellungsverfügung und in der Verwaltungsbeschwerde habe er das missbräuchliche und seine Persönlichkeit verletzende Vorgehen der Arbeitgeberin gerügt. Bei der Beurteilung der Verfügung vom 19. August 2009 habe das Verwaltungsgericht diese Umstände nicht berücksichtigt bzw. nicht gewürdigt, obwohl sie - anders als beim Vorliegen einer Feststellungsverfügung - im Rahmen einer rechtsgestaltenden Kündigungsverfügung zwingend hätten überprüft werden müssen. Damit habe es den Sachverhalt unvollständig festgestellt und keiner rechtlichen Würdigung unterzogen.

6.2 Im kantonalen Gerichtsverfahren hatte der Beschwerdeführer zwar eventualiter die Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2009 beantragt, ohne jedoch Missbräuchlichkeit der Kündigung infolge Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Arbeitgeberin geltend zu machen. Die Rüge ist daher insofern neu. Nach Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Abs. 1). Neue Begehren sind unzulässig (Abs. 2). Grundlage der bundesgerichtlichen Beurteilung sollen diejenigen Rechtsfragen sein, über welche die Vorinstanz unter Berücksichtigung der von den Parteien eingenommenen Standpunkte und vertretenen Auffassungen im angefochtenen Entscheid befunden hat (ULRICH MEYER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, Rz. 2 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Einwand zu hören wäre, vermöchte dieser zu keinem andern Ergebnis zu führen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hievor), stellt die Auflösung des Job-Pairing infolge Ausscheidens der Stellenpartnerin angesichts der Besonderheit des Arbeitsverhältnisses per se einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 20 Abs. 1 PRB dar, der die Anstellungsbehörde zur Beendigung des
Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer berechtigte. Den Hintergründen, die zur Auflösung des Job-Pairing geführt haben und dem Einwand, die Administrativuntersuchung habe den Beschwerdeführer schwerwiegend in seiner Persönlichkeit verletzt, kommt daher für die Beendigung selbst unter der Qualifikation der Verfügung vom 19. August 2009 als ordentliche Kündigung aus sachlichem Grund zum vornherein keine Relevanz zu. Es liegt daher keine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor, wenn sich der angefochtene Gerichtsentscheid in den Erwägungen nicht weiter damit befasst hat. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbehelflich.

6.3 Ebenfalls unbegründet erweist sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) beruft. Seiner Ansicht nach wurde die Rechtsweggarantie in doppelter Hinsicht verletzt: Zum einen durch die formelle Rechtskraft, weil eine Aufhebung der Kündigung nicht mehr möglich sei und zum andern aufgrund der materiellen Rechtskraft, weil damit das Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr als Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 28 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
. ZGB angerufen werden könne. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Verfassungsmässigkeit der vom Verwaltungsgericht bejahten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung sind allenfalls in einem separaten Prozess geltend zu machen, in welchem die hier nicht geprüften Vorwürfe bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung eine Rolle spielen können. Die Rechtsweggarantie gewährleistet bei grundsätzlich allen Rechtsstreitigkeiten Zugang zu wenigstens einem Gericht, das Rechts- und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann (BGE 134 V 401 E. 5.3 S. 403 mit Hinweisen; Urteil 1C 310/2009 vom 17. März 2010 E. 2.2.2). Die Vorinstanz hat nach dem Regierungsstatthalter als zweite
kantonale Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde betreffend Beendigung des Anstellungsverhältnisses entschieden. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substanziiert dargelegt, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen den von ihm angerufenen Verfassungsgrundsatz verstossen soll, zumal das Verfahren durch zwei kantonale Instanzen beurteilt wurde (vgl. Urteil 8C 395/2009 vom 10. November 2009 E. 3). Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

6.4 Teilweise in die gleiche Richtung zielt der Einwand, das kantonale Gericht habe die Begründung der Verfügung vom 19. August 2009 in willkürlicher Anwendung von Art. 20 PRB und Art. 52 VRPG als rechtsgenüglich betrachtet, obwohl sich diese nicht mit den gegen eine Kündigung gerichteten Beanstandungen des Beschwerdeführers auseinandersetze. Art. 20 Abs. 2 PRB hält die Begründungspflicht der Behörde bei der Entlassung ausdrücklich fest, ohne die Ansprüche an die Begründungspflicht im Einzelnen zu präzisieren. Grundsätzlich bestimmen die Umstände des Einzelfalles und die Interessen der betroffenen Person die Anforderungen an die Ausführlichkeit der Begründung. Die betroffene Person muss sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben können und in der Lage sein, in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dies setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sie ihren Entscheid abstützt, nennt. Je grösser das Ermessen der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (NÖTZLI, a.a.O., S. 79 Rz. 115). Gemäss kantonalem Gericht nennt die Verfügung mit dem Hinweis auf
die Demission von B.________ den sachlichen Grund für die Entlassung und bringt den Willen zum Ausdruck, das bestehende Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu beenden. Damit konnte es ohne weiteres davon ausgehen, die streitige Verfügung enthalte die für eine Kündigungsverfügung erforderlichen Elemente, welche es dem Beschwerdeführer erlaubten, diese anzufechten. Diesem war zudem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannt, dass seine Stellenpartnerin gekündigt hatte, weshalb für ihn auch der Grund für die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses offensichtlich war. Der Vorwurf der fehlerhaften Begründung ist daher nicht geeignet, die Haltbarkeit der Beurteilung des kantonalen Gerichts in Frage zu stellen.

7.
7.1 Nach der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer vorgängig der Verfügung vom 19. August 2009 rechtsgenüglich angehört. Laut Beschwerdeführer hat sie damit eine aktenwidrige Feststellung getroffen und selber den Gehörsanspruch verletzt.

7.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht prüft deren Auslegung und Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes. Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161). Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. mit Hinweisen). Dass sich aus dem kantonalen Recht ein weitergehender Gehörsanspruch als aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergeben würde, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

7.3 Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; 105 Ia 193 E. 2b/cc S. 197; Urteile 2P.46/2006 vom 7. Juni 2006 E. 4.3, 2P.77/2003 vom 9. Juli 2003 E. 2.1, 2P.241/1996 vom 27. November 1996 E. 2c). Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (Urteile 8C 395/2009 vom 10. November 2009 E. 6.1, 8C 158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.1, je mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch auf Anhörung vor der gesamten entscheidenden Behörde (BGE 117 II 132 E. 3b S. 136 f.; 115 II 129 E. 6a S. 133).

7.4 Im vom Stadtratspräsidenten in Auftrag gegebenen Bericht über die Administrativuntersuchung vom 7. Juli 2009 wurde empfohlen, eine möglichst baldige Beendigung der Co-Leitung des Ratssekretariats und damit des bestehenden Dienstverhältnisses durchzuführen. Der Beschwerdeführer konnte dazu am 27. Juli 2007 Stellung nehmen. Seine Stellungnahme wurde am 28. Juli 2009 dem Präsidenten des Stadtrates weitergeleitet, worauf dieser die beiden Stelleninhaber aufforderte, sich bis zum 12. August 2009 über eine Kündigung Gedanken zu machen. Am 12. August 2009 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an den Stadtrat. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung der Co-Leiterin des Ratssekretariats reichte er schliesslich am 18. August 2009 seine Bewerbung um die Leitung des Ratssekretariats zu 100 % ein. Unter diesen Umständen konnte das kantonale Gericht davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wesentlichen bekannt gewesen und er habe insgesamt ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen zu äussern. Wenn das Verwaltungsgericht in den Erwägungen einzig das obige Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. August
2009 erwähnte, kann ihm deswegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.

8.
8.1 Hinsichtlich der Kostenfolge beantragt der Beschwerdeführer, die vom Regierungsstatthalter gemäss Entscheid vom 30. November 2009 den Beschwerdegegnern 2 bis 4 zugesprochene Parteientschädigung sei auf Fr. 500.- zu reduzieren, nachdem er im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht noch die vollständige Aufhebung der erstinstanzlich zugesprochenen Parteikostenentschädigung verlangt hatte, ohne in masslicher Hinsicht einen Eventualantrag zu stellen.

8.2 Der Regierungsstatthalter hatte den heutigen Beschwerdegegnern 2 bis 4 gestützt auf Art. 108 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung zugesprochen. Zwischen den Beteiligten ist letztinstanzlich nicht mehr streitig, dass diese grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren haben. In Frage steht nur die Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten. Diese wurde im Entscheid vom 30. November 2009 damit begründet, dass von der eingereichten Kostennote über insgesamt Fr. 8'594.55 rund die Hälfte den auf die Beschwerdegegner 2 bis 4 entfallenden Aufwand (Anteil Sachverhaltsermittlung, Vornahme rechtlicher Abklärungen, Stellungnahme zum Ausstandsbegehren) betreffe. Das Verwaltungsgericht schützte die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 4'297.30, weil die Beschwerdegegner 2 bis 4 vom Beschwerdeführer selber als solche belangt worden seien und im Verfahren ihre Standpunkte zur Parteirolle und dem Ausstandsbegehren hätten verteidigen müssen. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist mit Bezug
auf die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht der Fall.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. Urteil 1C 279/2007). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegner 2 bis 4 einzig im Kostenpunkt obsiegen, rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 2 bis 4 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_251/2010
Date : 29. Juni 2010
Published : 17. Juli 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses


Legislation register
BGG: 42  51  66  68  82  83  85  86  90  95  97  99  106
BGerR: 34
BV: 29  29a  50  51
OG: 90
ZGB: 28
BGE-register
105-IA-193 • 107-IA-96 • 111-IA-273 • 115-II-129 • 116-IA-221 • 117-II-132 • 119-IA-214 • 124-I-241 • 129-I-113 • 130-I-258 • 133-II-249 • 134-I-159 • 134-V-401
Weitere Urteile ab 2000
1C_103/2007 • 1C_279/2007 • 1C_310/2009 • 1P.364/2002 • 2P.241/1996 • 2P.46/2006 • 2P.77/2003 • 8C_158/2009 • 8C_176/2009 • 8C_251/2010 • 8C_395/2009
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • acceptance of proposal • access to a court • access • administrative complaint • administrative inquiry • appeal concerning affairs under public law • appellate instance • appellee • application of the law • authorization • behavior • cantonal law • cantonal proceeding • civil service status • condition • constitution of the canton • constitutional law • constitutive decision • contract of employment • costs of the proceedings • court and administration exercise • decision • defect of form • dimensions of the building • director • discretion • editorial department • eligibility criteria • employee protection • employer • end • evidence • ex officio • extent • federal court • federal law on judicature • final decision • finding of facts by the court • fixed day • flexible working time • form and content • formal validity • fundamental legal question • hamlet • illegality • individual contract of employment • infringement of a right • instructions about a person's right to appeal • intention • job sharing • judicial agency • knowledge • lawyer • legal certainty • legal demand • litigation costs • lower instance • material defect • material legal force • meadow • meeting • month • municipal autonomy • municipal council • municipality • nullity • opinion • parliament • participant of a proceeding • partition • person concerned • personnel merit rating • position • prohibition of arbitrariness • question • remedies • request to an authority • right to be heard • sentencing • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • substantive scope • termination • time limit • value of matter in dispute • working time